Steuergericht

Urteil vom 25. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller

Richter:         D. S. Müller, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2021.13; BST.2021.13

A. + B. Y.

v.d.

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Per 1. April 2016 wurde die frühere Einzelfirma von A. Y. in die Kollektivgesellschaft Y. & Co überführt. Die Gesellschaft wird von A. Y. und seiner Ehefrau B. Y. (nachfolgend Rekurrenten) geführt. Am 16. April 2019 unterzog die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Gesellschaft einer Buchprüfung. Untersucht wurde der Jahresabschluss 2017. Im Revisionsbericht vom 16. April 2019 wurden die festgestellten Mängel in der Buchführung detailliert festgehalten. Kritisiert wurde in erster Linie, dass das Kassenbuch nicht ordnungsgemäss geführt worden sei. Die Veranlagungsbehörde rechnete daher beim Barumsatz ermessensweise einen Betrag von CHF 60'000 auf.

 

 

2.    Am 16. Dezember 2019 eröffnete die Veranlagungsbehörde den Rekurrenten die Veranlagung 2017. Das Einkommen des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde auf CHF 46'314 und dasjenige der Ehefrau auf CHF 94'315 festgelegt. 

 

       Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 liessen die Rekurrenten gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache erheben. Dabei wurde beantragt, auf die Aufrechnung eines zusätzlichen Umsatzes von CHF 60'000 zu verzichten, und festgehalten, dass eine Registrierkasse vorhanden sei und alle Einnahmen getippt würden. Die Kassastreifen würden regelmässig im Buchhaltungsprogramm verbucht. Monatlich würden die Bankbelege nachgebucht und dabei auch die Kasse nachkontrolliert anhand des Monatsausdrucks der Registrierkasse. Allfällige Differenz würden gesucht und korrigiert.

 

 

3.    Mit Verfügung vom 24. März 2021 wies die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Einsprache ab. Dabei hielt sie fest, dass die Rekurrenten einen bargeldintensiven Betrieb führen würden. Daher müsse der ganze Bargeldverkehr in einem Kassenbuch fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu täglich festgehalten werden. Die Rekurrenten würden weder ein handschriftliches Kassenbuch führen noch seien Kassensturzprotokolle vorhanden. Jeden Monat würde eine Aufstellung anhand der Tagesabrechnungen gemacht und allfällige Differenzen ausgebucht. Im Monat Juni, der detailliert überprüft worden war, stellte die Veranlagungsbehörde verschiedene Unregelmässigkeiten fest. So erscheine der Tagesumsatz vom 20. Juni 2016 weder auf der Kontroll-Liste der Vertreterin noch sei er im Kassenbuch oder im Umsatz vorhanden. Mehrere Umsatzbuchungen seien am falschen Tag vorgenommen worden. Vom 28. Juni 2016 würde der Tagesabschluss fehlen. Am 10. Oktober 2016 und am 6. März 2017 seien Beträge in den Nachttresor gelegt worden, ohne dass an diesem Tag weitere Buchungen vorgenommen worden seien. Aufgrund der erwähnten Unregelmässigkeiten sei eine ermessensweise Aufrechnung des Barumsatzes nicht zu beanstanden. Mit den CHF 60'000 würden die Rekurrenten eine Bruttogewinnmarge von 49.8 % aufweisen. Die branchenübliche Bruttogewinnmarge betrage 50 %. 

 

 

4.    Mit Schreiben vom 22. April 2021 liessen die Rekurrenten Rekurs und Beschwerde erheben mit dem Begehren, auf die Aufrechnung eines Umsatzes von CHF 60'000 zu verzichten. Dabei wurde noch einmal festgehalten, dass sämtliche Einnahmen mit der Registrierkasse erfasst worden seien. Der Kassenstreifen würde täglich ausgedruckt. Das Bargeld würde jeden Tag in den Nachttresor einbezahlt. Aus der Kasse würden praktisch keine Ausgaben bezahlt. Die Buchhaltung werde mit der Sage Software geführt. Dort habe es ein Kassenbuch mit einer Einnahmen-/Ausgabenspalte. Das Kassenbuch werde von A. Y. in der Regel täglich elektronisch geführt. An Schultagen würden die Buchungen am nächsten Tag nachgeholt. Auf ein handschriftliches Kassenbuch könne verzichtet werden, weil gedruckte Belege vorliegen würden, die nicht abgeändert werden könnten. Der Tagesumsatz vom 20. Juni 2016 sei am 30. Juni 2016 verbucht worden. Bei den Tageseinnahmen vom 25. und 28. Juni 2016 habe es wohl einen Tippfehler gegeben. Die kritisierten Nachttresoreinlagen seien aufgeteilt und später einbezahlt worden. Ihre Bruttogewinnmarge würde zwischen 42.9 % und 49.1 % schwanken. 50 % seien noch nie erreicht worden.

 

 

5.    In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 beantragte die Veranlagungsbehörde, Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In der Begründung führte sie aus, dass die Rekurrenten einen stark bargeldintensiven Betrieb führen würden und daher das Kassenbuch täglich zu saldieren sei. Dass die Einnahmen täglich in den Nachttresor gelegt würden, befreie nicht von der Führung eines Kassenbuchs. Ohne Kassenbuch würden Differenzen mit dem Stock ausgeglichen. Eine automatische Saldorechnung sei so nicht möglich. Die Umsätze vom 10. Oktober 2016 und vom 6. März 2017 würden fehlen. Allfällige Umsätze an diesen Tagen seien somit nicht umgehend in den Nachttresor gelegt worden. Die Führung eines Kontos "Kasse" in der Buchhaltung genüge in der Regel nicht als Kassenbuch. Dass die Vertreterin der Rekurrenten monatlich eine Aufstellung anhand der Tagesabrechnungen machen würde und die Differenzen ausbuche, genüge auch nicht. Die Kassendifferenz vom 30. Juni 2016 von CHF 1'053.80 wäre bei täglicher Saldierung früher aufgefallen. Dieser Betrag stimme auch nicht mit dem nicht verbuchten Umsatz vom 20. Juni 2016 von 1'185.70 überein. Die Vollständigkeit der Umsätze könne so nicht überprüft werden. Allfällige Tippfehler beim Datum könnten die Beweiskraft des Kassenbuchs nicht wiederherstellen. Die Margenaufrechnung auf 49.8 % würde das pflichtgemässe Ermessen nicht übersteigen, weil der Durchschnitt bei 50 % liegen würde.

 

 

6.    In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2021 hielten die Rekurrenten fest, dass der Haupt-erwerb von A. Y. der Schulunterricht an der Berufsschule sei. Gewisse Ungereimtheiten seien vorgekommen. Wegen der Schule könne der Umsatz nicht täglich in den Nachttresor gelegt werden. Die Monatstotale der Registrierkasse seien überprüft und Differenzen korrigiert worden. Der verbuchte Umsatz entspreche dem erzielten Umsatz. Die Rekurrenten würden vier Lehrlinge beschäftigen. Daher sei es möglich, dass ihr Umsatz leicht tiefer als der Durchschnitt sein könnte.

 

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

 

 


 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig.

 

       Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 24. März 2021. Am 23. April 2021 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

 

 

2.    Die Anforderungen an die Buchführung bei bargeldintensiven Betrieben unterscheiden sich im Bereich der Staatssteuer nicht von denjenigen im Bereich der direkten Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden.

 

 

3.1  Im vorliegenden Fall stellt sich in erster Linie die Frage nach der Beweiskraft der eingereichten Buchhaltung. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen ihrer Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG). Damit auf diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen sie formell und materiell richtig sein. Die Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar verzeichnet und belegt sein (§ 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12). Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6).

 

3.2  Betriebe haben ihren Barverkehr in einem Kassenbuch lückenlos und wahrheitsgetreu festzuhalten. Bei bargeldintensiven Betrieben steht und fällt die Beweiskraft der Buchhaltung mit der Kassenbuchführung. Diese muss fortlaufend und zeitnah mit periodischer Saldierung erfolgen (KSGE 2004 Nr. 6; Entscheid KSG vom 20. April 2015, SGSTA.2015.1, E. 2.2; StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Bargeldverkehr bedingt Aufschriebe in einer Form, die eine zuverlässige Erfassung und Kontrolle der Bareinnahmen erlaubt. Es sind deshalb jene Aufzeichnungen vorzunehmen, die zunächst eine korrekte Deklaration des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens möglich machen und sodann die allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden erlauben. Ein Kassenbuch ist nur dann ordnungsgemäss geführt, wenn der aufgrund der Hilfsbücher ermittelte tägliche Saldo mit dem tatsächlichen Barbestand in der Kasse verglichen wird, d.h. ein Kassasturz erfolgt. Fehlt dieser, bieten die Aufzeichnungen keine Gewähr für die lückenlose Erfassung aller Bargeldbewegungen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 123 N 56).

 

3.3 Vorliegend fehlt ein eigentliches Kassenbuch. Stattdessen wird täglich der Kassenstreifen aus der Registrierkasse ausgedruckt. Die Bareinnahmen und die Ausgaben (v.a. Einzahlungen via Nachttresor) werden in der Buchhaltungssoftware (Sage) gebucht. Monatlich überprüft der Treuhänder der Rekurrenten, ob die Tagesumsätze mit der Monatsauswertung der Registrierkasse übereinstimmen. Allfällige Differenzen werden monatlich im Konto "Einnahmen" ausgeglichen. Somit ist festzuhalten, dass die Rekurrenten kein eigentliches Kassenbuch führen und auch nicht täglich ein Kassensturz vorgenommen und protokolliert wird. Das Vorhandensein der täglichen Kassenstreifen kann ein Kassenbuch nicht ersetzen (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 56). Ob somit die täglichen Bareinnahmen mit den verbuchten Einnahmen übereinstimmen, kann nicht geklärt werden. Gerade weil es sich hier um einen bargeldintensiven Betrieb handelt, ist festzuhalten, dass das gewählte Vorgehen die Vorgaben nicht erfüllt. Es kann denn auch nicht erstaunen, dass bei der Revision diverse Unstimmigkeiten aufgetaucht sind. So wurden an zehn Arbeitstagen keine Tageseinnahmen verbucht. Teilweise ist die Verbuchung dieser Einnahmen offenbar an anderen Tagen erfolgt. Die Tageseinnahmen vom 20. Juni 2016 im Betrag von CHF 1'185.70 wurden demgegenüber überhaupt nicht verbucht. Stattdessen wurde am 30. Juni 2016 eine Korrekturbuchung von CHF 1'053.80 vorgenommen. Ob damit die fehlenden Einnahmen vom 20. Juni 2016 und weitere Unstimmigkeiten ausgeglichen wurden, ist nicht restlos geklärt. Weiter ist festzuhalten, dass für den 28. Juni 2016 der Tagesabschluss fehlt. Wenn alleine in einem kontrollierten Monat derart viele Unstimmigkeiten vorkommen, kann nicht beanstandet werden, dass die Veranlagungsbehörde der Buchhaltung der Rekurrenten die Beweiskraft abgesprochen und ermessensweise eine Aufrechnung vorgenommen hat.

 

3.4 Bei einer nicht beweiskräftigen Buchhaltung ist von einer branchenüblichen Bruttogewinnmarge auszugehen. Diese liegt bei 50 % des Umsatzes. Nach Vornahme der Aufrechnungen liegt die Gewinnmarge nun bei 49.8 %, was grundsätzlich als angemessen bezeichnet werden muss. Dass nicht jeder Betrieb die durchschnittliche Bruttogewinnmarge erreichen kann, liegt auf der Hand. Da steuermindernde Tatsachen von den Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77 ff. mit weiteren Hinweisen), wäre es Sache der Rekurrenten gewesen, nachzuweisen, warum sie diese durchschnittliche Gewinnmarge nicht erzielen können. Diesbezüglich haben die Rekurrenten behauptet, dass ihre Gewinnmarge in der Vergangenheit zwischen 42.9 % und 49.1 % betragen habe, und die Vermutung geäussert, dass der Umstand, dass die Rekurrenten immer vier Lehrlinge beschäftigen würden, zu einer kleineren Gewinnmarge führe, weil Lehrlinge mehr Abfall als ausgelernte Mitarbeiter produzieren würden und es auch zu mehr Missgeschicken kommen könne. Zwar kann sich fragen, ob dieser Umstand bei der Aufrechnung nicht übersehen wurde. Für ihre Behauptungen liefern die Rekurrenten aber keine Beweise, so dass auf diese Aussagen letztlich nicht abgestellt werden darf. Die Aufrechnungen müssen daher als angemessen bezeichnet werden. Diese mögen wohl als relativ hoch erscheinen; sie sind aber wie gesehen im Ergebnis nicht zu beanstanden, ein Ermessensmissbrauch ist nicht erwiesen.

 

 

 


 

4.    Damit unterliegen die Rekurrenten mit ihrem Anliegen. Es rechtfertigt sich daher, ihnen gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten von CHF 2'660 (Grundgebühr: CHF 2'000; Zuschlag: CHF 660) aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. 

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.    Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 2'660 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Akten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

 

Expediert am: