Steuergericht

Urteil vom 3. April 2018

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Kellerhals

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2018.4; BST.2018.4

X. 

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Y.

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2016

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Die Steuerpflichtige X. arbeitet in A. als Verkäuferin bei B. im Schnitt 6.56 Stunden/Tag. Bei Arbeitszeiten von mehr als 5.5 Stunden hat sie gemäss Pausenregelung von B. 20 Minuten, bei Arbeitszeiten von mehr als 7 Stunden 35 Minuten Mittagspause. Die Distanz nach Hause in C. beträgt 1.9 km. In der Steuererklärung 2016 machte sie unter dem Titel Berufsauslagen u.a. Verpflegungskosten von CHF 2‘560 (80 %) geltend, welche in den Veranlagungen der Staats- und Bundessteuer 2016 vom 27. November 2017 aber nicht akzeptiert wurden. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Einsprache. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 wies die Veranlagungsbehörde (VB) Y. die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. angeführt, die Voraussetzungen für den Abzug Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung seien aufgrund der geringen Distanz vom Wohn- zum Arbeitsort nicht gegeben. Würde die Rekurrentin Verpflegung von zu Hause mitnehmen, würden ihr auch keine Mehrkosten entstehen.

 

 

2.    Dagegen erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) am 11. Januar 2018 (überbracht) Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Sie wies v.a. darauf hin, die Pause werde in der Mitte der Arbeitszeit gemacht. Jede Mitarbeiterin, die weniger als 7 Stunden arbeite wie die Rekurrentin mache nur 20 Minuten Pause. Mitarbeitende könnten wegen der aufgeteilten Arbeit nicht gleichzeitig Pause machen. So habe sie in der 20-Minuten-Pause keine Zeit, nach Hause zu gehen.

 

       Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 beantragte die VB (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. In Bezug auf die direkte Bundessteuer sei die Rekurrentin nicht beschwert, da die diesbezügliche Veranlagung auf Null laute. Die Rekurrentin könne kaum auswärts essen. Sie müsse die Verpflegung von zu Hause mitnehmen oder die Mittagsverpflegung beim Arbeitgeber einkaufen. In beiden Fällen würden ihr jedoch keine Verpflegungsmehrkosten entstehen, welche den entsprechenden Abzug rechtfertigen würden. Im Übrigen könne sie die Wegstrecke vom Wohn- zum Arbeitsort von 1.9 km innert 10 Minuten bewältigen. Auch insofern sei der Verpflegungsabzug nicht berechtigt.

 

       Dazu ist von der Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingegangen.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Die fristgerechte Eingabe ist grundsätzlich als formgerecht anzusehen. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31). Auf den Rekurs (betreffend Staatssteuer) ist einzutreten. Indessen beträgt die Veranlagung der Bundessteuer Null. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Rekurrentin insofern nicht beschwert. Auf die Beschwerde (betreffend Bundessteuer) ist daher nicht einzutreten.

 

 

2.    Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Rekurrentin einen Anspruch auf den Verpflegungsabzug hat oder nicht.

 

       Gemäss § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG kann ein Steuerpflichtiger die ihm durch auswärtige Verpflegung entstehenden notwendigen Mehrkosten steuerlich in Abzug bringen, wobei Pauschalansätze festgelegt werden, für die der Nachweis höherer Kosten nicht offensteht (§ 33 Abs. 2 StG und Art. 26 Abs. 2 DBG). § 4 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten sieht jedoch vor, dass die Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte nur dann abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder bei sehr kurz bemessener Essenspause aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung). Wie bereits aus dem Wortlaut hervorgeht, abziehbar sind nur Mehrkosten, ist darin der Preis, der für ein Mittagessen zu Hause anfallen würde, nicht eingerechnet. Dieser gehört zu den Lebenshaltungskosten und kann steuerlich nicht in Abzug gebracht werden (KSG vom 19.9.2011, SGSTA.2011.44; BST.2011.38, E. 2).

 

 

3.    Die Rekurrentin hat im streitigen Jahr 2016 in A. als Verkäuferin bei B. gearbeitet mit einem Arbeitspensum von 80 % bzw. durchschnittlich 6.56 Std./Tag.

 

3.1   Der Verpflegungsabzug soll wie gesehen die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung abdecken. Dabei sind Wegzeiten bis 10 Min. zumutbar. So wird gemäss kantonaler Praxis der Verpflegungsabzug verweigert, wenn eine Fahrt vom Wohn- zum Arbeitsort weniger als 10 Minuten dauert (KSG vom 22.6.2015, SGSTA.2015.14, BST.2015.13, E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 14.11.2006, 2P.159/2006). Hier hat die Rekurrentin kürzere Wegzeiten bei einer Distanz vom Arbeitsort nach Hause von 1.9 km. Diese Strecke kann sie mit dem Fahrrad wohl unter 10 Min. zurücklegen. Sie hat denn in der Steuererklärung den Fahrradabzug geltend gemacht und dieser wurde in der Veranlagung auch akzeptiert.

 

3.2   Zwar sind die Pausen der Rekurrentin recht kurz. Sie hat bei einer Arbeitszeit von mehr als 5.5 Std. wie bei ihr von 6.56 Std. mindestens 20 Min. Pause; bei Arbeitszeiten von mehr als 7 Std. sind es gemäss Pausenregelung von B. 35 Min. Mindestpause. Diese Mindestpausen werden offenbar nicht überschritten; nach den Angaben der Rekurrentin seien sie nur 5 Personen pro Schicht und sie müssten den Laden in Betrieb halten. Die Rekurrentin kann demnach in der Mittagszeit nicht nach Hause, aber auch nicht in ein Restaurant. Wird aber aufgrund dieser Umstände das Essen von Zu Hause mitgenommen, im Laden gekauft oder auswärts bestellt, entstehen insofern keine Mehrkosten; solche sind aufgrund der Unterlagen auch nicht nachgewiesen. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass der Verpflegungsabzug nicht gerechtfertigt ist. Damit besteht keine Veranlassung, der Rekurrentin diesen Abzug zu gewähren, denn ihr sind im Steuerjahr 2016 nach dem Gesagten keine Mehrkosten durch auswärtige Verpflegung entstanden.

 

       Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 250 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).

 

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      Der Rekurs wird abgewiesen.

3.      Die Gerichtskosten von CHF 250 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                     Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                 W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Y. (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG C.

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

 

Expediert am: