Steuergericht
Urteil vom 22. März 2021
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.42; BST.2020.34
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2018
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit definitiver Veranlagung des kantonalen Steueramts vom 23. April 2020 wurde die Steuerpflichtige A. AG nach Ermessen veranlagt. Dagegen liess die Steuerpflichtige am 6. Mai 2020 Einsprache erheben. In der Folge wurde die Steuererklärung 2018 inkl. Jahresrechnung 2018 eingereicht. Für die Behandlung der Einsprache verlangte das Steueramt diverse weitere Unterlagen und Auskünfte ein (Vorakten Nrn. 4-6).
1.2 Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Der steuerbare Reingewinn 2018 betrage CHF 59'146 (bisher CHF 180'000) und das steuerbare Kapital per 31. Dezember 2018 CHF 124'042 (bisher CHF 343'598). Dazu wurde v.a. festgehalten, dass mittels der Steuererklärung und den eingereichten Unterlagen die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen worden sei.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin am 21. November 2020 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht. Dazu wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die verlangten Rechnungen seien eingereicht worden. Diese würden nochmals eingereicht, einschliesslich der diesbezüglichen Bankbelastungen. Die beiden betreffenden Firmen, B. AG und C. GmbH, hätten für die Rekurrentin Dienstleistungen in Form von Fahrleistungen erbracht, mithin die Verteilung von Zeitungen, Zeitschriften, Reklame etc. Die Rekurrentin verlangte, dass dies als Aufwand zugelassen werde. Bei der Differenz der AHV-Löhne gehe es um die Löhne von D. Y. und E. Z; dabei seien Differenzen vorhanden, welche vom Arbeitsgericht geklärt werden müssten. Daher sei die Differenz entstanden.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 beantragte das kantonale Steueramt (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, die Rekurrentin und die B. AG seien als nahestehende Gesellschaften zu qualifizieren. Insofern sei die erhöhte Beweismittelanforderung hier indes nicht gegeben. Weitere Unterlagen hätten nicht eingeholt werden können. Sodann sei auch die C. GmbH eine nahestehende Gesellschaft. Mit den pauschalen Formulierungen in den diesbezüglichen Rechnungen könne nicht belegt werden, ob die Leistungen erbracht und auch zu Drittpreisen verrechnet worden seien. Der verlangte Verbuchungsnachweis sei nicht erbracht worden. Zudem komme diese Gesellschaft ihren Verfahrenspflichten nicht nach. Die Geschäftsmässigkeit der Rechnungen der B. AG sowie der C. GmbH seien nicht ausreichend nachgewiesen. Daher seien die entsprechenden Beträge aufgerechnet worden. Bei den Lohndifferenzen sei nicht belegbar, wie die in dieser Hinsicht strittige Differenz effektiv verwendet worden sei. Die Lohnbuchhaltung sei nicht ordnungsgemäss; die Ausführungen in den vorliegenden Rechtmitteln würden die aufgerechneten Differenz im Lohnwesen nicht widerlegen.
2.3 Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2021 beantragte die Rekurrentin vollumfängliche Gutheissung ihrer Eingabe. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, die Rekurrentin habe die Steuerveranlagung 2017 nicht erhalten. Weiter seien die hier nachträglich verlangten Unterlagen dem Steueramt vollständig zugestellt worden (Replik-Beilagen). Die beiden betreffenden Firmen würden für die Rekurrentin Fahrleistungen erbringen, welche mit Rapporten festgehalten würden und nachgewiesen werden könnten. Sodann seien die Lohndifferenzen aus Unstimmigkeiten bei zwei Mitarbeitern entstanden. Diese Differenzen würden gerichtlich abgeklärt. Ein Fall sei inzwischen gelöst worden. Der Lohn von F. W. sei indes vergessen worden; dies werde aber nachgemeldet. Dass die C. GmbH eine betriebsnahe Firma sei, treffe nicht zu; zu dieser bestehe kein direkter Zusammenhang.
Am 27. Januar 2021 reichte die Rekurrentin noch weitere Unterlagen nach.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Aus der vorliegenden Eingabe geht hervor, dass die Rekurrentin Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht (KSG) die Eingabe dementsprechend entgegen. Die Eingabe erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 § 127 Abs. 1 StG und Art. 123 Abs. 1 DBG halten in allgemeiner Weise fest, dass die Veranlagungsbehörden zusammen mit der Steuerpflichtigen die für die vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben. Dieser Grundsatz, auch als Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen. So statuieren u.a. § 142 StG und Art. 126 Abs. 1 DBG, dass die Steuerpflichtige alles zu tun hat, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Hintergrund hierfür bildet der Umstand, dass normalerweise nur die Steuerpflichtige die steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entsprechend sind die Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die Steuerpflichtige von sich aus die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht wird (KSG, Entscheid vom 11.1.2021, SGSTA.2020.15; BST.2020.11, E. 2.1, zur Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, Einführung zu Art. 109 ff. N 11, Art. 123 N 3 und Art. 126 N 1 f.). Hat die Steuerpflichtige trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen und Vermögensentwicklung der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG).
2.2 Die Steuerpflichtige kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (§ 149 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur Umkehr der Beweislast kommt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten und bedingt grobe methodische oder rechnerische Fehler, was bedeutet, dass die Steuerpflichtige sich nicht darauf beschränken kann, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu beanstanden. Die Steuerpflichtige kann im Einspracheverfahren entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft gleichermassen auf das Beschwerdeverfahren zu (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 29.01.2019, 2C_65/2019 und vom 09.01.2019, 2C_973/2018, je E. 2.2; siehe KSG, Entscheid vom 11.1.2021, a.a.O., E. 2.3).
2.3 Der Begriff der nahestehenden Person ist im DBG nicht näher umschrieben (vgl. Art. 58 DBG, siehe auch § 91 StG, je zum steuerbaren Reingewinn). Gemäss Bundesgericht handelt es sich dann um eine nahestehende Person, wenn sie von der juristischen Person Leistungen erhält, welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur einem Gesellschafter erbracht werden und die daher ihren Grund im Beteiligungsverhältnis und nicht in einem Vertragsverhältnis haben. Dabei kann es sich um natürliche und juristische Personen handeln. Es ist dabei v.a. an Familienangehörige oder Freunde des Anteilsinhabers oder an Schwestergesellschaften zu denken (Richner et al., a.a.O., Art. 58 N 89; vgl. Brülisauer/Mühlemann, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 58 N 275).
3.1 Im konkreten Fall musste die Rekurrentin nach Ermessen eingeschätzt werden. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde sodann die Steuererklärung 2018 eingereicht; der Reinertrag und das Kapital wurden korrigiert. In den vorliegenden Rechtsmitteln sind noch Aufrechnungen von Rechnungen an die beiden Firmen B. AG und C. GmbH sowie Aufrechnungen bei den Löhnen strittig.
3.2 Die beiden erwähnten Firmen sind nach dem oben Gesagten (E. 2.3) als nahestehend anzusehen: G. V. hält unbestritten das Aktienkapital an den beiden B. Gesellschaften (vgl. Steuererklärung 2018) und H. X. ist Gesellschafter sowie Vorsitzender der Geschäftsführung der C. GmbH (Handelsregisterauszug). Daher müssen die Leistungen zwischen den betreffenden Firmen klar ausgewiesen sein (vgl. Richner et al., a.a.O. Art. 58 N 109). Weiter sind entsprechende Rechnungen der B AG eingereicht worden (Beilagen Rekurrentin). Sie sind aber sehr allgemein gehalten ("diverse Touren") und können so kaum überprüft werden. Nicht klar ist sodann, ob entsprechende Erträge auch gebucht wurden. Von den nahestehenden Gesellschaften wurden indes kaum Unterlagen eingereicht. Die verlangten Verbuchungsnachweise fehlen demnach. Die C GmbH kommt anhand der Angaben und Unterlagen wohl ihren Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden nicht nach. Sodann sind Kontoauszüge der B. AG offenbar zusammengeklebt worden (Replikbeilagen). Des Weiteren sind die Mehrwertsteuersätze teilweise falsch festgehalten worden (Beilagen Rekurrentin). Allenfalls wurden die Rechnungen nachträglich erstellt bzw. datiert. Insgesamt gelingt es der Rekurrentin aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben nicht, die Korrektheit der umstrittenen Rechnungen aufzuzeigen. Zudem fehlt beim Lohn bezüglich des Vergleichs zwischen Buchhaltung und AHV-Meldung ein Betrag von CHF 20'152 (Verbuchung: CHF 394'574; AHV-Meldung: CHF 374'422; vgl. Jahresrechnung 2018). Dieser Betrag stimmt
indes nicht mit den gemeldeten Unstimmigkeiten der Gesellschaft betreffend entsprechende Gerichtsverfahren überein (vgl. Replikbeilagen). Daher ist nach wie vor unklar, wie diese Differenz erklärt werden kann. Schlüssige Belege fehlen damit. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.
3.3 Was die Rekurrentin weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Beweislast bezüglich der streitigen Aufwendungen als steuermindernde Tatsachen liegt bei der Rekurrentin (vgl. Richner et al., Art. 123 N 77, allgemeine Beweislastregel). Da die entsprechenden Verbuchungen nicht klar waren, wurde die Rekurrentin aufgefordert, die entsprechenden Kontoblätter einzureichen. Diese Aufforderung ist unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Die Unterlagen sind als geeignet und notwendig zu erachten, um den hier rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Die Einreichung der Unterlagen ist der Rekurrentin auch als zumutbar anzusehen (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 126 N 33 ff.). Ausserdem kann die Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung wie hier nur mit einem umfassenden Unrichtigkeitsnachweis geführt werden; blosse Teilnachweise genügen nicht (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 63 f.). Die umstrittenen Aufwendungen sind nach dem Ausgeführten indes nicht belegt worden. Die Aufwendungen sind daher nicht als geschäftsmässig begründet anzusehen und können damit entgegen dem Begehren der Rekurrentin nicht zum Abzug zugelassen werden. Daran ändern auch die mit der Replik vom 25. bzw. 27. Januar 2021 eingereichten Unterlagen nichts. Offenbar sind zudem nicht alle Arbeitnehmer auf der Lohnmeldung aufgeführt worden; in der Stellungnahme vom 25. Januar 2021 wird auch der Mitarbeiter F W genannt, in der Eingabe vom 21. November 2020 nur D. Y. und E. Z. Der Rekurrentin ist es demnach nicht gelungen, die offensichtliche Unrichtigkeit der strittigen Aufrechnungen nachzuweisen. Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'612 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 862).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'612 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
Auf die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_482/2021 vom 29. Juni 2021 nicht eingetreten.