Steuergericht

Urteil vom 22. Februar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident: A. Roberti 

Richter:            T. Acemoglu, D. S. Müller

Sekretär:         W. Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2020.10; BST.2020.7

A + B Y

v.d.

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde C

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2018

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Der Steuerpflichtige A. Y. ist U von Z, V und in verschiedenen weiteren Gremien bzw. Organisationen unselbständig erwerbstätig. Zudem betreibt er einen Landwirtschaftsbetrieb in Z. Die Steuerpflichtige B. Y. ist bei der W. AG unselbständig erwerbstätig und weist zudem ein unselbständiges Nebenerwerbseinkommen aus.

 

       Die Steuerpflichtigen reichten mit Datum vom 26. August 2019 die Steuererklärung 2018 ein. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 eröffnete die Veranlagungsbehörde die definitive Veranlagung für die Staats- und Bundessteuern 2018. Dabei wich sie von der Selbstveranlagung insbesondere ab, wonach vom aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgewiesenen Gewinn von CHF 4'316.00 der Verlust der Geschäftsliegenschaften von CHF 18'614.00 laut Steuererklärung abgezogen wurde, so dass ein ausgewiesener Verlust aus dem landwirtschaftlichen Betrieb von CHF 14'298.00 resultierte. Dieser Verlust wurde nicht zum Abzug zugelassen und dem Einkommen aufgerechnet mit der Begründung, dass keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit vorliege. Zudem wurden der Steuerpflichtigen unter anderem die geltend gemachten Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung im Umfang von CHF 2'700.00 aufgerechnet.

 

 

2.    Gegen diese Veranlagung liessen die Steuerpflichtigen am 27. November 2019 Einsprache erheben mit den Rechtsbegehren, die Veranlagungsverfügung sei in Bezug auf die genannten Aufrechnungen aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei auf CHF 132’677.00 (Staatssteuer) bzw. CHF 149’675.00 (Bundessteuer) festzusetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beim Steuerpflichtigen seien gegeben. Allein die Tatsache, dass seit über 5 Jahren Verluste erwirtschaftet würden, reiche nicht aus, um eine Liebhaberei zu begründen. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung ergebe sich, dass in Bezug auf die Sichtbarkeit nach Aussen, die Planmässigkeit und Dauer und die Gewinnstrebigkeit die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt seien. 

 

       Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit falle, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnehme. Bringe eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, sei dies ein deutliches Indiz, dass es an der Absicht, Gewinn zu erzielen, mangle. Werde eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit längere Zeit auf diese Weise ausgeübt, lasse das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig darauf schliessen, dass eine erwerbliche Zielsetzung fehle. Im Einspracheentscheid wurden sodann die seit 2005 erzielten Verluste im jeweils fünfstelligen Bereich aufgelistet. Sowohl die Gewinngeeignetheit des Betriebes, als auch die Gewinnstrebigkeit der Tätigkeit seien demnach nicht gegeben.

 

       In Bezug auf die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wurde festgehalten, dass der Arbeitgeber der im Aussendienst tätigen Steuerpflichtigen die auswärtigen Verpflegungskosten gemäss Art. 327a Abs. 3 OR (Obligationenrecht) übernehmen müsse. Gegenteilige Abreden zu Lasten der Arbeitnehmer seien nichtig. Die Lohnausweise würden durch die Arbeitgeber regelmässig falsch ausgestellt. Die verlangten zusätzlichen Belege (Arbeitsvertrag und Spesenreglement) seien nicht eingereicht worden.

 

 

3.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit Eingabe vom 19. Februar 2020 Rekurs und Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es seien «die Aufrechnungen gemäss Begründung zu streichen und das steuerbare Einkommen mit CHF 146'216.00 an Stelle von CHF 163'214.00 bei der Staatssteuer und mit CHF 132'677.00 an Stelle von CHF 149'675.00 bei der Bundessteuer neu zu veranlagen». Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht gehörig gewährt habe, weil auf die in der Einsprache genannten Argumente und die spezielle Situation des Rekurrenten nicht Bezug genommen worden sei. Bei der Tätigkeit, welche der Rekurrent ausübe, nämlich dem landwirtschaftlichen Gewerbe, handle es sich nicht um «Liebhaberei», sondern um eine selbständige Tätigkeit. Er sei bei der Übernahme des Amts als … im Jahr 2005 gezwungen gewesen, einen Arbeitnehmer in seinem landwirtschaftlichen Betrieb einzustellen. Gleichzeitig hätten betriebliche Tätigkeiten, wie etwa die Gästebewirtung, heruntergefahren werden müssen. Bei Aufgabe seiner politischen Tätigkeit würde die selbständige Tätigkeit auf einen Schlag wieder erhöht und ein Gewinn erwirtschaftet. Es handle sich um eine «befristete Nebenerwerbstätigkeit», um «negative Zwischenjahre». Zu berücksichtigen sei auch, dass eine Sichtbarkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit gegen aussen bestehe. Der Betrieb werde weder sporadisch noch planlos geführt. Die selbständige Erwerbstätigkeit würde zusammen mit dem befristeten Lohneinkommen betrachtet zu einem grossen Überschuss führen. Es bestehe zudem weiterhin die Absicht, Gewinn zu machen. Der Umsatz sei im Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr erheblich gesteigert worden. Der Ertrag aus dem selbständigen und unselbständigen Einkommen sei höher, als jener ohne den befristeten Nebenerwerb. Eventualiter, wenn die selbständige Tätigkeit nicht anerkannt werde, sollen die Kosten des Gebäudeunterhalts sowie die Schuldzinsen zum Abzug zugelassen werden, da nicht einerseits das Ergebnis der Geschäftstätigkeit als Liebhaberei angesehen, andererseits aber die Aufwandpositionen der Geschäftstätigkeit zugeordnet werden könnten. Schliesslich seien die Abzüge der Steuerpflichtigen für Verpflegungskosten in der Höhe von CHF 2'700.00 zuzulassen. Gemäss Steuerbuch, § 22 Nr. 2 Abs. 3 werde bei Mitarbeitenden, die mehr als 60 % der Arbeitszeit im Aussendienst tätig sind und deshalb eine Mittagsentschädigung erhalten, im Lohnausweis eine Bemerkung angebracht. Dies sei hier explizit nicht erfolgt, weil effektiv keine Verpflegungs-Entschädigung bezahlt werde.

 

 

4.    Mit Vernehmlassung vom 16. März 2020 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Verfügung vom 21. Januar 2020 bezüglich der Einsprache und bezog sich auf die Lehre und Rechtsprechung zur Unterscheidung von selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei. Demnach handle es sich im vorliegenden Fall um einen Dauerverlustbetrieb, welcher seit 2005 Verluste in vierstelliger Höhe schreibe, 2004 sei ein Gewinn von CHF 429.00 erzielt worden. Weder Gewinngeeignetheit, noch Gewinnstrebigkeit seien gegeben. Die Rekurrenten hätten aber nun versucht, die Verluste besser darzustellen, indem ein «Erfolg Landwirtschaft» und ein «Erfolg Liegenschaften» gebildet worden seien, womit der Aufwand aus der Geschäftsliegenschaft im Privatbereich zum Abzug habe kommen sollen. Dies finde aber keine Grundlage, eine Überführung der Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen wäre notwendig. Diese sei nicht beantragt worden.

 

       Bezüglich der Verpflegungskosten führt die Veranlagungsbehörde aus, dass die Rekurrentin im Aussendienst arbeite. Die auswärtigen Verpflegungskosten müssten vom Arbeitgeber übernommen werden. Der Lohnausweis alleine könne als Beleg für nicht übernommene Verpflegungskosten nicht akzeptiert werden. Die Lohnausweise würden häufig falsch ausgestellt. Die verlangten zusätzlichen Belege seien nicht eingereicht worden, weshalb der Abzug der auswärtigen Verpflegung nicht zu gewähren sei.

 

 

5.    Mit Verfügung vom 25. März 2020 wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Diese hielten mit Replik vom 29. April 2020 an den in der Rekursschrift gestellten Rechtsbegehren fest und nahmen zur Vernehmlassung des Steueramtes in verschiedenen Punkten Stellung. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird im Folgenden soweit erforderlich näher eingegangen. Die Replik wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2020 der Veranlagungsbehörde zur Kenntnis zugestellt.

 

 

6.    Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs und Beschwerde sind form- und fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) sowie Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (VV DBG; BGS 613.31) zur Beurteilung zuständig. Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.

 

 

2.    Gemäss Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b DBG bzw. § 34 Abs. 1 lit. b StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen, insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen. Der Abzug setzt voraus, dass die Verluste im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen angefallen sind. Verluste beim Privatvermögen sind demgegenüber steuerlich nicht abzugsfähig (vgl. Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. A., 2017, N 42 zu Art. 27 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2. A., 2019, N 54, 56 ff. zu Art. 27). Zu prüfen ist somit, ob der Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes als selbständige Erwerbstätigkeit (im Sinne von Art. 18 DBG und § 23 StG) zu qualifizieren ist.

 

 

3.    Gemäss Lehre und Rechtsprechung gelten als selbständig erwerbend jene natürlichen Personen, die durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation auf eigenes Risiko anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (vgl. Bundesgericht, BGer 2C_186/2014 vom 4. September 2014, E. 2, 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.2; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., 2020, S. 367 Rz. 7). Die Gewinnstrebigkeit weist ein objektives Element auf, wonach sich die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignen muss, sowie ein subjektives Element, nämlich die Absicht auf Gewinnerzielung. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies als deutliches Indiz dafür zu werten, dass es an der subjektiven und objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind (BGer 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 7.4.1, m.w.H.). Gleiches gilt, wenn einer steuerpflichtigen Person anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung stehen, die sie in die Lage versetzen, eine selbständige Erwerbstätigkeit trotz anhaltend hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., N 49 zu Art. 18 DBG).

 

       Der Zeitraum, innert welchem Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 143 V 177, S. 187, E. 4.2.4. m.w.H.).

 

 

4.    Die Rekurrenten haben gemäss den unbestritten gebliebenen Zahlen im Entscheid der Vorinstanz und in der Vernehmlassung seit 2005 mit dem Landwirtschaftsbetrieb Verluste von total CHF 376'962.00 erzielt. Durchschnittlich ergibt sich in den 14 Jahren ein jährlicher Verlust von CHF 26'926.00. Es ist offensichtlich, dass diese Tätigkeit aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zur Erzielung eines Erwerbs dient. Es handelt sich vielmehr um eine dauernde Verlustquelle. Wenn die Rekurrenten diesen Betrieb trotzdem weiterführen, kann dafür in der vorliegenden Struktur nicht die Absicht der Gewinnerzielung massgebend sein. Damit fehlt es am Erfordernis der Gewinnstrebigkeit.

 

 

5.    Was die Rekurrenten dagegen vorbringen, führt zu keinem anderen Ergebnis. So kann der Argumentation der Rekurrenten, es handle sich um eine «befristete Nebenerwerbstätigkeit» bzw. um «Zwischenjahre» nicht gefolgt werden. Es wurde in keiner Weise belegt, dass der Rekurrent seine politischen Ämter niedergelegt hat, oder wann er diese niederlegen wird. Im Gegenteil ist gerichtsnotorisch, dass der Rekurrent zurzeit als T. kandidiert. Die behauptete «Befristung» der aktuellen Situation ist somit nicht ersichtlich.

 

       Sofern sich der Rekurrent für die Eventualität eines allfälligen späteren Ausscheidens aus der Politik ein «zweites Standbein» sichern will, stellt dies wiederum ein anderes, persönliches Motiv dar als der Erwerbszweck, was das oben Ausgeführte in Bezug auf die fehlende Gewinnstrebigkeit bestätigt.

 

       Ebenso mag die Tätigkeit durchaus nach aussen sichtbar professionell, planmässig und dauerhaft erbracht werden (vgl. auch BGer 2A.68/2004, vom 4. Juni 2004, E. 2.2). Dennoch lassen die erwähnten Erfolgszahlen nicht wie durch die Rekurrenten behauptet den Schluss zu, es handle sich um eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit, insbesondere auch nicht, wenn das Lohneinkommen mit einbezogen wird. Denn offensichtlich wird das Gesamteinkommen der Rekurrenten seit 14 Jahren durch die Tätigkeit ganz erheblich geschmälert. Zudem wurde auch nicht behauptet, es bestünde eine betriebliche Abhängigkeit zwischen den selbständigen und der unselbständigen Tätigkeiten des Rekurrenten. Im Übrigen wurde auch nicht dargelegt, was zur Gewinnerzielung unternommen wird. Es ist hier mithin von einer Hobby-Tätigkeit auszugehen.

 

 

6.    Fehlt es an der Gewinnstrebigkeit des Betriebes, können die Rekurrenten die Verluste aus dem Landwirtschaftsbetrieb nicht abziehen. Dies gilt für sämtliche Elemente des Geschäftsbetriebes, also auch die Geschäftsliegenschaften. Eine bereits erfolgte Überführung der Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen, mit der Besteuerung eines entsprechenden Liquidationsgewinnes, ist nicht behauptet worden. Somit sind die Liegenschaften nach wie vor als Teil des Landwirtschaftsbetriebes anzusehen und die entsprechenden Verluste sind ebenfalls nicht zum Abzug zuzulassen. Im Übrigen ist in dieser Hinsicht eine Kompensation der Verluste des Landwirtschaftsbetriebs auch nicht ersichtlich.

 

       Der Entscheid der Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten in diesem Punkt zu bestätigen und Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen.

 

 

7.    Die Rekurrenten bemängeln, im vorinstanzlichen Verfahren sei ihnen das rechtliche Gehör nicht gehörig gewährt worden. Insbesondere sei auf die von ihnen vorgebrachten Argumente und die spezielle Situation des Rekurrenten zu wenig eingegangen worden.

 

       Bei Einspracheentscheiden (wie auch Beschwerdeentscheiden) muss aus der Begründung ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat. Die Begründung muss aber trotzdem nur die für den Verfahrensausgang wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgründe enthalten. Nicht notwendig ist, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. In der fehlenden, irreführenden oder (wesentlich) ungenügenden Begründung einer Entscheidung liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Dem Steuerpflichtigen darf aus der mangelnden Begründung kein Nachteil erwachsen (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2018 Nr. 11 E. 5.1; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 135).

 

       Die Vorinstanz hat die Einspracheverfügung vom 21. Januar 2020 ausführlich genug begründet. Die relevanten Fragen wurden darin behandelt und den Rekurrenten war es möglich, aufgrund dieser Begründung die Gründe für den Entscheid nachzuvollziehen bzw. mittelbar zu erkennen, dass die von Ihnen vorgebrachten Vorbringen als unrichtig bzw. irrelevant angesehen wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

 

 

8.    Auf dem Lohnausweis der Rekurrentin, ausgestellt durch die W AG, X, ist unter Ziffer 13.1.1 (Effektive Spesen - Reise, Verpflegung, Übernachtung) ein Kreuz gesetzt. Diese Angaben weisen darauf hin, dass die effektiven Spesen ausgerichtet werden. Zudem hat die Arbeitgeberin unter Ziffer 15 bemerkt: «Anteil Aussendienst 70 % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste». Diese Bemerkung könnte wiederum darauf hinweisen, dass die Rekurrentin eine pauschale Spesenentschädigung erhält.

 

       Die Veranlagungsbehörde hat den durch die Rekurrentin geltend gemachten Verpflegungsabzug aufgerechnet und den Vertreter der Rekurrenten mit E-Mail vom 22. November 2019 darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, der Arbeitgeber übernehme die Kosten für die auswärtige Verpflegung für die Rekurrentin, ansonsten müsste der Arbeitsvertrag und das Spesenreglement eingereicht werden.

 

       Der Steuerpflichtige muss nach Art. 126 Abs. 1 DBG und § 142 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Nach Art. 126 Abs. 2 DBG und § 142 Abs. 2 StG muss er insbesondere Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen vorlegen. Die Beweisleistungspflicht der steuerpflichtigen Person stellt ein Korrelat zur Beweislast dar, welche für die steuerbegründenden Tatsachen der Steuerbehörde obliegt (Zweifel/ Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N 3a zu Art. 126 DBG).

 

       Aufgrund der Formulierung auf dem Lohnausweis, insbesondere der Bemerkung in Ziffer 15, konnte die Veranlagungsbehörde davon ausgehen, dass der zu 70 % im Aussendienst tätigen Steuerpflichtigen die Verpflegung am Mittag entschädigt wird. Der Rekurrentin wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Arbeitsvertrag und das Spesenreglement der Arbeitgeberin einzureichen, um ihrer Beweispflicht nachzukommen. Nachdem dies nicht erfolgt ist, ist der Abzug der Vorinstanz folgend nicht zuzulassen und Rekurs und Beschwerde sind auch in diesem Punkt abzuweisen.

 

 

9.    Nach dem Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung von §§ 3 und 150 des Gebührentarifs vom 8. März 2016 (BGS 615.11) auf CHF 1'420.00 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'200.00, Zuschlag: CHF 220.00). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.


 

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Den Rekurrenten/Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten von CHF 1'420.00 unter solidarischer Haftung zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Vizepräsident:                      Der Sekretär:

Dr. A. Roberti                              W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB C (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

 

Expediert am: