Steuergericht
Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: D. S. Müller, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.37; BST.2020.30
A. und B. Y
v.d.
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2018
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) haben am … 2017 das Grundstück Grundbuch X Nr. 001 für CHF 374'000 erworben. Auf diesem Grundstück befindet sich ein älteres im Jahr 1955 erbautes Einfamilienhaus.
Im Jahr 2018 wurde die Liegenschaft umfassend renoviert. Von den gesamten Umbaukosten von rund CHF 580'900 deklarierten die Rekurrenten in ihrer Steuererklärung Unterhaltskosten von CHF 196'223 und Energiesparmassnahmen von CHF 73'520. In der definitiven Veranlagung vom 21. November 2019 liess die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu die Kosten von insgesamt CHF 269'743 nicht zum Abzug zu mit dem Hinweis, dass es sich um eine Totalsanierung handle, die einem Neubau gleichkommen würde.
2. Gegen die definitive Veranlagungsverfügung erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 Einsprache und verlangten, dass die Unterhaltskosten von CHF 196'223 und die Energiesparmassnahmen von CHF 73'520 steuerlich zum Abzug zuzulassen seien. Dabei wiesen sie darauf hin, dass sie für das Grundstück pro m2 einen hohen Kaufpreis von CHF 622 bezahlt hätten. Die Kriterien eines wirtschaftlichen Neubaus würden hier nicht vorliegen. Eine Erhöhung von Miet- oder Pachtzinsen sei kein Thema. Die Liegenschaft werde von ihnen genutzt. Eine Aushöhlung sei nicht vorgenommen werden. Die Liegenschaft sei auch nicht fast vollständig abgebrochen worden. Es würde auch keine Nutzungsänderung vorliegen und die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit sei auch kein Thema, da sie die Liegenschaft auch schon vorher bewohnt hätten. Vom ursprünglichen Charakter und von der Bausubstanz sei möglichst viel erhalten geblieben. Unverständlich sei, dass nicht einmal die Energiesparmassnahmen anerkannt worden seien. Nur aus praktischen Überlegungen seien diese Massnahmen zeitglich mit dem Umbau verwirklicht worden.
Nach Durchführung einer Einspracheverhandlung wies die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu mit Entscheid vom 26. September 2020 die Einsprache ab. Dabei wurde festgehalten, dass eine Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkomme, aus steuerlicher Sicht eine Herstellung darstelle. Auch Modernisierungen könnten wertvermehrenden Charakter haben. Der Steuerwert des 2017 erworbenen Einfamilienhauses hätte CHF 74'500 betragen. Die Liegenschaft sei 63 Jahre alt gewesen. Der versicherte Neuwert der Liegenschaft habe CHF 252'700 betragen. Durch die Total- resp. Gesamtsanierung seien die Raumeinheiten von 5.75 auf 10 erhöht worden. Teilweise seien Wände abgerissen und die Innenraumaufteilung neugestaltet worden. Im Obergeschoss sei ein zusätzliches Badzimmer mit Dusche errichtet worden. Die Sanitär- und Elektroeinrichtungen und auch Böden, Decken, Wände und Fenster seien ersetzt worden. Durch den Umbau seien auch der Eigenmietwert und der Gebäudeversicherungswert erheblich erhöht worden. Bei einem wirtschaftlichen Neubau könnten auch Energiesparmassnahmen nicht abgezogen werden.
3. Gegen den Einspracheentscheid liessen die Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 Rekurs und Beschwerde erheben und beantragen, die geltend gemachten Unterhaltskosten und Energiesparmassnahmen zum Abzug zuzulassen. Dabei wurde ausgeführt, dass Unterhaltskosten abziehbar seien, wenn sie dazu dienen würden, den bisherigen Wert einer Liegenschaft zu erhalten oder sie in den Zustand zu versetzen, indem sie sich bereits einmal befunden habe. Die Vorbesitzerin habe die Liegenschaft seit 1955 bewohnt. Ausbesserungen und Sanierungen seien altersbedingt notwendig gewesen. 60 bis 80 % der Umbaukosten hätten dem Erhalt der Liegenschaft gedient. Der Rest sei eine wertvermehrende Investition. Die Rekurrenten hätten nur die werterhaltenden Kosten geltend gemacht. Für die Beurteilung als Totalsanierung bzw. wirtschaftlicher Neubau würde es an einer gesetzlichen Grundlage fehlen. Auch Bundesgerichtsentscheide könnten eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht kompensieren. Die in der Praxis bekannten Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Neubaus seien nicht erfüllt. Mit Baukosten von CHF 580'000 hätte kein Neubau vorgenommen werden können. Das Einfamilienhaus habe immer noch sechs Zimmer. Die zusätzliche Wohnfläche würde nur 24 m2 betragen. Das Erscheinungsbild sei nur minimal verändert worden. Im Untergeschoss sei nichts abgerissen worden. Im Innern seien einzelne Mauern verschoben worden, wegen der zusätzlichen Nasszelle. Dies entspreche dem heutigen Wohnstandard. Die Isolation und die Sanierung von Fenstern, Heizung und Geräten seien typische Unterhaltsarbeiten. Der Gebäudeversicherungswert sei um CHF 316'000 gestiegen. Dies entspreche den wertvermehrenden Aufwendungen von CHF 311'000. Somit könne nicht von einer Totalsanierung gesprochen werden. Selbst bei einer Totalsanierung müssten die Rückbaukosten abgezogen werden können, ebenso Aufwendungen ohne sachlichen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Neubau.
4. Die Veranlagungsbehörde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2020 Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Dabei wies sie noch einmal darauf hin, dass das 63 Jahre alte Haus einen versicherten Neuwert von CHF 252'700 gehabt habe. Seit 1. Oktober 2018 sei das Haus nach einer Totalsanierung wieder bewohnbar. Die Raumeinheiten seien von 5.75 auf 10 erhöht und die Innenraumaufteilung sei neu vorgenommen worden. Auch ein Badezimmer sei zusätzlich eingebaut worden. Für einen wirtschaftlichen Neubau würde sprechen, dass sich der Eigenmietwert, der Gebäudeversicherungswert und die Katasterschatzung erhöht hätten. Auch die Höhe der Investitionskosten von CHF 580'900 würde für einen wirtschaftlichen Neubau sprechen. Bei einem wirtschaftlichen Neubau würden auch Energiesparmassnahmen nicht abgezogen werden können. Die Rückbaukosten könnten erst seit dem 1. Januar 2020 abgezogen werden.
Die Eidg. Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
5. In ihrer Replik vom 7. Januar 2021 hielten die Rekurrenten am bisherigen Rechtsbegeh-ren fest. Noch einmal wiesen sie darauf hin, dass zu den Unterhaltskosten auch die Kosten für die Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften gehören würden. Vorliegend sei eine Instandstellung vorgenommen worden. Nicht jede Totalsanierung sei ein wirtschaftlicher Neubau. Die zitierte Bundesgerichtspraxis aus dem Jahr 2010 würde sich noch auf die inzwischen aufgehobene Dumont-Praxis beziehen. Die Kosten für die vorgenommene Wohnraumerweiterung seien nicht geltend gemacht worden. Vorliegend sei weder das Nutzungspotential der Liegenschaft erhöht noch eine Aushöhlung des Gebäudes vorgenommen worden. Die notwendigen Sanitär- und Elektroeinrichtungen seien schon vorher vorhanden gewesen. Die Fenster seien nur aus ökologischen Gründen erneuert und die Wände und Decken nur vereinzelt geändert oder ausgebessert worden. Vorübergehend ausgezogen sei man, weil man mit Kindern nicht in einer Baustelle leben konnte.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig.
Rekurs (§ 160 Abs. 2 StG) und Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 DBG) sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 26. September 2020. Am 28. Oktober 2020 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.
2. Der Abzug der Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kantonalen Steuergesetz (§ 39 Abs. 3 StG) und im Gesetz über direkte Bundessteuer (Art. 32 Abs. 2 DBG) nahezu identisch geregelt, so dass es sich rechtfertigt, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig wird auf einzelne Differenzierungen hingewiesen.
3. Unterhaltskosten sind nach herrschender Lehre (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks sicherstellen) dienen.
Der Abzug der Unterhaltskosten ist im kantonalen Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG) geregelt. Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16 (StVO Nr. 16): Unterhalts- Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (BGS 614.159.16) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der Werterhaltung dienen. Hierzu werden insbesondere die Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a), die Auslagen für jährliche oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen - soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c), der Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt. Ausdrücklich nicht zum Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften (§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).
4. Dass bei einem wirtschaftlichen Neubau Unterhaltskosten nicht mehr abgezogen werden können, kann dem Gesetzestext nicht direkt entnommen werden. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten bedeutet dies aber nicht, dass die Theorie des wirtschaftlichen Neubaus nicht angewendet werden dürfte. Sie ergibt sich aus der Auslegung von Art. 34 lit. d DBG bzw. § 41 Abs. 4 lit. e StG. In diesen Bestimmungen ist festgehalten, dass Aufwendungen für die Wertvermehrung von Vermögensgegenständen nicht abziehbar seien. Dies gilt nicht nur im Sinne einer Einzelbetrachtung für die einzelnen baulichen Massnahmen, sondern im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch für einen gesamten Um- oder Ausbau (Egloff, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., § 39 N 31).
Die Theorie des wirtschaftlichen Neubaus stützt sich auch auf eine reichhaltige Praxis des Bundesgerichts (BGE 123 II 223 E. 2; Urteile 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010; 2C_233/2011 vom 28. Juli 2011; 2C_153/2014 vom 4. September 2014; 2C_286/2014 vom 23. Februar 2015; 2C_242/2019 vom 23. September 2020; 2C_425/2020 vom 13. Juli 2020) und des Kantonalen Steuergerichts (SGSTA.2005.93; KSGE 2008.2; KSGE 2012.5; SGSTA.2012.83; SGSTA.2012.114; SGSTA.2013.88; KSGE 2017.7; SGSTA.2018.24; SGSTA.2019.17).
Nach Ansicht der Rekurrenten stellt die Theorie des wirtschaftlichen Neubaus einen Rückfall in die per 1. Januar 2010 aufgehobene Dumont-Praxis dar. Dieser Vorwurf ist allerdings nicht berechtigt, denn die Dumont-Praxis betraf lediglich die Kosten zur Instandstellung einer stark vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach deren Erwerb. Beim wirtschaftlichen Neubau spielt hingegen der Zeitpunkt des Erwerbs keine Rolle. Hier geht es darum, dass bei einer Totalsanierung, der umfangmässig einem wirtschaftlichen Neubau gleichkommt, praktisch alle Arbeiten als wertvermehrend anzusehen sind (Richner at al., a.a.O., Art. 32 N 51).
5.1 Das Bundesgericht hat zur Prüfung eines wirtschaftlichen Neubaus mehrere Kriterien entwickelt. Von einem wirtschaftlichen Neubau ist demnach etwa auszugehen, wenn das Investitionsvolumen die Anschaffungskosten übersteigt, sodass von Herstellungskosten zu sprechen ist (Urteile 2C_558/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.4.1; 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 2.3; 2C_233/2011 vom 28. Juli 2011 E. 3.2 in: RDAF 2013 II S. 80; 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.3; 2C_666/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.4).
Die Rekurrenten haben das Grundstück im Jahr 2017 für CHF 374'000 erworben. Die Vorinstanz hat den Landwert mit CHF 248'800 (622 m2 x CHF 400) berechnet, sodass für das 63-jährige Einfamilienhaus noch ein Kaufpreis von CHF 125'200 verbleiben würde. Selbst wenn der Landwert tendenziell etwas zu hoch ausgefallen sein dürfte, gilt es festzuhalten, dass die gesamten Renovationskosten von rund CHF 580'900 den Kaufpreis für die Liegenschaft um ein Mehrfaches übersteigen.
5.2 Auch die Katasterschatzung, die von CHF 74'500 auf CHF 168'500 gestiegen ist, oder die Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts, der vor der Sanierung CHF 252'700 und danach CHF 567'800 betrug, zeigen klar, dass mit dem Umbau erhebliche Mehrwerte geschaffen wurden, was auch von den Rekurrenten nicht generell bestritten wird.
5.3 Von einem wirtschaftlichen Neubau ist nach Ansicht des Bundesgerichts auch auszugehen, wenn die Gebäudehülle ersetzt wird (Urteil 2C_63/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3), oder eine Aushöhlung des Gebäudes oder von Gebäudeteilen mit Neugestaltung der Innenraumeinteilung vorgenommen wird (Urteil 2C_460/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1; 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2). Weiter ist auch der Ausbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen als wirtschaftlicher Neubau zu betrachten, wenn damit in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt wird (Urteil 2C_242/2020 vom 23. September 2020, E. 2.3). Ein solcher Ausbau mit Wohnraumerweiterung kommt wirtschaftlich betrachtet dem An- oder Aufbau zusätzlicher Wohnräume gleich (Urteil 2C_153/2014 vom 4. September 2014, E. 2.4). Vorliegend ist das Gebäude gemäss den eingereichten Bauplänen vor allem im Erdgeschoss und Obergeschoss erheblich um- und teilweise auch ausgebaut worden. Im Obergeschoss konnte mit dem Ausbau zusätzlicher Wohnraum gewonnen werden. Die Innenraumaufteilung wurde markant verändert. Im Erdgeschoss wurde eine zusätzliche Nasszelle eingebaut und in einem neuen Anbau ein Wintergarten errichtet, so dass letztlich die Raumeinheiten von 5.75 auf 10 deutlich erhöht wurden.
Den Rekurrenten ist beizupflichten, dass das Gebäude nicht bis auf die Grundmauern abgetragen wurde. Ebenso wenig wurde es komplett ausgehöhlt. Dies ist aber für die Annahme eines wirtschaftlichen Neubaus auch nicht zwingend notwendig. Ein Vergleich der Nordfassade vor und nach dem Umbau zeigt aber beispielsweise auf, dass die Fassade zumindest in diesem Teil markant verändert wurde. Dies betrifft nicht nur den Einbau neuer Fenster oder die Gebäudeisolation, sondern auch die äussere Gestaltung der Fassade, die sich mit dem neuen Anbau deutlich von der bisherigen Fassade unterscheidet.
6.1 Nach Ansicht der Rekurrenten ist es unbestritten, dass die Anbauten und die Modernisierungen als wertvermehrende Investitionen gelten, die nicht abzugsfähig sind. Bei allen Rechnungen haben die Rekurrenten geprüft, welcher Teil als werterhaltend und welcher Teil als wertvermehrend anzusehen ist. Von den gesamten Umbaukosten von CHF 580'900 wurden CHF 269'743 als werterhaltend und CHF 311'157 als wertvermehrend angesehen.
6.2 Den Bauplänen und den eingereichten Rechnungen kann entnommen werden, dass der Umbau sehr umfassend war. Er betraf sämtliche Räume. Es wurden Anbauten getätigt, zusätzlicher Wohnraum geschaffen, Wände herausgerissen und die Innenraumaufteilung neugestaltet; Böden, Wände, Fenster, Sanitäreinrichtungen, Elektroleitungen etc. wurden erneuert. Auch die Heizung wurde ersetzt. Daher ist es verständlich und auch richtig, dass die Vorinstanz eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und die Totalsanierung der Liegenschaft mit den neuen Anbauten als wirtschaftlichen Neubau behandelt hat. Nach Ansicht der Rekurrenten hätten alle baulichen Massnahmen auch einzeln ausgeführt werden können. Dies ist im Grundsatz unbestritten. Aus nachvollziehbaren Gründen haben sich aber die Rekurrenten entschieden, das gesamte Gebäude in einem grossen Umbau zu sanieren. Daher muss in rechtlicher Hinsicht überprüft werden, ob die Totalsanierung im Sinne einer Gesamtbetrachtung als wirtschaftlicher Neubau anzusehen ist, was vorliegend bejaht werden muss.
7. Im Rahmen der Einsprache haben die Rekurrenten verlangt, dass zumindest der Abzug der Energiesparmassnahmen möglich sein sollte. Im Rahmen des Rekurses wird diese Forderung zu Recht nicht mehr erhoben. In einem neueren Entscheid vom 23. September 2020 (2C_242/2020 = ASA 6/7 89 S. 463) hat das Bundesgericht noch einmal klargestellt, dass die Qualifikation als wirtschaftlicher Neubau zur Folge hat, dass auch die wärmetechnischen Massnahmen, welche dem Energiesparen sowie dem Umweltschutz dienen, nicht abzugsfähig sind. Bei einem Neubau würden derartige Auslagen nicht zum Abzug berechtigen, daher sei es folgerichtig, dass auch beim wirtschaftlichen Neubau ein Abzug nicht möglich sei.
8. Gemäss § 39 Abs. 3 lit. f StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG können Rückbaukosten im Hinblick auf einen Neubau von den Steuern abgezogen werden. Diese Bestimmungen sind im Zusammenhang mit der Energiestrategie 2050 des Bundes in Kraft eingeführt worden. Sie sind seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Vorliegend geht es aber um das Steuerjahr 2018. Hier können diese Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen.
9. Damit unterliegen die Rekurrenten mit ihren Anliegen vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, ihnen gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten von CHF 3'967 (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 2'967 [1.1 % von CHF 269'743]) aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.
2. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von CHF 3'967 zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit Akten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: