Steuergericht
Urteil vom 8. November 2021
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.21; BST.2020.16
A. und B. Y-Z
v.d.
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuern 2014, 2015 und 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die Steuerpflichtigen A. und B. Y-Z reichten die Steuererklärungen 2014, 2015 und 2016 ein. Mit Datum vom 19. November 2018 verfügte die Veranlagungsbehörde Solothurn die definitiven Veranlagungen für die Staats- und Bundessteuern 2014, 2015 und 2016. Die Veranlagungsbehörde nahm in diesen Veranlagungen diverse Korrekturen und Aufrechnungen vor und stellte geldwerte Leistungen fest. In Bezug auf die definitiven Veranlagungen 2014 und 2015 entfiel ein Teilbetrag dieser bei den Steuerpflichtigen aufgerechneten geldwerten Leistungen von CHF 3'750 auf die Entschädigung für die Sicherheit einer Hypothek an die damalige C. D. AG bzw. heute als E. AG X. firmierend, mit Sitz in X., die von den Steuerpflichtigen beherrscht wird. Es wurde die Teilbesteuerung gewährt. In den Veranlagungsverfügungen liess die Veranlagungsbehörde Solothurn entsprechende Schuldzinsen von CHF 3'750 für die Entschädigung einer Sicherheit für die Hypothek nicht zu und merkte an, es handle sich nicht um einen Schuldenzins; ein Abzug sei nicht möglich. Des Weiteren rechnete die Veranlagungsbehörde in den Steuerperioden 2015 und 2016 einen Privatanteil für Naturalien in der Höhe von CHF 1'500 (Steuerperiode 2015) und CHF 2'000 (Steuerperiode 2016) auf. Das jeweils steuerbare Einkommen setzte die Veranlagungsbehörde auf CHF 66'545 (Staatssteuer 2014), CHF 56'600 (direkte Bundessteuer 2014), CHF 75'652 (Staatssteuer 2015), CHF 62'600 (direkte Bundessteuer 2015), CHF 67'758 (Staatssteuer 2016) und CHF 52'600 (direkte Bundessteuer 2016) fest.
2. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen Einsprache. Die Vertreterin beantragte die Aufhebung der definitiven Veranlagungen 2014, 2015 und 2016 vom 19. November 2018 und verlangte, dass die jährlich geleisteten Entschädigungen von CHF 3'750 an die E. AG X. für die private Hypothek zum Abzug zuzulassen seien. Des Weiteren beantragte sie, dass auf die Erhebung eines Privatanteils von CHF 1'500 (Steuerperiode 2015) und CHF 2'000 (Steuerperiode 2016) zu verzichten sei. Die Vertreterin begründete materiell, dass die Entschädigung für die Sicherheit der privaten Hypothek von jährlich CHF 3'750, entsprechend 0.5 % des Schuldbetrags, an die E. AG X. als Finanzierungskosten (analog dem Schuldzinsenabzug) als steuerlich abzugsfähig zu qualifizieren sei. Die Steuerpraxis des kantonalen Steueramts lasse sog. Zahlungen, welche für die Gewährung von Darlehen sowie für das Bestehen einer Schuld geleistet würden, zum Abzug zu, sofern die Zahlung nach der Zeit und der Quote des Kapitals in Prozenten berechnet werde. Dies sei vorliegend der Fall, da jährlich 0.5 % des Schuldbetrags zu entrichten seien. Die pauschalen Aufrechnungen von CHF 1'500 und CHF 2'000 in den Steuerperioden 2015 und 2016 für Naturalien seien willkürlich und unverhältnismässig.
3. Mit E-Mail vom 26. November 2019 stellte die Vertreterin der Steuerpflichtigen der Veranlagungsbehörde Solothurn diverse Unterlagen zu und hielt diverse Aspekte zum Einspracheverfahren fest. So sei die E. AG X. im Jahr 2010 durch Umwandlung des Einzelunternehmens «A. Y.» in X. gegründet worden. Dabei seien sämtliche Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens mit Ausnahme der im Privatvermögen zurückbehaltenen «privaten» Schulden des Ehepaars Y. in die E. AG X. eingebracht worden. Die übertragenen Aktiven umfassten dabei die Grundstücke GB-Nrn. 001 und 002 in X. In diesem Zusammenhang seien auch die auflastenden Schuldbriefe, wovon sich einer auf die privaten Schulden des Ehepaars beziehe, auf die E. AG X. übertragen worden. Die E. AG X. sei seit ihrer Gründung bereits Revisionen unterstellt und die Struktur bislang nicht in Frage gestellt worden. Im Übrigen hielt die Vertreterin an den Anträgen gemäss Einsprache vom 18. Dezember 2018 fest und wies darauf hin, dass die privaten Schulden bei den Steuerpflichtigen keine steuerlichen Vorteile zur Folge hätten, da die privaten Schuldzinsen sowie Amortisationszahlungen aus versteuertem Einkommen der Steuerpflichtigen zu begleichen seien.
4. Mit Entscheid vom 18. Mai 2020 wies die Veranlagungsbehörde Solothurn die Einsprache vom 18. Dezember 2018 ab. In Bezug auf die an die E. AG X. bezahlten Entschädigungen betreffend die private Hypothek führte die Veranlagungsbehörde zusammengefasst aus, dass vorliegend die Liegenschaft am W-Weg Nr. 003 in X., welche im Eigentum der E. AG X. stehe, als eine von der E. AG X. den Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellte Sicherheit diene, damit diese von einer Drittpartei eine Geldsumme (Hypothek) erhalten würden. Die Beziehung zwischen der E. AG X. und den Einsprechern sei demnach «lediglich» von pfandrechtlicher Natur und könne nicht als Gewährung einer Geldsumme im Sinne von § 41 StG und Art. 32 DBG qualifiziert werden. Der Begriff der abziehbaren Schuldzinsen sei eng zu fassen und solche lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Des Weiteren führte die Veranlagungsbehörde aus, dass durch die Umwandlung resp. die Struktur erhebliche Steuereinsparungen erfolgten und ein eklatanter Gründungsmangel aufgrund der Ausbuchung der Hypothek vorliege, wenn damit die Eliminierung einer Unterbilanz im Zuge der Umwandlung einer Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft bezweckt werde. Mit Bezug auf die aufgerechneten Privatanteile führte die Veranlagungsbehörde aus, dass die Ehegattin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und Inhaberin einer Praxis für Naturheilkunde in X. sei, welche Naturheilkunde, physikalische Therapien, medizinische Massagen etc. anbiete. Die Veranlagungsbehörde prüfte die Geschäftsabschlüsse 2014 bis 2016 der Praxis für Naturheilkunde und nahm diverse Korrekturen vor. Dies unter anderem aufgrund der geprüften Unterlagen und Belegen. Die Veranlagungsbehörde stellte etliche privat verbuchte Auslagen fest (z. B. Golf-Zubehör, Compeed Blasenpflaster, I-Tunes-Karten, Rausch-Haarspülung etc.). Demnach seien die Aufrechnungen von CHF 1'500 (Steuerperiode 2015) und CHF 2'000 (Steuerperiode 2016) nicht unverhältnismässig, sondern basierten auf dem pflichtgemässen Ermessen der Veranlagungsbehörde und den geprüften Belegen und Unterlagen.
5. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 reichte die Vertreterin der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 17. Juni 2020 beim Kantonalen Steuergericht Solothurn (nachfolgend KSG) Rekurs und Beschwerde (nachfolgend nur noch Rekurs) ein. Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer sowie die Staatssteuer für die Jahre 2014 bis 2016 jeweils im Umfang der durch die Rekurrenten der E .AG X. geschuldeten Entschädigungen für die Sicherheit der privaten Schuld in der Höhe von CHF 3‘750 zu reduzieren sei.
Die Rekurrenten weisen vorab darauf hin, dass die Abteilung juristische Personen des Steueramts des Kantons Solothurn bei der E. AG X. in den Jahren 2014 bis 2016 geldwerte Leistungen von jährlich CHF 3‘750 aufgerechnet habe (0.5 % des Schuldbetrags in der Höhe von CHF 750‘000). Dies aufgrund dessen, da die entsprechende Schuld, die im Zusammenhang mit der in die E. AG X. eingebrachten Liegenschaft, welche im Privatvermögen der Rekurrenten verbleibe, nicht übertragen worden sei. Es handle sich somit um ein Entgelt, welches die Rekurrenten der E. AG X. im Zusammenhang mit der Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals zu entrichten hätten (private Schuld bei der Bank). Zudem werde das Entgelt nach der Zeit und der Quote des Kapitals in Prozenten berechnet (0.5 % des besicherten Schuldbetrags). Mit Verweis auf die Steuerpraxis des Steueramts des Kantons Solothurn (Solothurner Steuerbuch zu § 41) qualifizieren Zahlungen, welche für die Gewährung von Darlehen als auch für das Bestehen einer Schuld geleistet würden, sofern die Zahlungen nach der Zeit und der Quote des Kapitals in Prozenten berechnet würden, als abzugsfähige Schuldzinsen, was vorliegend der Fall sei. Es handle sich demgegenüber nicht um Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 34 lit. d DBG, sondern lediglich um ein Entgelt für die Gewährung der Sicherheit für private Schulden. Auch könne die Zahlung als Pendent zum „Zins aus Guthaben“ gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG betrachtet werden, da die Zahlung an die E. AG X. für die Gewährung der Sicherheit für die private Schuld entrichtet werde. Zusätzlich sei auch denkbar, dass die E. AG X. die Hypothek auf dem Grundstück gegen Zinszahlung direkt erhöhe und im Umfang der erhaltenen Mittel im Anschluss eine Darlehensvereinbarung mit den Rekurrenten mit entsprechendem Zinsaufschlag abschliesse. Ein Zinsaufschlag von 0.5 % wäre in diesem Zusammenhang gemäss dem entsprechenden Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken steuerlich zu akzeptieren. Mit Verweis auf die Steuerpraxen in anderen Kantonen seien im Übrigen auch die im Rahmen einer pfandrechtlichen Beziehung gezahlten Zahlungen steuerlich abzugsfähig, da diese in direktem Zusammenhang mit der Kapitalschuld stünden. Des Weiteren bestreiten die Rekurrenten einen allfälligen Gründungsmangel betreffend die Umwandlung der Einzelunternehmung in die E. AG X. im Jahr 2010.
6. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2020 beantragt die Veranlagungsbehörde Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses und die Festsetzung des jeweiligen steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens für die Staatssteuer 2014 auf CHF 83‘045, die Bundessteuer 2014 auf CHF 73‘100, die Staatssteuer 2015 auf CHF 92‘152, die Bundessteuer 2015 auf CHF 79‘100, die Staatssteuer 2016 auf CHF 84‘258 und die Bundessteuer 2016 auf CHF 69‘100. Eventualiter sei, sollte dem Hauptantrag nicht entsprechen werden, der Einspracheentscheid des Steueramts des Kantons Solothurn vom 18. Mai 2020 zu bestätigen.
Die Vorinstanz führt, aus, dass die Einzelfirma A. Y. vor der Umwandlung in die E. AG X. eine Unterbilanz ausgewiesen habe (Minuskapital in der Bilanz vom 31. März 2009 von CHF 700'327). Die der Umwandlung zugrunde gelegene Bilanz per 31. März 2010 weise dagegen ein Eigenkapital von CHF 126'960 aus. Die Vermögenszunahme resultierte dadurch, dass sämtliche Aktiven, inklusive der Wohn- und Geschäftsliegenschaft W-Weg Nr. 003 und U-Strasse Nr. 004 in X., in die E. AG X. übertragen worden seien, nicht jedoch die Hypothek, lautend auf W-Weg Nr. 003 im Betrag von CHF 906'000, welche vor der Umwandlung privat ausgebucht worden sei. Die Rekurrenten deklarierten diese Hypothekarschuld sowie die entsprechenden Schuldzinsen nunmehr in ihrer privaten Steuererklärung. Das Steueramt des Kantons Solothurn unterzog die E. AG X. für die Steuerjahre 2014 und 2015 einer Buchprüfung und nahm diverse steuerliche Korrekturen vor. So stellte sie unter anderem fest, dass die E. AG X. für die private Hypothek ein Ausfallrisiko trage, welches die Rekurrenten bis anhin nicht entschädigten. Entsprechend erfolgte eine steuerliche Aufrechnung im Betrag von jährlich CHF 3'750 (0.5 % von der Hypothek von nunmehr noch CHF 750'000). Die Rekurrenten hätten sowohl die entsprechende Aufrechnung bei der E. AG X. wie auch die geldwerte Leistung in ihrer privaten Steuererklärung akzeptiert. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Beziehung zwischen der E. AG X. und den Rekurrenten lediglich von pfandrechtlicher Natur sei. Dabei sei die Höhe der steuerlichen Aufrechnungen aus Praktikabilitätsgründen anhand der Hypothek berechnet worden. Ansonsten hätte der Wert des Grundstücks geschätzt und dieser Schätzwert als Grundlage des Ausfallrisikos herangezogen werden müssen. Folglich handle es sich weder um abzugsfähige Schuldzinsen noch um allfällige Vermögensverwaltungskosten. Die Vorinstanz erwägt, dass in casu eine verdeckte Kapitaleinlage vorliege mit Bezug auf die Liegenschaft W-Weg Nr. 003. Die E. AG X. vereinnahme einerseits die gesamten Mieterträge der Liegenschaft und komme für den Unterhalt auf. Demgegenüber bezahlten die Rekurrenten die jährlichen Schuldzinsen von CHF 16'500. Andererseits sei die E. AG X. der latenten Gefahr ausgesetzt, dass bei Nichtbezahlung der Schuldzinsen seitens der Rekurrenten, die Liegenschaft W-Weg Nr. 003 pfandrechtlich verwertet werden könnte. Dieses Risiko habe zu den steuerlichen Aufrechnungen geführt. Den Rekurrenten wiederum diene die Liegenschaft als Sicherheit für eine auf ihren Namen ausgestellt Hypothek. Indem die Rekurrenten der E. AG das Eigentum an der Liegenschaft ohne die daran haftende Schuld und hierfür keine damit eingehende Entschädigung fordern würden, leisteten sie der E. AG X. gegenüber eine verdeckte Kapitaleinlage aus laufendem Rechtsgeschäft (Verzicht auf die Mieterträge und Bezahlung der Schuldzinsen von CHF 16'500). Die Vorinstanz bekräftigt diesbezüglich auch ihre Haltung, dass eklatante Mängel bzgl. Gründung der E. AG X. bestanden hätten. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass nachfolgend die Besteuerung zu Ungunsten der Rekurrenten im Sinne der reformatio in peius abzuändern und im Vergleich zu den definitiven Veranlagungen um CHF 16'500 pro Steuerperiode zu erhöhen sei. Dies betreffe die Schuldzinsen. Die Vorinstanz begründet den Eventualantrag nicht weiter.
7. Mit Replik vom 7. Oktober 2020 lassen die Rekurrenten ausführen, dass sie an den gestellten Rechtsbegehren festhalten sowie auch an ihrer rechtlichen und tatsächlichen Begründung. Des Weiteren beantragen sie, das Steueramt des Kantons Solothurn sei zu verpflichten, dass es im vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen und den Rekurrenten eine Parteientschädigung zu bezahlen habe.
Die Vertreterin der Rekurrenten führt aus, dass die betreffende Schuld gegenüber der V-Bank AG und die gestützt darauf entrichteten Schuldzinsen sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich den Rekurrenten zuzurechnen seien. Des Weiteren hält sie entgegen, dass es bei der Gründung der E. AG X. keinen Gründungsmangel gegeben habe, sondern die entsprechenden Voraussetzungen betreffend Vermögensübertragung im Sinne von Art. 69 ff. FusG allesamt eingehalten worden seien. Die Gründung sei zivil- und steuerrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hätten die Rekurrenten bei der Umwandlung keine Steuereinsparungen in Anspruch genommen, welche ihnen gestützt auf die Steuergesetze nicht zugestanden wären.
Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften ist, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die Beschwerde gegen die Bundessteuer sind - in derselben Rechtsschrift - frist- und formgerecht beim KSG eingereicht worden: Gemäss § 160 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) und Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) muss der Steuerpflichtige im Rekurs bzw. in der Beschwerde Begehren sowie die begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben und Beweisurkunden sollen beigelegt oder genau bezeichnet werden. Diese Erfordernisse sind vorliegend erfüllt. Das KSG ist sachlich und örtlich gemäss § 160 Abs. 1 StG, Art. 140 Abs. 1 DBG und § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31) zuständig. Die Vertreterin ist gehörig bevollmächtigt. Auf die beiden Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2. Die Rekurrenten stellen in der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2020 folgende Anträge:
«a) Der Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Solothurn, Veranlagungsbehörde vom 18. Mai 2020 betreffend die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sowie die Staatssteuer des Kantons Solothurn für die Jahre 2014, 2015 und 2016 sei aufzuheben.
b) Es sei festzustellen, dass das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer sowie die Staatssteuer des Kantons Solothurn für die Jahre 2014, 2015 und 2016 entgegen dem Einspracheentscheid jeweils im Umfang der durch Herrn und Frau A. und B. Y. der C. D. AG geschuldeten Entschädigung für die Sicherheit der privaten Schuld in der Höhe von CHF 3'750 zu reduzieren sei».
In der Replik vom 7. Oktober 2020 wird seitens der Rekurrenten folgender ergänzender Antrag gestellt: «Das Steueramt des Kantons Solothurn sei zu verpflichten, im vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen und den Rekurrenten eine Parteientschädigung zu bezahlen».
3. Es ist in einem ersten Teil zu prüfen, ob die Entschädigung von CHF 3'750 seitens der Rekurrenten an die von ihr beherrschte E. AG X. für das Ausfallrisiko bzgl. der privaten Hypotheken als abzugsfähige Schuldzinsen im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. a StG und Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist im Anschluss zu untersuchen, ob die von den Rekurrenten bezahlten Schuldzinsen auf der auf sie lautenden Hypothek von jährlich CHF 16'500 als nicht abzugsfähige verdeckte Kapitaleinlage zu qualifizieren sind und nicht als abzugsfähige Schuldzinsen. Diesfalls resultiert - im Sinne einer reformatio in peius - eine steuerliche Aufrechnung in diesem Umfang bei den Steuerpflichtigen.
4. Im Zusammenhang mit der Entschädigung von CHF 3'750 ist auszuführen, dass private Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20, 20a und 21 DBG resp. den §§ 26 bis 27 StG steuerbaren Vermögenserträge im Grundsatz abzugsfähig sind (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG und § 41 Abs. 1 lit. a StG). Schuldzinsen sind Vergütungen, «die für die Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals zu entrichten sind, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird (Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel Martin/Beusch Michael, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 DBG N. 9). Somit wird eine Kapital- resp. Geldschuld für die steuerlich relevante Zinsschuld vorausgesetzt (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 9). Nicht abzugsfähig sind Passivzinsen dann, wenn sie Aufwendungen für die Anschaffung und Verbesserung von Vermögensgegenständen im Sinne von Art. 34 lit. d DBG darstellen (vgl. Urteil 2C_874/2013 des Bundesgerichts vom 21. Mai 2014 E. 2.1). Nicht massgebend ist dabei die Bezeichnung wie z. B. die im Kreditvertrag vorgesehenen Bearbeitungsgebühren oder Quartalskommissionen, wenn sich deren Bestimmung nach der Schuldenhöhe richtet (Hunziker/Mayer-Knobel, a. a. O., Art. 33 DBG N. 9).
5. Es ist diesbezüglich mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach zwischen der E. AG X. und den Rekurrenten allenfalls ein Pfandrechtsverhältnis besteht. Ob dieses die entsprechenden Formerfordernisse erfüllt, kann offengelassen werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Schuld der Rekurrenten gegenüber der E. AG X. existiert. Eine solche wird denn steuerlich auch nicht geltend gemacht. Insofern handelt es sich bei diesen Entschädigungen von jährlich CHF 3'750 nicht um bei der Einkommenssteuer abzugsfähige Schuldzinsen.
6. Gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG und § 39 Abs. 3 lit. c StG können die Kosten der Verwaltung von Liegenschaften durch Dritte beim beweglichen Privatvermögen abgezogen werden. Vorausgesetzt wird, dass es sich um Gewinnungskosten handelt, die nötig sind, um das steuerbare Einkommen auf dem beweglichen Privatvermögen erzielen zu können. Solche steuerbaren Erträge liegen in casu nicht vor, weshalb es sich diesbezüglich auch nicht um abzugsfähige Verwaltungskosten Dritter handelt.
7. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die jährlich bezahlten Entschädigungen von CHF 3'750 der Rekurrenten an die E. AG X. steuerlich bei den Einkommenssteuern der Steuerperioden 2014 bis 2016 der Rekurrenten nicht abzugsfähig sind.
8. Die Vorinstanz macht im Sinne der reformatio in peius steuererhöhende Tatsachen im Zusammenhang mit den jährlichen Schuldzinsen von CHF 16'500 geltend. Sie führt aus, dass zwischen den Rekurrenten und der E. AG X. aufgrund der Trennung der Liegenschaft W- Weg 003 von dem dazugehörigen Kredit bzw. der Hypothek eine Wechselwirkung bestehe, welche für beide Seiten teils belastend und entlastend sei. Ebenfalls relevant sei, dass es sich um einen Vorgang unter Nahestehenden handle. Die E. AG X. vereinnahme einerseits die gesamten Mieterträge der Liegenschaft und komme für deren Unterhalt auf, bezahle jedoch die jährlichen Hypothekarzinsen von CHF 16'500 nicht, welche von den Rekurrenten bezahlt würden. Den Rekurrenten diene diese Liegenschaft für eine auf ihren Namen ausgestellte Hypothek resp. die E. AG X. stelle den Rekurrenten die Liegenschaft als Sicherheit der nunmehr «privaten» Schuld zur Verfügung. Indem die Rekurrenten der E. AG X. das Eigentum an der Liegenschaft ohne die daran haftende Schuld überlassen hätten und hierfür, abgesehen von der Aktienherausgabe im Gründungszeitpunkt, keine monatliche Entschädigung fordern würden, leisteten sie der E. AG X. gegenüber eine verdeckte Kapitaleinlage aus laufendem Rechtsgeschäft (Verzicht auf die Mieterträge und Bezahlung der Schuldzinsen von CHF 16'500). Dies führe dazu, dass die unentgeltliche Gewährung der sich im Alleineigentum der E. AG X. befindlichen Liegenschaft zu Gunsten der Rekurrenten als Sicherheit für deren Kredit bzw. Hypothek als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei. Demgegenüber sei die Begleichung der Hypothekarzinsen durch die Rekurrenten zu Gunsten der E. AG X., welche die Liegenschaft erhalten habe, als eine verdeckte Kapitaleinlage zu werten und könne nicht als abziehbare Schuldzinsen qualifizieren.
9. Die Rekurrenten halten in der Replik vom 7. Oktober 2020 die im Jahr 2010 erfolgte Vermögensübertragung im Zusammenhang mit dem damaligen Einzelunternehmen «A. Y.» auf die «E. AG X.» detailliert fest. Demgemäss und mit Bezug auf die öffentliche Urkunde betreffend den Vermögensübertragungsvertrag gemäss Art. 70 f. FusG mit Grundstücksübertragungen (gleichzeitig Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag) vom 30. August 2010 wurden Aktiven von CHF 1'203'185.55 und Passiven von CHF 1'076'226.05 auf die damals unter C. D. AG firmierende Gesellschaft übertragen; dies gegen Übergabe von 120 Namenaktien zu CHF 1'000 an die Rekurrenten, CHF 6'959.50 wurden dem Rekurrenten als Darlehen gutgeschrieben. Nicht übertragen wurde die Hypothek der V-Bank AG für das Grundstück W-Weg 003, das auf die damalige C. D. AG überging. Es ist diesbezüglich mit den Rekurrenten einig zu gehen, dass diese Schuld, die in den Steuerperioden 2014 bis 2016 noch CHF 750'000 betrug, gemäss dem Vermögensübertragungsvertrag nicht auf die E. AG X. übergangen ist, sondern bei den Rekurrenten verblieb und diese auch verpflichtete. Im vorliegenden Fall sind die zivilrechtliche Vermögensübertragung und steuerrechtliche Umstrukturierung des Jahres 2010 nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens. Vielmehr stellt sich die Frage, wer Schuldner dieser Hypothekarverpflichtung von CHF 750'000 der Steuerperioden 2014 bis 2016 ist, und ob es sich hierbei um eine verdeckte Kapitaleinlage handelt.
10. Eine verdeckte Kapitaleinlage kann z.B. durch Gewinnverzicht oder durch Belastungsaufwand bei der Muttergesellschaft resultieren, falls dadurch die Tochtergesellschaft begünstigt wird (Brülisauer, in Zweifel Martin/Beusch Michael, a.a.O., Art. 60 DBG N. 16). In casu ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten durch die Bezahlung der Schuldzinsen die E. AG X. bereichern. Unbestrittenermassen besteht zwischen der V-Bank AG und den Rekurrenten ein Hypothekarschuldzinsverhältnis mit Bezug auf diese Darlehensforderung von CHF 750’000. Unerheblich für den Abzug im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DBG und § 39 Abs. 1 StG ist, ob die Schuldzinsen in unmittelbarem Zusammenhang zur Erzielung steuerbarer Einkünfte stehen, also als Gewinnungskosten, oder z.B. auf ein Darlehen entfallen, das für die Bestreitung des eigenen Unterhalts aufgenommen worden ist und somit keinen Gewinnungskostencharakter aufweist (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 9). Es gibt im vorliegenden Fall auch keinen Grund von der zivilrechtlichen Betrachtung dieses Hypothekarschuldverhältnisses abzuweichen. Die Schuldzinsen fallen somit bei den Rekurrenten und nicht bei der E. AG X. an.
11. Die in den Steuerperioden 2014 bis 2016 angefallenen Hypothekarschuldzinsen von jährlich CHF 16'500 sind bei den Rekurrenten abzugsfähig.
12. Der Rekurs und die Beschwerde erweisen sich aber mit Blick auf die Entschädigungen von jährlich CHF 3'750 im Sinne der Erwägungen als unbegründet und sind abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag der Vorinstanz auf reformatio in peius bezüglich der jährlichen Schuldzinsen von CHF 16'500.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Verfahrenskosten von CHF 1'500 zu tragen. Zudem ist den Rekurrenten in Bezug auf den abzuweisenden Antrag der Vorinstanz auf reformatio in peius eine Parteientschädigung von CHF 500 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Der Antrag der Vorinstanz auf reformatio in peius wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
4. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 500 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der Gemeinde
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: