Steuergericht

Urteil vom 22. November 2021

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller

Richter:         D. S. Müller, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2021.20; BST.2021.19

A. und B. Y.

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2019

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Mit Datum vom 3. August 2020 reichten die Steuerpflichtigen A. + B. Y. die Steuererklärung 2019 ein. Darin machten sie bei der Liegenschaft GB X.  Nr. 0001 Liegenschaftskosten von CHF 19'647 geltend. Für GB W. Nr. 002 deklarierten sie für das Gebäude einen Steuerwert von CHF 41'700 und für das Land einen Steuerwert von CHF 27'000. Ein Mietwert für das Gebäude wurde nicht deklariert.

 

1.2  In der Veranlagung der Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen vom 11. März 2021 betreffend die Staats- und Bundessteuer 2019 wurden diverse Liegenschaftskosten gestrichen und die Rechnung für den Ersatz der Gartenmauer wurde nur zur Hälfte zum Abzug zugelassen. Die Liegenschaftskosten wurden auf CHF 14'214 festgelegt. Für die Liegenschaft in W. wurde ein Mietwert von CHF 3'928 (Staat) bzw. CHF 4'910 (Bund) festgesetzt, abzügl. pauschale Liegenschaftskosten von 20 % bzw. CHF 786 (Staat) und CHF 982 (Bund).

 

1.3  Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 5. April 2021 Einsprache. Sie machten im Wesentlichen geltend, beim Ersatz der Gartenmauer handle es sich um eine werterhaltende Massnahme und diverse Abzüge wie Gebühren für Grünabfuhr, Chemikalien, Dünger etc. seien in den letzten Jahren nicht beanstandet worden. Zudem hätten die Einsprecher für die Liegenschaft in W. nie einen Mehrwert versteuern müssen, da das Haus nicht bewohnt sei. Bei GB X. Nr. 003 und GB V. Nr. 004/ 005 bemängelten sie die festgesetzten Anteile der Katasterwerte.

 

1.4  Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen, das steuerbare Einkommen um CHF 2'276 reduziert und auf CHF 75'868 (Staat) bzw. CHF 81'100 (Bund) festgelegt. Das steuerbare Vermögen wurde um CHF 1'316 reduziert und auf CHF 1'856'001 festgelegt. Dazu wurde vor allem ausgeführt, beim erstmaligen Anbringen von Sickerleitungen handle es sich um nicht abziehbare Anlagekosten. Die Kosten für den Ersatz von Böschungssicherungen aus Betonelementen durch Stützmauern in gleichem Umfang würden zu ¾ zum Abzug zugelassen. Die Rechnung der U. AG werde daher mit CHF 6'830 anstatt mit CHF 4'554 zum Abzug anerkannt. Nicht zum Abzug zugelassen würden diverse Kosten im Totalbetrag von CHF 879; dabei gehe es um nicht abziehbare Betriebs- und Lebenshaltungskosten. Diese würden um CHF 2'276 erhöht (Rechnung U.), die Einsprache sei insoweit teilweise begründet. Weiter hätten die Einsprecher bei der Liegenschaft in W., woran sie mit ½ Anteil beteiligt seien, weder Verkaufs- noch Vermietungsbemühungen nachgewiesen. Die Liegenschaft stehe ihnen damit zur Verfügung, weshalb der Mietwert besteuert werde. Dieser berechne sich aufgrund der Katasterschätzung von CHF 83'400 mit CHF 3'142 (Staat) und CHF 3'928 (Bund). Dabei sei die Katasterschätzung nur zur Hälfte berücksichtigt worden. Die Besteuerung des Mietwerts sei somit korrekt. Den übrigen Begehren der Einsprecher werde indessen entsprochen. Der Katasterwert von GB X Nr. 003 wurde auf CHF 16 festgesetzt, die Steuerwerte bei GB V. Nr. 004/005 wurden auf CHF 238 festgelegt und der Pachtzins von CHF 25 wurde auf diesen Grundstücken besteuert. Insoweit war die Einsprache begründet.

 

 

2.1  Gegen diesen Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 15. Juni 2021 (Postaufgabe) Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Mit der Berechnung des steuerbaren Einkommens (Staat und Bund) seien sie nicht einverstanden. Entgegen den Ausführungen der VB beziehe sich die Hälfte nicht auf die Tatsache, dass es zwei Erben seien, sondern darauf, dass C. Z. damals bereits nur die Hälfte (4.71 %) als Eigenmietwert habe versteuern müssen. D. Z. sei der Wohnwert um die Hälfte reduziert worden. Er habe 4.71 % des Katasterwerts von CHF 91'600 versteuert, mithin CHF 4'314. Inzwischen sei der Katasterwert auf CHF 83'400 reduziert worden. Für die Rekurrenten sei nicht nachvollziehbar, warum sie 9.42 % versteuern müssten, da sich in den letzten Jahren der Zustand des Hauses nicht verbessert habe. Aus ihrer Sicht müssten sie max. 4.71 % des Katasterwerts von CHF 41'700 versteuern. Die Rekurrenten verlangten, den Eigenmietwert auf CHF 1'964 festzusetzen.

 

2.2  Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2021 beantragte die VB Olten-Gösgen die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, in der Steuererklärung werde zurecht der hälftige Katasterwert der Liegenschaft in W. im Umfang von CHF 41'700 deklariert. Die Liegenschaft stehe den Rekurrenten zur Verfügung, weshalb der Eigenmietwert zurecht besteuert worden sei. Hier gehe es um ein Gebäude durchschnittlicher Bauart. Der massgebliche Prozentsatz sei 9.42 für die Ermittlung des Mietwerts. Die Berechnung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Aus der Berechnung in der Steuerperiode 2011, wo nur die Hälfte des vollen Eigenmietwerts versteuert wurde, könnten die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten für die Steuerperiode 2019 ableiten. Aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmungen rechtfertige sich für die Steuerperiode 2019 keine Abweichung zur Berechnung der steuerbaren Eigenmiete.

 

2.3  Mit Stellungnahme vom 30. August 2021 hielten die Rekurrenten fest, dass der Zustand des Gebäudes sich nicht verbessert habe, was eine Erhöhung aus ihrer Sicht nicht rechtfertigen würde. Sie hätten bis heute keine Begründung erhalten, warum sie den ganzen Prozentsatz von 9.42 versteuern müssten und der Prozentsatz nicht bei 4.71 belassen werden könne. Ihres Erachtens seien keine Gründe ersichtlich für eine abweichende Bewertung.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

 

 

2.    Gemäss § 27 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar. Darunter fällt auch der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwerts unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich der steuerbare Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert; dieser entspricht dem Betrag, den die Steuerpflichtigen für die Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müssten. Für die Schätzung des Wohnwerts sind Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Mietzinsverhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Der Regierungsrat setzt die Eigenmietwerte im Verhältnis zum Wohnwert massvoll fest und passt sie nur in grösseren Zeitabständen an (§ 28 Abs. 2 StG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat am 28. Januar 1986 die Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des Mietwerts der eigenen Wohnung (StVO Nr. 15; BGS 614.159.15; Fassung in Kraft bis 31.12.2020) erlassen und darin die Berechnung der Eigenmietwerte für die konkreten Fälle geregelt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2011 Nr. 4 E. 6). Dabei wird in der StVO Nr. 15 zwischen Gebäuden durchschnittlicher (§§ 1 bis 3) und überdurchschnittlicher Bauart (§§ 4 und 5) unterschieden und zwar nach Massgabe des Katasterwerts. Die Grenze liegt dabei gemäss § 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 StVO Nr. 15 bei CHF 240‘000. Der Mietwert von Wohnungen in Gebäuden durchschnittlicher Bauart wird in der Regel pauschal nach Prozentsätzen der auf die Wohnung entfallenden Katasterschätzung für Gebäude und normalen Umschwung bemessen (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15). Liegenschaften in der Gemeinde W. sind der Gruppe III zugeteilt (§ 2 Abs. 1 StVO Nr. 15). Der Prozentsatz beträgt hier 9.42 (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15). Für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen mit einem Katasterwert bis CHF 240'000 erfolgt für die direkte Bundessteuer ein Zuschlag von 25 % auf dem kantonalen Mietwert (Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 10.7.2019 betr. Liste der Kantone mit unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2018, unter estv.admin.ch).

 

 

3.1  Im konkreten Fall deklarierten die Rekurrenten in der Steuererklärung 2019 beim Grundstück GB W. Nr. 002 einen Steuerwert von CHF 41'700 für das Gebäude und CHF 27'000 für das Land. Einen Eigenmietwert deklarierten sie indessen nicht. Diesen legte die VB auf CHF 3'928 (Staat) und CHF 4'910 (Bund) fest und berücksichtigte pauschale Liegenschaftskosten von 20 %. Dabei wurde bereits beachtet, dass die Rekurrenten nur einen Miteigentumsanteil von 50 % besitzen. Die Rekurrenten wollen indes nur die Hälfte dieser Beträge versteuern, weil der Besitzer bzw. Erblasser, der das ganze Grundstück besessen hat, nur 4.71 % vom damals noch höheren Katasterwert von CHF 91'600, d.h. CHF 4'314 bezahlt habe. Die Vorinstanz hält demgegenüber an den genannten Beträgen fest.

 

3.2  Bei GB W. Nr. 002 handelt es sich unbestritten um ein Gebäude durchschnittlicher Art (vgl. oben, E. 2; § 1 ff. StVO Nr. 15). In der Gemeindegruppe III beträgt der Mietwert wie gesehen 9.42 %. Da der Katasterwert des Grundstücks sich unbestrittenermassen auf CHF 83'400 beläuft, ergibt dies einen Eigenmietwert von CHF 7'856. Dieser Betrag ist zu halbieren, weil die Rekurrenten unstreitig nur Miteigentum zu 50 % besitzen. Daraus resultiert ein Mietwert von CHF 3'928 (Staat) und CHF 4'910 (Bund). Wird noch der Pauschalabzug für Liegenschaftskosten gewährt (20 %), verbleiben Beträge von CHF 3'142 (Staat) und CHF 3'928 (Bund). Effektiv hat der Erblasser früher laut Veranlagung der Steuerperiode 2011 nur einen Eigenmietwert von CHF 4'314 versteuert. Diese Versteuerung muss aus heutiger Sicht indessen als falsch beurteilt werden. Eine falsche Besteuerung in früheren Steuerperioden wie hier führt aber nicht dazu, dass dieser Fehler fortgeführt werden kann. Im Gegenteil, die Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gehen einem allfälligen Vertrauensschutz vor (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, VB zu Art. 109-121 N 95). Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als unbegründet und sind daher abzuweisen.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 520 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 20).

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.    Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 520 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Gemeindesteuerregisterführer von

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

 

Expediert am: