Steuergericht
Urteil vom 4. April 2022
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Flury, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.44; BST.2021.37
A + B. Y. - Z.
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend Staats- und Bundessteuer 2020
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Die Steuerpflichtigen A. und B. Y. – Z. deklarierten in der Steuererklärung 2020 vom 26. Februar 2021 als Eigentümer der Liegenschaft GB X Nr. 001 das auf dieser Parzelle stehende Einfamilienhaus (W-Strasse 02) und das dortige Gewächshaus (W-Strasse 02a). Bei Letzterem führten sie an, das Gewächshaus sei als Kalthaus für den Eigenmietwert nicht relevant. Sie machten einen Eigenmietwert von CHF 15'578 (Staat) und CHF 19'472 (Bund) geltend, ohne Gewächshaus. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2020 vom 21. Oktober 2021 berücksichtigte die VB Dorneck-Thierstein bei der Berechnung des Eigenmietwerts indessen den Katasterwert des Gewächshauses und besteuerte einen Eigenmietwert von CHF 15'888 (Staat) und CHF 19'860 (Bund). Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 29. Oktober 2021 Einsprache. Es wurde beantragt, den aufgerechneten Eigenmietwert für das Gewächshaus zu streichen.
1.2 Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2021 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde v.a. angeführt, das Gewächshaus habe einen Katasterwert von CHF 3'400. Es stehe den Rekurrenten zum Eigengebrauch zur Verfügung, weshalb ein Eigenmietwert zu berücksichtigen sei. Dieser sei mit CHF 310 (Staat) und CH 388 (Bund) zu erheben.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 29. November 2021 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, in der Steuerveranlagung für das Jahr 2001 sei für das betroffene Gewächshaus letztlich kein Eigenmietwert berechnet worden. Inzwischen sei das Gewächshaus nicht mehr voll funktionsfähig. Massgebendes Kriterium sei hier der Wohnwert und nicht die Versicherungssumme. Die Rekurrenten beantragten, auf die Festsetzung eines Eigenmietwerts für das Gewächshaus zu verzichten oder den Eigenmietwert dem tatsächlichen Wohnwert bzw. der beschränkten Nutzbarkeit anzupassen.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 beantragte die VB (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das Gewächshaus eine Liegenschaft sei. Da die Rekurrenten diese selber nutzen könnten, sei darauf ein Eigenmietwert zu erheben. Das Gewächshaus sei immer noch benutzbar. Auch würden dafür jährlich Versicherungsprämien für die Gebäudeversicherung bezahlt. Das Gewächshaus habe denn auch einen Versicherungswert. Die Berechnung des Eigenmietwerts sei korrekt und die Rechtsmittel seien unbegründet. Schliesslich sei eine erneute Überprüfung der Besteuerung des Eigenmietwerts im angefochtenen Einspracheentscheid, welche zu einem anderen Ergebnis führe als im Jahr 2001, nicht zu beanstanden.
2.3 Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest. Es störe sie, dass die fehlende Besteuerung des Eigenmietwerts für das Gewächshaus seit dem Steuerjahr 2001 nunmehr nicht mehr gelten solle. Massgebend sei der Wohnwert. Es sei stossend, für das Gewächshaus die gleichen Massstäbe anzuwenden wie für das Wohnhaus. Die Rekurrenten verwiesen auf die entsprechende Praxis im Kanton Basellandschaft und einen einschlägigen Bundesgerichtsentscheid betreffend den Kanton Solothurn (Entscheid 2C_843/2016, 2C_844/2016 vom 31.1.2019). Eine ganzjährige Nutzung oder gar ein Bewohnen des Gewächshauses während des ganzen Jahres sei ausgeschlossen. Für unbewohnbare, dem Hobby-Gärtner zurechenbare Einrichtungen dürfe kein Mietwert berechnet werden. Allenfalls sei dieser dem tatsächlichen Wohnwert und der beschränkten Nutzbarkeit anzupassen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten haben Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) erhoben. Aus der Eingabe geht hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) einreichen wollten. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht KSG die Eingabe als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die Eingabe form- und auch fristgerecht. Das KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2. Gemäss § 27 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar. Darunter fällt auch der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwerts unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich der steuerbare Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert; dieser entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Für die Schätzung des Wohnwerts sind Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Mietzinsverhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Der Regierungsrat setzt die Eigenmietwerte im Verhältnis zum Wohnwert massvoll fest und passt sie nur in grösseren Zeitabständen an (§ 28 Abs. 2 StG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat am 28. Januar 1986 die Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des Mietwerts der eigenen Wohnung (StVO Nr. 15; BGS 614.159.15; Fassung in Kraft bis 31.12.2020) erlassen und darin die Berechnung der Eigenmietwerte für die konkre-ten Fälle geregelt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2011 Nr. 4 E. 6). Dabei wird in der StVO Nr. 15 zwischen Gebäuden durchschnittlicher (§§ 1 bis 3) und überdurch-schnittlicher Bauart (§§ 4 und 5) unterschieden und zwar nach Massgabe des Katasterwerts. Die Grenze liegt dabei gemäss § 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 StVO Nr. 15 bei CHF 240‘000. Der Mietwert von Wohnungen in Gebäuden durchschnittlicher Bauart wird in der Regel pau-schal nach Prozentsätzen der auf die Wohnung entfallenden Katasterschätzung für Gebäude und normalen Umschwung bemessen (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15). Liegenschaften in der Gemeinde X. sind der Gruppe IV zugeteilt (§ 2 Abs. 1 lit. d StVO Nr. 15). Der Prozentsatz beträgt hier 9.11 (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15). Für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen mit einem Katasterwert bis CHF 240'000 erfolgt für die direkte Bundessteuer ein Zuschlag von 25 % auf dem kantonalen Mietwert (Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 10.7.2019 betr. Liste der Kantone mit unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2018, unter estv.admin.ch; vgl. zum Ganzen KSG vom 16.8.2021, SGSTA.2020.13; BST.2020.10 und vom 22.11.2021, SGSTA.2021.20; BST.2021.19, je E. 2, alle publ. unter gerichtsentscheide.so.ch; KSG vom 22.11.2021, SGSTA.2021.28; BST.2021.24, E. 2, bestätigt mit Bundesgerichtsurteil BGer 2C_26/2022 vom 15.2.2022). Ausschlaggebend für die Besteuerung ist nach dem Ausgeführten nicht das Selbstbewohnen einer eigenen Wohnung, sondern der Umstand, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin von unbeweglichem Vermögen den Eigengebrauch beansprucht. Demzufolge ist auch einer Garage, einem Autounterstand oder einer Pferdeboxe ein Eigenmietwert zuzuweisen (BGer 2C_26/2022 vom 15.2.2022, E. 3.3.3 mit Hinw.).
3.1 Im konkreten Fall besitzen die Rekurrenten ein selbstbewohntes Einfamilienhaus in X. Bei der Festsetzung des Eigenmietwerts wurde das Einfamilienhaus (W-Strasse 02) und das Gewächshaus (W-Strasse 02a) berücksichtigt. Die Rekurrenten sind dagegen v.a. der Ansicht, das Gewächshaus habe keinen Wohnwert und dürfe daher nicht beachtet werden. Nach Meinung der VB hat das Gewächshaus indessen einen Katasterwert und müsse daher berücksichtigt werden.
3.2.1 Liegenschaften gehören zu den Grundstücken. Daher liegt es auf der Hand, dass für das selbstbewohnte Einfamilienhaus in X. ein Eigenmietwert bezahlt werden muss. Bei dessen Bemessung ist auf den Wohnwert abzustellen. Ausbau, Zustand und örtliche Verhältnisse sind dabei zu berücksichtigen. In §§ 1 ff. StVO Nr. 15 (in der Fassung bis 31.12.2020) wird wie gesehen (vgl. oben, E. 2) zwischen Gebäuden mit durchschnittlicher Bauart, solchen mit überdurchschnittlicher Bauart, Garagen, Gebäuden im Baurecht, landwirtschaftlichen Gewerben und besonderen Fällen unterschieden. Massgebend ist primär die Katasterschätzung. Für Gebäudeteile, Einrichtungen und Anlagen, die in der Katasterschätzung nicht berücksichtigt sind, sind Zuschläge zu machen (§ 3 StVO Nr. 15). Im vorliegenden Fall sind sowohl das Einfamilienhaus als auch das Gewächshaus in der Katasterschätzung berücksichtigt (Vorakten Nr. 4, Liegenschafteninventar). Beim Gewächshaus ist die VB von einem Gebäude durchschnittlicher Bauart ausgegangen. Bei einer Garage wird deren Katasterschätzung zu derjenigen des Einfamilienhauses addiert (§ 6 StVO Nr. 15). Genau gleich wurde hier vorgegangen. Auch eine Garage wird nicht im eigentlichen Sinne gewohnt. Daher ist das hier umstrittene Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. oben, E. 2 am Ende, BGer 2C_26/2022 vom 15.2.2022, E. 3.3.3).
3.2.2 Zu prüfen ist noch, ob hier von einem besonderen Fall auszugehen ist (§ 9 StVO Nr. 15). Ein besonders schlechter Unterhalt oder allfällige Defekte wären vom Rekurrenten nachzuweisen (vgl. BGer 2C_26/2022 vom 15.2.2022, E. 3.3.7). In den Akten sind zwar Fotos vom Dach und von den Fenstern vorhanden. Diesen Fotos kann aber ein schlechter Unterhalt nicht entnommen werden. Indem die Rekurrenten das Gewächshaus nach wie vor unstreitig versichern, ist zudem davon auszugehen, dass es seinen Zweck immer noch erfüllt. Insofern erscheint die Argumentation der Rekurrenten bezüglich eines fehlenden Werts resp. Nutzens des Gewächshauses bei bestehender Versicherungsprämienbezahlung als widerlegt. Der streitige Eigenmietwert von CHF 310 (Staat) bzw. CHF 388 (Bund) ist daher korrekt.
3.2.3 Da jeder Kanton seine eigene Berechnungsmethode hat, sind ausserkantonale Ausführungen der Rekurrenten nicht von Belang (vgl. BGer 2C_26/2022 vom 15.2.2022, E. 3.3.1, siehe auch BGer 2C_843/2016, 2C_844/2016 vom 31.1.2019, E. 3.2.1). Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass in früheren Veranlagungen das Gewächshaus nicht miteinbezogen worden war, etwas Anderes abgeleitet werden. Eine Veranlagungsbehörde ist berechtigt, einen Sachverhalt jedes Jahr neu zu beurteilen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, VB zu Art. 109-121 N 95).
Rekurs und Beschwerde sind somit unbegründet und demnach abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 503 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500, Zuschlag: CHF 3).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 503 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer von
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: