Steuergericht
Urteil vom 7. März 2022
Es wirken mit:
Vorsitz: R. Flury
Richter: T. Acemoglu, D. S. Müller
Sekretär: W. Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.33; BST.2020.26
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der Steuerpflichtige A. Y.-Z. war bis Ende Januar 2015 bei der Firma X AG angestellt. Am … 2015 wurde die Einzelunternehmung «w.ch A. Y.» ins Handelsregister eingetragen und der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 19. März 2015 durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn als Selbständigerwerbender anerkannt. Am 8. Juni 2015 stellte der Steuerpflichtige einen Antrag auf Auszahlung seines Freizügigkeitskapitals per 9. Juli 2015. Mit Veranlagungsverfügung vom 19. Oktober 2015 wurde das bezogene Freizügigkeitskapital von CHF 406'472.00 zur gesonderten Besteuerung veranlagt, die Veranlagungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. In der Folge erwarb der Steuerpflichtige die Gesellschaft U. AG und gründete die w. Holding AG (per … 2017) und die w.ch GmbH (… 2017).
Am 20. Februar 2017 reichten der Steuerpflichtige und seine Ehefrau B. Y.-Z. die Steuererklärung 2015 ein. Dabei deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von CHF 104'558.00 (Staatssteuer) bzw. CHF 97'200.00 (Bundessteuer).
2. Mit definitiver Veranlagung vom 15. März 2018 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen diverse betriebliche Aufwendungen im Umfang von CHF 24'613.00 als nicht abzugsfähig auf und unterzog das ausbezahlte Freizügigkeitskapital im Umfang von CHF 317'745.00 einer Besteuerung als Einkommen. Zudem wurden von den geleisteten Beiträgen an die Säule 3a von CHF 33'840.00 lediglich CHF 6'768.00 zum Abzug zugelassen.
3. Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. April 2018 wies die VB nach der Einholung weiterer Unterlagen bei den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 25. August 2020 ab.
4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit Eingaben vom 11. September 2020 Rekurs und Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung (Einspracheentscheid) vom 25. August 2020 inkl. Steuerausscheidung sei aufzuheben und es seien folgende Korrekturen vorzunehmen:
a) Der für die selbständige Erwerbstätigkeit verbuchte Aufwand für die Büromiete von CHF 2'400.00 sei als geschäftsmässig begründet zum Abzug zuzulassen.
b) Die Aufrechnung für den Kapitalbezug aus 2. Säule im Betrag von CHF 317'745.00 sei rückgängig zu machen.
c) Der Abzug für Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge des Rekurrenten (Säule 3a) von CHF 33'840.00 sei anzuerkennen.
2. Die Steuerrechnung der Rekursgegnerin vom 25. August 2020 inkl. Verzugszins sei aufzuheben und die geschuldeten Steuern seien nach Rechtskraft der Veranlagung für die Steuerperiode 2015 neu zu berechnen.
3. Den Rekurrenten sei nach vorgängiger Einforderung einer Kostennote durch das kantonale Steuergericht eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Rekurrent übe seit jeher unter der Bezeichnung "XXX, Gesellschaft für preiswerten Wohnraum" eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, welche auch von der Rekursgegnerin im Einspracheentscheid anerkannt werde. Zur Ausübung dieser Tätigkeit habe er für jährlich CHF 2'400.00 einen Lagerraum gemietet, welcher als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen werden müsse. In Bezug auf die Kapitalauszahlung aus der Säule 3a machen die Rekurrenten geltend, diese sei bereits mit Veranlagung vom 19. Oktober 2015 rechtskräftig veranlagt. Die Veranlagung sei formell und materiell in Rechtskraft erwachsen, so dass der Sachverhalt einer neuerlichen Beurteilung nicht zugänglich sei (res iudicata). Die besonderen Voraussetzungen bzw. Gründe für die Abänderung einer rechtskräftigen Veranlagung würden nicht vorliegen. Im Übrigen seien auch die materiellen Voraussetzungen für den Bezug des Freizügigkeitskapitals und die gesonderte Besteuerung gegeben. Der Rekurrent sei Alleininhaber und einziges Verwaltungsratsmitglied der mit den Mitteln erworbenen Gesellschaft U. AG sowie der anderen Gesellschaften, welche er gegründet habe. Da der Rekurrent eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, habe er auch Anspruch auf den Versicherungsabzug für Steuerpflichtige ohne 2. Säule, der sich in der massgebenden Steuerperiode auf CHF 33'840.00 belief.
5. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2020 beantragte die VB die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Miete eines Lagerraumes - um einen solchen handle es sich nach eigenen Angaben des Rekurrenten - für die Tätigkeit (Immobilienverwaltung), den geringen Umsatz und das zeitliche Engagement im Rahmen der "XXX, Gesellschaft für preiswerten Wohnraum" erscheine nicht als notwendig. In Bezug auf das ausbezahlte Kapital der gebundenen Vorsorge seien in der Gesamtbetrachtung der neu aufgenommenen Tätigkeit die im Steuerrecht relevanten Voraussetzungen an eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht gegeben gewesen, weshalb dem Rekurrenten die Möglichkeit gewährt wurde, das zweckwidrig ausbezahlte Vorsorgeguthaben wieder in eine Vorsorgeeinrichtung einzuzahlen. Der Rekurrent habe dieses Angebot angenommen und einen Teilbetrag von CHF 88'727.00 an eine Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Der Restbetrag von CHF 317'745.00 müsse als Einkommen besteuert werden. Dieser sei für den Kauf der U. AG verwendet worden. Für die im … 2015 gegründete Einzelfirma w.ch A.Y. habe der Rekurrent wenig Zeit investiert und sie erfülle auch sonst nicht die steuerlichen Voraussetzungen an eine selbstständige Tätigkeit. Die Einzelfirma sei bereits am … 2017 wieder im Handelsregister gelöscht worden. Schliesslich seien dem Rekurrenten gemäss Lohnausweis 2015 BVG-Beiträge in Abzug gebracht worden. Im Jahr 2016 wurden ebenfalls BVG-Beiträge berücksichtigt. Ein typischer Wechsel als Angestellter zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne BVG-Versicherung sei in diesem Fall nicht gegeben, weshalb in der Steuerperiode 2015 einzig der Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 zugestanden werden könne.
6. Mit Verfügung vom 9. November 2020 wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie einer Kostennote gegeben. Mit Replik vom 27. November 2020 hielten die Rekurrenten vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest und nahmen zur Vernehmlassung des Steueramtes in verschiedenen Punkten Stellung. Auf die Ausführungen im Einzelnen ist im Folgenden soweit erforderlich näher einzugehen. Die Replik wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 der VB zur Kenntnis zugestellt.
7. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs und Beschwerde sind form- und fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) sowie Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung vom 18. Oktober 1994 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31) zur Beurteilung zuständig. Die Steuerpflichtigen sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist einzutreten.
2. In Bezug auf den Streitgegenstand sind die Regelungen des kantonalen Steuergesetzes und jene des Gesetzes über die direkte Bundessteuer materiell harmonisiert, so dass es sich rechtfertigt, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln.
3. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG; § 21 Abs. 1 StG). Steuerbar sind sodann alle Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 22 Abs. 1 DBG; § 30 Abs. 1 StG). Letztere Einkünfte unterliegen einer Sonderbesteuerung (Art. 38 DBG; § 47 Abs. 1 lit. a StG), d.h. mit einer vollen Jahressteuer zu einem reduzierten Satz.
4.1. Das durch den Rekurrenten zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausbezahlt erhaltene Freizügigkeitskapital von CHF 406'472.00 wurde mit definitiver Veranlagung Sondersteuern vom 19. Oktober 2015 veranlagt. Diese Veranlagung ist unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Ungeachtet dieser bestehenden rechtskräftigen Veranlagung hat die Veranlagungsbehörde (unter Abzug einer später erfolgten Rückzahlung von CHF 88'727.00 ins Vorsorgekapital durch den Rekurrenten) den Betrag von CHF 317'745.00 erneut als ordentliches steuerbares Einkommen aufgerechnet.
4.2. Den Rekurrenten ist zuzustimmen, dass eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung nicht schon deswegen nachträglich abzuändern ist, weil sich ergibt, dass sie an einem ursprünglichen Rechtsfehler leidet. Vielmehr kann darauf nur noch unter besonderen Voraussetzungen zurückgekommen werden. Das Steuerrecht kennt einen Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen solchen Entscheid zurückzukommen; bei diesen Gründen handelt es sich um die Revision (Art. 147 ff. DBG; § 165 ff. StG), die Berichtigung (Art. 150 DBG; § 169 StG) und die Nachsteuer (Art. 151 ff. DBG; § 170 ff. StG). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch der öffentlichen Hand angerufen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3., in: StR 67/2012 S. 367; 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3., in: StR 68/2013 S. 474; 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.4.1.).
4.3. Ein Anwendungsfall der Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen ist vorliegend nicht gegeben.
4.4. Auch die Voraussetzungen einer Revision sind hier nicht gegeben. So ist diese nur zu Gunsten des Steuerpflichtigen möglich. Das Gegenstück zugunsten des Fiskus stellt die Nachsteuer dar (Art. 147 Abs. 1 DBG; § 165 Abs. 1 StG; vgl. Urteil 2C_248 und 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.; Urteil 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.4.). Ein solches Nachsteuerverfahren wurde weder eingeleitet, noch hat die Veranlagungsbehörde vorgebracht, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.5. Die Frage, ob und inwieweit die Voraussetzungen einer nachträglichen Abänderung der Veranlagung vorliegen, kann offenbleiben, da die Barauszahlung zu Recht mit der Sondersteuer erfasst worden ist. Der Rekurrent hatte zum Zeitpunkt des Bezugs der Barauszahlung unbestrittenermassen seine unselbständige Erwerbstätigkeit beendet und eine (weitere) selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er unterstand seit spätestens Februar 2015 nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge (vgl. Vernehmlassung VB, S. 8). Die Voraussetzungen für eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG lagen somit vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_248 und 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.4.). Dem steht nicht entgegen, dass vor der Gründung der Einzelunternehmung «w.ch A. Y.» per … 2015 bereits ein marginaler selbständiger (Neben-)Erwerb in Form der «XXX, Gesellschaft für preiswerten Wohnraum» bestand. Selbst nach der restriktiven, in der Lehre umstrittenen Praxis des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), ist bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Teilschritten innert Jahresfrist seit dem Ende der obligatorischen Versicherung eine (weitere) Barauszahlung möglich (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 118 Rz. 744, unter bsv.admin.ch). Diese Jahresfrist ist vorliegend eingehalten. Irrelevant ist schliesslich, ob das nach dem Ausgeführten berechtigterweise bezogene Vorsorgeguthaben in die beim Bezug bestehende Unternehmung investiert, oder ob damit eine andere Unternehmung erworben wird. Selbst eine Vorgabe, dass das bezogene Guthaben in das Geschäftsvermögen investiert werden muss, würde das Bundesrecht verletzen. Das berechtigterweise bezogene Guthaben darf unter Umständen sogar für den Lebensunterhalt beigezogen werden (Urteil 2C_248 und 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.5. f.). Mit Sicherheit nicht zweckwidrig ist der Bezug vor diesem Hintergrund, wenn mit den Mitteln wie vorliegend unbestrittenermassen mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft erworben werden, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Rekurrent ist, auch wenn er sich in dieser Funktion wiederum durch diese Gesellschaft anstellen lässt. Ratio legis von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG - hierzu ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar - ist die finanzielle Unterstützung beim Aufbau einer Unternehmung (Urteil 2C_248 und 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.4. f.). Unter den hier gegebenen Umständen kann nach dem Ausgeführten denn auch keine Steuerumgehung vorliegen.
