Steuergericht
Urteil vom 22. März 2021
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.41; BST.2020.33
A. Y.
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend Staats- und Bundessteuer 2018
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 23. Oktober 2019 reichte der Steuerpflichtige A. Y. die Steuererklärung 2018 ein. Am 2. Juli 2020 erfolgte die provisorische Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2018 durch die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein. Am 13. August 2020 wurde dem Steuerpflichtigen die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2018 eröffnet. Dagegen erhob er am 29. September 2020 Einsprache. Mit Brief vom 5. Oktober 2020 wurde ihm mitgeteilt, dass die Einsprache nach Ablauf der gesetzlichen Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, allfällige Entschuldigungs- bzw. Wiederherstellungsgründe für die versäumte Frist einzureichen und zu belegen. Am 26. Oktober 2020 nahm der Einsprecher Stellung mit zwei Belegen.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 trat die (VB) Dorneck-Thierstein auf die Einsprache nicht ein. Dazu wurde vor allem angeführt, es seien keine Gründe für eine Wiederherstellung der verpassten Rechtsmittelfrist ersichtlich. Auch eine Revision sei nicht möglich.
2. Mit Eingabe vom 19. November 2020 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, der Rekurrent könne nicht sagen, wann die Veranlagung vom 13. August 2020 zugestellt worden sei. Er sei ab 19. August 2020 in Z. im Urlaub gewesen. Zuvor sei er am 17. und 18. August 2020 geschäftlich in W. gewesen und habe in X. übernachtet. Vom 19. August bis 7. September 2020 sei er dann wie gesagt im Urlaub in Z. gewesen. Am 20. September 2020 habe er in Z. einen Reitunfall gehabt (Beilage Arztzeugnis). Nach dem Urlaub sei er im U. in Quarantäne gewesen. Die Einsprache vom 29. September 2020 sei fristgerecht erfolgt. Zudem legte der Rekurrent zwei Hotelrechnungen bei. Er ersuchte um Gutheissung seiner Eingabe.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem ausgeführt, der Rekurrent bestreite nicht, dass er erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Einsprache erhoben habe. Seine Angaben seien indes widersprüchlich bezüglich der Wiederherstellung der verpassten Rechtsmittelfrist. Ferien seien kein Grund für eine Fristwiederherstellung. Dies gelte denn auch für die geltend gemachte Auslandabwesenheit. Der Rekurrent hätte entsprechende Vorkehren treffen können. Ihm sei die Eröffnung der Veranlagung und deren Inhalt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt gewesen. Er hätte auch seine Schwester mit der Einsprache beauftragen können. Zwischen der Landesabwesenheit und dem Fristversäumnis bestehe kein Kausalzusammenhang. Die verpasste Frist könne nicht wiederhergestellt werden. Daran ändere auch der eingewendete Reitunfall nichts.
Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2021 hielt der Rekurrent im Wesentlichen Folgendes fest: Die provisorische Veranlagung vom 2. Juli 2020 habe er nicht erhalten. Nach Kenntnisnahme der definitiven Veranlagung habe er sich indessen korrekt verhalten. Die Einsprache vom 29. September 2020 sei rechtzeitig erfolgt. Zudem sei die Veranlagung in Bezug auf den Nebenerwerb bzw. das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit viel zu hoch. Auch seien die Unterhaltskosten des Fahrzeugs als privat ignoriert worden. Der Rekurrent ersuchte um Gutheissung seiner Eingabe und Überwälzung der Gerichtskosten an die VB.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Aus der vorliegenden Eingabe geht hervor, dass der Rekurrent Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) erhoben hat. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe dementsprechend entgegen. Diese Eingabe erfolgte insofern form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Ist die Vorinstanz auf eine Einsprache nicht eingetreten, bleibt es dem Steuergericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens eine materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen. Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur Durch-führung des ordentlichen Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht nicht auf eine Einsprache eingetreten, kann das Einspracheverfahren nicht über die Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde zum Steuergericht verlagert werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 44).
2.2 Vom Grundsatz her sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um Veranlagungsverfügungen, die innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet schriftlich mit Einsprache angefochten werden können (vgl. § 149 Abs. 1 und 2 StG sowie Art. 132 Abs. 1 DBG). Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids, wovon Ablauf und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist grundsätzlich die zustellende Behörde (Richner et al., a.a.O., Art. 116 N 41). Wurden die Veranlagungen nicht eingeschrieben zugestellt und verfügt die Vorinstanz nicht über einen Zustellnachweis, kann dieser auch aufgrund der gesamten Umstände erbracht werden (Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 43 E. 3; BGE 5P.168/2001 vom 20.6.2001 E. 2b).
2.3 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG; Art. 119 Abs. 1 DBG). Ist die Einsprachefrist abgelaufen, wird auf eine verspätete Eingabe nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinde-rungsgründe eingereicht wurde (§ 137 Abs. 2 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf ein Grund, der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat, nicht leichthin angenommen werden. Ein solcher ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. Die Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, verfügen dabei über einen weiten Spielraum (Richner et al., a.a.O., Art. 133 N 23).
3.1 Im konkreten Fall hat der Rekurrent die definitive Veranlagung 2018 vom 13. August 2020 erhalten und am 29. September 2020 dagegen Einsprache erhoben. Dabei machte er geltend, am 17. und 18. August 2020 in Z. auf Geschäftsreise gewesen zu seien. Vom 19. August bis 7. September 2020 sei er sodann ebenfalls in Z. in den Ferien gewesen. Danach sei er in Quarantäne gewesen (Corona-Pandemie). Zudem habe er am 20. September 2020 in Z. einen Reitunfall gehabt. Der Rekurrent zeigt hier anhand einer Hotelrechnung auf, dass er vom 17. bis 19. August 2020 und vom 3. bis 7. September 2020 in Z. gewesen ist. Weiter weist er nach, dass er vom 21. September bis 6. Oktober 2020 arbeitsunfähig gewesen ist.
3.2 Das Steuergericht kann in Fällen wie hier nur überprüfen, ob die Vorinstanz zurecht einen Nichteintretensentscheid getroffen hat oder nicht (vgl. oben, E. 2.1). Nur unverschuldete Versäumnisse können im vorliegenden Zusammenhang eine Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist rechtfertigen. Ferien sind dabei kein solcher Grund (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 133 N 25 mit Hinw. zur Rechtsprechung). Aufgrund der provisorischen Veranlagung 2018 vom 2. Juli 2020 musste der Rekurrent wissen, dass demnächst die definitive Veranlagung eintreffen kann. So hätte er sich entsprechend organisieren müssen. Im vorliegenden Fall ist sodann unklar, was der Rekurrent ab 19. August 2020 gemacht hat. Nachweise für ein in dieser Hinsicht unverschuldetes Versäumnis der Einsprachefrist sind nicht vorhanden. Unklar ist des Weiteren auch die Beeinträchtigung des Rekurrenten nach dem geltend gemachten Reitunfall. Die eingewendete "Arbeitsunfähigkeit" sagt dabei noch nicht viel aus; dass er geradezu handlungsunfähig gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Immerhin war der Rekurrent in der Lage, der VB zu telefonieren und am 29. September 2020 eine schriftliche Eingabe einzureichen. Er hätte insofern auch einen Vertreter damit beauftragen können. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen. Er bestreitet nicht, nach Ablauf der Frist Einsprache erhoben zu haben. Offenbar hat er noch während der laufenden Rechtsmittelfrist aus der Quarantäne mit der VB telefoniert und die umstrittene Veranlagung mündlich moniert. Offensichtlich war ihm die Veranlagung vor Ablauf der Einsprachefrist bekannt. Weshalb er nicht innert der laufenden Frist schriftlich Einsprache erhoben oder seine Schwester damit beauftragt hat, bleibt unklar. Wegen der Landesabwesenheit kann die verpasste Einsprachefrist nach dem Gesagten nicht wiederhergestellt werden. Im Übrigen war der geltend gemachte Reitunfall vom 20. September 2020 anhand der Unterlagen und Angaben nach Ablauf der Einsprachefrist; der Unfall kann auch nicht als Hinderungsgrund gelten. Die Fristversäumnis ist nach dem Ausgeführten nicht unverschuldet gewesen. Ausserdem war der Rekurrent aufgrund der Angaben und Unterlagen vor seiner Abreise ins Ausland bzw. nach der Eröffnung der Veranlagung noch in der Schweiz. Relevante Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist sind demnach nicht geltend gemacht worden. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die Veranlagung kann damit nicht gemäss Einsprache angepasst werden. Die Veranlagungsverfügung vom 13. August 2020 ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 685 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500, Zuschlag: CHF 185).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 685 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer von
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: