Steuergericht

Urteil vom 14. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Kellerhals, Schwarz

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2021.3; BST.2021.3

A X 

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

 

betreffend     Staats- und Bundessteuer 2018/
A und B X

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 12. November 2019 wurden A und B X für das Steuerjahr 2018 nach Ermessen eingeschätzt, da sie keine Steuererklärung eingereicht hatten. Dagegen erhob A X am 14. November 2019 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Wohnort sei per 31. Dezember 2018 in C SZ. Zudem wurde die Steuererklärung von B X eingereicht.

 

1.2 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 wies die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, beim neuen Wohnort in C könne es sich nicht um den Ort des dauernden Verbleibens des Einsprechers handeln. Im Übrigen sei nur ersichtlich, dass die Rechnungen und Betreibungen an den Wohnort in C gesandt worden seien. Konkrete Beweise von Rechnungen oder Quittungen von 2018, welche eindeutig belegen würden, dass Einkäufe oder Konsumationen im 2018 in C stattgefunden hätten, würden nicht vorliegen. Es könnten auch keine Arztbesuche oder Mitgliedschaften in Vereinen im 2018 in C vorgelegt werden. Die neue Behauptung, der Einsprecher sei seit November 2018 gerichtlich von seiner Ehefrau getrennt, werde nicht nachgewiesen. Vielmehr sei bekannt, dass die Ehefrau gesundheitliche Probleme habe und der Einsprecher sich um sie kümmere. Weitere überprüfbare Hinweise, dass sich der Einsprecher dauernd in C aufgehalten und seine Freizeit dort verbracht habe, würden nicht vorliegen. Seine Ehefrau habe zu jenem Zeitpunkt in D SO gelebt und die Arbeitstätigkeit des Einsprechers habe sich gemäss eigenen Angaben im Bereich Solothurn und Umgebung befunden. Somit sei anzunehmen, der Lebensmittelpunkt des Einsprechers sei per 31. Dezember 2018 in D gewesen. Die Steuerpflicht habe damit weiterhin im Kanton Solothurn bestanden. Zusammen mit der Ehefrau gelte der Verheirateten-Tarif.   

 

 

2.1 Mit Rekurs und Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Postaufgabe) gelangte A X (nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Er sei es nicht gewohnt, dass die Verwaltung "Mafiamethoden" gegen ihn und seine von ihm getrenntlebende Frau anwende. Die Verfügung der VB vom 9. Dezember 2020 habe er erst am 16. Dezember 2020 erhalten. Er verlange eine angemessene Nachfrist bis 25. Februar 2021 für die Gegendarstellung seiner Anliegen und die Einreichung weiterer Beweismittel. Er werde den "Gesslerhut" nicht grüssen. Die VB habe ihm 3 Wochen der Einsprachefrist gestohlen. Der Rekurrent fragt, wo die Fairness gegenüber dem Bürger bleibe. Er müsse auch strafrechtlich vorgehen; er sei nicht bereit, solche willkürlichen und falschen Verleumdungen gegenüber seiner Person zu akzeptieren. Auch seien seine Unterlagen nicht gewürdigt und falsche Behauptungen aufgestellt worden, welche er "locker entkräften" könne mit seinen Beweisen.

 

       Am 18. Januar 2021 (Postaufgabe) korrigierte der Rekurrent seine Eingabe in Bezug auf den in der Kopie zur Kenntnis angegebenen Rechtsanwalt; der Rekurrent handle hier in eigener Sache, der angeführte Rechtsanwalt sei in dieser Angelegenheit nicht involviert.

 

2.2 Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 ersuchte das Steuergericht den Rekurrenten um entsprechende Verbesserung seiner Eingabe bis 1. Februar 2021, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

 

2.3 Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 führte der Rekurrent an, man wolle hier "ein schnelles, willkürliches Verfahren" beenden. Sein Glauben in den Rechtsstaat in der Schweiz und speziell im Kanton Solothurn sei getrübt durch diese willkürlichen Vorkommnisse. Er habe die Rechtsverweigerung seiner Anliegen bereits gerügt und eine angemessene Nachfrist verlangt; dies habe ihm das Steuergericht verweigert. Das sei nicht vertrauensfördernd für einen Gerichtsstreit mit dem Steueramt. Die Auslegung der VB grenze an die frühere "Hexenverfolgung". Es wäre für alle Beteiligten ein Leichtes gewesen, die Entgegnungen des Rekurrenten zu verifizieren und allenfalls weitere Belege einzuverlangen; dies sei aber nicht erfolgt. Die Darstellungen der VB seien zum Teil übertrieben falsch, unerhört und in grobem Mass anmassend. Der Rekurrent habe auch Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, Verleumdung, Drohung und Nötigung einreichen müssen. Unzutreffende Mutmassungen zu treffen, gehe bei der Verwaltung nicht an. Die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten seien auf das Extremste verletzt worden. Auch sei es falsch, dass seine Wohnung möbliert sei. Die VB hätte den Rekurrenten in einem persönlichen Gespräch über das Arbeitsumfeld befragen können. Sie habe aber keine weiteren Beweise seiner Ortsansässigkeit in C sehen wollen. Es seien diverse Behauptungen aufgestellt worden, welche einer konkreten Prüfung nicht standhalten würden. Die Rechtsprechung werde zum Teil willkürlich ausgelegt. Dies sei ein klarer Verstoss gegen seine Rechte als freier Bürger betreffend seine Aufenthaltsrechte in der Schweiz. Er sei volljährig und nicht bevormundet. Der Rekurrent habe mit seiner Ehefrau bis November 2018 in D gelebt. Die Behauptungen des Steueramts würden vor Lügen, Unwahrheiten und Vermutungen strotzen. Die VB dürfe gerne bei ihm Nachhilfeunterreicht in Gesellschaftsrecht geniessen. So sei die E GmbH mit Sitz in F eine Sitzgesellschaft ohne eigenes Büro. Die VB besitze nicht einmal die elementaren Grundkenntnisse; sie noch zu faul, um das Zefix aufzurufen, um diese Tatsache zu verifizieren. Der Rekurrent habe einen grösseren Arbeitskreis, als sich die VB überhaupt vorstellen könne. Ehrverletzend und verleumderisch sei die Aussage, dass der Rekurrent lüge; dies werde strafrechtliche Folgen haben. Das Gericht sollte sich endlich an den Fakten orientieren und nicht an Lügen und haltlosen Behauptungen der Steuerverwaltung. Dass seine Arbeitstätigkeit im Raum Solothurn liege, sei auch falsch. Die willkürliche Folgerung der Steuerverwaltung betreffend Steuerpflicht im Kanton Solothurn per 31. Dezember 2018 werde bestritten und strafrechtliche Folgen haben. Der Rekurrent beantragt die Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Es sei festzustellen, dass die Eheleute X seit November 2018 gerichtlich getrennt seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der kantonalen Steuerverwaltung.

 

2.4 Mit Vernehmlassung vom 17. März 2021 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen angeführt, bei einem monatlichen Mietaufwand von CHF 300 könne es sich nicht um eine Wohnung handeln; der Mietvertrag lege nahe, dass eine günstige Domiziladresse im Kanton Schwyz gesucht worden sei. Weiter sei ein Arzt in Solothurn und nicht in C besucht worden. Die übrigen Beweismittel würden von November 2019 und aus dem Kalenderjahr 2020 stammen und seien kein Beweis für einen dauerhaften Aufenthalt in C im 2018. Dies gelte auch für die Konsumationen bei Dritten. Dass eine gerichtliche Trennung vorliegen würde, sei bis heute nicht nachgewiesen worden. Sodann sei anzunehmen, dass die Ehefrau die Hypothekarzinsen und die Liegenschaftsunterhaltskosten mit ihrem Einkommen nicht alleine tragen könne und daher weiterhin eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt bestehe. Das Gegenteil sei nicht nachgewiesen worden. Die Aussagen des Rekurrenten seien keine beweisfähigen Nachweise. Vielmehr sei die Umgehung der Besteuerung des Lottogewinns offenbar das Hauptmotiv zur temporären Wohnsitzverlegung des Rekurrenten. Der Aufbau eines neuen Lebensmittelpunkts in C in einer sehr kleinen Wohnung ohne Hinweis auf allfällige neue Beziehungen oder spezielle örtliche Interessen im Alter von … Jahren sei wenig plausibel. Zudem sei bis heute nicht nachgewiesen worden, dass die vorgeschobene, gerichtliche Trennung von der Ehefrau vollzogen worden sei.

 

2.5 Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2021 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent v.a. fest, dass er es als widerlich und persönlichkeitsschädigend empfinde, wenn die VB sich anmasse, seine Lebensumstände zu kritisieren und falsche Schlüsse daraus zu ziehen. Es sei mühsam, dass die kantonale Steuerverwaltung sämtliche Steuerpflichtigen unter Generalverdacht stelle und ihnen unlautere Absichten unterstelle. Der Rekurrent habe Strafanzeige erstattet, da seine Persönlichkeitsrechte erheblich beschädigt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe indes eine Nichtanhandnahme-Verfügung erlassen. Die Ausführungen des Steueramts weise der Rekurrent vollumfänglich zurück; dieses Lügengebilde des Steueramts sei hanebüchen. Wie er und seine von ihm getrenntlebende Frau ihr Leben gestalten würden, sei ihre Privatsache und habe die Steuerbehörde nicht zu interessieren. Seine Belege seien gar nicht beachtet worden. Vielmehr mache man auf Drohung, Erpressung und Nötigung und stelle die seit langem bestehende Trennung als Schutzbehauptung dar. Das sei eine klar verleumderische Aussage der VB. Diese hätte sich wider besseren Wissens die Mühe machen können, beim Rekurrenten weitere Belege zu verlangen; dies habe sie aber nicht getan. Die VB nehme sich Freiheiten heraus, die nur aus der ehemaligen DDR bekannt seien. Sein Schreiben vom 14. November 2020 mit diversen Belegen für den dauerhaften Wohnsitz in C sei gar nicht beachtet worden. Der Vertreter der VB sei ein Quacksalber. Der Rekurrent brauche sich nicht zu rechtfertigen, wie er lebe. Die VB sollte ihre ungeheuerlichen Mutmassungen betreffend seine Wohnung unterlassen. Die E GmbH sei mit Wohnsitz in C eingetragen. Durch seine vielfältige Beratungstätigkeit sei er in der Schweiz viel unterwegs; da brauche er keine grosse Wohnung. Bezüglich der Liegenschaftsunterhaltskosten habe die VB Mutmassungen aufgestellt. Es sei gerichtlich bestätigt worden, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt gegeben sei. Alle Punkte einer faktischen Trennung seien kumulativ erfüllt. Die VB sollte einsehen, dass sie mit Mutmassungen und Lügengebilden nicht weiterkomme. Der Rekurrent beantragt, es sei vom Gericht festzustellen, dass er gemäss Wohnsitzbestätigung vom 14. April 2021 seit dem 1. Dezember 2018 in C im Einwohnerregister registriert sei. Die Rechtsmittel betreffend die Staats- und Bundessteuer 2018 seien vollumfänglich gutzuheissen und das kantonale Steueramt anzuweisen, dass der tatsächliche Wohn- und Steuersitz in C seit dem 1. Dezember 2018 bestehe; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rekurrent behalte sich ausdrücklich weitere zivil- und strafrechtliche Massnahmen vor gegen die Vertreter des Steueramts bezüglich seiner Persönlichkeitsrechte.

 

       Am 10. Juni 2021 (Postaufgabe) reichte der Rekurrent noch weitere Belege ein. Er müsse nochmals Strafanzeige gegen die kantonale Steuerverwaltung einreichen wegen Kreditschädigung und Amtsmissbrauch.

 

 

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Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) vom 11. Januar 2021 (Postaufgabe) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2020 (Zustelldatum) erfolgten frist- und aufgrund der Verbesserung vom 28. Januar 2021 auch formgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

 

 

2.1 Die Besteuerung des Einkommens und des beweglichen Vermögens unselbständig erwerbender Personen steht grundsätzlich dem Kanton bzw. der Gemeinde zu, wo sich deren Steuerdomizil befindet. Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB; § 8 Abs. 1 und 2 bzw. § 247 Abs. 1 StG) resp. wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt. Keine entscheidende Bedeutung kommt diesbezüglich dem polizeilichen Domizil zu: Das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der politischen Rechte bilden - mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person - blosse Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 1 und 2, je E. 2). Dass der Rekurrent sich per 30. November 2018 in D abgemeldet und sich per 1. Dezember 2018 in C angemeldet hat, bot demnach prinzipiell noch keine Veranlassung, von einem geänderten Wohnsitz auszugehen.

 

2.2 Eine Person kann über mehrere physische Aufenthalte verfügen. Hat ein Steuerpflich-tiger im interkantonalen Verhältnis zu mehreren Orten intensive Beziehungen, ist im Einzelfall in Würdigung der gesamten individuellen Verhältnisse abzuwägen, welchen dieser Beziehungen der Vorrang zukommt - eine interkantonale Doppelbesteuerung ist gemäss Bundesverfassung verboten (Art. 127 Abs. 3 BV). Das Steuerdomizil von unselbständig Erwerbenden liegt grundsätzlich an dem Ort, von dem sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (Bundesgericht BGer 2C_518/2011 vom 1.2.2012, E. 2.1; vgl. auch BGer 2P.260/2004, 28.4.2005). Dieser Grundsatz geht davon aus, dass sich am Arbeitsort in der Regel auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Der Arbeitsort begründet nur dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die persönlichen Beziehungen zu einem anderen Ort stärker sind als zum Arbeitsort. Dieser meint nicht den Ort, wo der Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit nachgeht (Arbeits-platz), sondern wie gesagt den Ort, von dem der Steuerpflichtige zur täglichen Arbeit geht (KSGE 2007 Nr. 1 E. 3).

 

 

3.1 Im konkreten Fall wurde das Ehepaar A und B X nach Ermessen eingeschätzt, da keine Steuererklärung 2018 eingereicht worden war. In der dagegen erhobenen Einsprache wurde v.a. geltend gemacht, der Ehemann habe sich am 30. November 2018 in D abgemeldet und in C angemeldet. Darauf wurde der Ehemann aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass sich das Steuerdomizil per Ende 2018 in C befunden habe (Vorakten Nr. 3). Der Ehemann reichte sodann gewisse Belege ein (Vorakten Nr. 4). Die Einsprache wurde indes abgewiesen; es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Rekurrent im Jahr 2018 einen Lottogewinn von CHF … gemacht habe. In den vorliegenden Rechtsmitteln macht der Rekurrent v.a. geltend, er lebe von seiner Ehefrau getrennt. Die Ausführungen der Vorinstanz seien falsche Unterstellungen, er werde dagegen Strafanzeige einreichen. Sein Auto habe er im Kanton Schwyz angemeldet. Er gehe zudem in C zum Arzt und habe sich auch bemüht, in einen Koch-Club einzutreten. Bei seiner GmbH in F sei sodann sein Wohnort in C eingetragen. Er arbeite grossflächig in verschiedenen Kantonen. Der Rekurrent reicht ein Eheschutzurteil ein und gewisse Quittungen (Apotheke, Migros, Kiosk etc.) bzw. Rechnungen.

 

3.2 Hier stellt sich die Frage, ob der Wohnsitz des Rekurrenten am 31. Dezember 2018 in C oder D gewesen ist. Unklar ist zunächst der Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung des Ehepaars X. Am 30. November 2018 hielt der Rekurrent bei der Abmeldung in D noch fest, dass er nicht getrennt lebe. Auch in der Steuererklärung 2018 gab er als Zivilstand "verheiratet" an. Erst am 14. November 2020 hielt er erstmals fest, dass er von seiner Ehefrau getrennt sei. Offenbar wurde im Jahr 2020 ein Eheschutzverfahren durchgeführt, wo angegeben wurde, die Eheleute X würden seit 15. November 2018 getrennt leben. Ein Trennungszeitpunkt im Jahr 2018 kann damit aber nicht nachgewiesen werden. Weiter hat der Rekurrent in C seit 15. Dezember 2018 eine kleine Wohnung für CHF 300 gemietet. In D bewohnte er mit seiner Ehefrau dagegen ein Einfamilienhaus. Sodann sind diverse Briefe und Rechnungen an die Adresse des Rekurrenten kein Nachweis dafür, dass er effektiv in C seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Auch vereinzelte Quittungen aus den Jahren 2020 und 2021 (Replikbeilage, G Apotheke, Schwyz) sind kein Beleg für einen Wohnsitz im Jahr 2018 in C. Der eingereichte Arztbeleg vom 9. Januar 2019 bezieht sich zudem auf einen Solothurner Arzt. Dass im Handelsregister bei der E GmbH seit 11. Juni 2019 die Adresse des Rekurrenten in C eingetragen ist, zeigt nur, dass er den Behörden diese Adresse angibt. Ein Nachweis, dass Ende 2018 der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in C gewesen ist, ist dies aber auch nicht. Dass der Rekurrent im Dezember 2018 nicht nur seine Papiere, sondern seinen Lebensmittelpunkt nach C verlegt hat, kann nach dem Gesagten nicht nachgewiesen werden. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.

 

3.3 Was der Rekurrent weiter ausführt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Entgegen seiner Ansicht ist der Nachweis für eine Wohnsitznahme per Ende 2018 in C nicht erbracht. Es existieren für diesen Zeitpunkt auch keine Belege z.B. für dortigen Wasserverbrauch oder Einkäufe. Wie gesehen, hat der Rekurrent lediglich seine Papiere nach C verlegt, ohne dort tatsächlich Wohnsitz genommen zu haben. Daran vermag auch der Fahrzeugausweis nichts zu ändern, welcher auf die GmbH lautet; der Eintrag im Fahrzeugausweis erfolgte demnach vom Rekurrenten selber. Etwas Anderes resultiert auch nicht aus der Adressangabe im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, stammt diese Angabe doch vom 18. Mai bzw. 2. Juni 2021. Die Angaben des Rekurrenten sind nicht objektive, sondern subjektive Umstände, welche nicht zu einer Wohnsitzverlegung nach C führen können. Sein Domizil bleibt damit per 31. Dezember 2018 im Kanton Solothurn. Dass er sich in D abgemeldet hat, ändert nichts. Der Wohnsitz richtet sich nach den äusserlich erkennbaren Umständen des Einzelfalls, mithin wie gesehen nach objektiven Kriterien. Dass der Rekurrent gleich starke Beziehungen jeweils zu zwei Orten - D und C - gehabt hätte, ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu auch § 249bis StG; BGer vom 1.2.2012, a.a.O., E. 2.1). Wenn der Rekurrent nicht nachgewiesen hat, dass er aus bestimmten Gründen aussergewöhnlich eng mit C verbunden gewesen ist, ist davon auszugehen, dass D, von wo er wohl auch zur Arbeit gefahren ist, sein Lebensmittelpunkt gewesen ist; dass er von C ins Berner Oberland, nach Freiburg, Bern und Basel zur Arbeit gefahren ist, erscheint als nicht nachvollziehbar. Aus den Unterlagen und Angaben kann demnach nicht abgeleitet werden, dass der Rekurrent stärkere Beziehungen zu C gehabt hätte. Vielmehr hielt er sich auch aufgrund seiner Angaben in D auf, wo er seiner Frau beistand. Eine qualifizierte enge Verbundenheit mit C ist nicht dargetan, so dass davon auszugehen ist, dass D der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten gewesen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Rekurrent in seinen Eingaben in der Tonalität ziemlich weit gegangen, ist diese doch teilweise beleidigend mit Formulierungen wie Quacksalber, Lügen, Verleumdung (vgl. dazu § 164 StG, Ordnungsbussen). Eine Rückweisung zur zusätzlichen Verbesserung der zum Teil ungebührlichen Eingaben ("Mafiamethoden") erschien hier aber nicht als zielführend.

 

       Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen somit abzuweisen.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

 

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'000 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer von D

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

Expediert am:

 

 

Auf die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_602/2021 vom 13. September 2021 nicht eingetreten.