4.6. An der Feststellung, dass der Bezug des Vorsorgeguthabens zu Recht erfolgt ist, ändert auch die Tatsache nichts, dass der Rekurrent nach der entsprechenden Aufforderung durch die Steuerbehörde einen nicht mehr benötigten Teilbetrag von CHF 88'727.00 in die Vorsorge zurücküberwiesen hat.
4.7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Barbezug des Vorsorgeguthabens durch den Rekurrenten rechtmässig war und die Erfassung mit der Sondersteuer nach Art. 38 DBG und § 47 Abs. 1 lit. a StG zu Recht erfolgt ist. Die Aufrechnung des Barbezugs durch die Veranlagungsbehörde im Umfang von CHF 317'745.00 erfolgte zu Unrecht und die Veranlagungsverfügung ist entsprechend zu korrigieren.
5.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG bzw. § 34 Abs. 1 StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG bzw. § 41 Abs. 1 lit. i StG werden von den Einkünften abgezogen die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge. Art. 7 Abs. 1 BVV 3 sieht vor, dass Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abziehen können:
a. jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören
b. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören.
5.2. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis war der Rekurrent bis im Januar 2015 unselbständig erwerbstätig und damit einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehörend. Seinem Lohnausweis 2015 ist entsprechend eine Einzahlung von CHF 947.00 in die berufliche Vorsorge zu entnehmen.
Während der Rekurrent vor diesem Hintergrund Einzahlungen in die Vorsorge (dritte Säule) von insgesamt CHF 33'840.00 (40 % des Grenzbetrages gemäss Art. 5 Abs. 1 BVG) zum Abzug bringen will, wurde durch die Veranlagungsbehörde lediglich der Betrag gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 von CHF 6’768.00 anerkannt.
5.3. Gemäss Kreisschreiben Nr. 18 der ESTV, steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a, Ziff. 5.6 lit. g (unter estv.admin.ch) gilt für die Berechnung des Abzuges beim Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder umgekehrt Folgendes:
«Während der Zeitspanne der unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Anschluss an eine Pensionskasse kann die steuerpflichtige Person - ein entsprechendes Erwerbseinkommen vorausgesetzt - maximal den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BVV 3 vorgesehenen Maximalbetrag einbezahlen. Für die Zeitspanne der Selbständigkeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse kann die steuerpflichtige Person bis zu 20 % ihres selbständigen Erwerbseinkommens einbezahlen, vorausgesetzt sie schliesst die Buchhaltung per Ende des Jahres ab. Für das betroffene Jahr kann insgesamt (inkl. allfällige Einzahlung in die kleine Säule 3a) nicht mehr als der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BVV 3 vorgesehene Maximalbetrag (40 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG) einbezahlt werden.»
Als Verwaltungsverordnung ist das erwähnte Kreisschreiben für die Gerichte rechtlich nicht verbindlich. Indes ist davon gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (Urteil 2C_522/2018 E. 4.4.2. mit weiteren Hinweisen). Die durch das Kreisschreiben skizzierte Lösung erscheint als sachgemäss und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden müsste.
5.4. Aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten im Jahr 2015 ergibt sich nach der in diesem Punkt nicht bestrittenen Selbstdeklaration des Rekurrenten ein Gewinn von CHF 91'193.00. Somit können aus der Phase der selbständigen Erwerbstätigkeit 20 % dieses Gewinnes, ergebend CHF 18'238.00, abgezogen werden. Hinzu kommt der Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 von CHF 6'768.00 für die Periode der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Insgesamt ist der Rekurrent somit berechtigt, CHF 25'006.00 zum Abzug zu bringen, was unter dem Maximalbetrag von 40 % des Grenzwertes nach Art. 8 Abs. 1 BVG liegt. Dass sich der Rekurrent im Jahr 2016 bereits wieder in einem Anstellungsverhältnis befand, kann an der Beurteilung in der hier relevanten Steuerperiode nichts ändern, sondern ist allein für die entsprechende Steuerperiode 2016 relevant. Der Rekurs ist in diesem Umfang teilweise gutzuheissen.
6.1. Nicht zum Abzug als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen wurde dem Rekurrenten zudem der Abzug von Mietkosten im Umfang von CHF 2'400.00 für die Einzelunternehmung «XXX, Gesellschaft für preiswerten Wohnraum». In der Einspracheverfügung vom 25. August 2020 wurde dies damit begründet, dass aufgrund der geringen Tätigkeit ein «Büroabzug» nicht gerechtfertigt sei. In der Vernehmlassung führt die Veranlagungsbehörde dazu aus, es handle sich nach Angaben des Rekurrenten um einen Lagerraum, die Unternehmung «XXX» biete jedoch Dienstleistungen in der Immobilienverwaltung an. Der jährliche Umsatz bewege sich seit 2006 im vierstelligen Bereich, weshalb sich die Menge der aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen in Grenzen halten sollte und hierfür kein Lagerraum gemietet werden müsste. Die geschäftsmässige Begründetheit sei nicht gegeben.
6.2. In der Replik vom 27. November 2020 lassen die Rekurrenten dazu replizieren, dass die Tätigkeit der Einzelunternehmung "XXX" 2004/2005 aufgenommen worden sei. In den Jahren 2008 bis 2011 sei über diese Unternehmung die Hauswartung der Liegenschaft T. Strasse 0 der Rekurrenten vorgenommen worden. Der Lagerraum sei für die entsprechenden Geräte und Baumaterialien gemietet worden. Ab 2012 sei der Umfang der Geschäftstätigkeit der "XXX" zurückgegangen und bestehe aus «gelegentlichen und unregelmässigen» Unterhaltstätigkeiten für die Liegenschaften T. Strasse 0, S. und R. Strasse 1, S.
6.3. Die Nachweispflicht von abzugsfähigen Kosten liegt bei der steuerpflichtigen Person, welche die steuermindernden Tatsachen zu beweisen hat. Die von den Rekurrenten dazu vorgetragenen Tatsachen und offerierten Beweise sind allerdings nicht überzeugend und in sich widersprüchlich. Während in der Replik ausgeführt wird, die Räumlichkeiten seien anlässlich der Geschäftsaufnahme der "XXX" in den Jahren 2004/2005 notwendig geworden und deshalb gemietet worden, legen sie als Beilage 30 ein Schreiben des Rekurrenten vom … 2000 über eine Einigung mit dem Vermieter ins Recht, wonach die Räumlichkeiten zu ¼ durch den Rekurrenten privat und zu ¾ durch die U., S. gemietet werden sollen. In dem Schreiben wird zudem darauf Bezug genommen, dass ein Antrag an den Zunftrat bezüglich der Miete gestellt werden müsse. Das erwähnte Vorgehen, die Tatsache, dass die Räumlichkeiten bereits mindestens vier Jahre vor Geschäftsaufnahme der «XXX» durch den Rekurrenten privat angemietet worden sind, und nicht zuletzt die Ausführungen, wonach die «XXX» bereits seit 2012 nur noch gelegentlich und unregelmässig Unterhaltstätigkeiten erbringt, sprechen gegen eine geschäftsmässige Begründetheit. Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt abzuweisen.
7. Nach dem Ausgeführten sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen. Nachdem die abzuweisenden Teile in Bezug auf das steuerbare Einkommen betragsmässig marginal sind, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen bzw. auf solche zu verzichten. Den Rekurrenten ist eine Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Mit Kostennote vom 27. November 2020 machen die Rekurrenten Parteikosten von CHF 8'400.60 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, wobei eine detaillierte Auflistung der Bemühungen fehlt. Praxisgemäss werden in Verfahren des Steuergerichts pauschale Parteientschädigungen zugesprochen. Eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 inkl. Auslagen und MWST erscheint der streitwertgemässen Bedeutung des Verfahrens sowie dem zu erbringenden Aufwand im schriftlichen Verfahren (keine Parteiverhandlung, zwei Rechtsschriften der Rekurrenten) als angemessen.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden teilweise gutgeheissen und die Sache wird zur erneuten Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern wird zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Der Vorsitzende: Der Sekretär:
R. Flury W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: