Steuergericht

Urteil vom 24. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Flury, Wyssmann

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2021.24; BST.2021.22

A. Y. AG

v.d. 

 

 

gegen

 

 

Kant. Steueramt

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Da die A. Y.  AG (nachfolgend Rekurrentin) für das Steuerjahr 2018 innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung eingereicht hatte, wurde ihr am 26. Mai 2020 die definitive Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen eröffnet. Dabei wurde der steuerbare Reingewinn auf CHF 800'000 und das Kapital auf CHF 2'011'321 festgelegt.

 

 

2.    Am 24. Juni 2020 und damit noch innerhalb der laufenden Einsprachefrist wurde die ausstehende Selbstdeklaration zusammen mit der Jahresrechnung 2017/2018 nachgereicht. Ausdrücklich bat dabei die Rekurrentin, die Einsprache zusammen mit der Steuererklärung 2019 zu behandeln. Da aber die Steuererklärung 2019 trotz Nachfrage und Mahnung nicht eingereicht wurde, musste das Einspracheverfahren basierend auf den damals vorhandenen Akten durchgeführt werden.

 

 

3.    Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 trat das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) nicht auf die Einsprache ein. Die nachträglich eingereichte Jahresrechnung wurde dabei als offensichtlich fehlerhaft und nicht plausibel beurteilt. Kritisiert wurde insbesondere die Berechnung des Gewinns aus einem grösseren Bauprojekt in X. ("Wohne ………..") mit 29 Eigentumswohnungen und 42 Einstellhallenplätzen.

 

 

4.    Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 erhob die Steuerpflichtige Rekurs/Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Dabei beantragte sie die Aufhebung des Einspracheentscheids und die materielle Beurteilung der Einsprache. Weiter hielt sie fest, dass die Steuererklärung 2019 nicht fristgerecht eingereicht werden konnte, weil B. Z., der Präsident des Verwaltungsrats und Hauptaktionär der Rekurrentin, an Krebs erkrankt sei und Chemotherapien machen musste. Intern sei angeordnet worden, dass die anderen kollektiv zeichnungsberechtigten Verwaltungsräte ohne ausdrückliche Einwilligung von B. Z. keine Jahresrechnung oder Steuererklärung einreichen dürfen. Die Berechnungen des KStA seien falsch. Zu den Anlagekosten von CHF 18'873'934 seien Bestellungsänderungen von CHF 1'024'523 und in der Bauabrechnung nicht berücksichtigte Provisionen von CHF 276'000 zu addieren. Die Anlagekosten würden somit CHF 20'174'459 betragen. In den Jahren 2016/2017 bis 2018/2019 sei insgesamt ein Gewinn von CHF 1'631'562 bilanziert worden. Die Jahresrechnung und das gesamte Bauprojekt seien vollständig und korrekt geführt worden. 

 

 

5.    In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2021 beantragte das Steueramt, den Rekurs und die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In der Begründung berief man sich in erster Linie auf den Einspracheentscheid. Zudem wurde ausgeführt, dass es dem Kantonalen Steuergericht verwehrt sei, den Nichteintretensentscheid materiell zu überprüfen. Dass es eine interne Anordnung gäbe, wonach Jahresrechnungen und Steuererklärungen nur mit Einwilligung des Hauptaktionärs eingereicht werden dürften, sei neu und gegenüber dem KStA nie kommuniziert worden. Die Rekurrentin müsse sich somit die Handlungen ihres Vertreters anrechnen lassen. Daran könne auch die in diesem Verfahren erstmals erwähnte Erkrankung des Hauptaktionärs nichts ändern. Der veranlagte Gewinn von CHF 800'000 ergäbe sich aus einer E-Mail der Rekurrentin vom 16. Oktober 2018, wo dem KSTA mitgeteilt wurde, dass für das Geschäftsjahr 2018 mit einem Gewinn von CHF 650'000 bis CHF 800'000 gerechnet werden könne. Die nachträglich eingereichte Jahresrechnung sei offensichtlich falsch. Die Baukosten würden nicht mit der Bauabrechnung übereinstimmen. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, sei eine weitere Plausibilisierung vorgenommen worden. Eine Analyse der Verkaufspreise habe gezeigt, dass der maximal mögliche Projektgewinn CHF 1'183'838 betrage. Gleichzeitig sei aber ein Gewinnanteil von CHF 1'500'000 in der nachträglich eingereichten Jahresrechnung aktiviert worden. Auch daraus sei ersichtlich, dass die Jahresrechnung fehlerhaft sei. Dort sei zudem ein Erlös von exakt CHF 300'000 verbucht worden. Die runde Zahl zeige, dass es hier offenbar um eine grobe Schätzung gehe. Die Grundlagen dieser Schätzung seien aber nicht offenbart worden. Mit neuen Schätzungen könne der Unrichtigkeitsbeweis nicht geführt werden.

 

 

6.    In ihrer Replik vom 11. Oktober 2021 betonte die Rekurrentin, dass die Krankheit ihres Hauptaktionärs nicht voraussehbar gewesen sei. Die eingereichte Jahresrechnung 2017/2018 sei vollständig und richtig gewesen. Die effektiven Anlagekosten würden CHF 20'356'074 betragen. Die Abweichung zu den Bauabrechnungskosten von CHF 20'174'459 würde weniger als 1 % ausmachen. Bei einem Gesamterlös von CHF 21'987'636 würde ein Reingewinn von CHF 1'631'562 resultieren. Dieser Gewinn sei in den Jahren 2017-2019 komplett abgerechnet worden. Ein Betrag von CHF 1'200'000 sei 2017 deklariert worden. Würde man beim verbleibenden Gewinn von CHF 431'562 noch die Provisionen von CHF 276'000 addieren, käme man auf den angekündigten Gewinn zwischen CHF 650'000 und CHF 800'000. Da drei Wohnungen noch nicht verkauft waren, wurde gemäss Vorsichtsprinzip der Gewinn von CHF 431'562 auf geschätzte CHF 300'000 (entspricht rund 70 %) reduziert. Die vom KStA verwendete Bauabrechnung vom 26. März 2018 sei nicht die definitive Bauabrechnung gewesen. Bereits bei dieser Abrechnung seien aber die Änderungswünsche von CHF 1'011'731 nicht berücksichtigt worden.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Staatssteuerveranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Einspracheentscheide über die Veranlagung der direkten Bundessteuern sind demgegenüber beim Kantonalen Steuergericht mittels Beschwerde anzufechten (Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG. Die Rekurrentin ist daher als Steuerpflichtige zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig.

 

Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 2. Juni 2021. Am 1. Juli 2021 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

 

 

2.    Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 ist das KStA nicht auf die Einsprache der Rekurrentin eingetreten. Vorliegend geht es somit um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung eingetreten ist (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., § 21 N 12). Die Eintretensvoraussetzungen für Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen werden im kantonalen Recht (§ 149 Abs. 4 StG) und im Recht der direkten Bundessteuer (Art. 132 Abs. 3 DBG) nahezu gleich umschrieben. Es rechtfertigt sich daher, Rekurs und Beschwerde gleichzeitig in einem Entscheid zu behandeln. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.

 

 

3.    Im Einspracheverfahren hat die Rekurrentin den ausdrücklichen Wunsch geäussert, dass die Einsprache zusammen mit der Steuererklärung 2019 behandelt wird. Obschon sich das KStA mehrfach nach dem Ausbleiben der Steuererklärung 2019 erkundigt hat, wurde diese nicht eingereicht. In der Folge wurde die Einsprache ohne Einsichtnahme in die Steuererklärung 2019 behandelt. In ihrem Rekurs vom 1. Juli 2021 begründet die Rekurrentin das Ausbleiben der Steuererklärung mit der unerwarteten Krebserkrankung des Hauptaktionärs und der internen Weisung, dass Steuererklärungen oder Jahresrechnungen ohne seine ausdrückliche Einwilligung nicht eingereicht werden dürfen. Da die rechtlich vertretene Rekurrentin während des Einspracheverfahrens nie auf diese Erkrankung oder diese Weisung hinwies, ist das Vorgehen des KStA, die Einsprache ohne Steuererklärung 2019 zu behandeln, nicht zu beanstanden.

 

 

4.1. Ein Nichteintretensentscheid kann im Einspracheverfahren gefällt werden, wenn die Gültigkeitsvoraussetzungen einer Einsprache nicht erfüllt sind. Zu den Gültigkeitsvoraussetzungen gehören insbesondere (vgl. Zweifel et al., a.a.O., § 21 N 12; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 132 N 6):

- Legitimation des Einsprechers;

- Prozessfähigkeit des Einsprechers;

- Rechtsschutzinteresse des Einsprechers;

- Anfechtungsobjekt muss der Einsprache zugänglich sein;

- Schriftlichkeit;

- Einhaltung der Einsprachefrist;

- Vorhandensein eines Einsprachewillens.

       Wird eine Ermessensveranlagung angefochten, sind auch die Begründung der Einsprache und die Nennung allfälliger Beweismittel Gültigkeitsvoraussetzungen (Zweifel et al., a.a.O., § 20 N 20 f.; Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 56 ff.).

 

4.2. Vorliegend macht die Vorinstanz geltend, dass keine genügende Begründung vorhan-den sei. Nach h. L. dürfen mit Blick auf die Eintretensfrage keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss der Begründung aber entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten sachbezogen mit der angefochtenen Verfügung befassen (Zweifel et al., a.a.O., § 20 N 20).

 

4.3. Das Nachreichen der versäumten Mitwirkungshandlung bzw. der Steuererklärung, stellt keine Prozessvoraussetzung dar. Sie ist aber eine mögliche, häufig wahrscheinlich sogar die einfachste Form, wie eine Begründung erbracht werden kann (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 58; BGer, Entscheid vom 29. April 2009, 2C_579/2008, E. 2.2; Entscheid vom 4. Juli 2005, 2A.72/2004, E. 6).

 

4.4. Steuerpflichtige, die nach Ermessen veranlagt worden sind, haben im Einspracheverfah-ren die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen (Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG, § 149 Abs. 4 StG; vgl. auch BGE 131 II 548, E. 2.3). Die Frage, ob die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachgewiesen werden konnte, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Einsprache (Richner et al., a.a.O. Art. 132 N 62; Zweifel/ Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Art. 48 N 42). Sie stellt daher keine Prozessvoraussetzung dar.

 

 

5.    Vorliegend hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 24. Juni 2020 eine kurze Einsprache eingereicht. Nebst formellen Bemerkungen zur Einsprachefrist und zur Vollmacht enthielt die Einsprache den Antrag, dass die Ermessensveranlagung aufzuheben und die Veranlagung gemäss Steuererklärung vorzunehmen sei. Gleichzeitig wurden im Sinne einer Begründung die Steuererklärung 2018 sowie die Jahresrechnung 2017/2018 plus Einlageblätter eingereicht. Damit kann festgehalten werden, dass der Einsprache entnommen werden kann, welche Punkte die Rekurrentin in der Ermessensveranlagung als qualifiziert unrichtig beurteilt und wie sie in ihren Augen korrigiert werden müssten. Die Einsprache geht damit über eine bloss pauschale Infragestellung einer Ermessensveranlagung hinaus. Zumindest mittelbar durch Einreichung der Steuererklärung werden die einzelnen Steuerfaktoren bezeichnet, deren Abänderung beantragt wird.

 

 

6.    In E. 3 des Einspracheentscheids verweist das KStA auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 29. April 2008, 2C_579/2008. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid in einem Einspracheverfahren geschützt, weil die im Einspracheverfahren eingereichte unvollständige Jahresrechnung bei nach wie vor fehlender Steuererklärung die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht belegen könne (vgl. Entscheid, E. 2.4). Vorliegend hat aber die Rekurrentin nicht nur eine Jahresrechnung, sondern die komplette Steuererklärung eingereicht. Damit hat sie innerhalb der Einsprachefrist diejenigen Handlungen vorgenommen, die von ihr auch im ordentlichen Veranlagungsverfahren verlangt worden wären. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit in einem wesentlichen Punkt vom Sachverhalt, der dem Entscheid 2C_579/2008 zugrunde lag. Aus diesem Entscheid kann die Vorinstanz daher nichts für ihren Standpunkt ableiten.

 

Im Entscheid vom 30. April 2014, 2C_312/2014 hat das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid des KStA bestätigt, obschon der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht hatte. Die Steuererklärung war aber offensichtlich unvollständig ausgefüllt worden. Zudem fehlten etliche Belege, welche das KStA ausdrücklich verlangt hatte. Vorliegend ist die eingereichte Steuererklärung weder offensichtlich unvollständig, noch wurden Belege ausdrücklich einverlangt, die nicht eingereicht worden wären.

 

 

7.    Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass aufgrund ihrer Analyse und einer zusätzlichen Plausibilisierungsprüfung die eingereichte Jahresrechnung als fehlerhaft beurteilt werden müsse. Damit nimmt die Vorinstanz bereits eine materielle Prüfung der Jahresrechnung vor. Eine solche hat aber zu unterbleiben, wenn auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Auf die Beurteilung der Ausführungen der Parteien zum Gewinn und den Ausgaben des Bauprojekts kann daher verzichtet werden. Erst wenn auf die Einsprache eingetreten wird, muss die Vorinstanz überprüfen, ob mit der Einsprache und den eingereichten Unterlagen die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen werden kann. Dazu sind die Steuererklärung und die eingereichte Jahresrechnung vertieft zu überprüfen.

 

 

8.    Damit ergibt sich, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen der Einsprache erfüllt waren und die Vorinstanz zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Akten sind daher zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Rekurs und Beschwerde erweisen sich deshalb als berechtigt. Bei diesem Verfahrensausgang entfallen auf die Rekurrentin keine Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt. 

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.    Rekurs und Beschwerde werden gutgeheissen.

2.    Die Akten werden zur materiellen Behandlung der Einsprache vom 24. Juni 2020 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Akten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

 

Expediert am: