Steuergericht
Urteil vom 22. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: D. S. Müller, A. Roberti
Sekretär: W. Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.4; BST.2020.3
A. Y.
v.d.
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 10. Januar 2018 wurde A. Y. (nachfolgend Rekurrent) die Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 eröffnet. Gegenüber der Steuererklärung wurde nebst weiteren Korrekturen dabei eine per … 2015 erfolgte Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens des Rekurrenten bei der … Kantonalbank (…) in Höhe von CHF 361'030 aufgerechnet.
1.2 Mit Schreiben datiert auf 8. Februar 2018 erhob der Rekurrent, damals vertreten durch die Z. Treuhand GmbH, Einsprache gegen die Veranlagung vom 10. Januar 2018, namentlich gegen die Aufrechnung der Barauszahlung der Freizügigkeitsstiftung … in Höhe von CHF 361’030. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass angespartes Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich unter zwei Bedingungen vorzeitig bezogen werden könne, nämlich bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und bei Wegfall der Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge. Der Rekurrent machte im Rahmen seiner Einsprache sodann geltend, im Jahr 2015 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben, aus existentiellen Überlegungen jedoch während einer Übergangsphase noch zu 60 % bei der X. AG angestellt gewesen zu sein. So sei er automatisch in der 2. Säule versichert gewesen und es sei möglich, dass es wegen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Überschneidungen im Vorsorgebereich gekommen sei. Die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens sei 38 Tage zu früh erfolgt. Er hätte nie missbräuchliche Absichten verfolgt. In seiner Einsprache beantragte der Rekurrent, dass die Auszahlung der Pensionskassengelder aufgrund der speziellen Situation nicht als ordentliches Einkommen besteuert werden solle und - im Sinne eines Eventualantrages - dass ihm die Möglichkeit der Rückabwicklung eingeräumt werde.
1.3 Das Steueramt gab dem (Eventual-)Antrag um Rückabwicklung mit Schreiben datiert auf 26. Februar 2018 statt und setzte eine Frist von 60 Tagen für die Rückabwicklung fest. Auf Antrag des Rekurrenten hin, wurde die Frist für die Rückabwicklung mit E-Mail vom 26. April 2018 zunächst bis und mit 13. Juli 2018 verlängert. Mit E-Mail vom 7. Juli 2018 teilte der Rekurrent jedoch mit, dass es ihm trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich sei, die Rückabwicklung bis am 13. Juli 2018 zu vollziehen. Zwar sei die Rückabwicklung für ihn zwingend nötig, da die Aufrechnung des Betrages existenzbedrohend sei, nur könne er die Rückabwicklung im Moment nicht durchführen. Er bat deshalb um einen Gesprächstermin.
1.4 Auf Antrag des Rekurrenten hin fand am 19. Juli 2018 eine Einspracheverhandlung statt. Laut Einsprache-Protokoll schilderte der Rekurrent an dieser Verhandlung seine schwierige finanzielle Situation und seine erfolglosen Bemühungen um Rückführung des BVG-Bezugs. Er beantragte bei dieser Verhandlung, die Veranlagung 2015 sei ohne Hinzurechnung des BVG-Bezugs von CHF 361'030 steuerlich zu eröffnen.
1.5 Auch nach der Einspracheverhandlung war die Rückführung noch immer ein Thema. Auf telefonische Nachfrage des Rekurrenten hin gewährte die Veranlagungsbehörde Solothurn mit Schreiben vom 25. Juli 2018 eine letzte Fristerstreckung zur Rückabwicklung des BVG-Bezuges bis am 15. September 2018. Dabei teilte die Veranlagungsbehörde Solothurn dem Rekurrenten ebenfalls mit, dass nach Fristablauf die Einsprache gegebenenfalls abgewiesen werden müsse.
1.6 Mit Schreiben vom 13. September 2018 informierte der Rekurrent, dass die Rückabwicklung noch immer nicht vollzogen werden konnte und ersuchte darum, dass über seine Einsprache vom 8. Februar 2018 erst nach dem 31. Oktober 2018 zu entscheiden sei.
1.7 Die Veranlagungsbehörde Solothurn kam dem Wunsch des Rekurrenten nach und gewährte ihm mit Schreiben datiert auf 20. September 2018 eine weitere Fristerstreckung zur Rückabwicklung des BVG-Bezuges vom … 2015 der Freizügigkeitsstiftung … über CHF 361'030 bis am 31. Oktober 2018. Eine darüberhinausgehende Fristerstreckung sei nicht mehr möglich und (sofern die Rückabwicklung bis dahin nicht vollzogen würde) werde die Einsprache nach dem 31. Oktober 2018 abgewiesen.
1.8 Mit Einschreiben datiert auf 31. Oktober 2018 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. B. C., welcher sich mittels Vollmacht datiert auf 14. September 2018 als neuer Vertreter des Rekurrenten legitimierte, an die Veranlagungsbehörde Solothurn und ersuchte um eine kurze Fristerstreckung bis 5. November 2018, um eine Stellungnahme einzureichen.
1.9 In einem auf 2. November 2018 datierten und per Boten überbrachten Schreiben, welches der Veranlagungsbehörde Solothurn am 5. November 2018 zugegangen war, reichte der Rekurrent die in Aussicht gestellte ergänzende, fünfseitige Stellungnahme nach. Darin beantragte er die Gutheissung der Einsprache und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Er schilderte zunächst sowohl die zeitlichen Aspekte der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der X. AG bis Ende 2015 als auch jene der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche mit der Zuteilung der Abrechnungsnummer als Selbständigerwerbender durch die Kantonale Ausgleichskasse am … 2015 ihren Lauf genommen haben soll. Weiter legte der Rekurrent in dieser Stellungnahme Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG (Freizügigkeitsgesetz; Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.42) aus und hielt fest, dass es schwierig feststellbar sei, wann seine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit begonnen habe. In jedem Fall sei dies spätestens ab … 2015 der Fall gewesen. Der Rekurrent räumte ein, dass, wenn davon auszugehen sei, dass der BVG-Barbezug zu früh erfolge, dies nicht reglementskonform gewesen und dies anschliessend durch die 36 Tage später eingetretene Konformität geheilt worden sei. Der Bezug unterliege deshalb der privilegierten Besteuerung nach § 30 i.V.m. § 47 StG (Steuergesetz; Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern; BGS 614.11) bzw. Art. 22 i.V.m. Art. 38 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; SR 642.11).
1.10 Die Veranlagungsbehörde Solothurn verlangte daraufhin mit Schreiben vom 11. Januar 2019 weitere Unterlagen vom Rekurrenten ein, darunter Bestandteile der Geschäftsabschlüsse 2015 und 2016 der Einzelfirma U. sowie Unterlagen von der V. GmbH und betreffend die BVG-Auszahlung vom … 2015. Zur Einreichung dieser Unterlagen wurde ihm Frist bis 8. Februar 2019 angesetzt. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 bat der Rekurrent um eine Fristerstreckung von 10 Tagen und reichte schliesslich mit zwei separaten, fälschlicherweise erneut auf 8. Februar 2019 datierten Eingaben die angeforderten Unterlagen teilweise nach, wobei diese beiden Eingaben bei der Veranlagungsbehörde jeweils am 18. Februar 2019 zugegangen sind. In einer dritten Eingabe datiert auf 14. Februar 2019, welche bei der Veranlagungsbehörde ebenso wie die beiden zuvor genannten Eingaben am 18. Februar 2019 eingegangen ist, lieferte der Rekurrent gewisse Erläuterungen zu den nachgereichten Unterlagen.
1.11 Mit Schreiben vom 25. April 2019 forderte das Steueramt unter Ansetzung einer Frist bis zum 17. Mai 2019 weitere Unterlagen ein und verwies auf diejenigen Unterlagen, die aus dem Schreiben bzw. aus der Beweisauflage vom 11. Januar 2019 noch ausstehend waren. Gleichzeitig wurde unter anderem eine Aufrechnung von aus den nachgereichten Unterlagen ergehendem und verbuchtem Eigenlohn in Höhe von CHF 5'200 sowie eine weitere Aufrechnung eines privaten Beitrages an den W. Verband Zürich in Höhe von CHF 500 (Korrekturen der angefochtenen Veranlagung zuungunsten des Rekurrenten) angekündigt.
1.12 Nach drei Fristverlängerungen reichte der Rekurrent mit Eingabe datiert auf 24. Juni 2019 diverse weitere Unterlagen ein und nahm zu einigen der Unterlagen Stellung. Die mit Schreiben vom 25. April 2019 von der Veranlagungsbehörde angekündigte Aufrechnung von steuerbarem Eigenlohn von CHF 5'200 anerkannte der Rekurrent. Betreffend die Aufrechnung der CHF 500 für die Mitgliedschaft im W. Verband Zürich schlug der Rekurrent eine hälftige Teilung und somit eine Aufrechnung von CHF 250 vor.
1.13 Im Juli und im August 2019 gab es mehrere telefonische Gespräche zwischen den Parteien. Dabei ging es erneut um Abklärungen betreffend eine allfällige Rückabwicklung der Barauszahlung, wobei eine solche schlussendlich nicht zustande kam.
1.14 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wies die Veranlagungsbehörde Solothurn (Rekursgegnerin) die Einsprache ab und nahm zuungunsten des Rekurrenten zusätzliche Aufrechnungen in Höhe von CHF 5'200 (Eigenlohn) sowie CHF 250 (1/2 Anteil Zahlung an den W. Verband Zürich) vor. Im Wesentlichen begründete die Rekursgegnerin dies damit, dass zum einen keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern eine blosse «Scheinselbständigkeit» vorgelegen habe und allein schon damit die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Barauszahlung von Freizügigkeitsguthaben nicht erfüllt seien (vgl. Verfügung, E. 9 bis 12). Zum anderen gelangte die Rekursgegnerin zum Schluss, dass im Jahr 2015 selbst bei Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die unselbständige Erwerbstätigkeit überwogen hätte und auch im daraufhin folgenden Jahr 2016 einzig eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe, weshalb sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 ein Versicherungsobligatorium nach BVG bestanden habe, womit auch die zweite Voraussetzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG nicht erfüllt sei. Und schliesslich hielt die Rekursgegnerin fest, dass eine Rückabwicklung nie erfolgt sei.
Auf die detaillierte Argumentation der Rekursgegnerin ist - soweit relevant - in den Erwägungen näher einzugehen.
2.1 Mit Einschreiben datiert auf 9. Januar 2020 hat der Rekurrent den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019 angefochten. Er stellte in seinem Rekurs bzw. seiner Beschwerde folgende Rechtsbegehren: 1.) Für das Steuerjahr 2015 sei die Veranlagung der Staatssteuer auf einem steuerbaren Reineinkommen von CHF 90'833 und die Veranlagung der direkten Bundessteuer auf einem steuerbaren Reineinkommen von CHF 91'100 vorzunehmen. 2.) Dem Rekurrenten/Beschwerdeführer sei eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung von Rekurs/Beschwerde, evtl. deren Rückzug zu gewähren. 3.) U.K.u.E.f.
In materieller Hinsicht enthielt der Rekurs bzw. die Beschwerde vom 9. Januar 2020 nur eine sehr knappe Begründung, indem der Gegenstand des Rekurses bzw. der Beschwerde auf die am … 2015 erfolgte Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens im Betrag von CHF 361'030 beschränkt wurde und der Rekurrent betonte, dass der Kapitalbezug in der Phase des Übergangs erfolgt sei, nachdem der Rekurrent seine selbständige Erwerbstätigkeit im Hauptberuf aufgenommen hatte und einer noch nicht abgeschlossenen Erwerbstätigkeit im Nebenberuf, die nicht mehr der obligatorischen Versicherungspflicht unterstanden hätte. Gerügt werde der Einspracheentscheid in tatbeständlicher Hinsicht, weil die Rekusgegnerin neue Tatsachen in den angefochtenen Entscheid eingebracht haben soll, zu denen sich der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätte äussern können und die teilweise falsch bzw. unvollständig und in einem falschen Sachzusammenhang gestellt worden seien. Gerügt werde der Einspracheentscheid auch in rechtlicher Hinsicht. Der Rekurrent behielt sich eine einlässliche Begründung vor.
2.2 Nachdem das Steuergericht dem Rekurrenten Frist zur ergänzenden Begründung des Rekurses bzw. der Beschwerde eingeräumt hatte, reichte dieser fristgerecht mit Datum vom 3. Februar 2020 eine ergänzende Begründung nach. Er stellte dabei folgende Rechtsbegehren: 1.) Für das Steuerjahr 2015 sei die Veranlagung der Staatssteuer auf einem steuerbaren Reineinkommen von CHF 90'833 und die Veranlagung der direkten Bundessteuer auf einem steuerbaren Reineinkommen von CHF 91'100 vorzunehmen. 2.) U.K.u.E.f.
In materieller Hinsicht wurde die Begründung des Rekurses bzw. der Beschwerde vom 9. Januar 2020 mit der Eingabe vom 3. Februar 2020 im Wesentlichen ergänzt. Im Endeffekt gelangte der Rekurrent zu den Schlussfolgerungen, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015 und 2016 vorgelegen habe und dass in den beiden Jahren keine obligatorische BVG-Versicherungspflicht bestanden hätte. Sodann verwies der Rekurrent nochmals auf seine Eingabe vom 2. November 2018 an die Rekursgegnerin, nämlich seine Ausführungen, wonach der Kapitalbezug ab 2016 in jedem Fall reglementskonform gewesen sei und somit ein allenfalls 36 Tage zu früh erfolgter Kapitalbezug kurz danach geheilt worden sei. Mit dieser ergänzenden Begründung wurden verschiedene Beweismittel eingereicht, welche neu ins Recht gelegt wurden.
Auf die detaillierte Argumentation des Rekurrenten ist - soweit relevant - in den Erwägungen näher einzugehen.
2.3 Nach einer einmal erstreckten Frist reichte die Rekursgegnerin ihre Vernehmlassung am 27. März 2020 ein und stellte den Antrag: Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Die Rekursgegnerin nahm nochmals ausführlich Stellung, insbesondere zu den vom Rekurrenten mit der ergänzenden Begründung vom 3. Februar 2020 neu eingereichten Beweismitteln, und bestätigte im Wesentlichen ihre bisherigen materiell rechtlichen Einschätzungen gemäss Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019.
Auf die detaillierte Argumentation der Rekursgegnerin ist - soweit relevant - in den Erwägungen näher einzugehen.
2.4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
2.5 Nach zweifach erstreckter Frist sowie einer kurzen Nachfrist (gestützt auf § 137 Abs. 4 StG) reichte der Rekurrent am 22. Juni 2020 seine Replik ein. Seine Rechtsbegehren ebenso wie im Ergebnis seine materiell rechtlichen Einschätzungen blieben unverändert.
Auf die detaillierte Argumentation des Rekurrenten ist - soweit relevant - in den Erwägungen näher einzugehen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Der Rekurrent ist daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Einspracheentscheides angerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 6. Dezember 2019, wurde allerdings erst am 9. Dezember 2019 mittels A-Post Plus verschickt und ist dem Rekurrenten am 10. Dezember 2019 zugegangen. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 11. Dezember 2019 zu laufen (§ 9 Abs. 1 VRG; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; BGS 124.11). Der Rekurs bzw. die Beschwerde wurden am 9. Januar 2020 mittels Einschreiben per Post verschickt, so dass der Rekurs bzw. die Beschwerde am 10. Januar 2020 beim Steuergericht eingegangen sind. Rekurs und Beschwerde wurden somit fristgerecht erhoben (vgl. § 9 Abs. 2 VRG). Es ist darauf einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die strittige Frage, ob die Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens im Betrag von CHF 361'030 am … 2015 an den Rekurrenten im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch ihn stand oder nicht.
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistungen verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeht, dass die beiden Voraussetzungen - also die selbständige Erwerbstätigkeit und das fehlende Versicherungsobligatorium - kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. auch BGE 139 V 367 E. 2.2). Beide Begriffe sind grundsätzlich im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 9C_109/2016 vom 29. Juni 2016, E. 2.1 und 2.2).
In steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Fragestellung aus folgendem Grund relevant: Sind nämlich die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, so unterliegen diese Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem diese für die Zwecke der direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu einem Fünftel der nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden (Art. 22 i.V.m. 38 DBG). Eine solche separate Besteuerung greift auch auf Ebene der Staatssteuer, wonach solche Kapitalleistungen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden (§ 30 i.V.m. § 47 StG). Es handelt sich um eine erhebliche steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem übrigen Einkommen zu versteuern sind.
Die privilegierte Besteuerung ist nur dann anwendbar, wenn die Kapitalleistung aus Vorsorge rechtmässig bezogen wird. Wird eine solche z.B. mangels eines Barauszahlungsgrundes zu Unrecht entgegengenommen, greift die ordentliche Besteuerung, und die Kapitalleistung wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (Peter Locher, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Auflage, N 5 zu Art. 38).
Zur Frage der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
3. Bezüglich der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG vorliegt oder aufgenommen wurde, sind die Steuerbehörden grundsätzlich befugt, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der Vorsorgeeinrichtung abzuweichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in eigener Kompetenz zu überprüfen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind. Im Zweifelsfall ist deshalb durch die Steuerbehörden vorfrageweise zu prüfen, ob ein Barauszahlungsgrund vorliegt (vgl. KSGE 2018 Nr. 3, E. 4 mit Hinweis auf: BGer 2C_248/2015, 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015, E. 3.3 m.w.H.; 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011, E. 3.3; Stefan Widmer/Dominic Nazareno, Vorsorgeguthaben als Startkapital, in: Expert Focus 12/2017, S. 976 f.).
4. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt jene Tätigkeit einer natürlichen Person, mit welcher diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten (BGE 125 II 113 E. 5b [direkte Bundessteuer]; 138 II 251 E. 2.4.2 [Mehrwertsteuer]; 134 V 250 E. 3.1 [AHV]). Die Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGE 138 II 251 E. 2.4.2; 125 II 113 E. 5b; KSGE 2018 Nr. 3 E. 5.1).
Art. 12 Abs. 2 ATSG statuiert, dass eine Person selbstständig erwerbend und gleichzeitig Arbeitnehmer sein kann, wenn sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen generiert (Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 7 N 20).
5. Die Rekursgegnerin hat das Vorliegen eines Barauszahlungsgrunds im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG vorab mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint. Demgegenüber geht der Rekurrent von einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 und in jedem Fall ab 2016 aus.
5.1 Unumstritten ist, dass der Rekurrent am … 2013 die «V. GmbH» (nachfolgend «GmbH») gründete, deren einziger Gesellschafter er selbst ist. Unumstritten ist ebenso, dass der Rekurrent am … 2014 die Einzelfirma «U.» (nachfolgend «Einzelfirma») mit Sitz in Solothurn im Handelsregister eintragen liess, wobei er selbst am … 2014 von … an die Domiziladresse der Einzelfirma zog.
5.2 Von 2013 bis Ende 2015 lag zwischen dem Rekurrenten, der GmbH und der «X. AG» unumstrittenermassen ein sogenanntes «payroller»-Verhältnis vor. Dies zog folgende Effekte nach sich: Der Rekurrent als Inhaber der GmbH war bis Ende 2015 bei der X. AG angestellt, laut Lohnausweis 2015 im Umfang einer «60 %-Stelle» (Beilage 62.e Rekursgegnerin). Die GmbH leistete im ganzen Jahr 2015 über ihr Buchhaltungskonto «4000 CHF Aufwand für Drittleistungen» regelmässige Zahlungen an die X. AG (Beilage 33 Rekursgegnerin). Im Gegenzug erbrachte die X. AG dafür als «Dienstleistungen CBU» fakturierte Dienstleistungen, indem sie konkret dem Rekurrenten ein Gehalt ausbezahlte und die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge abwickelte. Ab 2016 erschien in der Buchhaltung der GmbH die X. AG nicht mehr, respektive nur noch für Dienstleistungen aus dem Vorjahr (Beilage 34 Rekursgegnerin). Das «payroller»-Verhältnis bestand somit ab 2016 nicht länger.
5.3 Im Wesentlichen führte der Rekurrent in seinen verschiedenen Eingaben aus, in den Steuerperioden 2015 und 2016 neben einer untergeordneten unselbständigen Erwerbstätigkeit auch eine übergeordnete selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Konkret führte der Rekurrent diesbezüglich aus, dass die GmbH und die Einzelfirma gemäss jeweiligem Handelsregisterauszug klar abgegrenzte Tätigkeitsbereiche hätten. Tatsächlich sind die Zwecke der GmbH und der Einzelfirma nicht identisch (Beilage 62.a Rekursgegnerin und Beilage 62.b Rekursgegnerin). Weiter führte der Rekurrent folgendes aus: Tätigkeiten ausserhalb des Interimsmanagements für die Industrie fallen, nachdem die Einzelfirma im Jahr 2015 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte, in deren Geschäftsbereich. An den vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die Einzelfirma vorbestehenden Kunden der GmbH änderte der Rekurrent nichts, wobei einziger Kunde der GmbH die «S.. AG» gewesen sei. Im 4. Quartal 2015 hätte sein Arbeitspensum für die Einzelfirma 75 % ausgemacht und im Jahr 2016 65 %, so der Rekurrent weiter. Ein wesentlicher Teil der entsprechenden Arbeiten hätten aus den Aufbauarbeiten, Abklärungen und Akquisitionsbemühungen bzw. -tätigkeiten in Zusammenhang mit einem im April/Mai 2016 abgeschlossenen Kooperationsvertrag zwischen der Einzelfirma und der «T. AG» (Urkunde 15 Rekurrent) gestanden.
5.4 Die Rekursgegnerin hält dagegen, dass die Geschäftsfelder der GmbH und der Einzelfirma aufgrund der faktischen Tätigkeiten und der Geldflüsse sich faktisch nicht klar voneinander abgrenzen liessen, sondern fliessend ineinander übergehen würden. Insofern hätte für die Einzelfirma weder eine Notwendigkeit bestanden, noch sei der Rekurrent mit der Einzelfirma einer übergeordneten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Rekursgegnerin führt aus, der Rekurrent hätte für seine Einzelfirma keine eigenen Aufträge vorweisen können und die gesamte Fakturierung im massgebenden Zeitraum sei durch die GmbH erfolgt.
5.5 Für das Jahr 2015 stellen die 60 %-Teilzeitanstellung bei der X. AG (Beilage 62.e Rekursgegnerin) und die diesbezüglichen Geldflüsse zwischen der GmbH und der X. AG (vgl. vorstehend E. 5.2 und Beilage 33 Rekursgegnerin) klare Indizien für eine überwiegend unselbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten dar. Insbesondere spricht aber auch der Geschäftsabschluss 2015 der Einzelfirma (Beilage 36 Rekursgegnerin) und dabei insbesondere die im Buchhaltungskonto «3400 Bruttoertrag Dienstleistungen» ausgewiesenen Positionen über insgesamt CHF 29'815.13, davon aber mehr als die Hälfte vom «payroller» X. AG, für eine höchstens untergeordnete selbständige Erwerbstätigkeit. Die Ausführungen des Rekurrenten in all seinen Eingaben und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Urkunden 19-21 Rekurrent) vermögen daran nichts zu ändern. Im Zeitpunkt der Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens im Betrag von CHF 361'030 am … 2015 an den Rekurrenten lag somit jedenfalls keine überwiegende selbständige Erwerbstätigkeit vor.
5.6 Wie die Rekursgegnerin schon im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019 richtig ausführte, hat eine versicherte Person nach ständiger Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nur im Zeitpunkt, in dem sie die selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, Anspruch auf Barauszahlung (BGE 139 V 367 E. 3.5.4). Die Zeitspanne für das entsprechende Begehren hat das BSV auf ein Jahr nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit festgesetzt (vgl. BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136, Rz. 894). Aus diesem Grund gilt es auch das Jahr 2016 näher anzusehen. Schliesslich argumentiert der Rekurrent, dass ein allenfalls frühzeitiger Bezug im … 2015 nachträglich, also ab 2016, geheilt worden sei. Für das Jahr 2016 bestand das Verhältnis mit der X. AG nicht mehr (vgl. vorstehend E. 5.2). Wie die Rekursgegnerin richtig vorgebracht hat, wurde gemäss Konto «3400 Bruttoertrag Dienstleistungen» in der Buchhaltung 2016 der Einzelfirma deren gesamte Dienstleistungsertrag mit der GmbH generiert. Der gesamte Umsatz für das Jahr 2016 wurde laut Buchhaltungsunterlagen also über die GmbH und deren einzige Kundin, die S. AG erzielt und dann von der GmbH über das Buchhaltungskonto «4000 CHF Aufwand für Drittleistungen» vollumfänglich auf die Einzelfirma transferiert (Beilage 34 Rekursgegnerin). Daraus lässt sich schliessen, dass im Jahr 2016 auch keine selbständige Erwerbstätigkeit, jedenfalls keine überwiegende selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten vorlag. Eine nachträgliche Heilung im Verlauf des 2016 der im … 2015 erfolgten Barauszahlung ist somit jedenfalls ausgeschlossen.
5.7 Der Rekurrent versuchte die vorstehenden Tatsachen damit zu begründen, dass eine Umsatzentwicklung bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit über die Einzelfirma eine gewisse Zeit benötige und er in den Jahren 2015 und 2016 mit entsprechenden Aufbauarbeiten bzw. Akquisitionsbemühungen für seine Einzelfirma ausgelastet gewesen sei. Richtig ist aber auch hier, wie die Rekursgegnerin ausführte, dass die behaupteten Akquisitionsbemühungen nicht anderweitig, beispielsweise durch Spesenbuchungen, ausgewiesen sind. Die Ausführungen des Rekurrenten, dass bei den fraglichen Akquisitionsbemühungen in Form von Pflege bestehender und Aufbau neuer persönlicher Beziehungen wenig Spesen anfallen, ist nicht nachvollziehbar; dies insbesondere auch angesichts des angeblichen Arbeitspensums für die Einzelfirma im 4. Quartal im Umfang von 75 %, wie der Rekurrent ausführte. Es spricht vor diesem Hintergrund insgesamt wenig für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015 und 2016. Die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015 und 2016 der Einzelfirma und der GmbH deuten darauf hin, dass die geschäftlichen Tätigkeiten des Rekurrenten in diesen beiden Jahren primär auf die Dienstleistungen der GmbH ausgerichtet waren, da sämtliche Umsätze über die GmbH erzielt wurden. Es ist schon fraglich, ob mit der Tätigkeit für die Einzelfirma nach gut einem Jahr überhaupt von einer Absicht zur Gewinnerzielung ausgegangen werden kann.
5.8 Im Endeffekt ist der Rekursgegnerin zuzustimmen, dass der Rekurrent im Jahr 2015 hauptsächlich über die X. AG und damit unselbständig erwerbstätig und dann im Jahr 2016 als Arbeitnehmer bei seiner GmbH und somit wiederum unselbständig erwerbstätig war. Jedenfalls liegt für beide Jahre eine klar überwiegende unselbständige Erwerbstätigkeit vor.
Zur Frage der Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge
6. Der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind unter anderem Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2; Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.441.1). Das bedeutet also auch, dass derjenige, der die selbständige Erwerbstätigkeit nur im Nebenerwerb ausübt und im Haupterwerb Arbeitnehmer (also unselbständig erwerbstätig) ist, nach dieser Verordnungsbestimmung für den aus dem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn der obligatorischen Versicherung untersteht und folglich kein Anspruch auf Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG besteht.
7. Die bei der Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit bereits angesprochene Unterscheidung zwischen überwiegender oder untergeordneter Erwerbstätigkeit bzw. Haupterwerb oder Nebenerwerb ist aus dem in vorstehender E. 6 genannten Grund relevant. Selbst wenn also mangels selbständig generierter Umsätze in den Jahren 2015 und 2016 aufgrund der vorstehenden Erwägungen doch von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in den Jahren 2015 und/oder 2016 ausgegangen würde, so war die selbständige Erwerbstätigkeit - wie dargestellt - in jedem Fall von untergeordneter Bedeutung (vgl. vorstehend E. 5). Folglich lag sowohl in den Jahren 2015 und 2016 eine Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge vor, womit die Voraussetzungen für eine Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG jedenfalls nicht erfüllt sind.
Zusammenfassung
8. Der angefochtene Entscheid erweist sich vor diesem Hintergrund als begründet und richtig. Der Rekurrent vermochte nicht zu begründen, dass die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG erfüllt sein sollen. Somit liegt auch kein Grund für eine privilegierte Besteuerung dieser Barauszahlungen vor.
9. Die zunächst vom Rekurrenten selbst im Sinne eines Eventualantrages beantragte Rückabwicklung hat niemals stattgefunden, obwohl ihm dafür sehr lange Zeit gewährt wurde. Ein Verzicht auf die ordentliche Besteuerung der Barauszahlung mangels vorgenommener Rückabwicklung ist deshalb auch ausgeschlossen. Die mit dem Einspracheentscheid vorgenommene Veranlagung ist daher nicht zu bemängeln.
10. Irrelevant sind die Ausführungen und Abklärungen der Rekursgegnerin zur Frage, woher die ausbezahlten Kapitalleistungen stammen und ob die Äufnung des fraglichen Kapitals nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts erfolgte oder nicht.
Kostenfolgen
11. Damit unterliegt der Rekurrent mit seinem Anliegen. Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf § 245 i.V.m. § 163 Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG die Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen. Diese sind gestützt auf § 150 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 5 Gebührentarif (BGS 615.11) im Betrag von CHF 5’460 (Grundgebühr: CHF 1’500; Zuschlag: CHF 3’960) aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 5'460 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter des Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: