Steuergericht
Urteil vom 25. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Acemoglu, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.26; BST.2019.24
A Y
v.d.
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2017
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die Steuerpflichtige A Y reichte mit Datum vom 16. Juli 2018 die Steuererklärung 2017 ein. Dabei machte sie für ihre Tochter B Y, geb. … 1999, den Kinderabzug von CHF 6'000.00 für die Staatssteuer und CHF 6'500.00 für die Bundessteuer geltend. Mit definitiver Veranlagung vom 10. September 2018 wurde ihr von der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn nur der Unterstützungsabzug zugelassen, welcher für die Staatssteuer CHF 2'000.00 beträgt. Zudem wurde sie nach dem Tarif für Alleinstehende veranlagt.
2. Gegen diese Steuerveranlagung reichte die Steuerpflichtige am 6. Oktober 2018 Einsprache ein und verlangte, es solle ihr der Kinderabzug und der «verheirateten Tarif» zu Gute kommen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie um einiges höhere Unkosten für B habe, als ihr Ehemann mit den Alimenten entschädige. Dem Schreiben war eine Kostenaufstellung beigelegt, wobei die Steuerpflichtige davon ausging, die Kosten seien in Tat und Wahrheit noch höher als die zusammengestellten CHF 36'308.00. Nach Abzug der Leistungen vom Kindsvater von CHF 16'800.00 verbleibe bei der Steuerpflichtigen ein zu deckender Betrag von CHF 19'508.00.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 nahm die VB Solothurn zur Einsprache Stellung. Dabei wurde ausgeführt, dass bei mündigen Kindern derjenige den Kinderabzug geltend machen könne, der überwiegend für das Kind aufkomme. Aufgrund der vorliegenden Akten und der Höhe des Unterhaltbeitrages des Vaters werde davon ausgegangen, dass dieser finanziell mehrheitlich für den Unterhalt von B aufkomme. Gleichzeitig wurde der Steuerpflichtigen Gelegenheit geboten, weitere Belege zu den geltend gemachten Ausgaben einzureichen. Mit Schreiben vom 7. November 2018 reichte die Steuerpflichtige weitere Angaben und Belege ein, gemäss welchen die Lebenshaltungskosten von B CHF 39'038.00 betragen sollen. Am 10. Januar 2019 fand eine Einspracheverhandlung statt.
Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte die VB im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die geltend gemachten Kosten nicht unbesehen übernommen werden könnten. Insgesamt geht die VB von Lebenshaltungskosten von CHF 34'366.00 für B aus, wovon der Ehemann der Steuerpflichtigen den grösseren Anteil übernehme als die Steuerpflichtige.
3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) mit Datum vom 14. April 2019 fristgerecht Rekurs und Beschwerde. Darin beantragt sie, dass ihr der Kinderabzug zu gewähren und der Elterntarif anzuwenden sei. Sie komme überwiegend für die Lebenshaltungskosten von B auf. Die tatsächlichen, durch die Rekurrentin belegten Ausgaben seien entgegen der VB nicht zu kürzen und sie seien den tatsächlichen Unterhaltszahlungen des Ehemannes von CHF 1'400.00 pro Monat bzw. CHF 16'800.00 pro Jahr gegenüberzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt, die erste Kostenaufstellung habe eine Schätzung dargestellt, die Kosten der zweiten Aufstellung seien detailliert berechnet worden. Eine willkürliche Erhöhung von Positionen sei nicht erfolgt. Die Tochter B verdiene kein eigenes Geld, so dass sämtliche Ausgaben an der Rekurrentin hängen bleiben würden.
4. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragte die VB (Vorinstanz), der Kinderabzug sei in teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde beim Staat im Umfang von CHF 279.45 (17/365 x CHF 6'000) und beim Bund im Umfang von CHF 302.75 (17/365 x CHF 6'500) zum Abzug zuzulassen. Der Unterstützungsabzug sei zu Ungunsten der Rekurrentin beim Staat von bisher CHF 2'000 auf neu CHF 1'907 (348/365 x CHF 2'000) und beim Bund von bisher CHF 6'500 auf neu CHF 6'197 (348/365 x CHF 6'500) festzusetzen. Im Übrigen seien Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung wird grundsätzlich am Standpunkt festgehalten, dass nach Eintritt der Volljährigkeit der Tochter B Y dem Vater die Kinderabzüge zustehen und der Rekurrentin die Unterstützungsabzüge. Gestützt auf den am 11. März 2019 ergangenen Entscheid des Bundesgerichts (BGer) in der Angelegenheit 2C_905/2017 sei allerdings für die Zeit bis zur Volljährigkeit pro rata temporis dem unterhaltsberechtigten Elternteil der Kinderabzug zu gewähren und dem unterhaltsverpflichteten Elternteil der Unterstützungsabzug. Gemäss den Verhältnissen am Stichtag (31.12.2017) komme der Splittingtarif (Staat) bzw. der Elterntarif (Bund) im vorliegenden Steuerjahr für die Rekurrentin nicht zur Anwendung.
5. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wurde der Rekurrentin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben. Darin wird vom inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter an den Rechtsbegehren festgehalten, es sei der Rekurrentin der Kinder- und Versicherungsprämienabzug zu gewähren und sie sei zum Eltern-/Splittingtarif zu besteuern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen argumentiert, dass auf die konkret geltend gemachten und belegten Kosten abzustützen sei. Gleichzeitig werden Pauschalen aus der Zürcher Kinderkosten-Tabelle in die Berechnung integriert. Im Ergebnis werden Lebenshaltungskosten der Tochter B von CHF 40'747.45 geltend gemacht. Gestützt darauf wird daran festgehalten, dass die Rekurrentin den Mehranteil der Lebenshaltungskosten von B trage als der Ehemann mit seinen Unterhaltsbeiträgen.
6. Die Eidg. Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) sind form- und fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) sowie Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (BGS 613.31) zur Beurteilung zuständig. Die Steuerpflichtige ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG können vom Reineinkommen CHF 6'000.00 für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss, abgezogen werden. Der entsprechende Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer beträgt gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG CHF 6'500.00.
Werden bei getrennt besteuerten Eltern für unmündige Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlt, kann der Unterhaltsverpflichtete diese von der Steuer abziehen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG, § 41 Abs. 1 lit. f StG), während der Unterhaltsempfänger sie als Einkommen versteuern muss (Art. 23 lit. f DBG; § 31 Abs. 1 lit. f StG). Der Unterhaltsverpflichtete kann die Abzüge in dieser Konstellation nicht geltend machen, so dass sie dem Unterhaltsempfänger zustehen (vgl. § 43 Abs. 1 lit. a StG; Urteil des BGer 2C_905/2017 vom 11. März 2019, E. 2.1.2).
Ist das Kind mündig (also nach Vollendung des 18. Altersjahres), hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug für das sich in Ausbildung befindende Kind, der für dessen Unterhalt überwiegend aufkommt (vgl. § 43 Abs. 1 lit. a StG, in fine; Urteil des BGer 2C_905/2017 vom 11. März 2019, E. 2.1.3. unter Bezugnahme auf die bundesgerichtlich bestätigte Praxis der ESTV). Dabei geht es nicht um die Verhältnisse am Stichtag, sondern es muss die ganze Steuerperiode in die Beurteilung einbezogen werden (KSGE 2015 Nr. 7).
3. Die Tochter der Rekurrentin B Y ist am … 2017 volljährig geworden. Unbestritten ist zwischenzeitlich, dass der Rekurrentin mindestens für die Dauer der Steuerperiode bis zum Eintritt der Mündigkeit der Kinderabzug (pro rata temporis) zu gewähren ist, wie dies von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragt wurde. Sofern die Rekurrentin für den Unterhalt der Tochter überwiegend aufkommt, steht ihr auch nach Eintritt der Mündigkeit der Kinderabzug zu (vgl. oben E. 2).
4. Entscheidend ist somit vorliegend die Höhe der Lebenshaltungskosten der Tochter B und der Anteil dieser Kosten, welcher durch die Unterhaltszahlungen von CHF 1'400.00 pro Monat durch den Ehemann der Rekurrentin übernommen wird.
Die Vorinstanz ist in ihrem Einspracheentscheid vom 15. März 2019 von der Tabelle des Amts für Jugend und Beratung («Zürcher Kinderkosten-Tabelle») für 18-jährige Kinder ausgegangen. Die nach der Volljährigkeit von B gestiegene Krankenkassenprämie hat sie entsprechend erhöht, ebenfalls hat sie Kosten für Schulgeld (CHF 3'300), Musikunterricht (CHF 1'173) und Fahrprüfung (CHF 3'985) berücksichtigt. Dabei hat sie festgehalten, dass offenbleiben könne, ob die Fahrprüfung zum notwendigen Lebensbedarf zählen könne oder nicht. Auch nach einer Erhöhung der Kosten für Ernährung auf CHF 540.00 gemäss einer Tabelle der Eidg. Steuerverwaltung ist sie von einem Lebensunterhalt von CHF 34'366.00 für B ausgegangen. Demgegenüber geht die Rekurrentin von einem Pauschalbetrag für Ernährung von monatlich CHF 645.00 aus (analog zu § 2 der StVO Nr. 14), übernimmt die Pauschalen der Vorinstanz für Kleidung, Gesundheit und «Freizeit, Förderung und ÖV». Darüber hinaus werden von der Rekurrentin verschiedene weitere Beträge in die Berechnung aufgenommen, so dass die Lebenshaltungskosten auf CHF 40'747.45 beziffert werden.
5. Schematisierungen und Typisierungen sind für Sozialabzüge charakteristisch und daher auch zur Ermittlung der Höhe des Unterstützungsbedarfs zulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2013 vom 4. Februar 2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Urteil 2C_835/2009 des BGer vom 7. Mai 2010 ist eine starke Schematisierung im Bereich der Sozialabzüge zwingend (a.a.O., E. 3.2). Naturgemäss schwanken die konkreten Ausgaben für ein Kind, so dass eine Schematisierung auch ein Gebot der Prozessökonomie ist, soll doch das Regime in Bezug auf die Abzüge nicht jedes Jahr wieder anhand konkreter Ausgabenposten geprüft und wieder angepasst werden müssen.
Geht man von den Zürcher Kinderkosten-Tabellen aus, wie dies durch die Vorinstanz zunächst erfolgte, ergibt sich ein Gesamtbedarf von CHF 28'869.00 (ohne Fahrprüfung) oder CHF 2'405.75 pro Monat. Dieser Betrag entspricht ungefähr den durchschnittlichen Ausgaben von Studierenden gemäss Erhebung des Bundesamts für Statistik BFS aus dem Jahr 2017 (CHF 2'419.00; CHF 29'028/Jahr; allein wohnende Studierende [Studien- und Lebensbedingungen an den Schweizer Hochschulen, Bundesamt für Statistik BFS, 2017, G 5.1, S. 71]). Das Richtbudget für Studierende 2019/2020 der Budgetberatung Schweiz geht von Kosten zwischen CHF 1'620.00 und CHF 2'680.00/Monat (CHF 19'440-32'160; für Wohnen in WG) aus.
Die Rekurrentin bringt keine spezifischen Gründe vor, weshalb bei der Tochter B von einem allgemein überdurchschnittlichen Unterhaltsbedarf auszugehen sei. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass ihre Ausgaben im Jahr 2017 höher gewesen sein sollen. Dabei ist zum einen festzuhalten, dass es gerade Nutzen und Funktion der Schematisierung ist, eine Glättung temporal über verschiedene Jahre hinweg sowie innerhalb des einzelnen Budgets (einzelne Posten sind höher, andere tiefer als der Durchschnitt) zu erreichen.
Ausserordentliche Kostenpositionen, welche in einer Steuerperiode einmalig anfallen, sind in Bezug auf die Sozialabzüge gestützt auf die oben erwähnte Gerichtspraxis nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft vorliegend zum einen die Kosten für Fahrstunden über CHF 3'985.00. Bei diesen Kosten kommt hinzu, dass nicht nachgewiesen worden ist, ob sie überhaupt im Steuerjahr 2017 angefallen sind, die Quittung wurde im Oktober 2018 ausgestellt. Somit wären sie selbst bei einer konkreten Berechnung des Unterhaltsbedarfs nicht zu berücksichtigen. Zudem erscheint es mit der Vorinstanz als fraglich, ob diese Kosten zur gewöhnlichen Lebenshaltung gezählt werden könnten, was vorliegend offenbleiben kann. Ausserordentlich sind aber auch die hohen «Schulgelder», welche aufgrund einer Studienreise nach … und einer Reise nach … anfallen (CHF 2'354.30 für die beiden Reisen gegenüber CHF 748.50 für die «ordentlichen Schulkosten»). Selbstverständlich können bei einer Schematisierung nicht einerseits Pauschalen und andererseits zusätzlich konkrete Ausgaben in die Berechnung aufgenommen werden, welche schon in den Pauschalen enthalten sind, wie dies die Rekurrentin in Bezug auf die Kosten für den öffentlichen Verkehr (CHF 720) und den Musikunterricht (CHF 1'173) tut, welche bereits in der Pauschale «Freizeit, Förderung und ÖV» enthalten sind (vgl. Erläuterungen zur Kinderkosten-Tabelle, Replikbeilage 7). Schliesslich ist auch die von der Vorinstanz angerechnete Pauschale für Ernährung von CHF 540.00 nicht zu beanstanden. Das oben erwähnte Richtbudget für Studierende sieht für Nahrung inkl. Getränke und Mensa Kosten von CHF 350.00-400.00 vor, gemäss BFS-Studie beträgt der Durchschnitt der Ausgaben für Nahrung und Bekleidung im Jahr 2016 CHF 488.00 pro Monat (a.a.O., T 5.1 S. 73).
Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Bezifferung der Lebenshaltungskosten der Tochter der Rekurrentin durch die Vorinstanz, welche neben den angemessenen Pauschalsätzen diverse ausserordentliche Kosten berücksichtigt hatte, im Ergebnis jedenfalls nicht zum Nachteil der Rekurrentin erfolgte. Ausgehend vom durch die Vorinstanz festgestellten Bedarf von CHF 34'366.00 sind die Kinderzulagen von CHF 2'400.00 als Einkommen des Kindes in Abzug zu bringen, was einen durch die Rekurrentin und ihren getrenntlebenden Ehemann zu deckenden Unterhaltsbedarf von CHF 31'966.00 ergibt. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von CHF 16'800.00 ergeben sich mit der Vorinstanz Kosten zu Lasten der Rekurrentin von CHF 15'166.00. Somit ist festzuhalten, dass der unterhaltspflichtige Ehemann der Rekurrentin den höheren Anteil an den Unterhaltsbedarf von B beiträgt und ab dem Datum der Mündigkeit von B zum Abzug des Kinderabzuges berechtigt ist.
Bei diesem Ergebnis sind Rekurs und Beschwerde insofern gutzuheissen, als der Rekurrentin für die Dauer der Steuerperiode bis zur Volljährigkeit der Tochter B der Kinderabzug (pro rata temporis) zu gewähren ist, wie dies von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragt wurde. Im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.
6. In Bezug auf die anzuwendenden Steuertarife ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese gemäss § 44 Abs. 4 StG und der Praxis zu Art. 36 DBG nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode festgelegt werden (vgl. Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., N 36d zu Art. 36).
Nachdem feststeht, dass die Rekurrentin den Unterhalt für die Tochter B in der Steuerperiode 2017 bzw. per Ende der Periode 2017 nicht zur Hauptsache bestritten hat, hat sie auch keinen Anspruch auf die Gewährung des Splittingtarifs bei der Staatssteuer (§ 44 Abs. 2 lit. b StG) und des Elterntarifs bei der direkten Bundessteuer (Art. 36 Abs. 2bis DBG).
7. Nach dem Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet und sind teilweise gutzuheissen. Die Rekurrentin obsiegt allerdings lediglich in marginalem Umfang. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die in Anwendung von §§ 3 und 150 des Gebührentarifs vom 8. März 2016 (BGS 615.11) festgelegten, reduzierten Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 zu tragen (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 500). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Kinderabzug bei der Staatssteuer 2017 im Umfang von CHF 279.45 (17/365 x CHF 6'000) und bei der Bundessteuer 2017 im Umfang von CHF 302.75 (17/365 x CHF 6'500) zum Abzug zugelassen. Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2. Der Unterstützungsabzug wird zu Ungunsten der Rekurrentin/Beschwerdeführerin bei der Staatssteuer 2017 von bisher CHF 2'000.00 auf neu CHF 1'907.00 (348/365 x CHF 2'000) und bei der Bundessteuer 2017 von bisher CHF 6'500.00 auf neu CHF 6'197.00 (348/365 x CHF 6'500) festgesetzt.
3. Der Rekurrentin/Beschwerdeführerin werden reduzierte Gerichtskosten von CHF 2'000.00 zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
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