Steuergericht

Urteil vom 6. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident:     Müller 

Richter:         Flury, Kellerhals

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2020.8

A. Y. Genossenschaft

v.d. 

 

 

gegen

 

 

Kant. Steueramt

 

betreffend Staatssteuer 2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Die A. Y., Genossenschaft, mit Sitz in Z. (hiernach „A. Y.“), bezweckt die Förderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mitglieder in Zusammenarbeit mit der W. mit Sitz in V., insbesondere durch Versorgung der Landwirtschaft und weiterer Kreise mit Produktionsmitteln, Verbrauchsgütern und Dienstleistungen sowie Abnahme und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

 

1.2  Die Steuerpflichtige A. Y. verfolgt seit dem Jahr 2010 das Projekt, in der Gemeinde U. einen … Laden zu eröffnen und hat hierfür im Jahr 2016 ein Grundstück erworben und die Erstellung eines Neubaus geplant (nachfolgend «Projekt U.»). Im Jahr 2014 gewährte das kantonale Steueramt (hiernach auch Vorinstanz) der Steuerpflichtigen die Bildung einer Rücklage von CHF 200‘000 hinsichtlich dieses Neubauprojekts. In den Folgeperioden 2015 und 2016 wurden der Steuerpflichtigen die Erhöhung der Rücklagen um CHF 700‘000 (Steuerperiode 2015) und CHF 340‘000 (Steuerperiode 2016) gewährt. Diese Erhöhung erfolgte jeweils nach ergangener Anfrage an das kantonale Steueramt. Per 31. Dezember 2017 betrug die Rücklage für dieses Neubauprojekt der Steuerpflichtigen gesamthaft CHF 1‘240‘000.

 

1.3  Ein erster Gestaltungsplan für das Projekt U. wurde im Jahr 2010 durch T. eingereicht. Dieser Gestaltungsplan wurde vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt. Auf Basis dessen erstellten die A. Y. und die S. AG ein gemeinsames Überbauungskonzept mit Gewerbe- und Wohnnutzung. Die S. AG zog sich jedoch mit E-Mail vom 13. März 2015 von diesem Projekt zurück. Daraufhin liess die A. Y. Änderungen zum Gestaltungsplan T. vornehmen und reichte diese bei der Einwohnergemeinde EG U. ein. Deren Gemeinderat trat mit einstimmigem Beschluss vom … 2015 nicht auf die Änderungen betreffend den Gestaltungsplan T. ein und hob den vorbestehenden Gestaltungsplan T. auf. Mit Beschluss des Gemeinderats der EG U. vom … 2015 wurde die Frage eines Rückkommens betreffend die Wohnnutzung auf dem entsprechenden Grundstück in U. abschlägig entschieden.

 

1.4  Am … 2016 kaufte die A. Y. das Grundstück GB U. Nr. 0001 von der T. Schweiz AG, um das Projekt weiterzuverfolgen und die von der T. Schweiz AG eingeräumte Kaufoption vor deren Ablauf einzulösen.

 

1.5  Mit Beschluss des Gemeinderates der EG U. vom … 2016 wurde u. a. über das Grundstück der A. Y. GB U. Nr. 0001 eine Planungszone gemäss § 23 PBG für die Dauer von maximal fünf Jahren erlassen.

 

1.6  In der Folge liess die A. Y. einen neuen Gestaltungsplan ausfertigen, welcher am … 2018 finalisiert worden ist. Dieser Gestaltungsplan wurde vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde mit Beschluss vom … 2018 genehmigt. Demgegenüber kam das Amt für Raumplanung des Kantons Solothurn mit Vorprüfungsbericht vom … 2019 zum Schluss, dass die Planung bezüglich des Projekts weder recht- noch zweckmässig und demgemäss auch nicht genehmigungsfähig sei.

 

1.7  Die A. Y. reichte bei der Vorinstanz die Steuererklärung 2018 ein. Der deklarierte steuerbare Gewinn betrug für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 CHF 641‘347 und das steuerbare Kapital per 31. Dezember 2018 CHF 5‘931‘083.

 

1.8  Anlässlich der Abschlussbesprechung vom 12. Februar 2019 betreffend die Jahresrechnung 2018 wurde seitens der Vorinstanz der A.Y. mitgeteilt, dass die vorerwähnte Rücklage nicht weiter erhöht werden könne und diese ab der Veranlagung 2018 zumindest teilweise aufgelöst werden müsse.

 

1.9  Dieser Sachverhalt wurde für die steuerrechtliche Würdigung der Abteilung Recht und Aufsicht des kantonalen Steueramts zur Beurteilung unterbreitet. Diese kam zusammengefasst zum Schluss, dass die älteste Rücklage aus dem Jahr 2014 im Umfang von CHF 200‘000 für die Kantons- und Gemeindesteuern aufzulösen sei. Diese Würdigung wurde der A. Y. mitgeteilt.

 

1.10     Mit definitiver Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern vom 14. Oktober 2019 setzte die Vorinstanz den steuerbaren Gewinn der Steuerperiode 2018 auf CHF 841‘347 und das steuerbare Kapital per 31. Dezember 2018 auf CHF 6‘131‘083 fest. Die Gewinnsteuer wurde vollumfänglich an die Kapitalsteuer angerechnet. Diesbezüglich löste die Vorinstanz die Rücklage im Umfang der im Jahr 2014 erfolgten Bildung von CHF 200‘000 für die Staats- und Gemeindesteuern mittels Bildung einer versteuerten stillen Reserve auf. Die direkte Bundessteuer 2018 wurde auf CHF 641‘300 festgesetzt.

 

1.11     Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erhob der Vertreter der A. Y. Einsprache und beantragte, es sei auf die Aufrechnung der im Jahr 2014 gebildeten Rücklage von CHF 200‘000 zu verzichten. Zusammengefasst begründete der Vertreter der A. Y. seinen Antrag damit, dass das Projekt U. Verzögerungen erlitten habe, die aber nicht auf das Verhalten der A. Y. zurückzuführen seien. Vielmehr habe diese alles darangesetzt, das Projekt möglichst rasch umzusetzen. Eine Aufrechnung würde nicht dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers im Zusammenhang mit § 92 StG und § 8 StVO Nr. 19 entsprechen.

 

1.12     Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache der A. Y. ab. Sie verweist in diesem Zusammenhang v.a. auf §§ 5 ff. StVO Nr. 19, wonach eine Rücklage für ein bestimmtes Vorhaben während 4 Jahren gebildet werden darf (§ 6 Abs. 2 StVO Nr. 19). Eine Unterbrechung dieser Dauer, selbst wenn sie nicht von der steuerpflichtigen Person verschuldet sei, sei nicht vorgesehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei eine objektivierte Betrachtungsweise angezeigt, die einzig und allein auf das Alter der gebildeten Rücklagen abstelle, nicht aber auf äussere Umstände. Solche Umstände könnten sich im Einzelfall sehr unterschiedlich auf die Rücklagen auswirken, was zu einer rechtsungleichen Behandlung und gegebenenfalls auch zu ungerechtfertigten Steueroptimierungen führen könnte. Folglich hielt die Vorinstanz an der Auflösung von CHF 200‘000 (älteste Rücklage) hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2018 fest und bestätigte die Steuerfaktoren gemäss der definitiven Veranlagung 2018 resp. wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. Januar 2020 ab.

 

 

2.1  Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin) am 12. Februar 2020 beim Kantonalen Steuergericht (nachfolgend KSG) Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 ein. Die Rekurrentin beantragt, dass der steuerbare Gesamtreingewinn für Kantons- und Gemeindesteuern mit CHF 641‘347 und das steuerbare Gesamtkapital für Staats- und Gemeindesteuern mit CHF 5‘931'083 zu veranlagen seien, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (Rekursgegnerin). Die Rekurrentin weist sinngemäss und zusammengefasst darauf hin, dass das Projekt U., für welches die fragliche Rücklage gebildet worden sei, tatsächlich in Angriff genommen worden sei und die entstandenen Verzögerungen sowie die entsprechende Dauer des Projekts auf das Verhalten der Behörden zurückzuführen seien. Dies gelte insbesondere für die auf fünf Jahre angelegte Planungszone. Erschwerend sei diesbezüglich insbesondere die nicht angekündigte und unüberlegte Aufhebung des Gestaltungsplans T., welche sich nicht nur erschwerend auf das Projekt ausgewirkt, sondern auch den Wert der Parzelle erheblich reduziert habe. Trotz der eingetretenen Schwierigkeiten werde das Projekt mit Nachdruck weiterverfolgt und nicht aufgegeben. Die Rekurrentin weist zudem darauf hin, dass, sofern die Rücklage aufgrund des zeitlichen Aspekts aufgelöst werde, der Rekurrentin eine Abschreibung auf den bereits investierten Aktiven in gleicher Höhe zu gewähren sei.

 

2.2  Mit Vernehmlassung vom 16. März 2020 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Eventualiter sei zu entscheiden, dass von einer gestaffelten Auflösung der Rücklage je nach deren Bildungsjahr abzusehen und die gesamte Rücklage im 2018 vollumfänglich aufzulösen sei. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen an den Ausführungen gemäss ihrem Einspracheentscheid fest und weist nochmals auf § 35 Abs. 3 Satz 1 StG resp. §§ 5 ff. StVO Nr. 19 hin, welche die Bildung für Rücklagen für die Kosten von wirtschaftlich erforderlichen Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen unter bestimmten Voraussetzungen erlauben würden. Die Vorinstanz führt nochmals an, dass die Rücklagen für höchstens vier Jahre gebildet werden dürften, unabhängig von allfälliger Verschuldensgründen, und verweist in diesem Zusammenhang auf ähnliche Regelungen der Kantone Bern und Basel-Landschaft. Ebenfalls sei zu beachten, dass die Vorinstanz insofern entgegenkomme, als sie nur die Auflösung der jeweils ältesten Rücklage verlange. Eine Verlängerung oder Unterbrechung der Vierjahres-First halte einer solchen Auslegung jedoch nicht mehr stand. Eventualiter sei die gesamte vorhandene und gewährte Rücklage aufzulösen. Die Vorinstanz widerspricht, dass, sofern der im 2014 gebildete Teil der Rücklage aufgelöst werde, eine entsprechende Abschreibung auf der Investition zur Folge habe. Es bestünden keine Indizien, dass auf diesen bilanzierten Investitionen eine Verminderung der Werthaltigkeit eingetreten sei, ansonsten hätte im handelsrechtlichen Abschluss auch eine entsprechende Wertberichtigung vorgenommen werden müssen. Daher sei auch keine ausserordentliche Wertberichtigung in der Steuerbilanz zu berücksichtigen. Des Weiteren hätten Liegenschaften und Anlagen im Bau noch keinen nutzungs- und altersbedingten Wertverlust, da diese noch gar nicht genutzt würden. Entsprechend könnten hierauf auch keine ordentlichen planmässigen Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Die A. Y. könne im vorliegenden Fall aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips in der Steuerbilanz auch keine zusätzlichen, handelsrechtlich nicht verbuchten Abschreibungen geltend machen, weshalb die im Rekurs beantragte Vornahme einer zusätzlichen Abschreibung abzulehnen sei.

 

2.3  Mit Replik vom 27. April 2020 lässt die Rekurrentin ausführen, dass sie an den im Rekurs gestellten Anträgen festhält. Die Rekurrentin führt, soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich, an, dass sie mit Blick auf die Bildung dieser Rücklagen - in Abweichung des Periodizitätsprinzips - erstens die Wahl habe, wann sie den betreffenden Aufwand geltend machen wolle und ihr zweitens der vorübergehende eingesparte Steuerbetrag für die Finanzierung ihres Vorhabens zur Verfügung stehe. Die Rekurrentin hält weiter fest, dass keine Überbewertung der aktivierten Investitionen vorliege, was aber irrelevant sei, da das Handelsrecht die Bildung stiller Reserven unter dem Aspekt des Vorsichtsprinzips zulasse und Abschreibungen auch dann zulässig seien, wenn das betreffende Aktivum gar nicht an Wert verloren habe. Die Rekurrentin hält diesbezüglich fest, dass die Vorinstanz, wenn sie die Rücklagen auflöse, von Amtes wegen den gleichen Betrag auf den bisher getätigten Investitionen steuerlich abschreiben müsse, unabhängig davon, ob eine Wertverminderung eingetreten sei. Sonst werde die Rekurrentin rechtsungleich behandelt, indem sie eines Steuervorteils verlustig gehe, der ihr gemäss Steuergesetz zustehe.

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern ist frist- und formgerecht beim KSG eingereicht worden. Das KSG ist sachlich und .tlich gemäss § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) zuständig. Der Vertreter ist gehörig bevollmächtigt. Die Rekurrentin stellt in der Rekursschrift vom 12. Februar 2020 folgende Anträge:

 

«1. Der steuerbare Gesamtgewinn für Kantons- und Gemeindesteuern sei mit CHF 641'347 zu veranlagen.

2. Das steuerbare Gesamtkapital für Staats- und Gemeindesteuern sei mit CHF 5'931'083 zu veranlagen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin.»

 

       Gemäss § 160 Abs. 3 StG muss der Steuerpflichtige im Rekurs Begehren sowie die begründenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben und Beweisurkunden sollen beigelegt oder genau bezeichnet werden. Diese Erfordernisse sind vorliegend erfüllt. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

 

 

2.1  Gemäss § 35 Abs. 3 StG in der für die Steuerperiode 2018 massgebenden Fassung können für Zwecke der wissenschaftlichen oder technischen Forschung für künftige Entwicklungsaufträge an Dritte sowie für Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen jährliche steuerfreie Rücklagen gebildet werden. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Einzelheiten über Bildung, Umfang und Auflösung dieser Rücklagen. Der Regierungsrat hat die Einzelheiten in der StVO Nr. 19 (Steuerfreie Rücklagen für Forschung, Betriebsumstellung und Betriebsumstrukturierungen) ausgeführt, welche per 1. Januar 2020 aufgehoben worden ist. Auch § 35 Abs. 3 StG wurde per 1. Januar 2020 geändert.

 

2.2  § 5 StVO Nr. 19 hält fest, dass Selbständigerwerbende und juristische Personen nach vorheriger Verständigung mit der Veranlagungsbehörde steuerfreie Rücklagen für mutmassliche Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen bilden können. In diesem Zusammenhang kommt die KSG aufgrund der Akten zum Schluss, dass die Bildung und die Höhe der Rücklagen der Rekurrentin entsprechend § 5 (Gegenstand) und § 6 Abs. 1 (Höhe) sowie § 7 (Verbuchung) StVO Nr. 19 korrekt verbucht worden sind. § 6 Abs. 2 StVO Nr. 19 besagt, dass Rücklagen für ein bestimmtes Vorhaben während höchstens vier Jahren gebildet werden dürfen. § 8 StVO Nr. 19 hält fest, dass steuerfrei gebildete Rücklagen zu versteuern sind, wenn die vorgesehenen Massnahmen innert 5 Jahren nicht durchgeführt werden, wenn die Rücklagen aus einem andern Grund aufgelöst werden, oder wenn der Betrieb liquidiert oder ausser Kanton verlegt wird. Auf weitergehende Ausführungen hat der Verordnungsgeber verzichtet.

 

2.3  Die Bestimmungen enthalten, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführt, keine Regelungen betreffend das Verschulden. Es wird mit der Auflösung solcher Rücklagen nur ausge-führt, dass sie während höchstens vier Jahren gebildet und innert fünf Jahren aufgelöst wer-den müssen, wenn sie nicht benötigt werden. Somit sind die äusseren Faktoren hinsichtlich des Bauvorhabens und der damit einhergehenden Verzögerungen unbeachtlich. Im Übrigen sind die genannten Fristen von 4 und 5 Jahren grundsätzlich unbestritten geblieben.

 

2.4  Der Verordnungstext in § 8 StVO Nr. 19 hält wie erwähnt fest, dass die steuerfrei gebildeten Rücklagen u.a. zu versteuern sind, wenn der Betrieb liquidiert oder ausser Kanton verlegt wird. Diesbezüglich werden die Rücklagen, welche während höchstens 4 Jahren gebildet worden sind, gesamthaft aufgelöst und besteuert. Eine Teilauflösung, wie sie die Vorinstanz gewährt hat, ist dem Verordnungstext grundsätzlich nicht explizit zu entnehmen.

 

2.5  Das KSG kommt zum Schluss, dass mangels entsprechender Regelung, analog der Verschiebung des Betriebes in einen anderen Kanton, die in den Jahren 2014 bis und mit 2016 gebildeten Rücklagen von gesamthaft CHF 1'240'000 in der Steuerperiode 2018, mithin bis 31. Dezember 2018 aufzulösen und bei der Bemessung des steuerbaren Gewinns zu berücksichtigen sind (vgl. oben, E. 2.2, § 6 Abs. 2 und § 8 StVO Nr. 19). Dabei handelt es sich um eine reformatio in peius (Verschlechterung), wie dies auch vom Steueramt in der Vernehmlassung vom 16. März 2020 eventualiter beantragt wurde. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin konnte dazu aber in der Replik vom 27. April 2020 Stellung nehmen.

 

 

3.1  Die Rekurrentin beantragt weiter, dass bei der Berücksichtigung aufgerechneter Rücklagen bei der Bemessung des steuerbaren Reingewinns eine entsprechende Abschreibung zu berücksichtigen sei. Gemäss § 92 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 35 Abs. 1 StG sind Abschreibungen für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Preissteigerungen von Anlagegütern kann durch erhöhte Abschreibungssätze angemessen Rechnung getragen werden.

 

3.2  Die Abschreibung trägt der definitiven Wertabnahme eines Vermögenswerts Rechnung (vgl. Urteil 2C_372/2013 des Bundesgerichts vom 18. Juli 2014, E. 2.1). Das Steuerrecht unter-scheidet dabei zwischen Abschreibungen, welche einen definitiven Wertverzehr ausweisen, und Wertberechtigungen, welche vorübergehende oder drohende Wertveränderungen auf dem Anlage- oder Umlaufvermögen durch Wertberichtigungen berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2014, a.a.O., E. 2.1.1). Die Abschreibung setzt voraus, dass es sich einerseits um Aktiven des Geschäftsvermögens handelt, die Abschreibung buchmässig ist oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen und geschäftsmässig begründet ist (Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel/Beusch, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 28 N. 13). Die geschäftsmässige Begründetheit ist dann zu bejahen, wenn sie der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Entwertung entspricht (vgl. Urteil 2A.22/2004 des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2004, E. 2.2.3).

 

3.3  Aus der Massgeblichkeit der Handelsbilanz wird auf die ordnungsgemässe Buchhaltung abgestellt und es kann einzig, wenn Aktiven offensichtlich überbewertet sind, ohne Rücksicht auf die Verbuchung der Abschreibung eine Bilanzberichtigung vorgenommen werden (Reich/Züger/Betschart, a.a.O., Art. 28 N. 8). Die Rekurrentin hält aber selbst fest, dass keine handelsrechtlich unzulässige Überbewertung hinsichtlich des Baulands U. vorliege und es wurde handelsrechtlich auch keine entsprechende Abschreibung verbucht. Die entsprechenden Voraussetzungen bezüglich einer Abschreibung sind daher nicht erfüllt.

 

3.4  Die der Steuererklärung 2018 beigelegte Jahresrechnung 2018 ist weder handelsrechtswidrig, so dass diese im Sinne des Massgeblichkeitsprinzips verbindlich ist. Eine Bilanzände-rung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bis zur Eingabe der Steuererklärung zulässig (vgl. BGE 141 II 83 E. 3.4 S. 87).

 

3.5  Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei jeder Aufrechnung die Rückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen zu erhöhen (BGE 141 II 83 E. 5.3 ff. S. 89 f.; Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch, a.a.O., Art. 58 N. 175). Der Saldo der Erfolgsrechnung der Rekurrentin beträgt CHF 641'348. Die Aufrechnung der im Jahr 2014 gebildeten und im Einspracheentscheid aufgerechneten Rücklage umfasst CHF 200'000, was zu einem steuerbaren Gewinn 2018 für Staats- und Gemeindesteuern von CHF 841'347 führt. Eine damit einhergehende Erhöhung der Steuerrückstellung wurde nicht vorgenommen. In casu beträgt die verbuchte Steuerrückstellung per 31. Dezember 2018 CHF 190'518, was rund 22.6 % des steuerbaren Gewinns ergibt. Es ist folglich von der Vorinstanz zu prüfen, inwiefern diese Steuerrückstellung anzupassen ist.

 

3.6  Der Rekurs erweist sich mit Blick auf die steuerliche Behandlung der Rücklagen und einer allfällig zu beachtenden Abschreibung als unbegründet. Vielmehr ist die gesamte Rücklage von CHF 1'240'000 in der Steuerperiode 2018 aufzulösen. Diesbezüglich sind jedoch von Amtes wegen die auf der Aufrechnung entfallenden Steuern zu berücksichtigen und die Steuerrückstellung entsprechend zu erhöhen, was insofern eine teilweise Gutheissung des Rekurses zur Folge hat. Die Sache ist deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neuveranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

3.7  Inwiefern die Rekurrentin, falls keine der aufgelösten Rücklage entsprechenden und von Amtes wegen vorgenommenen Abschreibung gebildet wird, rechtsungleich behandelt wird, führt sie nicht näher aus. Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen von steuerrechtlichen Korrekturen durch das Gesetz und die Rechtsprechung vorgegeben und im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Eine Rechtsungleichheit findet in casu nicht statt.

 

 

4.    Die Rekurrentin dringt mit ihren Hauptbegehren nicht durch, weshalb die gesamten Verfahrenskosten auf sie zu überbinden sind. Diese betragen im vorliegenden Fall CHF 1'500 (§§ 3 und 150 des Gebührentarifs, BGS 615.11). Eine Parteientschädigung zu Gunsten der Rekurrentin ist ausgangsgemäss nicht auszusprechen.

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.    Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuveranlagung betreffend die gesamte Rückstellung von CHF 1'240'000 an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 1'500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                                  Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                              W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Akten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

 

 

 

 

 

Expediert am: