Steuergericht

Urteil vom 29. August 2022

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller

Richter:         Flury, D. S. Müller

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2022.19; BST.2022.19

A. und B. Z.

v.d.

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Thal-Gäu

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2020


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Mit Datum vom 27. Juli 2021 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Z, die Steuererklärung 2020 ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2020 durch die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu wurde festgehalten, dass das Land in Y. GB-Nrn. 0001 und 0002 bewirtschaftet werde und der Landwirtschaft diene; daher werde der Anteil der Steuerpflichtigen als Geschäftsvermögen qualifiziert. Diese wurden ersucht, den hälftigen Anteil in der Buchhaltung zu aktivieren.

 

1.2  Mit Einsprache vom 22. März 2022 machten die Steuerpflichtigen im Wesentlichen geltend, das geerbte Landwirtschaftsland sei Eigengut der Ehefrau und gehöre somit nicht zum Betriebsvermögen des familiären Landwirtschaftsbetriebs. Der Ehemann habe das Land von der Ehefrau gepachtet und bewirtschafte es; auf einen Pachtzins sei verzichtet worden.

 

1.3  Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 trat die VB Thal-Gäu auf die Einsprache mangels Beschwer nicht ein. Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse. Die Steuerpflichtigen seien durch die Veranlagung nicht belastet worden. Im Übrigen wäre die Einsprache abzuweisen, da bei einem familiären Landwirtschaftsbetrieb eine faktische Mitunternehmerstellung des Ehepartners anzunehmen sei, was auch als existenziell zu bezeichnen sei.

 

 

2.1  Mit Rekurs und Beschwerde vom 26. April 2022 gelangte der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 sei aufzuheben. Die Akten seien zur Neubeurteilung an die VB zurückzuweisen. Eventualiter sei das hälftige Gesamteigentum der Rekurrentin an den Grundstücken GB Y. Nrn. 0001 und 0002 in der Steuerveranlagung 2020 der Rekurrenten als Privatvermögen der Ehefrau zu veranlagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rekurrenten seien im vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Daraus ergebe sich die materielle Beschwer der Rekurrenten. Dies folge zudem aus dem kantonalen und eidgenössischen Steuerrecht. Ausserdem seien die Rekurrenten durch die angefochtene Veranlagung besonders berührt. Die Rekurrenten würden durch diese Veranlagung einen materiellen Nachteil erleiden. Die Anordnung der VB hätte zur Folge, dass bei Verkauf oder Liquidation des Landwirtschaftsbetriebs ein allenfalls resultierender Kapitalgewinn einkommensbesteuert würde. Zudem würden zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Die aus einem solchen Geschäftsgang resultierende Besteuerung und Abgabeverpflichtung der Rekurrenten wäre bedeutend höher als eine allfällige Grundstückgewinnsteuer. Würden die umstrittenen Grundstücke im Privatvermögen der Rekurrentin verbleiben, hätte eine Veräusserung der Grundstücke für die Rekurrenten grundsätzlich keine steuerrechtlichen Auswirkungen. Ausserdem bestehe ein aktuelles und praktisches Interesse. Spätestens bei einer Betriebsaufgabe oder einem Verkauf der beiden Grundstücke stelle die Zuordnung des hälftigen Anteils an den Grundstücken ins Geschäftsvermögen eine wesentliche Verschlechterung dar. Die Rekurrenten wären zur Einsprache legitimiert gewesen. Weiter seien die zwei Grundstücke im Gesamteigentum der Rekurrentin und ihres Bruders aufgrund des Erbgangs im Jahr 2000 aus dem Nachlass des Vaters. Es könne kein Betriebsvermögen des Rekurrenten vorliegen. Die Rekurrentin habe die Grundstücke nicht zu Geschäftszwecken erworben. Sie wirke im Betrieb des Ehemanns auch nicht wesentlich mit. Daran ändere das Pachtverhältnis mit dem Rekurrenten nichts. Die Grundstücke seien seit langem im Privatvermögen der Rekurrentin; die Grundstücke ins Geschäftsvermögen des Ehemanns zu überführen, wäre stossend. Schliesslich könne die Rekurrentin aufgrund des Gesamteigentumsverhältnisses mit dem Bruder nicht privatautonom entscheiden. Auch deshalb könnten die Grundstücke nicht vom Privatvermögen der Rekurrentin ins Geschäftsvermögen des Rekurrenten überführt werden; sie seien im Privatvermögen der Rekurrentin zu belassen.  

 

2.2  Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2022 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde bzw. Nichteintreten auf die Rechtsmittel. Dazu wurde an den bisherigen Ausführungen im Wesentlichen festgehalten. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids werde nicht bestritten. Die Einwände der Rekurrenten könnten bei einer späteren Anfechtung der entsprechenden Veranlagungen behandelt werden.

 

2.3  Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2022 hielten auch die Rekurrenten an den bisherigen Ausführungen und Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Eine nachträgliche Anfechtung des verlangten Verbuchens im Geschäftsvermögen wäre wohl nicht mehr möglich. Die Rekurrenten seien formell und materiell beschwert. Zudem bestehe ein aktuelles und praktisches Interesse. Die Vorinstanz hätte auf die Einsprache eintreten müssen.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs und Beschwerde betreffend Staats- und Bundessteuer 2020 wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG; BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten. Die Rechtslage ist für die Staatssteuer hier praktisch dieselbe wie für die direkte Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam in einem Urteil behandelt werden.

 

 

2.1  Diejenigen sind zur Beschwerde berechtigt, die durch die angefochtene Verfügung (besonders) „berührt“ sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11; vgl. Art. 48 lit. a Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren). Die Frage, ob mangels Beschwer nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, betrifft die Legitimation. Diese wiederum ist eine Prozessvoraussetzung. Das KSG hat in konstanter Praxis entschieden, dass namentlich auf Rechtsmittel gegen Veranlagungen, mit denen das steuerbare Einkommen auf CHF 0 festgesetzt wird, nicht eingetreten werden darf. Es fehlt dafür an der geforderten Beschwer. Die Frage der Beschwer und damit des schutzwürdigen Interesses ist allein aufgrund des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu beantworten. Nur dieses enthält die rechtsverbindliche Anordnung im Einzelfall, mithin den gerichtlichen Verfahrensgegenstand; die Begründung eines Entscheids nimmt daran nicht teil. Mit anderen Worten sind nur jene Steuerpflichtigen zur Beschwerde legitimiert, die mit ihren Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen sind und für die der ergangene Entscheid nachteilig ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (zum Ganzen: KSG vom 4.9.2017, SGSTA.2017.35; BST.2017.34, E. 2.1 mit zahlreichen Hinw., publ. unter gerichtsentscheide.so.ch; vgl. dazu StR 2018 S. 489; siehe auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 N 12 und VB zu Art. 147-153a N 12).

 

2.2  Ein schutzwürdiges Interesse kann sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten ergeben, wenn dort zwingend auf die Steuerveranlagung abgestellt wird. Ob dies z.B. auch bei der AHV der Fall, ist umstritten. Mit dem Rechtsmittel muss jedenfalls ein mit dem angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als andere betroffen sind und in einer besonderen, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das Interesse muss aktuell und nicht bloss virtuell sein. Weiter müssen nach überwiegender Praxis die Beschwerdeführer grundsätzlich formell beschwert sein (vgl. KSG vom 4.9.2017, a.a.O., E. 2.2 mit Hinw.; siehe Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 13 mit Hinweisen).

 

 

3.1  Im konkreten Fall hielt die VB in der definitiven Veranlagung vom 24. Februar 2022 fest, dass zwei landwirtschaftliche Parzellen neu als Geschäftsvermögen angesehen werden und daher zu aktivieren seien. Auf die Höhe der Veranlagung hatte diese Anordnung indessen keinen Einfluss. Die Rekurrenten hielten dagegen in der Einsprache vom 22. März 2022 fest, dass die Grundstücke der Ehefrau und ihrem Bruder gehören würden; sie seien geerbt worden. Das Eigengut der Ehefrau sei nicht Geschäftsvermögen des Ehemanns. Dieser sei seit vielen Jahren Pächter (Pachtvertrag vom 16.9.2001). Die VB trat mangels Beschwer der Rekurrenten auf die Einsprache nicht ein. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird vor allem auf die formelle und materielle Beschwer sowie das aktuelle Interesse hingewiesen. Dieses wird darin gesehen, dass bei einer Betriebsaufgabe oder einem Verkauf ein Gewinn der Einkommenssteuer anstatt der Grundstückgewinnsteuer unterliegen würde. Werde jetzt das Geschäftsvermögen akzeptiert, könne dies später nicht mehr korrigiert werden.

 

3.2  Das Steuergericht kann hier nur den angefochtenen Nichteintretensentscheid überprüfen, aber nicht selbst materiell entscheiden. Die Legitimation ist nur bei einer Beschwer und einem Rechtsschutzinteresse gegeben. Im konkreten Fall geht es nicht um die Beschwer in den vorliegenden Rechtsmitteln, welche unbestritten vorhanden ist, sondern um diejenige in der vorinstanzlichen Einsprache. Da der gerügte Punkt auf die Höhe der Veranlagung aber keinen Einfluss hat, fehlt es nach konstanter Rechtsprechung (vgl. oben, E. 2.1) an einer Beschwer und somit auch an einem Rechtsschutzinteresse. Rechtskräftig wird daher nur jeweils das Dispositiv, d.h. der Steuerbetrag (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 13). Sollte der Betrieb später verkauft oder liquidiert werden, ist die Frage zu behandeln, ob das Grundstück wirklich als Geschäftsvermögen angesehen werden muss (vgl. auch KSG vom 4.9.2017, a.a.O., E. 2.4). Mit dem vorliegenden Entscheid ist diese Frage in keiner Art und Weise präjudiziert. Beispielsweise wird vertieft geprüft werden müssen, ob eine wirtschaftliche Einheit der Ehegatten und somit auch ein wirtschaftliches Eigentum des Ehemanns vorliegt (vgl. BGE 110 Ib 121 E. 2b). Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind daher abzuweisen.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.    Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 750 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

Expediert am: