Steuergericht
Urteil vom 24. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Wyssmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.31; BST.2021.27
A. Y.
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2020
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 5. Februar 2021 reichte der Steuerpflichtige A. Y. die Steuererklärung 2020 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2020 vom 20. Mai 2021 kürzte die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn den geltend gemachten Vermögensverwaltungskostenabzug von CHF 1'675 ermessensweise auf CHF 100. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 31. Mai 2021 Einsprache und hielt am Abzug der CHF 1'675 fest.
Mit Verfügung vom 16. September 2021 wies die VB Solothurn die Einsprache ab. Dazu wurde vor allem ausgeführt, der Einsprecher habe keine Wertschriftendepots oder kotierte Wertschriften und könne daher keine pauschalen Vermögensverwaltungskosten geltend machen. Auch seien mit der Einsprache keine solchen höheren Kosten nachgewiesen bzw. kein entsprechender Nachweis in Aussicht gestellt worden.
2. Mit Rekurs vom 2. Oktober 2021 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Die VB sei auf die Frage, ob sich an der Steuerpraxis etwas geändert habe, nicht eingegangen. Für eine Pauschale wie hier müsse kein Nachweis von tatsächlichen Kosten erbracht werden. Zudem habe sich die Vermögensstruktur des Rekurrenten nicht geändert. Der Vermögensverwaltungsabzug sei denn im Steuerjahr 2019 gutgeheissen worden. Auch in den Vorjahren sei ein solcher Abzug gewährt worden. Die VB handle willkürlich. Aufgrund der Corona-Pandemie wolle die Behörde offenbar zusätzliche Steuern generieren.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Der Abzug der umstrittenen Kosten sei mit der Veranlagung 2019 irrtümlich zugelassen worden. Damit sei dem Rekurrenten aber keine Zusicherung für eine künftige Beurteilung erteilt worden; die VB sei an die Veranlagung 2019 nicht gebunden. Es liege daher weder ein widersprüchliches Verhalten der Steuerbehörde vor noch ein Verstoss gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Mit Stellungnahme vom 30. November 2021 hielt auch der Rekurrent im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Die Praxis anderer Kantone sei hier nicht relevant. Es frage sich vielmehr, ob die Software Dr. Tax dem kantonalen Steuergesetz entspreche resp. ob der Rekurrent beim Ausfüllen der Online- Steuererklärung etwas falsch gemacht habe.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent hat Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus seiner Eingabe geht indes hervor, dass er auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die Eingabe form- und auch fristgereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss § 39 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG können bei beweglichen Privatvermögen die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte vom Einkommen abgezogen werden. Grundsätzlich sind dabei nur solche Gewinnungskosten abzugsfähig, die einen Zusammenhang haben mit beweglichem Privatvermögen, das einen steuerbaren Ertrag abwirft. Als Gewinnungskosten für Erträge des beweglichen Privatvermögens gelten daher sämtliche Aufwendungen der steuerpflichtigen Person, die mit der Erzielung der zugehörigen Einkünfte zusammenhängen und nicht zu einer Wertvermehrung des Vermögens führen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 32, N 15 f.). Als notwendige Kosten der Verwaltung durch Dritte gelten bei Wertschriften namentlich Ausgaben für die Depotgebühren, Kontospesen, Spesen für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen oder für Aufwendungen, die der Sicherung oder Einforderung von beweglichen Vermögen dienen (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2017 Nr. 6 E. 3.1 mit Hinw.).
2.2 Will der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Einkünften Gewinnungskosten abziehen, muss er für die von ihm effektiv bezahlten Aufwendungen grundsätzlich den Nachweis erbringen. Gemäss dem auch im Steuerrecht anwendbaren Grundsatz von Art. 8 ZGB (Beweislast) obliegt im Allgemeinen die Beweislast für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen jedoch der steuerpflichtigen Person (KSGE 2013 Nr. 4 E. 2.3). Ausnahmsweise werden Gewinnungskosten auch auf Grund von Pauschalen zugelassen. Zahlreiche Kantone kennen die Praxis, dass eine Pauschale von 3 Promille des Wertschriftenbestands als Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden kann, wenn nachgewiesen wurde, dass Kosten für die Vermögensverwaltung entstanden sind, die Tätigkeiten des Dritten aber auch Handlungen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen, umfassen. Auch der Kanton Solothurn kennt eine entsprechende Praxis. Die Pauschalgebühr von 3 Promille berechnet sich auf dem Depotwert. Darlehen und Bankguthaben werden dabei nicht zum Wertschriftenvermögen gezählt, da hier höchstens geringfügige Vermögensverwaltungskosten entstehen (KSGE 2017 Nr. 6 E. 3.2 mit Hinw.).
2.3 Wertschriftendepots unterscheiden sich von blossen Bankguthaben wesentlich. Depotgebühren auf Wertschriftendepots sind beispielsweise volumenabhängig. Je mehr Wertpapiere sich in einem Depot befinden, desto grösser sind die damit verbundenen Verwaltungshandlungen, welche eine Bank für den Depotinhaber tätigt. Daher rechtfertigt es sich auch, die Depotgebühr vom Umfang des Wertschriftendepots abhängig zu machen. Kontoführungsspesen sind demgegenüber nicht volumenabhängig. Bankguthaben verursachen bei einem Wertschriftendepot regelmässig nur einen minimalen Arbeitsaufwand. Deshalb werden sie bei der Berechnung der Pauschalgebühr korrekterweise nicht zum massgebenden Wertschriftenvermögen addiert (KSGE 2017 Nr. 6 E. 5 mit Hinw.).
2.4 Im Grundsatz von Treu und Glauben ist auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens enthalten. Sowohl die Steuerbehörde als auch die steuerpflichtige Person dürfen sich zu ihrem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen. Kein widersprüchliches Verhalten ist darin zu sehen, dass die Steuerbehörde Sachverhalte in späteren Veranlagungsperioden anders beurteilt als in früheren; eine früher beurteilte Rechtsfrage kann in einer späteren Veranlagung neu überprüft werden (Richner et al., a.a.O., VB zu Art. 109-121, N 73 und 80, je mit Hinw. auf die Rechtsprechung).
3.1 Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent nebst einem Anteilsschein der X-bank Bankkonti im Gesamtwert von CHF 558'282. Weitere Wertschriften wurden nicht deklariert. Den eingereichten Belegen können keine Vermögensverwaltungskosten entnommen werden. Für seine Bankkonti macht der Rekurrent indes pauschale Verwaltungskosten von CHF 1'675 geltend (3 Promille von CHF 558'282). Die VB gewährte dagegen CHF 100. Der Rekurrent wendet vor allem ein, in den letzten Jahren seien stets höhere Beträge und zuletzt auch pauschal 3 Promille bewilligt worden. An der Situation habe sich nichts geändert.
3.2 Die Annahme des Rekurrenten, dass sich die gesetzlichen Grundlagen für die Vermögensverwaltungskosten in den letzten Jahren nicht geändert haben, ist richtig. Ebenso korrekt ist, dass der Rekurrent in den Vorjahren offenbar einen höheren entsprechenden Abzug als die jetzt veranlagten CHF 100 machen konnte. Die Steuerbehörde darf sich zwar nicht willkürlich oder widersprüchlich verhalten. Dies bedeutet aber nicht, dass sie einen früheren Veranlagungsentscheid nicht überprüfen dürfte (vgl. oben, E. 2.4, mit Hinw.). Wurde früher falsch entschieden, gebietet das Legalitätsprinzip, dass jetzt richtig entschieden werden muss. Die Kosten der Vermögensverwaltung sind unbestritten steuerlich abziehbar. Diese Kosten hat aber grundsätzlich der Steuerpflichtige nachzuweisen (vgl. oben, E. 2.2, allgemeine Beweislastregel; siehe auch Richner et al., a.a.O., Art. 123, N 77 mit Hinw. auf die Rechtsprechung). Bei Aktiendepots werden die Vermögensverwaltungskosten bzw. Depotgebühren meist im Steuerauszug erwähnt. Bei Sparkonti gibt es indes wie gesehen (vgl. oben, E. 2.3) in aller Regel keine Vermögensverwaltungskosten; lediglich bei Privatkonti werden gewisse Gebühren in Rechnung gestellt. Pauschalen sind im vorliegenden Zusammenhang nur zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass solche Verwaltungskosten auch entstanden sind, der Betrag aber abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten umfasst. Hier beträgt diese Pauschale 3 Promille des Wertschriftenvermögens. Bankkonti, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, gehören jedoch wie dargelegt (vgl. oben, E. 2.3) nicht dazu. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Praxis im vorliegenden Zusammenhang nicht geändert. Die VB hat aufgrund der Unterlagen und Angaben auch keine falsche Auskunft erteilt, wonach die Veranlagung 2019, die betreffend die Vermögensverwaltungskosten unstrittig unzutreffend ist, ebenso für die hier streitige Veranlagung 2020 gelten würde. Ein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip kann daher genauso wenig vorliegen wie ein willkürliches Verhalten der Vorinstanz. Sodann hat der Rekurrent anhand der Angaben und Unterlagen gestützt auf die wie erwähnt unzutreffende Veranlagung 2019 keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten (vgl. dazu auch Richner et al., a.a.O., VB zu Art. 109-121, N 58). Ferner entspricht die Software Dr. Tax nach dem Ausgeführten im vorliegenden Zusammenhang dem Steuergesetz; der Rekurrent hat beim Erstellen der Online-Steuererklärung insofern nichts falsch gemacht. Nach dem Dargelegten kann er aber bei den strittigen Vermögensverwaltungskosten die Pauschale von 3 Promille nicht beanspruchen. Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Akten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: