Steuergericht

Urteil vom 16. November 2020

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Flury, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2020.24; BST.2020.18

A und B Y

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

 

betreffend Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 7. Januar 2009 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2007 ein und am 29. Oktober 2009 die Steuererklärung 2008. In den zwei Veranlagungen der Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008 jeweils vom 8. September 2011 wich die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen in diversen Punkten von diesen Steuererklärungen ab. Mit zwei Schreiben vom 30. September 2011 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die beiden Veranlagungen. Die Eingaben betrafen geldwerte Leistungen der X  AG, Aufrechnungen der selbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau, den Eigenmietwert, den Abzug für Liegenschaftsunterhalt und einen allfälligen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. Diese Einsprachen wurden aufgrund des Rechtsmittelverfahrens der X AG vorderhand nicht behandelt.

 

1.2 Mit Urteil vom 4. Juli 2019 (2C_497/2018) in Sachen X AG betreffend Steuerperioden 2006-2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Gesellschaft ab, soweit darauf eingetreten wurde. Damit wurden gewinnsteuerliche Aufrechnungen von verdeckten Gewinnausschüttungen in den genannten Steuerperioden bestätigt.

 

1.3 Am 30. Januar 2020 fand eine Einspracheverhandlung mit dem Steuerpflichtigen und der VB statt. Mit Eingabe vom 12. März 2020 teilten die Einsprecher mit, dass sie mit diversen Aufrechnungen nicht einverstanden seien. Die steuerbaren Einkommen seien um CHF 444'549 (2007) und CHF 211'412 (2008) zu reduzieren. Zudem wurde eine Wertberichtigung von CHF 400'000 für die Liegenschaft des Einsprechers, GB Nr 001, am W Platz in Z beantragt.

 

1.4 Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 betreffend Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Das satzbestimmende Einkommen wurde bei der Staatssteuer 2007 auf CHF 598'520 festgesetzt, das steuerbare Einkommen bei der Bundessteuer 2007 auf CHF 591'320 festgelegt sowie bei der Staatssteuer 2008 auf CHF 204'256 und der Bundessteuer 2008 auf CHF 191'656. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 4. Juli 2019 in Sachen X AG sei an den festgelegten geldwerten Leistungen aus den Jahren 2006-2009 festzuhalten. Dem allgemeinen Antrag der Steuerpflichtigen auf gänzlichen Verzicht der Besteuerung der geldwerten Leistungen könne nicht entsprochen werden. Indessen sei anhand der eingereichten Unterlagen für das Jahr 2008 das Einkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Selbstdeklaration auf CHF 500 festzulegen. Für das Jahr 2007 sei jedoch an dem nach Ermessen festgelegten Einkommen von CHF 5'000 festzuhalten. Bezüglich des Eigenmietwerts sei anzunehmen, dass dieser nicht mehr beanstandet werde. Weiter stelle die Hausratversicherung keinen abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt dar, weshalb an der vorgenommenen Kürzung ebenfalls festzuhalten sei. Beim Verlustvortrag sei eine zusätzliche Berücksichtigung eines Verlusts nicht möglich. Schliesslich könne auf der Liegenschaft in Z keine Wertberichtigung zugestanden werden, da der Verkehrswert kaum weniger als der Buchwert von CHF 975'000 und nicht CHF 1'000'000 betrage.

 

 

2.1 Gegen diese Verfügung erhoben A + B Y (nachfolgend Rekurrenten) am 8. Juli 2020 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht. Sie beantragten, die steuerbaren Einkommen 2007 und 2008 (Staat und Bund) seien auf CHF 0 festzusetzen. Dies ergebe sich daraus, dass die Aufrechnung der geldwerten Leistungen und die Wertberichtigung auf der Liegenschaft in Z nicht akzeptiert würden. Dazu wurde v.a. angeführt, mit den Entschädigungen der X AG an die V AG seien die Löhne und weitere Ausgaben der V AG bezahlt worden. Die Löhne seien im Kanton Solothurn versteuert worden und dies insgesamt viermal. Bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau liege eine Abrechnung bei; die Rechtsmittel seien insoweit begründet. Weiter sei der Abzug beim Liegenschaftsunterhalt über CHF 874.10 zuzulassen; in der Police für die Haushaltversicherung sei auch die Gebäudeversicherung eingeschlossen. Sodann betrage der Verlustvortrag total CHF 187'639. Die Aufrechnung von geldwerten Leistungen würden insofern auch nicht akzeptiert. Schliesslich beharrten die Rekurrenten bezüglich der Liegenschaft in Z auf einer Wertberichtigung von CHF 400'000; gemäss Buchhaltung betrage der Buchwert CHF 1'000'000 und die Verkehrswertschätzung vom … 2002 CHF 450'000. Die Rekurrenten ersuchten unter Berücksichtigung der Ausführungen und Beweismittel um Gutheissung ihrer Begehren.

 

2.2 Mit Vernehmlassung vom 19. August 2020 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde, unter Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Rekurrent sei in den Jahren 2007 und 2008 zu 100 % Inhaber der X AG gewesen. Laut Bundesgerichtsurteil vom 4. Juli 2019 seien einige Verbuchungen bei der Gesellschaft nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand oder nicht ordnungsgemäss als Gewinnverwendung erfasst worden. Daher seien diese Beträge beim Inhaber der Beteiligung als geldwerte Leistungen zu betrachten und zum Einkommen zu addieren. Gemäss der Steuermeldung der Jahre 2006-2008 sei einzig der Lohn der Ehefrau als Einkommen deklariert worden, welcher mit der Steuererklärung zu 100 % erfasst worden sei. Die anderen Verbuchungen seien in der Steuererklärung nicht aufgeführt. Aus keinen Unterlagen der Rekurrenten gehe hervor, welche Leistungen die V AG tatsächlich mit den Einnahmen aus den Verrechnungen mit der X AG bezahlt habe; dies wäre auch kaum ermittelbar. Eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung sei im vorliegenden Zusammenhang nicht ungewöhnlich. Die Vorinstanz habe die geldwerten Leistungen um CHF 22'000 reduziert mittels Erhöhung des Verlustvortrags 2006. Insofern werde keine geldwerte Leistung eines bereits deklarierten Einkommens zu Unrecht doppelt berücksichtigt. Alle anderen geldwerten Leistungen aus den Jahren 2006-2008 würden bisher bei den Rekurrenten nicht erfasst, weshalb auch keine Reduktion erfolgen könne. Beim Einkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit könne aufgrund der hier eingereichten Unterlagen das gerundete Einkommen von CHF 500 übernommen werden. Es seien hierfür indes dennoch Gerichtskosten aufzuerlegen. Beim Liegenschaftsunterhalt sei die eingereichte Prämienrechnung erst ab 1. Dezember 2009 gültig, weshalb sie für die betroffenen Perioden 2007 und 2008 nicht berücksichtigt werden könne. In Bezug auf den Verkaufsverlust sei den Rekurrenten für die Liegenschaft in U BL bereits die max. zulässige Wertberichtigung von CHF 125'000 gewährt worden, welche sich aufgrund der Differenz zwischen dem anteilsmässigen Buchwert von CHF 724'999 und dem anteilsmässigen Veräusserungspreis von CHF 600'000 ergebe. Weil kein weiterer Nachweis erbracht worden sei, weshalb die anteilsmässigen Gestehungskosten von CHF 756'370 höher seien als der Gewinnsteuerwert (CHF 724'999), könne kein zusätzlicher Abzug gemäss Antrag in Höhe von CHF 31'370 gewährt werden. Bei der Wertberichtigung sei die eingereichte Verkehrswertberechnung per 25. November 2002 unbrauchbar, da wesentliche Bestandteile falsch bzw. übertrieben dargelegt worden seien. So werde ein Kapitalisierungssatz von 10 % angewendet, obwohl in dieser Zeitperiode mit ca. 5-6 % gerechnet worden sei. Werde der Ertragswert mit dem passenden Mietertrag von CHF 52'000 und einem im Jahr 2007 anwendbaren Kapitalisierungssatz von ca. 5 % gerechnet, ergebe sich ein Verkehrswert von CHF 1'040'000, der höher sei als der aktuelle Gewinnsteuerwert von CHF 975'000. Eine Wertberichtigung auf der Liegenschaft in Z sei daher nicht angezeigt.

 

2.3 Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 (Postaufgabe) hielten die Rekurrenten an ihrem Antrag fest auf gänzlicher Gutheissung der Rechtsmittel, unter Kostenfolge für den Staat. Die V AG habe gleichsam als Unterakkordantin Leistungen für die X AG erbracht und auch abgerechnet. Es sei eine angemessene Gegenleistung erfolgt, welche dem Drittvergleich standhalte. Dies habe das kantonale Steueramt bei der X AG auch so akzeptiert in den Steuerjahren 2010-2013. Seit der Gründung der V AG im Jahr 2006 sei die Verrechnung immer gleich erfolgt. Das betreffende Bundesgerichtsurteil sei daher nicht haltbar. Auch die Lohnaufwendungen und die übrigen Kosten seien in den Erfolgsrechnungen der V AG erfasst worden. Mit der Aufrechnung als geldwerte Leistung an die X AG erfolge zu Unrecht eine zweite Besteuerung. Nun solle eine dritte Besteuerung bei den Rekurrenten erfolgen, was nicht angehe. Von einer Vorteilszuwendung oder einer verdeckten Gewinnausschüttung könne keine Rede sein. Die beiden Löhne des Personals der V AG seien ordentlich versteuert worden. Aus deren Erfolgsrechnungen 2006-2009 sei klar ersichtlich, wofür die Einnahmen aus den Verrechnungen mit der X AG bezahlt worden seien. Die Rekurrenten hätten keine geldwerten Leistungen aus diesen Verrechnungen erhalten. In Bezug auf das Einkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei eine Erhöhung von CHF 500 auf CHF 5'000 willkürlich. Eine Auferlegung von diesbezüglichen Gerichtskosten würden die Rekurrenten ablehnen. Beim Liegenschaftsunterhalt würden die Rechnungen der Perioden 2007 und 2008 nachgereicht. In den Vorjahren sei der Abzug zugelassen worden. Es gehe dabei um eine Police, die Jahre laufe. Bezüglich des anteilsmässigen Verkaufsverlusts von CHF 156'370 müsse sich der Kanton Solothurn an die Verfügung des Kantons Basel-Landschaft halten. Ein weiterer Nachweis der Rekurrenten sei nicht notwendig. Schliesslich hätten sie für die Wertberichtigung eine korrekte Verkehrswertschatzung eines Dritten eingereicht. Die VB dürfe diese nicht willkürlich abändern. Der Marktwert habe CHF 600'000 betragen und der Buchwert CHF 1'000'000. Der Verlustvortrag 2006 sei entsprechend zu erhöhen.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuern 2007 und 2008) und Beschwerde (betreffend Bundessteuern 2007 und 2008) erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

 

 

2.1 Nach § 26 Abs. 1 lit. b StG (Stand 1.1.2007) sind Erträge aus beweglichen Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen alles Art steuerbar (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, Stand 1.1.2007). Geldwerte Vorteile sind als Begriff dabei das Gegenstück zu den verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA); während der erstere Begriff den Vorteil aus der Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzteren Begriff die Sicht der leistenden Gesellschaft massgebend (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 20 N 140). VGA stellen an sich Gewinnausschüttungen dar, welche aber von der ausschüttenden Gesellschaft nicht als solche offen ausgewiesen werden. Als vGA ist dabei die Leistung einer juristischen Person zu würdigen, die sich selbst entreichert, um ihre Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen zu bereichern, indem sie ihnen bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, welche sie Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang gewähren würde und die deshalb nicht geschäftsmässig begründet sind und welche sie nicht ordnungsgemäss als Gewinnverwendung verbucht. Die Gesellschaft erhält von ihren Anteilsinhabern oder diesen Nahestehenden für ihre eigene Leistung keine oder keine angemessene Gegenleistung. Die vGA kann in einem Wertzufluss an den Beteiligungsinhaber oder eine ihm nahestehende Person bestehen oder in der Verhinderung eines Wertabflusses bei diesen Personen. Voraussetzung für die Annahme einer vGA ist, dass sich der Leistungserbringer des Charakters der Leistung bewusst ist oder zumindest bewusst sein musste. Wenn eine Gesellschaft Vorteile an nahstehende Personen ausrichtet, stellt sich das Problem der sog. Dreieckstheorie. Diese gilt uneingeschränkt, wenn die Beteiligung an der Gesellschaft, die Vorteile an nahestehende Personen ausrichtet, im Privatvermögen gehalten wird. In diesem Fall unterliegt eine solche Leistung zunächst der Besteuerung als Vermögensertrag beim Beteiligungsinhaber und anschliessend als unentgeltliche Zuwendung des Beteiligungsinhabers an die nahestehende Person noch der Schenkungssteuer. Ausnahmsweise kann auch eine direkte Zuwendung von der Gesellschaft an eine Drittperson erfolgen; dies ist dann der Fall, wenn andere Gründe als das Nahestehen zum Beteiligungsinhaber für die Vorteilszuwendung massgebend waren, z.B. ein Arbeitsverhältnis. In diesem Fall hat die Drittperson und nicht der Beteiligungsinhaber die Vorteilszuwendung als Einkommen zu versteuern (zum Ganzen: Richner et al., a.a.O., Art. 20 N 141 ff.).

 

2.2 Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die VB die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Personen dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).

 

 

3.1 Im konkreten Fall haben die Rekurrenten im Jahr 2011 Einsprache gegen die Veranlagungen 2007 und 2008 erhoben. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 ist vom Ausgang des Bundesgerichtsentscheids vom 4. Juli 2019 (2C_497/2018) in Sachen X  AG abhängig gewesen. Die Rekurrenten verlangen im vorliegenden Verfahren v.a. den Verzicht auf die Aufrechnung von geldwerten Leistungen. Die Leistungen an die V AG ihres Sohnes seien marktkonform gewesen (AHV-/Lohnausweise 2007/2008). Verlangt wird weiter der Verzicht auf die Aufrechnung bei der selbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau (Abrechnung C 2007). Beim Liegenschaftsunterhalt wird die Berücksichtigung einer Versicherungspolice beantragt (Beilage). Verlangt wird ferner die Beachtung eines Verlustvortrags (Veranlagungsverfügung Grundstückgewinnsteuer) und die Wertberichtigung bei einer Geschäftsliegenschaft in Z um CHF 400'000 (Verkehrswertschatzung vom … 2002; Kontoblatt Liegenschaft Z).

 

3.2.1 Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 4. Juli 2019 (2C_497/2018) erkannt, dass bei der X AG in den Jahren 2007 und 2008 Aufrechnungen vorzunehmen seien wegen geldwerten Leistungen an den Aktionär bzw. den Rekurrenten. Dieser sieht den Bundesgerichtsentscheid indessen als falsch an. Das Steuergericht ist aber an diesen Entscheid gebunden; es kann entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht ohne weiteres davon abgewichen werden. Zu überprüfen ist daher nur noch, ob die geldwerte Leistung auf Stufe des Aktionärs als vGA besteuert werden muss. Festgehalten wird insofern in E. 5.1 dieses Bundesgerichtsentscheids, dass die V AG der X AG keine Leistungen erbracht habe. Das Bundesgericht hat daher die umstrittenen Zahlungen der X AG aufgerechnet. Da hier keine detaillierten Bestreitungen der Rekurrenten vorliegen, welche dazu führen würden, dass der Sachverhalt auf Stufe Aktionär resp. Rekurrent anders beurteilt werden müsste als auf Stufe Gesellschaft bzw. X AG, muss gemäss der hier massgebenden Dreieckstheorie (vgl. oben, E. 2.1, Richner et al., a.a.O., Art. 20 N 148a ff.) diese Leistung u.a. auch beim Beteiligungsinhaber als Vermögensertrag versteuert werden. Damit steht fest, dass die X AG geldwerte Leistungen ausgeschüttet hat, welche auf Stufe Aktionär resp. Rekurrent zu besteuern sind. Neue Unterlagen, die aufzeigen würden, dass die Aufrechnungen nicht berechtigt sind, liegen nicht vor. Der eingereichte Ablaufplan: X AG und V AG vermag nichts zu ändern. Der Einspracheentscheid des Steueramts vom 14. August 2020 in Sachen X AG betrifft die Steuerperiode 2010 und nicht die hier streitigen Steuerjahre 2007 sowie 2008; die Folgejahre 2011-2013 können hier auch nicht massgebend sein. Die vorgelegten Erfolgsrechnungen 2006-2009 der V AG können ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis führen. Die Rechtsmittel sind demnach in diesem 1. Punkt unbegründet.

 

3.2.2 Indessen konnten die Rekurrenten mit Belegen bzw. Bankauszügen nachweisen, dass das selbständige Einkommen der Ehefrau im Jahr 2007 nur CHF 500 betrug. Rekurs und Beschwerde sind damit in diesem 2. Punkt unbestrittenermassen begründet.

 

3.2.3 Weiter kann eine Erhöhung des Liegenschaftsunterhalts nicht vorgenommen werden: Berücksichtigt wurde bereits der Betrag von CHF 570. Die Rekurrenten haben im vorliegenden Verfahren bloss eine neue Versicherungspolice aus dem Jahr 2009 eingereicht, welche für die hier streitigen Steuerjahre 2007 und 2008 nicht massgebend sein kann. Die Berechnung der Vorinstanz ist demgegenüber nachvollziehbar. Danach macht der abzugsfähige Anteil der Privathaftpflicht von den im Steuerjahr 2007 geltend gemachten Sachversicherungsprämien im Betrag von CHF 2'252 (inkl. Hausrat) rund ein Viertel aus bzw. CHF 570. Dieser Betrag wurde denn wie erwähnt zum Abzug zugelassen. Es wäre den Rekurrenten indes möglich gewesen, die Police der hier relevanten Steuerjahre 2007 und 2008 einzureichen, wenn der gewährte Versicherungsabzug zu tief gewesen sein sollte. Die Rechtsmittel sind somit in diesem 3. Punkt unbegründet.

 

3.2.4 Was die Veranlagungsverfügung der Grundstückgewinnsteuer des Kantons Basel-Landschaft anbelangt, ist diese entgegen der Ansicht der Rekurrenten für die VB Olten-Gösgen nicht massgebend. Der Kanton Solothurn besteuert den Gewinn bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen über die Einkommenssteuer (vgl. §§ 48 ff., § 58 Abs. 1 StG). Hier sind die Buchwerte relevant. Der berechnete Gewinnsteuerwert der Liegenschaft in U BL betrug CHF 724'955 (1/3 Anteil). Dieser Wert ist anhand der Unterlagen und Angaben nicht zu beanstanden (Aufstellung Gewinnsteuerwerte per 31.12.2004, Vorakten Nr. 17). Andere Nachweise liegen nicht vor. Aufgrund des anteilsmässigen Verkaufspreises von CHF 600'000 war daher die gewährte Wertberichtigung von CHF 125'000 korrekt. Diese entspricht im Übrigen auch dem entsprechenden Antrag der Rekurrenten im Einspracheverfahren betreffend das Steuerjahr 2005 (Einspracheprotokoll vom 12.11.2012, Vorakten Nr. 15). Rekurs und Beschwerde sind deshalb in diesem 4. Punkt ebenfalls unbegründet.

 

3.2.5 Schliesslich wurde der Wertverlust von CHF 400'000 auf der Geschäftsliegenschaft in Z nicht nachgewiesen. Die Schatzung aus dem Jahr 2002 weist klare Mängel auf in Bezug auf einen zu hohen Kapitalisierungszinssatz von 10 % (Rekurs/Beschwerde, Beilage). Bei einem unbestrittenen Mietertrag von CHF 52'000 gemäss Schatzung und einem Kapitalisierungszins von max. 5 % zeigt sich dagegen, dass der Verkehrswert von CHF 975'000 korrekt ist entgegen dem von den Rekurrenten geltend gemachten Buchwert von CHF 1'000'000 (vgl. Blatt der Rekurrenten vom 18.5.2012, Vorakten Nr. 16). Eine Wertberichtigung ist hier daher nicht angezeigt. Die Rechtsmittel sind demnach in diesem 5. Punkt unbegründet.

 

3.3 Rekurs und Beschwerde sind somit im Sinne der Erwägungen (vgl. oben, E. 3.2.2) teilweise gutzuheissen; im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.   

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrenten nur in einem relativ geringen Umfang bezüglich des selbständigen Einkommens der Ehefrau obsiegen. Demgegenüber ist der relativ grosse Streitwert zu beachten. Unter den hier gegebenen Umständen können die Gerichtskosten von grundsätzlich CHF 9'580 (Grundgebühr: CHF 750, Zuschlag: CHF 8'830) auf letztlich CHF 8'800 festgesetzt werden. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

 

 

 

 

****************

 

 


 

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 8'800 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

Expediert am:

 

 

 

Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_1071/2020 vom 19. Februar 2021 abgewiesen.