Steuergericht
Urteil vom 3. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: D. S. Müller, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.2; BST.2021.2
A und B Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2019
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 1. Juni 2020 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2019 ein. Laut Lohnausweis der Ehefrau betrugen die Pauschalspesen CHF 11'400. Am 27. November 2020 wurden die Steuerpflichtigen von der Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen für die Steuerperiode 2019 definitiv veranlagt. Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen am 30. November 2020 Einsprache. Diese betraf vor allem auch den Privatanteil an den Spesen der Ehefrau.
1.2 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass nach der kantonalen Steuerpraxis nur Pauschalspesen akzeptiert würden, welche 5 % des Bruttolohns nicht übersteigen würden. Hier gehe es denn um eine Spesenpauschale. An der entsprechenden Praxis des Kantonalen Steuergerichts sei festzuhalten. Die Einsprache sei demnach unbegründet.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 13. Januar 2021 Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht einreichen. Es wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufrechnung von Privatanteilen an den Spesen im Betrag von CHF 6'966 vollumfänglich zu streichen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es gehe hier um Spesen aufgrund eines vom Steueramt des Kantons Zürich genehmigten Spesenreglements. Allenfalls dürfe eine Kürzung der Spesen auf dem Betrag von CHF 10'800 erfolgen, mithin der pauschalen Repräsentationsspesen. Die Spesen für ADSL und Homeoffice im Betrag von CHF 600 seien jedenfalls zu gewähren. Gestützt auf das kantonale Steuerbuch müsse der Rekurrentin im Minimum von den ausbezahlten Repräsentationsspesen von CHF 10'800 der Betrag von CHF 6'000 zugestanden werden, auch wenn dies unbestritten 5 % des Bruttolohns übersteige. Aufgrund der Aussendiensttätigkeit sei die Rekurrentin auf eine auswärtige Verpflegung zwingend angewiesen. Die Pauschalspesen von CHF 900/Monat seien nicht unverhältnismässig hoch, sondern objektiv und subjektiv dem effektiven Bedarf der Rekurrentin als angemessen zu qualifizieren. Die ungerechtfertigte Kürzung der Spesen durch die VB könne die effektiven Spesen der Rekurrentin nicht decken. Die steuerliche Korrektur sei unzulässig und die Aufrechnung daher zu streichen.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde zuerst auf die Praxis des Kantonalen Steuergerichts und der Schweizerischen Steuerkonferenz verwiesen. Danach gelte bei Pauschalspesen eine Obergrenze von 5 % des Bruttolohns. Die vergüteten Pauschalspesen von CHF 11'400 würden bei einem Bruttolohn von CHF 88'671 markant von dieser Obergrenze abweichen. Aus Gründen der rechtsgleichen Anwendung von bewilligten Spesenreglementen im Kanton habe das Steueramt interveniert. Die Rekurrentin habe sodann die einzelnen Spesenbeträge nach deren Angemessenheit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Auch fehle auf dem Lohnausweis der Hinweis bezüglich mehrheitlich auswärtiger Mittagsverpflegung. Ferner sei der tägliche Restaurantbesuch nicht nachgewiesen. Weiter seien allfällige Zwischenmahlzeiten als sog. Lebenshaltungskosten steuerlich nicht abzugsfähig. Zudem sei der Rekurrentin die sog. Berufsauslagenpauschale von 3 % des Nettolohns bzw. CHF 2'361 gewährt worden. Darunter seien auch die Auslagen für den ADSL-Anschluss zu subsumieren. Damit könne der zusätzlich vergütete Betrag von CHF 600 nicht von der Besteuerung ausgenommen werden. Schliesslich gehe es bei den Werten von 5 % des Bruttolohns und mehr als CHF 6'000 gemäss kantonalem Steuerbuch um Richtwerte. Die aktuelle Rechtsprechung beziehe sich denn einzig auf die 5 % des Bruttolohns. Die Rekurrenten hätten die angefallenen Spesen somit nicht nachgewiesen. An der Aufrechnung von CHF 6'966 resp. 5 % des Bruttolohns sei festzuhalten.
2.3 Mit Stellungnahme vom 9. März 2021 hielten die Rekurrenten an den bisherigen Rechtsbegehren fest. Laut den einschlägigen Richtlinien sei es nicht geboten, das Prinzip der grundsätzlichen Anerkennung der ausserkantonalen Spesenreglemente ausser Kraft zu setzen. Die Steuerautonomie eines Kantons könne nur in einem objektiv gerechtfertigten Rahmen erfolgen. Sodann hätten die Rekurrenten vollständige Spesenreglemente eingereicht. Auch sei der Lohnausweis korrekt ausgefüllt worden. Die Rekurrentin sei denn zu 100 % als Aussendienstmitarbeiterin tätig. Ferner seien die Auslagen für weitere Verpflegung auch durch die Spesenpauschale abgedeckt. Zudem seien die ADSL-Anschlusskosten nicht standardmässig unter die ordentliche Berufskostenpauschale zu subsumieren. Dass Pauschalspesen von mind. CHF 6'000 eine Untergrenze bilden würden, werde schliesslich vom Grundsatz der wörtlichen Auslegung abgeleitet.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1.1 Bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, soweit sie nicht Auslagenersatz darstellen (§ 22 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Sofern die Spesenvergütungen des Arbeitgebers die effektiven Unkosten des Arbeitnehmers nicht übersteigen, sind sie nicht Teil des Bruttolohns. Übersteigt dagegen die Vergütung des Arbeitgebers die effektiv entstandenen Unkosten, ist der übersteigende Teil Lohnbestandteil. Dies ist insbesondere bei Pauschalspesen der Fall, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausrichtet. Solche Pauschalspesen sind im vollen Umfang den steuerbaren Einkünften zuzurechnen, sofern sie nicht auf einem von den Veranlagungsbehörden genehmigten Spesenreglement beruhen. In den Kantonen werden genehmigte Spesenreglemente dem Grundsatz nach gegenseitig ohne eigene Überprüfung anerkannt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 2 E. 2).
2.1.2 Die Vorinstanz führt jedoch zutreffend aus, mit Verweis auf den genannten grundsätzlichen Steuergerichtsentscheid (vom 28.9.2015, SGSTA.2015.42; BST.2015.39) und das Urteil des Steuergerichts vom 26. November 2012, SGSTA.2011.147; BST.2011.128, dass unter gewissen Umständen eine Überprüfung von ausserkantonal genehmigten Spesenreglementen zulässig und ebenso praxisüblich ist; dies nämlich dann, wenn das ausserkantonal genehmigte Spesenreglement den gemäss Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zulässigen Ansatz von 5 % des Bruttogehalts übersteigt. Denn auch wenn eine pauschale Spesenvergütung genehmigt wird, handelt es sich dabei einzig um eine für beide Parteien vereinfachende administrative Entlastung. Die pauschale Spesenvergütung soll jedoch trotzdem den effektiven Auslagen entsprechen.
2.2 Im Steuerbuch des Kantons Solothurn wird in § 22 Nr. 2 Ziff. 3.3 vor allem Folgendes festgehalten: „Steuerliche Korrekturen können erfolgen, wenn angenommen werden muss, dass die Pauschale für Repräsentation unverhältnismässig hoch ist und einen bestimmten Betrag übersteigt (beträgt mehr als 5 % des Bruttolohns und mehr als CHF 6'000, bei Vollpensum). Diese Praxis wird durch zwei kantonale Gerichtsentscheide gestützt (Urteil KSG SGSTA.2015.42 vom 28.09.2015; Urteil KSG SGSTA.2011.147 vom 26.22.2012)." Das Steuerbuch des kantonalen Steueramts ist öffentlich zugänglich (Internet). Es stellt eine verwaltungsinterne Weisung dar; für die Steuerpflichtigen hat es indes keinen rechtsverbindlichen Charakter.
2.3.1 Die Grundlagen und die Bandbreiten sowie die interkantonale Anerkennung von Pau-schalspesen wurden wie erwähnt von der SSK thematisiert. Diese bezweckt im Wesentlichen die Koordination, die Anwendung und die Weiterentwicklung des Steuerrechts unter den Kantonen und mit dem Bund. Im Rahmen dessen erarbeitet und publiziert die SSK unter anderem Praxisfestlegungen und fördert eine Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe (vgl. Statuten). Die entsprechenden Bestimmungen, Weisungen, Merkblätter etc. verfügen indes auch nicht über einen rechtsverbindlichen Charakter.
2.3.2 Gemäss dem Muster-Spesenreglement der SSK (Kreisschreiben 25 vom 18.1.2008) stehen hinter der Gewährung von Pauschalspesen folgende Überlegungen: „Die Belege für diese Repräsentations- und Kleinauslagen (Bagatellspesen) sind teilweise nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen zu beschaffen. Aus Gründen einer rationellen Abwicklung wird daher den leitenden Angestellten eine jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet.“ Demnach besteht Sinn und Zweck von Pauschalspesenregelungen primär in der Entlastung der Steuerpflichtigen vor übermässigem administrativem (Erhebungs-)Aufwand. Die diesbezügliche Gewährung von 5 % Pauschalspesen des Bruttolohns lassen in der Regel umfassende Ausgaben zu. Den Steuerpflichtigen steht es diesbezüglich frei, höhere geschäftsmässig begründete Spesen mittels entsprechender Belege nachzuweisen. Im Übrigen wird im Muster-Spesenreglement der SSK auf Rz. 54 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises verwiesen. In dieser Randziffer ist festgehalten, dass vom Sitzkanton genehmigte Spesenreglemente wie gesagt grundsätzlich von allen anderen Kantonen anerkannt werden.
2.4 Der Thematik der (teilweisen) Anerkennung bzw. (teilweisen) Aberkennung durch den Wohnsitzkanton von im Sitzkanton des Arbeitsgebers genehmigten Pauschal-Spesenreglementen nahm sich im Kanton Solothurn auch eine kleine Anfrage Sandra Kolly an den Regierungsrat dieser Thematik an. Dabei wurde am 26. Januar 2010 eine Stellungnahme auf die steuerlichen Aufrechnungen von Pauschalspesen trotz amtlich genehmigten Spesenreglement bei Arbeitsnehmern mit ausserkantonalen Arbeitsgebern verlangt. In der Beantwortung hielt der Regierungsrat unter anderem fest, dass die Kreisschreiben und Wegleitungen der SSK der Überprüfung von Pauschalspesen im Einzelfall nicht entgegenstehen würden (vgl. Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2010/372 vom 2.3.2010, Ziff. 3.4).
2.5 Steuermindernde Tatsachen (vgl. Art. 26 ff. DBG; § 33 ff. StG, Berufskosten) sind von den Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (vgl. Art. 123 Abs. 1 DBG; § 140 ff. StG, Mitwirkung des Steuerpflichtigen). Dabei wird zwischen dem Nachweis des Grundsachverhalts und dem Nachweis des Quantitativen unterschieden (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 123 N 77 ff.).
3.1 Im konkreten Fall arbeitet die Rekurrentin im Aussendienst für die X AG. Sie bezieht Pauschalspesen von CHF 900/Monat zuzügl. CHF 50/Monat für ADSL bzw. einen Heimarbeitsplatz. Diese Spesen beruhen auf einem vom Kanton Zürich genehmigten Spesenreglement. Bei einem Bruttolohn von CHF 88'671 betragen die Spesen von total CHF 11'400 (12 x CHF 900 + 12 x CHF 50) 12.86 % des Bruttolohns. Die Vorinstanz akzeptiert indessen nur Spesen von 5 % des Bruttolohns und eine Berufskostenpauschale von 3 % des Bruttolohns (vgl. § 6 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten, StVO Nr. 13, BGS 614.159.13; übrige Berufskosten); sie rechnet daher den Betrag von CHF 6'966 als Privatanteile auf (CHF 11'400, abzügl. 5 % von CHF 88'671, ausmachend CHF 4'434). Die Rekurrentin ist dagegen vor allem der Ansicht, dass nicht nur 5 % des Bruttolohns, sondern Pauschalspesen von mind. CHF 6'000 gewährt werden müssen.
3.2 Der angefochtene Entscheid entspricht indes der langjährigen Praxis des Kantonalen Steuergerichts (vgl. oben, Urteile vom 28.9.2015, SGSTA.2015.42; BST.2015.39 = KSGE 2015 Nr. 2 und vom 26.11.2012, SGSTA.2011.147; BST.2011.128; siehe auch KSGE 2011 Nr. 14 E. 2 und KSGE 2014 Nr. 11 E. 2.1 a. E.). Gründe für eine diesbezügliche Praxisänderung sind nicht vorhanden. Des Weiteren darf die Veranlagungsbehörde ausserkantonale Spesenreglemente wie gesehen durchaus überprüfen. Die Grenze der akzeptierten Pauschalspesen liegt danach bei 5 % des Bruttolohns. Diese Spesen wurden der Rekurrentin denn gewährt. Die geltend gemachten ADSL-Spesen sind dagegen in der Berufskostenpauschale enthalten (vgl. § 6 Abs. 2 StVO Nr. 13, EDV-Hard- und Software). Die Beweislast für höhere Spesen liegt nach dem Gesagten bei der Rekurrentin. Die streitige Aufrechnung ist nach dem Gesagten in der Höhe gerechtfertigt. Die Rekurrentin hat demgegenüber nicht nachgewiesen, dass höhere Pauschalspesen als 5 % angefallen und berechtigt sind. Sodann ist der Betrag von CHF 6'000 kein Mindestbetrag, der als Pauschalspesen akzeptiert werden müsste. Dieser Betrag ist wie gesehen (vgl. oben, E. 2.2) als Richtlinie zu betrachten, wenn geltend gemachte Pauschalspesen unverhältnismässig hoch sind. Der Betrag ist denn abhängig von der effektiven Lohnhöhe. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet.
3.3 Was die Rekurrenten weiter einwenden lassen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Kürzung der Pauschalspesen auf das allgemein anerkannte Mass von 5 % des Bruttolohns durch die Vorinstanz liegt innerhalb der kantonalen Steuerhoheit. Dass die Steuerbehörden genehmigte Spesenreglemente dem Grundsatz nach anerkennen, dient zwar der administrativen Entlastung und Vereinfachung. Dass es aber Einzelfälle gibt, welche eine Korrektur des Grundsatzes erfordern, ist nicht zu beanstanden. Wollten die Rekurrenten höhere Spesen als die im Rahmen der Aufrechnung gewährten 5 % des Bruttolohns geltend machen, wäre die Höhe dieser Spesen nicht nur glaubhaft zu machen, sondern entsprechend nachzuweisen (vgl. § 33 Abs. StG, Art. 26 Abs. 2 DBG; Berufskosten, Nachweis). Ein solcher Nachweis liegt anhand der Outlook Auszüge einer normalen Arbeitswoche der Rekurrentin (Rekursbeilage Nr. 10) indes nicht vor. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom … 2020 betreffend Pauschalspesen (Rekursbeilage Nr. 7). Dass die umstrittenen 5 % des Bruttolohns keine hinreichende Grundlage hätten, trifft auch nicht zu; die Steuerpflichtigen haben grundsätzlich sämtliche abzugsfähigen Spesen nachzuweisen, da es sich dabei um steuermindernde Faktoren handelt. Wenn Spesen in gewissem Umfang ohne Nachweis akzeptiert werden, handelt es sich dabei um ein Entgegenkommen der Steuerbehörden.
Nach den Erwägungen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 827 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 77). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 827 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer von
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: