Steuergericht

Urteil vom 6. April 2021

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Flury, Kellerhals

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2020.47; BST.2020.39

A. Y.

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2019

 

 

 

 

 

 

 

 

 

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Mit Datum vom 1. Mai 2020 reichte der Steuerpflichtige A. Y. die Steuererklärung 2019 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2019 vom 27. August 2020 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein bei den geltend gemachten Liegenschaftskosten diverse Auslagen nicht zum Abzug zu. Zudem wurden der Kinderabzug und die Unterhaltsbeiträge an die volljährige Tochter nicht gewährt. Ausserdem wurden in der internationalen Steuerausscheidung Schuldzinsen nach Deutschland verlegt. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 22. September 2020 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, die Veranlagung sei gemäss Steuererklärung vorzunehmen. Ferner wurde eine Einspracheverhandlung verlangt. Diese fand am 20. November 2020 telefonisch statt.

 

1.2  Mit Verfügung der VB Dorneck-Thierstein vom 24. November 2020 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen auf CHF 126'003 (Staat) und CHF 126'300 (Bund) sowie das satzbestimmende Einkommen auf CHF 130'681 (Staat) und CHF 132'200 (Bund) festgesetzt. Dazu wurde vor allem ausgeführt, bei den streitigen Werkzeugen, Heimwerkergeräten etc. gehe es um Gegenstände mit Mobiliarcharakter, deren Anschaffungskosten Lebenshaltungskosten und daher nicht abzugsfähig seien, auch wenn sie für den Liegenschaftsunterhalt angeschafft würden. Der vom Einsprecher angeführte Fall der in Eigenregie durchgeführten Sanierung mit Anschaffung von Werkzeugen sei nicht vergleichbar mit einem Unternehmen, das Werkzeuge und Geräte für Sanierungsarbeiten anschaffe. Beim Unternehmen handle es sich bei den Anschaffungskosten um abzugsfähige Gewinnungskosten, da die Werkzeuge und Geräte für die Erzielung eines steuerbaren Einkommens erforderlich seien. Dies sei hier nicht der Fall. Indessen könne für die Tochter B. der Kinderabzug inkl. erhöhter Versicherungsprämienabzug gewährt werden. Die geleisteten Unterhaltszahlungen könnten indes nicht zum Abzug zugelassen werden, da die Tochter bereits volljährig sei. Unterhaltszahlungen seien bloss für minderjährige Kinder abzugsfähig. Sodann sei die angefochtene Steuerausscheidung im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt, indem die verbleibenden Schuldzinsen den ausländischen Liegenschaftserträgen angerechnet worden seien. Eine Verletzung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland sei nicht feststellbar, da vorgesehen sei, dass die im Ausland steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte für die Satzbestimmung herangezogen werden könnten. Die Einsprache sei in diesem Punkt unbegründet.

 

 

2.1  Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 22. Dezember 2020 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. In Bezug auf die Liegenschaftskosten beantragte er die Anrechnung von CHF 5'588 gemäss Steuererklärung. Zur Begründung wurde festgehalten, dass alle geltend gemachten Ausgaben effektiv entstandene Unterhaltskosten seien. Die Kosten für Maschinen, Geräte und Werkzeuge seien entstanden aus der Erneuerung der Küche in Eigenleistung. Dies sei eine werterhaltende Massnahme. Den gesetzlichen Grundlagen sei indes nicht zu entnehmen, dass nicht alle Kosten eines selbst durchgeführten Erneuerungsvorhabens abzugsfähig wären. Einzige Ausnahme seien die Kosten der eigenen Arbeit. Die geltend gemachten Kosten seien zudem in einem verhältnismässigen Rahmen zum Gesamtprojekt. Die Begründung der VB sei nicht stichhaltig, weil sie auf die in Frage stehenden Ausgaben nicht zutreffe. Dass Maschinen und Geräte für Unterhaltsarbeiten nicht zu den abziehbaren Unterhaltskosten zu zählen seien, lasse sich den Gesetzesgrundlagen denn nicht entnehmen. Sämtliche Kosten für die Erneuerung der Küche seien effektiv entstanden und zum Abzug zuzulassen. Weiter beantragte der Rekurrent mit Bezug auf die Steuerausscheidung Schuldzinsverlegung, die Verlustverrechnung zu streichen und den entsprechenden Schuldzinsenanteil bei der Bemessung des steuerbaren Einkommens durch Abzug vom Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Dazu wurde ausgeführt, das von der VB zitierte Bundesgerichtsurteil sei nicht einschlägig. Die angewendete Steuerausscheidung mit Schuldzinsverlegung nach Deutschland habe den Effekt einer Doppelbesteuerung und sei somit rechtswidrig. Zudem habe die Schuldzinsverlegung zur Folge, dass der Rekurrent einen Teil der Schuldzinsen nicht von der Steuer abziehen könne. Auch dies sei rechtswidrig. Alsdann wurde bestritten, dass die Steuerausscheidung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen konform sei. Schliesslich sei der Punkt der Unterhaltszahlung bzw. des Kinderabzugs im Einspracheverfahren erledigt worden.

 

2.2  Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2021 beantragte die VB (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, bei den umstrittenen Werkzeugen und Geräten für die eigenhändig durchgeführte Küchensanierung gehe es um bewegliche Gegenstände mit Mobiliarcharakter. Diese hätten keinen Einfluss auf den Eigenmietwert. Zudem handle es sich bei den Kosten um Aufwendungen für die Anschaffung von Vermögensgegenständen. Diese seien steuerlich nicht abzugsfähig. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Solothurner Steuerbuch. Sodann sei die angefochtene Steuerausscheidung im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt, indem die verbleibenden Schuldzinsen für die Steuerausscheidung den ausländischen Liegenschaftserträgen angerechnet worden seien. Das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland sei nicht verletzt worden, da im Ausland steuerbare Einkünfte und Vermögenswerte wie hier für die Satzbestimmung herangezogen werden könnten. Dabei würden die in Deutschland erzielten Einkünfte in der Schweiz nicht besteuert. Auch sei das von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsurteil anwendbar. Weiter sei das deutsche Steuerrecht hier nicht massgeblich. Im Übrigen seien im angefochtenen Einspracheentscheid die rechtlichen Grundlagen hinreichend dargelegt worden.  

 

Dazu ist vom Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurrent hat nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus seiner Eingabe geht aber hervor, dass er auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Die Eingabe erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

 

 

2.1  Gemäss § 39 Abs. 3 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften u.a. die Unterhaltskosten abgezogen werden. Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen; vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 32 N 37). Nach § 2 Abs. 1 der kantonalen Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16) sind Unterhaltskosten denn Kosten, die der Werterhaltung dienen; dazu gehören u.a. die Auslagen für die Behebung von Schäden (Reparaturen; lit. a), die Auslagen für jährlich oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (wie Neutapezieren, Neuanstrich, Fassadenrenovation; lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen (wie sanitäre Einrichtungen, Kochherde, Heizungsanlagen), soweit sie keinen Mehrwert bewirken sowie für den Gartenunterhalt (wie Pflege und Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern; Zaunreparaturen, Wegausbesserungen), soweit es sich nicht um Betriebskosten bei Eigennutzung (Rasenmähen, Schneeräumen, Gartenreinigungs- und -räumungsarbeiten, Aufwand für Blumen und Gemüsekulturen) handelt (lit. d). Nicht abziehbar sind nach § 2 Abs. 2 StVO Nr. 16 insbesondere wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften; wertvermehrende Umbaukosten liegen vor, wenn sie entweder den Gebrauchswert der Liegenschaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskosten senken; vorbehalten ist § 6 StVO Nr. 16 (Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen; vgl. zum Ganzen auch ESTV-Liegenschaftskostenverordnung, SR 642.116.2).

 

2.2  Des Weiteren nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person oder ihrer Familie sowie die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 41 Abs. 4 lit. a und e StG; Art. 34 lit. a und d DBG). Zudem sind bei den von der steuerpflichtigen Person selbst genutzten Liegenschaften nur diejenigen Kosten steuerlich abzugsberechtigt, die mit dem steuerbaren Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_393/2012 vom 8.11.2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich der Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert; dieser entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste.

 

2.3  Nach Art. 24 Abs. 2 Ziff. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) wird bei einer Person, die in der Schweiz ansässig ist, die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen (ausgenommen Art. 4 Abs. 3, 4 und 9 und Art. 23) in Deutschland besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 DBA CH-DE wird die Bundesrepublik Deutschland die aus der Schweiz stammenden Einkünfte nach lit. a-d von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, bei der Festsetzung des Satzes ihrer Steuer auf die Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, einbeziehen (vgl. auch BGer 2C_698/2015, 2C_699/2015 vom 29.8.2016, E. 3.2.2).

 

 

3.    Im konkreten Fall hat der Rekurrent die Küche seiner Liegenschaft in X. im Miteigentumsanteil von 50 % selbst renoviert. Nebst unbestrittenen Unterhaltskosten von CHF 4'466 wurden CHF 1'122 für Werkzeuge und Geräte von der Vorinstanz nicht anerkannt. Der Rekurrent akzeptiert dies nicht. Er macht v.a. auch geltend, im Solothurner Steuerbuch sei nur von Gartenpflegegeräten die Rede. Hier gehe es aber um eine Renovation. Ausserdem wurde im vorliegenden Fall ein Schuldzinsenanteil betreffend eine Liegenschaft des Rekurrenten in Deutschland (Berlin) dorthin verlegt. Der Rekurrent betrachtet dies im Wesentlichen als Verletzung des DBA CH-DE.

 

3.1  Zu den hier umstrittenen Unterhaltskosten gehören wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) die eigentlichen Reparatur- und Renovationskosten. Ersatzanschaffungen für Geräte können dann abgezogen werden, wenn sie fest mit dem Gebäude verankert sind wie Waschmaschinen, Boiler, Geschirrspüler etc. Die Anschaffung von eigentlichen Mobilien wie Heimwerkergeräten oder Werkzeugen kann nicht als Liegenschaftskosten abgezogen werden, selbst wenn sie für Unterhaltskosten eingesetzt werden können. Die Anschaffung derartiger Werkzeuge und Geräte gilt als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Die hier abzugsfähigen Kosten werden alsdann in der StVO Nr. 16 erwähnt. Geräte und Werkzeuge gehören nicht dazu. Sie gelten als Vermögensgegenstände im Sinne von Art. 34 lit. d DBG (vgl. § 41 Abs. 4 lit. e StG). Der Kauf führt zu einer Vermögensumschichtung und nicht zu einem Vermögensabgang. Auch das Solothurner Steuerbuch hält sich in dieser Hinsicht an die gesetzlichen Vorgaben (vgl. unter steuerbuch.so.ch, § 39 Nr. 2 Anhang Ziff. 11.4) Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten in diesem ersten Punkt als unbegründet.

 

3.2  Mit Bezug auf den zweiten angefochtenen Punkt der Steuerausscheidung bzw. der Schuldzinsverlegung ist auf das von den Parteien zitierte Bundesgerichtsurteil vom 29. Januar 2019, 2C_23/2019, zu verweisen; dessen E. 3.2.4 lautet wie folgt: "Die Schuldzinsen werden als besondere Belastung des Vermögensertrags betrachtet und sind in erster Linie von diesem abzuziehen. Ein Schuldzinsenüberschuss (excédent d'intérêts passifs) tritt ein, falls und soweit die auf ein Steuerdomizil entfallenden Schuldzinsen höher ausfallen als der diesem Steuerdomizil zuzurechnende Netto-Vermögensertrag. Ergibt sich ein Schuldzinsenüberschuss, ist dieser bei Grundstücken des Privatvermögens auf jene weiteren Steuerdomizile zu verteilen, die - nach erfolgter erster Schuldzinsenverlegung - noch über Netto-Vermögenserträge verfügen (Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl. 2015, S. 82; De Vries Reilingh, a.a.O., N. 755; Sieber, a.a.O., § 25 N. 29).". Diese Grund-sätze des interkantonalen Steuerrechts sind auch auf das internationale Steuerrecht zu übertragen. Nach der ersten Schuldzinsenverlegung musste noch eine zweite Verlegung erfolgen, welche indessen nur noch jenes Steuerdomizil treffen konnte, welches noch über Netto-Vermögenserträge aus Liegenschaften verfügt. Dies war hier Deutschland. Das Vorgehen der VB ist somit korrekt. Die Rechtsmittel sind nach dem Ausgeführten auch in diesem zweiten Punkt unbegründet.

 

3.3  In Eigenregie, mit dem Kauf von Werkzeugen durchgeführte Arbeiten wie hier sind auch nicht zu vergleichen mit entsprechenden Arbeiten einer Firma, die dafür Geräte kauft. Für die Firma sind solche Kosten Gewinnungskosten, da sie die Werkzeuge für die Erzielung der Einkünfte benötigt. Dies ist vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Übrigen hätten bei einer Küchensanierung durch Dritte wohl höhere Kosten resultiert. Dass dagegen Kosten für Werkzeuge wie hier steuerlich abziehbar wären, ist in der einschlägigen StVO Nr. 16 wie aufgezeigt (vgl. oben, E. 2.1) nicht vorgesehen. Alsdann ist es nicht zu beanstanden, dass hier die verbleibenden Schuldzinsen dem ausländischen Liegenschaftsertrag angerechnet worden sind. Eine Verletzung des DBA CH-DE ist nicht erkennbar; die im Ausland steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte können wie gesehen für die Satzbestimmung herangezogen werden (vgl. oben, E. 2.3). Die Einnahmen aus der Liegenschaft in Deutschland sind hier nicht zu versteuern, es ist nur der Schuldzinsüberhang zu verlegen. Nach dem Dargelegten ist gegen die erfolgte Steuerausscheidung nichts einzuwenden.

 

Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'045 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 45).        

 

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.    Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 1'045 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer von

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

Expediert am:

 

 

Die gegen dieses Urteil vor Bundegericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_465/2021 vom 16. März 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.