Steuergericht
Urteil vom 11. März 2019
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.51; BST.2018.49
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die Steuerpflichtigen A und B X, C, reichten mit Datum vom 4.9.2017 ihre Steuererklärung 2016 ein. Die Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 wurde den Steuerpflichtigen am 19.2.2018 eröffnet. Die Veranlagung beinhaltete - in Abweichung zur Selbstdeklaration - diverse Aufrechnungen. So wurden die Abzüge für Krankenkassenprämien um die erhaltenen Prämienverbilligungen von CHF 11'280.00 gekürzt und die Reitstunden der Tochter D sowie die Privatanteile für zwei Pferde um insgesamt CHF 6'780.00 aufgerechnet. Bei der Bundessteuer wurden die Fahrtkosten um CHF 1'466.00 auf die maximal zulässigen CHF 3'000.00 gekürzt.
2. Die Steuerpflichtigen fochten die Veranlagung 2016 mit Einsprache vom 3.3.2018 an, mit dem Begehren, die Aufrechnung von CHF 6'780.00 (Privatanteil Pferde CHF 6'000.00; Reitstundenaufwand Tochter CHF 780.00) rückgängig zu machen und die Anteile der Krankenkassenprämienverbilligung der Töchter D und E ausschliesslich in deren Steuererklärung bzw. -veranlagung zu berücksichtigen. Am 15.5.2018 und 30.5.2018 fanden aufgrund der Angaben und Unterlagen Einspracheverhandlungen statt.
3. Mit Verfügung/Einspracheentscheid vom 24.7.2018 wies die Veranlagungsbehörde W (nachfolgend Vorinstanz) die Einsprache ab. Sie begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass vorliegend dem Steuerpflichtigen als Antragsteller eine Prämienverbilligung von total CHF 11'280.00 gutgeschrieben worden sei. Darin inbegriffen seien zwar auch die Prämienverbilligungen für die Töchter D (CHF 3'240.00) und E (CHF 1'032.00); steuerrechtlich entscheidend sei jedoch, wem die Prämienverbilligung ausbezahlt worden sei. Vorliegend sei dies zweifellos der Steuerpflichtige gewesen, zumal dieser - als Voraussetzung für den Anspruch auf die Prämienverbilligung - einen Kinderabzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG geltend machen kann.
Bezüglich der Bewertung der Naturalbezüge und Privatanteile in der Land- und Forstwirtschaft würden - so die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid weiter - grundsätzlich die Ausführungen im Merkblatt NL 1/2007 der ESTV gelten. Dieses sehe vor, dass pro Pferd und Jahr CHF 3'000.00 als Privataufwand belastet werden dürften; falls sämtliche Kosten dem Betrieb belastet würden, wären es gar CHF 5'500.00 pro Pferd. Zudem müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige in der Landwirtschaft (mit hauptsächlicher Tierhaltung) tätig sei und der Betriebszweig der Pferdezucht mit einem Umsatz von CHF 13'578.00 (7,3 % vom Gesamtumsatz der Tierhaltung) aber eher als unbedeutend eingestuft werden müsse. Ausgehend von Futterkosten von rund CHF 19'000.00 für insgesamt 10 Pferde (wobei nur deren sieben dem Steuerpflichtigen gehörten) und zusätzlich zu veranschlagenden Tierarzt-, Stall- und Arbeitskosten, müsse gar von einem grösseren Verlust gesprochen werden. Auch unter Berücksichtigung der regelmässigen Einsätze von ca. vier Pferden an Reitturnieren, wobei der Steuerpflichtige und seine Tochter D als Springreiter figurieren, müsse die Aufrechnung von CHF 3'000.00 pro Pferd geradezu als grosszügig bewertet werden.
Des Weiteren seien die Reitstunden der Tochter D im Umfang von CHF 780.00 zu den privaten Lebenshaltungskosten zu zählen und entsprechend aufzurechnen. So habe D im Sommer 2016 die Lehre als Detailfachangestellte bei der F AG abgeschlossen und anschliessend die Berufsmatura mit dem Ziel eines nachfolgenden Agronomiestudiums in Angriff genommen. Ein Anstellungsverhältnis im elterlichen Betrieb habe nicht bestanden.
4.1 Mit Schreiben vom 23.8.2018 erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) Rekurs und Beschwerde ans Kantonale Steuergericht Solothurn (KSG). Darin beantragten sie, es seien, unter Aufhebung des Einspracheentscheids, die den Versicherungskosten angerechneten Prämienverbilligungen im Betrag von CHF 11'280.00 um die den volljährigen und mündigen Töchtern E und D zustehenden individuellen Prämienverbilligungen in der Höhe von CHF 4'772.00 zu reduzieren und die abziehbaren Krankenkassenprämien um CHF 2'883.00 zu erhöhen. Des Weiteren beantragten die Steuerpflichtigen in ihrer Eingabe, auf die Aufrechnung von CHF 6'000.00 als Privatanteil für Pferde zu verzichten und die Kosten für die Reitausbildung der Tochter D im Umfang von CHF 780.00 als geschäftsmässig begründeten Aufwand zum Abzug zuzulassen.
4.2 Zur Begründung führen die Rekurrenten im Wesentlichen aus, dass sich die Vorinstanz in ihrem ablehnendem Einspracheentscheid auf die Wiedergabe des Prozessablaufs beschränke, ohne auf die durch die Rekurrenten gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel einzugehen. So werde im Einspracheentscheid ausgeblendet, dass im Einspracheverfahren zwei Einspracheverhandlungen stattgefunden hätten, anlässlich welcher u.a. auch die Verfügung der Ausgleichskasse über die im Jahr 2016 erhaltenen Prämienverbilligungen noch nachgereicht worden sei. Gleichzeitig monieren die Rekurrenten in ihrer Eingabe, dass ihnen bislang keine Protokolle der Einspracheverhandlungen ausgehändigt worden bzw. zugestellt worden seien.
4.2.1 Bezüglich der Prämienverbilligung halten die Rekurrenten fest, dass der individuelle Prämienverbilligungsanspruch einer selbständig steuerpflichtigen Person in einem untrennbaren Zusammenhang mit der von ihr zu tragenden (individuellen) Versicherungsprämie stehe; entsprechend habe sich denn eine steuerpflichtige Person ihren individuellen Anspruch auf Prämienverbilligung bei ihrer eigenen Versicherungsprämie anrechnen zu lassen. Die Argumentation der Vorinstanz, der Antragsteller und Rekurrent habe sich die gesamten Prämienverbilligungen anrechnen zu lassen, weil er diese als Folge der gewährten Kinderabzüge gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG geltend machen könne und entsprechend auch erhalten habe, sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht falsch.
So müsse einmal mehr bestritten werden, dass den Rekurrenten Prämienverbilligungen im Umfang von CHF 11’280 zugeflossen seien; nachgewiesenermassen beschränke sich der Anspruch auf Prämienverbilligung der Steuerpflichtigen auf CHF 7'008.00. Dieser Sachverhalt sei im Übrigen der Verfügung der Ausgleichskasse vom 30.3.2016 zu entnehmen. Ein Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung bestünde nur, wenn Personen gemeinsam besteuert würden. In Anbetracht der selbständigen Steuerpflicht der beiden volljährigen Töchter läge vorliegend unbestrittenermassen aber keine Gesamtbesteuerung vor. Zwar würden Ein- oder Zweieltern-Familien gemäss § 67 Abs. 1 SV eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit bilden, wobei jedes Kind, für welches bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt worden sei, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet werde, auch wenn es - wie vorliegend - selbständig besteuert werde. Diese Bestimmung müsse als Koordinationsregelung betrachtet werden, zumal sie die Berechnungsmethode für die individuellen Prämienverbilligungsansprüche in der konkreten Familienkonstellation vorgebe und die Überweisungen der Prämienverbilligungen - in der Regel direkt an die jeweilige Krankenkasse - regle. Daraus abzuleiten, die Rekurrenten hätten nebst ihren eigenen Prämienverbilligungsansprüchen auch einen Anspruch auf die individuellen Prämienverbilligungsansprüche der beiden erwachsenen Töchter, sei falsch, zumal nach der übergeordneten Sozialgesetzgebung ein Gesamtanspruch nur bei gemeinsamer Besteuerung entstehe. Des Weiteren müsse der Vorinstanz ein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, da diese die den beiden Töchtern der Rekurrenten zustehenden individuellen Prämienverbilligungen in deren Steuererklärungen bereits angerechnet habe. Die zusätzliche Anrechnung dieser Prämienverbilligung bei den Rekurrenten müsse daher geradezu als willkürlich bezeichnet werden. Diesen Ausführungen entsprechend seien die den Rekurrenten tatsächlich anzurechnenden Prämienverbilligungen auf total CHF 7'008.00 zu beschränken, was zu einer Erhöhung des Versicherungsabzugs um CHF 2'883.00 führe.
4.2.2 Hinsichtlich der Aufrechnung von CHF 6'000.00 als Privatanteil für die Pferdenutzung verlangen die Rekurrenten deren Streichung. Insbesondere monieren die Rekurrenten das Vorbringen der Vorinstanz, gemäss dem Merkblatt ML 1/2007 der ESTV bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit nachgewiesener Pferdezucht und -ausbildung pro Pferd einen Privatanteil ausscheiden zu müssen; eine solche Vorgabe existiere in diesem Merkblatt nicht einmal ansatzweise. Überhaupt sei das Vorgehen der Vorinstanz als stossend zu bewerten. Diese begründe die Aufrechnung eines Privatanteils bei einem Pferdezucht- und -ausbildungsbetrieb in keiner Weise. Die Ausscheidung von Privatanteilen an Pferden sei denn auch nur zulässig, wenn eine tatsächliche private Nutzung vorliege. Eine solche private Nutzung werde in aller Form bestritten. Wie anlässlich der Einspracheverhandlung ausführlich dargelegt, erfolge die Nutzung der Pferde in rein geschäftlicher Art und Weise. Das intensive Training der Pferde erfolge im Rahmen der geschäftlichen Pferdezucht und -ausbildung, was eine ausreichende Belastung für die Tiere darstelle und deren nötige Regenerationszeit gewähre. Alleine die Freude an der Arbeit mit Pferden rechtfertige keine Aufrechnung eines Privatanteils, ansonsten zwangsläufig eine Ungleichbehandlung von Pferdezuchtbetrieben mit anderen Tierzuchtbetrieben (beispielsweise Lamas, Alpakas) erfolge. Auch werde in der vorinstanzlichen Verfügung keine Auseinandersetzung bezüglich der Frage vorgenommen, ob bei Vorliegen eines Pferdezuchtbetriebes überhaupt eine private Nutzung vorliegen könne. Die durch die Vorinstanz erfolgte Ausscheidung müsse doch eher als willkürlich und rein fiskalistisch motiviert eingestuft werden.
Immerhin könne - so die Rekurrenten weiter - davon ausgegangen werden, dass auch die Vorinstanz den Bestand einer Pferdezucht anerkenne. Allerdings mache diese geltend, dass die Pferdezucht als unbedeutend einzustufen sei. Diese Feststellung der Vorinstanz sei falsch, zumal sie auf der simplen Annahme beruhe, dass der Umsatzanteil der Pferdezucht lediglich 7,6 % betrage. Vielmehr müssten die Erträge aus der bodenabhängigen Produktion verglichen werden, weil die betriebssichernden Direktzahlungen an die Fläche gebunden seien. Bei dieser Betrachtungsweise ergäbe sich für die Pferdezucht ein Betriebsanteil von rund 25 %. Des Weiteren gelte zu beachten, dass die Springreit- und Fahranlässe bei einem Pferdezuchtbetrieb von hoher Bedeutung seien, zumal der Pferdezuchtwert u.a. durch die erzielten Resultate an solchen Anlässen ermittelt werde. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass die Vorinstanz in fine die private Nutzung der Pferde nur behaupte, ohne hierfür einen Nachweis erbracht zu haben.
4.2.3 Was die Aufrechnung der Ausbildungskosten der Tochter D anbelangt, wird ausgeführt, dass nichts Ungewöhnliches vorläge, wenn Familienangehörige in einem landwirtschaftlichen Betrieb Mithilfe leisteten. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, die mitarbeitende Tochter als Personal der Steuerpflichtigen zu betrachten und die hierfür getätigten Auslagen als geschäftsmässig begründet einzustufen. Dies gelte umso mehr, als die Tochter ihren Vater aktiv bei der Pferdezucht und -ausbildung unterstütze und den landwirtschaftlichen Betrieb nach erfolgtem Agronomiestudium übernehmen werde. Unter Würdigung der Kosten als Investition in die Unfallprävention und die Nachfolgeregelung könne vorliegend nicht von Lebenshaltungskosten ausgegangen werden. Die geltend gemachten Kosten in der Höhe von CHF 780.00 würden daher geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.
5. Auf die durch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13.9.2018 gemachten Ausführungen sowie die durch die Rekurrenten replizierenden Vorbringen vom 23.10.2018 wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs und Beschwerde gegen die Veranlagung der Staats- und Bundessteuer sind unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereicht worden. Das KSG ist sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Die Steuerpflichtigen sind durch den angefochtenen Einspracheentscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist einzutreten. Die Rechtslage ist für die Staatssteuer dieselbe wie für die direkte Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können deshalb gemeinsam in einem Urteil begründet werden.
Soweit die Rekurrenten ein fehlendes Einspracheprotokoll rügen, ist auf § 150 Abs. 2 StG hinzuweisen, wonach die Begehren und Aussagen der Steuerpflichtigen oder des Vertreters zu protokollieren sind. Die Vorinstanz hat indes auf ein Protokoll verzichtet (Vernehmlassung). Da das KSG im Rekursverfahren die gleichen Befugnisse hat wie die Vorinstanz (vgl. § 161 Abs. 2 StG), ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen; die Rekurrenten konnten sich denn vorliegend hinreichend äussern (Replik).
2.1 Gemäss § 41 Abs. 2 StG sind u.a. Prämien für die Krankenversicherung von den Einkünften bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag abziehbar, sofern sie nicht unter § 41 Abs. 1 lit. g StG fallen. Von den bezahlten Versicherungsprämien sind die erhaltenen Prämienverbilligungen in Abzug zu bringen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass der Einkommenssteuer grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unterliegen (§ 21 StG; Art. 16 DBG). Steuerpflichtiges Einkommen setzt immer einen Vermögenszugang voraus. Dieser kann aber nicht nur darin bestehen, dass Werte der steuerpflichtigen Person zufliessen, sondern auch weggefallene Schuldverpflichtungen bzw. ersparte Aufwendungen können einen Vermögenszugang darstellen und dementsprechend steuerbar sein (vgl. hierzu grundsätzlich: Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., VB zu Art. 16 - 39 N. 20 ff.; Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., § 10 N. 11 ff.).
2.2 Es gilt folglich zu prüfen, in welcher Höhe den Rekurrenten bzw. deren Versicherungen tatsächlich Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien ausbezahlt worden sind. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass den Rekurrenten effektiv mehr als CHF 7'008.00 zugeflossen sind (Akten-Beleg 1/14, Seite 2), mithin ein anderer - sprich höherer - Betrag als Prämienverbilligung anzurechnen wäre. Es mag sein, dass die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn für die Berechnung der individuellen Prämienverbilligung sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben folgend nicht nur auf die Einkommen der Rekurrenten, sondern auch auf das Einkommen der im gleichen Haushalt lebenden Töchter abstellte und somit (gesamthaft) erhöhte Prämienverbilligungen resultierten. Im Sinne der unter E. 2.1 hiervor erwähnten Lehre zur sog. Reinvermögenszuflusstheorie sind aber nur die effektiv den Rekurrenten zugeflossenen (Prämienverbilligungs-)Beiträge steuerlich zu beachten.
Für die Berechnung des Versicherungsprämienabzugs sind deshalb nur CHF 7'008.00 zu berücksichtigen, was für die Rekurrenten zu einem Abzug von CHF 2'883.00 führt. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einbezug der Steuererklärungen der beiden volljährigen Töchter der Rekurrenten. Diese haben in ihren Steuererklärungen des fraglichen Steuerjahrs jeweils die auf sie anfallende und durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn errechnete Krankenkassen-Prämienverbilligung (D: CHF 3'240.00; E: CHF 1'032.00) einkommensrelevant deklariert bzw. versteuert (Akten-Belege 1/6 u. 7).
Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt gutzuheissen.
3.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid einen Betrag von CHF 6'000.00 als Privatanteil für die Pferdenutzung aufgerechnet. Diese Aufrechnung begründet sie im Wesentlichen damit, dass gemäss dem Merkblatt NL 1/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine Aufrechnung möglich sei, mitunter gar CHF 5'500.00 pro Pferd aufzurechnen wären, falls sämtliche Kosten dem Betrieb belastet würden. Zudem müsse die Pferdezucht vorliegend mit 7,3 % - in Relation zum Gesamtumsatz - als unbedeutend betrachtet werden. Auch der regelmässige Einsatz von ca. vier Pferden bei Reitturnieren spreche für eine Aufrechnung eines Privatanteils.
Die Vorbringen der Vorinstanz sind wenig schlüssig. Die durch diese den Akten beigefügten Belege (Akten-Belege 3/3-10) erzeigen zwar Richtwerte, die für eine Aufrechnung von Privatanteilen bei Pferdehaltung in der Landwirtschaft herangezogen werden können. Die «Merkblätter und Weisungen» lassen aber keinen direkten Bezug zu einem Pferdezuchtbetrieb erkennen. Vielmehr wird nach Lesart des Gerichts auf Betriebe verwiesen, die hauptsächlich Landwirtschaft i.S. des Ackerbaus und der Forstwirtschaft betreiben (Akten-Beleg 3/4). Auch aus der Wegleitung der ESTV (Akten-Beleg 3/6) lässt sich nicht ableiten, wieso vorliegend zwingend eine Aufrechnung von Privatanteilen zu erfolgen hätte. Vielmehr wird darin unter Ziff. 5.4. lediglich ausgeführt, dass aus der Vermietung von Pferden stammende Einkünfte als solche zu deklarieren sind.
3.2 In vorliegender Streitsache blieb unbestritten, dass die Rekurrenten einen Betrieb führen, der hauptsächlich in der Rinderaufzucht und Schweinemast tätig ist. Aus den sich in den Akten befindenden Auszügen der Betriebsbuchhaltung ist ersichtlich, dass die Pferdezucht in Relation zum Gesamtumsatz in der Tat einen untergeordneten Teil einnimmt. Im Prozessverfahren wurde durch die Vorinstanz aber nicht bestritten, dass die Pferdezucht Bestandteil des gesamten Tierzuchtbetriebs bildet und zum Geschäftsvermögen der Rekurrenten gehört. Eine Aufrechnung als Privatanteil ist folglich vorzunehmen, wenn Teile (sprich Pferde) hiervon privat genützt würden. Von Privatanteilen wird dann gesprochen, wenn Kosten sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen. In diesen Fällen ist ein angemessener Privatanteil auszuscheiden, der nicht dem Geschäftsaufwand belastet werden darf (vgl. Irene Findeisen/Ralph Theiler, in: Peter B. Nefzger, Madeleine Simonek, Thomas P. Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N 63 zu § 24). Anders als die Vorinstanz kann das Steuergericht eine zur Aufrechnung führende private Nutzung der Pferde aber nicht erkennen. Es mag zutreffen, dass ein Teil der Pferde (gemäss Vorinstanz vier Tiere) regelmässig an Reitturnieren eingesetzt wird. Die Ausführungen der Rekurrenten sind indes nachvollziehbar und glaubhaft, wenn sie diesbezüglich darlegen, dass die Teilnahme an Springreit- und Fahranlässen bei einem Pferdezuchtbetrieb von hoher Bedeutung ist, weil der Pferdezuchtwert u.a. auch durch erzielte Resultate an solchen Anlässen ermittelt wird (vgl. Akten-Beleg 5/1; Bestätigung Schweiz. Freibergerverband vom 19.10.2018). Es ist denn anhand der Angaben und Unterlagen davon auszugehen, dass die gezüchteten Pferde für den Verkauf bestimmt sind und deren Teilnahme an Turnieren ihren Wert steigert. Auch liegt es auf der Hand, dass bei einem Pferdezuchtbetrieb die gezogenen Pferde «bewegt» werden müssen und diese Trainings (inkl. Ritte) im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit stattfinden. In casu liegt somit keine private Nutzung von Pferden vor. Auch unter diesem Aspekt ist auf eine Aufrechnung eines Privatanteils zu verzichten.
Es kann vorliegend offenbleiben, ob unter Berücksichtigung einer sog. Vollkostenrechnung die Pferdezucht der Rekurrenten mittel- bis langfristig (noch) als geschäftliche Tätigkeit einzustufen wäre; bei längeren Verlusten wäre eine Hobbytätigkeit zu prüfen. Im hierortigen Verfahren sind aber keine Gründe auszumachen, welche die Aufrechnung eines Privatanteils rechtfertigen. Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt deshalb gutzuheissen.
4. Nach Ausgeführtem ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die durch die Rekurrenten geltend gemachten Kosten für Reitstunden der Tochter D im Gesamtbetrag von CHF 780.00 nicht als geschäftlich begründet zu qualifizieren und deshalb nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. So führen die Rekurrenten selber aus (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschrift, S. 10), dass die Tochter nach abgeschlossenem Agronomiestudium den Betrieb der Rekurrenten/Eltern zu übernehmen gedenkt. Es liegt deshalb vorwiegend im Interesse der Tochter, diese Kosten im Hinblick auf die Übernahme des elterlichen Hofes in ihrer Steuererklärung als Aus- bzw. Weiterbildungskosten geltend zu machen. Anders wäre gegebenenfalls zu entscheiden, wenn die Tochter im elterlichen Betrieb in einem Anstellungsverhältnis stünde bzw. im fraglichen Steuerjahr gewesen wäre. Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt abzuweisen.
5. Rekurs und Beschwerde sind somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen; im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten reduzierte Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 350.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Rekurrenten sich selber vertreten haben.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern werden reduzierte Gerichtskosten von CHF 350.00 zur Bezahlung auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB W (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG C
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: