Steuergericht
Urteil vom 7. November 2022
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Flury, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.25; BST.2022.25
A. und B. Z.
v.d.
gegen
betreffend Nachsteuer Steuerperiode 2007-2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 9. November 2017 leitete das kantonale Steueramt gegen A. + B. Z. (nachfolgend Rekurrenten) aufgrund einer Selbstanzeige vom 12. Oktober 2017 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren ein für die Steuerperioden 2007-2015. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 wurde die Selbstanzeige ergänzt. Am 9. Februar 2021 verlangte das Steueramt von der Vertretung der Rekurrenten verschiedene Unterlagen ein. In der Folge wurde die Frist zur Einreichung der Unterlagen verlängert. Am 25. Juni 2021 stellte das Steueramt der Vertretung die Zusammenstellung der Nachsteuerfaktoren zu, mit dem Hinweis, dass die offenen Punkte nach Ermessen festgesetzt worden seien; es könnten aber bis anhin nicht eingereichte Unterlagen nachgereicht werden. Auch diese Frist zur Nachreichung der Unterlagen wurde zuerst verlängert; eine weitere Fristverlängerung wurde sodann abgelehnt. Am 15. September 2021 teilte die Vertretung mit, dass die Rekurrenten mit der Zusammenstellung der Nachsteuerfaktoren nicht einverstanden seien. Sie wollten zusätzliche Unterlagen einreichen, wozu sie im Oktober 2021 nach Italien gehen würden. In der Folge wurde letztmals eine Frist bis 31. Oktober 2021 gewährt. Am 1. März 2022 schloss das Steueramt das Verfahren ab und erhob Nachsteuern von CHF 44'849.80 zuzüglich Verzugszins von CHF 13'730.15 (Staat) und CHF 25'403.70 zuzüglich Verzugszins von CHF 6'717.60 (Bund). Dagegen erhob die Vertretung der Rekurrenten am 31. März 2022 Einsprache mit dem Begehren, die Nachsteuerveranlagungen aufzuheben und diese gemäss den Angaben der Rekurrenten vorzunehmen.
1.2 Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 trat das Steueramt auf die Einsprache nicht ein. Dazu wurde vor allem angeführt, mangels zuverlässiger Belege hätten die Nachsteuerfaktoren nicht einwandfrei festgelegt werden können. Trotz entsprechender Aufforderung seien keine weiteren Belege eingereicht worden. Die Ermessensveranlagung sei demnach zurecht erfolgt. Die Begründungen der Rekurrenten seien bloss pauschale Bestreitungen und daher ungenügend. Auf die Aufbewahrungsfrist der Banken sei im Verfahren aufmerksam gemacht worden. Die Einsprache enthalte keine Belege, welche den Untersuchungsnotstand beseitigen würden. Es sei auch kein Beweisangebot erfolgt. Die Einsprache sei demnach unzulässig. Damit erübrige sich eine Einspracheverhandlung.
2.1 Gegen die Nachsteuerveranlagungen reichten die Rekurrenten am 14. Juni 2022 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Dazu wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Rekurrenten hätten eine Einspracheverhandlung verlangt. Dass das Steueramt darauf nicht eingegangen sei, sei nicht korrekt. Das rechtliche Gehör sei ungenügend gewährt worden. Es wurde Eintreten auf Rekurs und Beschwerde beantragt. Eventuell sei die Sache an das Steueramt zurückzuweisen zur Durchführung einer Einspracheverhandlung. Zudem wurde eine detaillierte Aufstellung der Aufrechnungen nach Ermessen verlangt; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Nachsteuerveranlagungen seien aufzuheben und neu zu berechnen gemäss den Angaben der Rekurrenten; allenfalls sei die Sache zurückzuweisen. Insbesondere seien die Erträge und Vermögenspositionen 2007-2015 zu korrigieren. Zur Begründung wird vor allem angeführt, aufgrund des enormen Steuerbetrags von CHF 90'701.35 seien die Rekurrenten mit dem Abschluss des Nachsteuerverfahrens nicht einverstanden. Die Aufrechnungen nach Ermessen im Vermögen und in den Erträgen seien nicht nachvollziehbar. Die verlangten Details zu den Aufrechnungen hätten die Rekurrenten nicht erhalten. Sie hätten in knapp 10 Jahren nicht so viel Vermögen verbrauchen können. Dass sie keine zusätzlichen Unterlagen hätten einreichen können, berechtige das Steueramt nicht, derart hohe Aufrechnungen nach Ermessen vorzunehmen. Dass die Rekurrenten sich selber angezeigt hätten, erzeige, dass sie alles deklarieren wollten. Es sei unverständlich, dass die Rekurrenten derart hart bestraft werden sollen. Ihre Existenz sei gefährdet. Die Rekurrenten hätten sich immer kooperativ gezeigt. Sie hätten versucht, die Dokumente in Italien zu besorgen. Die italienischen Banken würden aber sämtliche Akten nach 10 Jahren vernichten. So hätten verschiedene Dokumente gar nicht beigebracht werden können. Im Jahr 2017 hätten die Rekurrenten nicht gewusst, welche Unterlagen sie noch besorgen mussten. Knapp 3.5 Jahre später habe das Steueramt die Sache wiederaufgenommen und Nachweise verlangt; da sei die Aufbewahrungsfrist aber bereits abgelaufen gewesen. Die Rekurrenten reichten einen Ordner mit Unterlagen ein. Sie beantragten abschliessend, die hohen Aufrechnungen nach Ermessen des Vermögens und der Erträge zu korrigieren.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde, vorab unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die bisherigen Ausführungen. Die Selbstanzeige der Rekurrenten sei nicht vollständig belegt gewesen, um die Nachsteuerfaktoren korrekt aufzustellen. Daher seien weitere Unterlagen eingefordert worden. Diese seien nicht eingetroffen, auch nicht solche Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Eine persönliche Anhörung sei im Nachsteuerverfahren nicht zwingend. Mit der Einsprache seien keine weiteren Belege eingereicht worden. Die Vorinstanz sei damit zurecht nicht auf die Einsprache eingetreten. Daher sei auch keine Einspracheverhandlung abzuhalten gewesen.
2.3 Mit Replik vom 14. Oktober 2022 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, den Fall materiell zu behandeln sowie eine Einspracheverhandlung durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.4 Mit Duplik vom 19. Oktober 2022 verwahrte sich die Vorinstanz gegen den in der Replik geäusserten Vorwurf unprofessioneller Ausdrucksweise ihrer Mitarbeiter.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtmittel ist einzutreten.
2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht gemeldet waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins als Nachsteuer erhoben (§ 170 StG, Art. 151 DBG, je Abs. 1; vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2020 Nr. 11 E. 3).
2.2 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 StG, Art. 130 DBG, je Abs. 2). Eine Ermessensveranlagung dient dazu, allgemein einen Untersuchungsnotstand der Veranlagungsbehörde zu beheben; wenn die Abklärung des Sachverhalts mit den gesetzlichen Untersuchungsmitteln (v.a. Steuererklärung, Auskünfte von Dritten) im quantitativen Bereich nicht mehr möglich ist, wird zur Ermessensveranlagung geschritten (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 130 N 25).
2.3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten (§ 149 Abs. 4 StG; vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG). Die verlangte Begründung stellt nicht nur eine Ordnungsvorschrift, sondern eine Prozessvoraussetzung dar; deren Fehlen hat zur Folge, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 56).
3.1 Im vorliegenden Fall deklarierten die Rekurrenten mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 im Rahmen einer Selbstanzeige diverse, bisher nicht deklarierte Vermögenswerte, mithin eine Liegenschaft, ein Bankkonto und Wertpapiere bzw. Staatsanleihen in Italien. Darauf wurde ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurden die Rekurrenten aufgefordert, sich alle relevanten Bankbelege zu besorgen und einzureichen. Mit Brief vom 9. Februar 2021 verlangte das Steueramt weitere Unterlagen, unter Hinweis auf die 10-jährige Aufbewahrungsfrist der Banken. Innert der erstreckten Frist trafen von den Rekurrenten indessen keine weiteren Unterlagen ein. Am 25. Juni 2021 wurden den Rekurrenten die Nachsteuerfaktoren zugesandt. Soweit Unterlagen fehlten, wurden ermessensweise Aufrechnungen vorgenommen. Gleichzeitig wurden die Rekurrenten darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen eingereicht werden könnten. Diese Frist wurde ausnahmsweise letztmals bis zum 31. Oktober 2021 erstreckt, weil die Rekurrenten im Oktober nach Italien reisen wollten. Mit E-Mail vom 3. November 2021 informierten die Rekurrenten das Steueramt jedoch, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Italien hätten reisen können, weshalb keine zusätzlichen Unterlagen beigebracht werden konnten. Am 1. März 2022 wurden Nachsteuern von rund CHF 44'850 zuzüglich Verzugszinsen von rund CHF 13'730 (Staat) und rund CHF 25'404 zuzüglich Verzugszinsen von rund CHF 6'718 (Bund) erhoben. Auf die dagegen erhobene Einsprache wurde nicht eingetreten, weil keine zusätzlichen Unterlagen geliefert worden seien und nur pauschale Kritik an der Höhe der Aufrechnungen geübt worden sei. In den vorliegenden Rechtsmitteln werden im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe wiederholt. Zudem wird die ausgebliebene Anhörung moniert.
3.2 Die Rechtsmittel richten sich gegen eine Nichteintretensverfügung der Vorinstanz. Das Steuergericht kann daher nur diesen Nichteintretensentscheid überprüfen, aber nicht materiell entscheiden (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 140 N 44). Im vorliegenden Fall herrschte ein Untersuchungsnotstand, weil trotz mehrfacher Aufforderung keine zusätzlichen Unterlagen von den Rekurrenten geliefert wurden. Die zusätzlich vom Steueramt verlangten Unterlagen waren indessen gerechtfertigt, weil z.B. die Herkunft der Einzahlungen auf das Sparkonto effektiv unklar war. Trotz diversen Fristerstreckungen wurden keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht. Dass die Aufbewahrungsfrist der Banken teilweise bereits abgelaufen ist, hilft hier nicht weiter, zumal bereits im Jahr 2017 von den Rekurrenten verlangt wurde, sich alle notwendigen Unterlagen zu besorgen (Vorakten Nr. 13). Auch zu den Jahren, in denen die Unterlagen noch vorhanden sein mussten, wurde von den Rekurrenten nichts geliefert. Die ermessensweise Aufrechnung war daher gerechtfertigt (vgl. oben, E. 2.2; Richner et al., a.a.O., Art. 130 N 31). Eine Ermessensveranlagung kann denn nur mit qualifizierter Begründung angefochten werden. Pauschale Kritik wie hier, die Aufrechnung sei zu hoch, genügt nicht. Teil der qualifizierten Begründung ist auch das Beweisangebot. Es wurden von den Rekurrenten jedoch keine zusätzlichen Beweise angeboten. Eine qualifizierte Begründung ist indessen Prozessvoraussetzung (oben, E. 2.3; Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 56). Sodann umfasst das rechtliche Gehör nicht das Anrecht auf eine mündliche Anhörung (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 114 N 6); eine solche ist nur im Strafsteuerverfahren verpflichtend. Im vorliegenden Fall wurden indes nur Nachsteuern erhoben. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten daher nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als unbegründet und sind somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 StG, Art. 144 DBG, je Abs. 1). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteurn, Nachsteuern (mit Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement, Kanzlei
- Gemeindesteuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: