Steuergericht
Urteil vom 21. September 2020
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Kellerhals, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.11; BST.2020.8
A + B Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2017
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 A (nachfolgend Rekurrent) ist in X als Rechtsanwalt tätig. In seiner Geschäftsbuchhaltung 2017 deklarierte er Rückstellungen für Haftpflichtansprüche im Betrag von CHF 163'000. Im Rahmen der provisorischen Veranlagung vom 19. Februar 2019 forderte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen den Rekurrenten auf, diese Haftpflichtansprüche (Rückstellungen) detailliert nachzuweisen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 informierte der Rekurrent, dass die Rückstellungen von CHF 163'000 auf zwei Vorfälle zurückzuführen seien. Im Mandat P.S. habe ihm ein Rechtsanwalt am 18. September 2017 mitgeteilt, dass er beauftragt worden sei, eine unsorgfältige Prozessführung durch den Rekurrenten zu prüfen. Die entsprechende Forderung würde CHF 113'000 betragen. Im Mandat J.B. seien in einem Eheschutzurteil vom 20. August 2015 ausstehende Unterhaltsforderungen seiner ehemaligen Klienten im Betrag von CHF 48'625 abgewiesen worden, weil die Forderung lediglich behauptet, nicht aber belegt worden sei. Mit E-Mail vom 15. April 2019 habe sich die neue Beiständin nach diesen Unterhaltszahlungen erkundigt. Dabei habe er jegliche Ansprüche bestritten. Trotzdem sei eine Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen im Betrag von CHF 50'000 wahrscheinlich. Mit definitiver Veranlagung vom 15. November 2019 akzeptierte die VB die Rückstellungen nicht und rechnete im Einkommen einen Betrag von CHF 163'000 auf. Dabei hielt sie fest, dass die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Forderung von CHF 163'000 geltend gemacht werde, nicht nachgewiesen sei. Daher könne nur eine Eventualforderung im Anhang erwähnt werden.
1.2 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 erhoben A und B Y (nachfolgend Rekurrenten) Einsprache. Dabei beantragten sie, die Rückstellungen im Umfang von CHF 163'000 zu akzeptieren und das satzbestimmende Einkommen auf maximal CHF 256'409 festzusetzen. Zur Begründung verwiesen sie auf das Schreiben des Rekurrenten vom 9. Oktober 2019.
1.3 Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Dabei hielt sie fest, dass Rückstellungen gebildet werden könnten, wenn eine Ausgabe mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft eintrete. Das Risiko, welches die Rückstellung begründe, müsse im betreffenden Geschäftsjahr eingetreten sein. Der Umfang der Rückstellung hänge vom Wahrscheinlichkeitsgrad ab. Es existiere ein Vierstufensystem. In Stufe 1 bestehe eine entfernte Möglichkeit einer Verpflichtung. Eine Rückstellung sei hier nicht gerechtfertigt. In Stufe 2 sei ein Mittelabfluss möglich, aber eher unwahrscheinlich. Hier dürfe nur eine Eventualverbindlichkeit im Anhang zur Jahresrechnung aufgenommen werden. In Stufe 3 sei ein Mittelabfluss wahrscheinlich und verlässlich schätzbar. Daher dürfe eine Rückstellung gebildet werden. In Stufe 4 stehe der Mittelabfluss fest. Der Abfluss werde daher dem Aufwand belastet, ohne Bildung einer Rückstellung. Mit den vorliegenden Unterlagen (eigene Aktennotiz und E-Mail) könne die Rechtfertigung einer Rückstellung nicht nachgewiesen werden. Man befinde sich daher nur in Stufe 2. Die periodengerechte Verbuchung der Rückstellung wurde ausdrücklich offengelassen, ebenso der Umfang der Rückerstattung durch die Haftpflichtversicherung des Rekurrenten.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Febru-ar 2020 Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht mit dem sinngemässen Antrag, die Rückstellung von CHF 163'000 gutzuheissen und das satzbestimmende Einkommen auf maximal CHF 256'409 festzusetzen. Ergänzend hielten die Rekurrenten fest, dass eine Rückstellung gebildet werden könne, wenn die künftige Ausgabe mit Wahrscheinlichkeit eintrete. Auch für Haftpflichtfälle seien Rückstellungen zulässig, wenn das Risiko nicht versichert oder der Schaden grösser als die Versicherungssumme sei bzw. im Fall eines Selbstbehalts. Ein Rechtsanwalt übe eine risikogeneigte Tätigkeit aus. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht seien stets strenger geworden. Ein Rechtsanwalt müsse auch damit rechnen, das fakturierte Honorar zurückzahlen zu müssen. Der Rechtsanwalt könne ohne Verletzung des Anwaltsgeheimnisses keine negative Feststellungsklage erheben. Eine solche würde den ehemaligen Mandaten gerade auf mögliche Haftpflichtansprüche hinweisen. Der Rechtsanwalt sei somit gehalten, die Verjährungsfrist abzuwarten. Beim Rechtsanwalt könne die Rückstellung daher nicht vom Wahrscheinlichkeitsgrad abhängig gemacht werden. Das Vierstufensystem sei hier nicht anwendbar. Im ersten Fall würde eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er einen Schaden von CHF 113'000 bezahlen müsse. Ein Rechtsanwalt habe in Aussicht gestellt, eine unsorgfältige Prozessführung durch den Rekurrenten zu überprüfen. Im zweiten Fall hätte sich die neue Beiständin der ehemaligen Mandantin nach ausstehenden Unterhaltsbeiträgen im Betrag von CHF 48'625 erkundigt. Obschon der Rekurrent die Ansprüche seiner ehemaligen Mandantin verneint habe, sei die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen wahrscheinlich. Ob die Berufshaftpflichtversicherung allfällige Ansprüche decken würde, sei völlig offen. Auch ein Selbstbehalt stehe nicht fest.
2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2020 beantragte die VB Olten-Gösgen, Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Sie wies darauf hin, dass Rückstellungen gebildet werden dürften, wenn die Ausgabe mit hoher Wahrscheinlichkeit eintrete. Handelsrechtlich anerkannte Rückstellungen seien nicht zwingend auch für das Steuerrecht zulässig. Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Ausgabe sei ein Vierstufensystem massgebend. In Stufe 1 bestehe die entfernte Möglichkeit einer Verpflichtung. In Stufe 2 sei ein Mittelabfluss möglich, aber unwahrscheinlich oder noch nicht konkret abschätzbar. In Stufe 3 sei der Mittelabfluss wahrscheinlich und konkret abschätzbar, während in Stufe 4 der Mittelabfluss feststehe. In Stufe 1 seien keine buchhalterischen Massnahmen nötig. In Stufe 2 müsse eine Eventualverbindlichkeit im Anhang erwähnt werden. Erst in Stufe 3 dürfe eine Rückstellung gebildet werden, während in Stufe 4 der Mittelabfluss dem Aufwand belastet werden müsse. Vorliegend sei der Mittelabfluss weder wahrscheinlich noch verlässlich abschätzbar, weshalb man sich höchstens in Stufe 2 befinde. Dass tatsächlich Ansprüche geltend gemacht werden, sei nicht nachgewiesen worden. Für Rechtsanwälte würden die gleichen Regelungen gelten wie für andere Branchen. Auch sei nicht nachgewiesen worden, dass keine Versicherungsdeckung bestehen würde. Eine Rückstellung zum jetzigen Zeitpunkt für allfällige künftige Risiken sei periodenfremd.
Die Eidg. Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
2.3 In ihrer Replik vom 29. Juni 2020 hielten die Rekurrenten an ihrem Begehren fest. Weiter führten sie aus, dass Anwälte das Berufsgeheimnis wahren müssten. Eine Mitwirkung, die zur Verletzung des Berufsgeheimnisses führen würde, dürfe nicht verlangt werden. Es sei ihnen daher nicht möglich, Angaben zum Mandatsverhältnis preiszugeben und detaillierte Auskunft über Rückstellungen zu machen. Die maximale Schadenshöhe sei hier geschätzt worden. Eine Schadenersatzklage sei wahrscheinlich. Das Zürcher Vierstufenmodell sei daher hier nicht anwendbar. Bei der Berufshaftpflichtversicherung bestehe ein Selbstbehalt von CHF 50'000. Die Rückstellungen seien nicht periodenfremd vorgenommen worden, sondern in der Steuerperiode 2017 entstanden.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen einen Einspracheentscheid über eine Veranlagung der Staatssteuer beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. Rekurs (§ 160 Abs. 2 StG) und Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 DBG) sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 28. Januar 2020. Er wurde den Rekurrenten am 29. Januar 2020 zugestellt. Am 28. Februar 2020 und damit fristgerecht erhoben sie Rekurs und Beschwerde. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2. Rückstellungen im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit werden in Art. 29 DBG geregelt. Eine ähnliche Formulierung findet sich Art. 10 Abs. 1 lit. b StHG (Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14) und in § 35 Abs. 2 StG. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.
3.1 Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen. Darunter fallen insbesondere Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen, eingetretene Verluste auf Geschäftsvermögen, Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen, Zinsen auf Geschäftsschulen sowie Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 27 DBG, Art. 10 Abs. 1 StHG und § 34 Abs. 1 StG).
3.2 Nach Art. 29 Abs. 1 DBG bzw. § 35 Abs. 2 StG sind Rückstellungen insbesondere zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen in noch unbestimmter Höhe und für andere unmittelbar drohende Verluste, die im Geschäftsjahr bestehen (Grundsätzliche Entscheides des Steuergerichts KSGE 2010 Nr. 7 E. 2). Gewinnmindernd mit einer Rückstellung angerechnet wird somit ein tatsächlich oder mindestens wahrscheinlich verursachter, betragsmässig aber noch nicht genau bekannter Aufwand oder Verlust, der erst in einem späteren Geschäftsjahr verwirklicht wird (vgl. Duss/Greter/Von Ah, Die Besteuerung Selbstständigerwerbender, S. 79). Rückstellungen gehören zum gewinnsteuerlich massgebenden Aufwand und sind als Fremdkapital zu passivieren (Reich/Von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 10 StHG N 18).
3.3 Rückstellungen gelten nur dann als geschäftsmässig begründet, wenn sie aus handels-rechtlicher Sicht vorgenommen werden müssen und nicht nur vorgenommen werden dürfen (Simonek, Unternehmenssteuerrecht, § 8 N 172). Als nicht geschäftsmässig begründet gelten Rückstellungen insbesondere, wenn sie im Hinblick auf künftige Anschaffungen vorgenommen werden, wenn der Eintritt der Bedingung oder des die Ausgabe auslösenden Ereignisses wenig wahrscheinlich ist sowie wenn kein zwangsläufiger Zusammenhang mit der Einkommenserzielung besteht. Rückstellungen müssen im Einzelnen sachlich begründet und nach Bestand und Höhe nachgewiesen werden, auch wenn es sich um Schätzungen handelt (vgl. Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 9. A., S. 106). Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBG werden bisherige Rückstellungen, die nicht mehr begründet sind, dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, also erfolgswirksam aufgelöst. Daraus folgt, dass Rückstellungen stets mit einem konkreten Risikoereignis verknüpft sind. Tritt das Risikoereignis nicht wie erwartet ein, so ist die Rückstellung aufzulösen und eine entsprechende Aufrechnung beim steuerbaren Gewinn vorzunehmen; verwirklicht sich das Risikoereignis, so ist die Rückstellung ebenfalls aufzulösen.
3.4 Gemäss dem Periodizitätsprinzip haben es die Steuerpflichtigen nicht in der Hand zu bestimmen, wann sie die Steuern entrichten; vielmehr soll die Besteuerung in jener Periode erfolgen, in welcher das Einkommen wirtschaftlich erzielt wird. Die Periodizität der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung wird vom Massgeblichkeitsprinzip diktiert, welches als wichtigste Periodisierungsprinzipien das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip enthält (KSGE 2010 Nr. 7. E. 3 mit Hinweisen). Das Imparitätsprinzip (Ungleichheitsprinzip) ergibt sich aus dem handelsrechtlichen Grundsatz der Vorsicht. Gewinne sollen erst dann buchmässig ausgewiesen werden, wenn sie durch Umsatz verwirklicht worden sind. Demgegenüber sollen alle vorhersehbaren (noch nicht realisierten) Risiken und Verluste aus einzelnen Geschäften, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt werden. Dies geschieht mittels Rückstellungen. Mit einer Rückstellung wird der laufenden Geschäftsperiode ein tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber noch nicht genau bekannter Aufwand oder Verlust, der erst in einer späteren Periode geldmässig verwirklicht wird, gewinnmindernd angerechnet (KSGE 2010 Nr. 7 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.5 Lehre und Rechtsprechung sind sich darüber einig, dass - sobald handelsrechtlich eine Passivierungspflicht besteht, also eine Verpflichtung zur Vornahme von Rückstellungen - diese grundsätzlich auch bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind (Duss/Greter/Von Ah, a.a.O. S. 80 f. mit weiteren Hinweisen). Rückstellungen werden dann anerkannt, wenn sie der in zeitlicher Hinsicht richtigen Zuweisung erfolgswirksamer Vermögensabgänge dienen. Das Massgeblichkeitsprinzip lässt nicht zu, dass Gewinne durch Bildung von Rückstellungen in zeitlicher Hinsicht nach Belieben verschoben werden. Eine Passivierungspflicht besteht dann, wenn dem Unternehmen aus einem vergangenen Ereignis eine gegenwärtige rechtliche oder faktische verlässlich schätzbare Verpflichtung entstanden ist, die zu einem wahrscheinlichen Ressourcenabfluss führen wird (KSGE 2010 Nr. 7 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.6 Als allgemeine Beweislastregel gilt Folgendes: Tatsachen, die Rückstellungen als ge-schäftsmässig begründet erscheinen lassen, sowie die Höhe der Rückstellungen sind steuermindernd und daher vom Steuerpflichtigen auf Verlangen der Steuerbehörden nachzuweisen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 29 N 7; KSG, Entscheide vom 13.8.2012, SGSTA.2012.33; BST.2012.33, E. 3.1 mit Hinweisen und vom 11.11.2013, SGSTA.2012.97; BST.2012.95, E. 3.2).
4.1 Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent in seiner Geschäftsbuchhaltung Rückstellungen von CHF 163'000 gewinnmindernd verbucht. Er begründet die Rückstellungen mit wahrscheinlichen Schadenersatzforderungen aus zwei anwaltlichen Mandaten. Obwohl die Tätigkeit als Rechtsanwalt mit einem Risiko verbunden ist, haftpflichtrechtlich belangt zu werden, sind allgemeine Rückstellungen ohne konkreten Bezug zu einem Mandat nicht zulässig (Entscheid Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 9.9.2010, E. 3.c.bb). Dass Rückstellungen gerechtfertigt sind, ist daher auch von Rechtsanwälten immer konkret nachzuweisen. Als Beweismittel wurde im Fall P.S., der eine Rückstellung von CHF 113'000 betrifft, eine Aktennotiz eingereicht. Im Fall J.B. wurde eine Rückstellung von CHF 50'000 gebildet. Hier wurde eine anonymisierte E-Mail eingereicht.
4.2 Im Fall P.S. hat - laut Aktennotiz - ein Rechtsanwalt dem Rekurrenten am 18. September 2017 mitgeteilt, dass er beauftragt sei zu prüfen, ob eine angebliche unsorgfältige Prozessführung vorliege. Inhaltlich ging es damals um eine Forderungsklage, die P.S. zweit- und letztinstanzlich verloren hatte. Aus dieser Anfrage folgert der Rekurrent, dass es nicht auszuschliessen sei, dass Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Aufgrund der Forderungen, Gerichtskosten, Anwaltskosten und Parteientschädigungen, welche P.S. bezahlen musste, wird eine mögliche Forderung von CHF 113'220.15 berechnet und eine Rückstellung von CHF 113'000 gebildet. Unklar ist, was dem Rekurrenten genau vorgeworfen werden soll. Ebenso ist unklar, ob sich der Rechtsanwalt des ehemaligen Klienten des Rekurrenten nach dem 18. September 2017 noch je einmal gemeldet hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent aufgrund der ihm obliegenden Beweislast allfällige Schreiben oder gar Rechtsschriften (allenfalls anonymisiert) zu den Akten gegeben hätte. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass eine selbsterstellte Aktennotiz über eine Mitteilung eines Rechtsanwalts, dass dieser beauftragt worden sei, eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen, deutlich zu wenig konkret ist, um eine Rückstellung rechtfertigen zu können.
4.3 Im Fall J.B. hat ein Gericht einer früheren Klientin des Rekurrenten ausstehende Unter-haltsbeiträge von CHF 48'625 nicht zugesprochen. Mit E-Mail vom 15. April 2019 stellte die aktuelle Berufsbeiständin der früheren Klientin gewisse Fragen zur Geltendmachung dieser Unterhaltsbeiträge. Mit keinem Wort wird von einer Sorgfaltspflichtverletzung gesprochen oder sogar ein Haftpflichtprozess angedroht. Laut Angabe des Rekurrenten sei es im April 2019 noch zu einem Telefongespräch gekommen, an dem der Rekurrent allfällige Ansprüche bestritten haben soll. Insgesamt ist auch hier festzuhalten, dass in keiner Art und Weise von einem wahrscheinlich verursachten Aufwand gesprochen werden kann. Nachdem sich die Berufsbeiständin erstmals im April 2019 nach diesen Unterhaltsbeiträgen erkundigte, ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Rekurrent im Steuerjahr 2017 entsprechende Rückstellungen gebildet hat. Massgeblich für die Bildung von Rückstellungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Rückstellungen für künftige und somit nicht für unmittelbar drohende Risiken sind steuerlich nicht zulässig (Duss/Greter/Von Ah, a.a.O., S. 81; Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.]. Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 29 DBG N 34; StE 2005 B 23.43.2 Nr. 11). Somit liegt hier auch ein Verstoss gegen das Periodizitätsprinzip vor.
5. In Ziff. II.1 seiner Replik hat der Rekurrent darauf hingewiesen, dass das Anwaltsgeheimnis absoluten Schutz geniesse. In § 142 Abs. 2 StG sei sogar ausdrücklich ein Vorbehalt zu Gunsten des Berufsgeheimnisses bei den Mitwirkungspflichten normiert worden. Effektiv wird gerade die Auskunftspflicht durch das Berufsgeheimnis von Rechtsanwälten und weiteren Personen eingeschränkt. Dies gilt nicht nur für das kantonale Steuergesetz, sondern auch für die direkte Bundessteuer (Richner et al., a.a.O., Art. 126 N 45). Dies bedeutet aber nicht, dass Personen, die ein Berufsgeheimnis zu wahren haben, von den Mitwirkungspflichten entbunden wären. Soweit geheimhaltungspflichtige Tatsachen betroffen sind, ist es zulässig, die Namen von Klienten zu verdecken oder durch Initialen zu ersetzen (ASA 26 S. 341; StE 1988 B 93.5 Nr. 8). Mit der Einreichung von in E. 4.2 hiervor erwähnten, anonymisierten Unterlagen hätte somit der Rekurrent nicht gegen sein Berufsgeheimnis verstossen. Die Einreichung derartiger Unterlagen darf daher im Rahmen der Zumutbarkeit auch von einem Rechtsanwalt erwartet werden.
6. Der Gesetzeswortlaut (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 29 Abs. 1 lit. c DBG) verlangt, dass Rückstellungen nur gebildet werden können, wenn ein Verlustrisiko unmittelbar bevorsteht. Praxisgemäss sind Rückstellungen handelsrechtlich dann geboten, wenn die Ausgabe mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2020 hat die VB Olten-Gösgen zur Überprüfung des Wahrscheinlichkeitsgrads auf das Vierstufensystem hingewiesen. In Ziff. II.2 seiner Replik hält der Rekurrent demgegenüber fest, dass das "Zürcher Vierstufenmodell" bei Anwaltshaftpflichtprozessen nicht anwendbar sei, da rechtliche Schritte oft erst nach Jahren eingeleitet würden und das Bestreiten der möglichen Forderungen die Wahrscheinlichkeit des Haftungseintritts nicht mindere.
Das Vierstufen-System ist keine steuerrechtliche Erfindung, sondern wird generell im Handelsrecht angewendet, seit die Angabe von Eventualverbindlichkeiten im Anhang in Art. 959c Abs. 2 Ziff. 10 OR (Obligationenrecht, SR 220) vorgeschrieben ist (Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. A., Rz. 1059 ff.). In Stufe eins ist ein Mittelabfluss äusserst unwahrscheinlich. Ein Vermerk in der Buchhaltung ist daher nicht vorzunehmen. In Stufe zwei ist ein Mittelabfluss eher unwahrscheinlich oder nicht verlässlich schätzbar. Der Mittelabfluss ist daher als Eventualverpflichtung im Anhang zu erwähnen. In Stufe drei ist ein künftiger Mittelabfluss wahrscheinlich, weshalb eine Rückstellung vorzunehmen ist. In Stufe vier steht der Mittelabfluss fest, so dass er buchhalterisch als Schuld erfasst werden muss. Warum dieses System bei Anwaltshaftpflichtprozessen nicht anwendbar sein soll, ist nicht einzusehen. Die vom Rekurrenten geltend gemachten Einwendungen sind im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Im Fall P.S. hat ein Rechtsanwalt dem Rekurrenten im Jahr 2017 mitgeteilt, dass er beauftragt sei, eine Sorgfaltswidrigkeit zu prüfen. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass ein Haftpflichtprozess noch nach Jahren eröffnet werden kann, ist festzuhalten, dass es unüblich ist, dass sich eine Partei, welche sich auf Sorgfaltsmängel im Sinne von Art. 398 OR berufen will, nach einer Kontaktaufnahme über Jahre nicht meldet. Dass hier ein Haftpflichtanspruch droht, ist mit dem aktuellen Wissenstand eher unwahrscheinlich. Der Rekurrent befindet sich hier höchstens in Stufe zwei. Im Fall J.B. wurde ein Haftpflichtanspruch in der eingereichten E-Mail nicht einmal angetönt, weshalb hier die Stufe eins vorliegt. Die Vornahme einer Rückstellung ist daher in beiden Fällen nicht gerechtfertigt.
7. Im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte müssen eine Berufshaftpflichtversiche-rung abschliessen. Auch der Rekurrent hat bei der C eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Police kann entnommen werden, dass der Selbstbehalt 10 % der versicherten Leistungen, maximal CHF 50'000, beträgt. Kein Versicherungsschutz besteht für Leistungen im Zusammenhang mit vorsätzlich begangenen Vergehen oder Verbrechen sowie für vorsätzlich oder eventualvorsätzlich herbeigeführte Schäden. Nachdem keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht verneinen könnte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Rekurrent für die gesamte Schadenssumme eine Rückstellung bilden möchte, wenn doch der Selbstbehalt nur 10 % dieser Summe beträgt. Muss eine Rückstellung betragsmässig geschätzt werden, ist nicht der höchst mögliche Betrag, sondern derjenige Betrag einzusetzen, mit dessen Beanspruchung nach den Umständen und nach pflichtgemässer Schätzung dereinst ernst gerechnet werden muss (Locher, Kommentar zum DBG, 2. A., Art. 29 N 22). Auch aus diesem Grund könnte die Bildung einer Rückstellung von CHF 163'000 nicht akzeptiert werden.
8. Somit kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten mit ihren Begehren vollumfäng-lich unterliegen. Gemäss Art. 144 DBG und § 163 StG werden die Rekurrenten bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrenten haben somit die Kosten des Rekurs- und Beschwerde-verfahrens von CHF 3'293 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 1'793 [1.1 % von CHF 163'000]) zu bezahlen.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 3'293 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: