Steuergericht
Urteil vom 28. August 2023
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Kellerhals, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.36; BST.2022.35
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend Staats- und Bundessteuer 2012 bis 2014, 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Am 5. Dezember 2019 wurden die definitiven Veranlagungen der Steuerjahre 2012-2015 des Steuerpflichtigen X (nachfolgend Rekurrent) eröffnet. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 6. Januar 2020 Einsprache. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 begründete der Rekurrent die Einsprache wie folgt: Erstens sei die Liegenschaft in … im Jahr 2003 verkauft worden. Zweitens werde das Darlehen der A AG zu Unrecht als Einkommen aufgerechnet. Drittens sei vereinbart worden, dass die Liegenschaftsabrechnung vor der Veranlagung gemeinsam mit dem Steueramt überprüft werde und viertens habe es mit seinen Beratern Differenzen gegeben, weshalb Aktieneinsicht benötigt werde.
Am 12. November 2021 wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt, worauf der Rekurrent mit Schreiben vom 1., 9., 10. und 17. Dezember 2021 noch einmal verschiedene Unterlagen nachreichte.
Mit Verfügung vom 31. August 2022 wurden die Einsprachen der Steuerjahre 2012-2014 teilweise gutgeheissen. Mit einer zweiten Verfügung ebenfalls vom 31. August 2022 wurde auch die Einsprache des Steuerjahr 2015 teilweise gutgeheissen.
2. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 erhob der Rekurrent Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerjahre 2012-2014. Beantragt wurde eine Rückweisung an die Veranlagungsbehörde. Eventualiter wurde beantragt auf die Aufrechnung des simulierten Darlehens der A AG und der Fahrzeugkosten für den Ferrari … zu verzichten. Weiter sei der Fuhrpark mit CHF 10‘926 zu bewerten und das Darlehen der B AG zum Abzug zuzulassen. Schliesslich seien die Beteiligungen der X AG und Y AG als gewillkürtes Geschäftsvermögen zu qualifizieren und die Mieterträge um insgesamt rund CHF 126‘622 zu reduzieren. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte der Rekurrent die Sistierung des Verfahrens, bis über das Revisionsbegehren der A AG für die Steuerjahr 2012 und 2013 entschieden sei.
Weiter machte der Rekurrent geltend, dass die Veranlagungsbehörde entgegen einer Vereinbarung nicht bereit gewesen sei, mit ihm gemeinsam offene Punkte der Veranlagung zu klären. Er habe zudem gegen den früheren Buchhalter der A AG Strafanzeige eingereicht und die Revision der Veranlagungsverfügung 2012 gefordert. Das Darlehen an die A AG sei zurückbezahlt worden. Die Y AG habe die Leasingraten für den Ferrari … mit einer Forderung des Rekurrenten gegenüber dieser Gesellschaft verrechnet. Die Veranlagung des gesamten Fuhrparks sei zu hoch und würde im Widerspruch zum Entscheid des Steuergerichts vom 25. Mai 2020 (Steuerjahr 2011) stehen. Der Panzer habe gemäss SECO einen Verkehrswert von EUR 1. Das Darlehen der B AG sei mit einem schriftlichen Vertrag nachgewiesen. Zur Qualifizierung der Beteiligungen an der X AG und B AG als gewillkürtes Geschäftsvermögen habe die Veranlagungsbehörde falsch informiert. Aus dieser falschen Information dürften dem Rekurrenten keine Nachteile erwachsen. Beim Mietertrag seien die effektiven Mietzinse mit den Sollmietzinsen verwechselt worden.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 erhob der Rekurrent auch gegen den Einspracheent-scheid 2015 Rekurs und Beschwerde. Gestellt wurden wiederum die gleichen Anträge, wobei für dieses Steuerjahr eine Reduktion der Mietzinse von rund CHF 66‘790 verlangt wurde.
3. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragte die Veranlagungsbehörde, Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung führte sie aus, dass das rechtliche Gehör des Rekurrenten gewahrt worden sei. Er habe sich mehrfach äussern können. Die Ausführungen des Rekurrenten zum Darlehen der A AG seien reine Parteibehauptungen. An der Aufrechnung für die Steuerjahre 2012 - 2014 sei festzuhalten. Die Leasingraten für den Ferrari … seien durch die B AG bezahlt worden, eine Verrechnung mit dem Kontokorrentguthaben des Rekurrenten habe aber nie stattgefunden. Die Aufrechnung für die Steuerjahre 2012-2014 sei daher korrekt. Bei der Bewertung des Fuhrparks des Rekurrenten sei 2012 erstmals eine Abfrage bei der MFK durchgeführt worden. Diese habe gezeigt, dass im Gegensatz zum Steuerjahr 2011 bedeutend mehr Fahrzeuge eingelöst worden seien. Der Wert des SECO für das Einfuhrgesuch des Panzers entspreche nicht dem Verkehrswert. An der Bewertung des Fuhrparks sei daher festzuhalten. Bei der B AG sei der behauptete Verkauf einer Liegenschaft an den Rekurrenten buchhalterisch nie nachvollzogen worden. Ein Bestand des Darlehens sei daher nicht nachgewiesen. Die Qualifizierung der verschiedenen Beteiligungen als gewillkürtes Geschäftsvermögen sei abzuweisen, weil der Antrag verspätet eingereicht worden sei. Die eingereichten Unterlagen des Rekurrenten würden nicht genügen, um die hohen Mietzinsausstände nachzuweisen.
Die eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Stellungnahme.
4. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 reichte der Rekurrent die Strafanzeige vom 14. Ok-tober 2022 gegen den ehemaligen Buchhalter und ein Revisionsgesuch vom 9. Januar 2023 an die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein betreffend Steuerveranlagung 2011 ein und verlangte die Rückweisung der Akten an die Veranlagungsbehörde zur Neuveranlagung der Steuerjahr 2012-2017.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 verlangte der Rekurrent die Abschreibung des Verfahrens vor Steuergericht und die Rückweisung der Akten an die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein. Eventualiter forderte er die einkommensmindernde Berücksichtigung der Abschreibungen auf der Beteiligung der Z AG. Weiter hielt er fest, dass die Veranlagungsbehörde die in Aussicht gestellte Besprechung zur Differenzbereinigung nicht durchgeführt habe. Der Jahresabschluss der A AG sei fehlerhaft gewesen. Dementsprechend sei auch von der Aufrechnung von geldwerten Leistungen abzusehen. Bei der B AG habe er ein Guthaben besessen. Die Leasingraten für den Ferrari … seien damit verrechnet worden. Auf eine Aufrechnung dieser Raten sei daher zu verzichten. Die Beteiligungen an der X AG und der Y AG seien als gewillkürtes Geschäftsvermögen anzusehen. Eine frühere Abgabe der entsprechenden Erklärung sei nicht möglich gewesen. Zu berücksichtigen seien letztlich auch noch die hohen deklarierten Mietzinsausstände bei den Liegenschaften.
5. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 teilte die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde. Mitgeteilt wurde aber, dass auf das Revisionsgesuch für die Steuerperiode 2011 nicht eingetreten worden sei.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Der Rekurrent ist daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig.
Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Die Einspracheentscheide datieren vom 31. August 2022 und wurden am 1. September 2022 zugestellt. Am 3. Oktober 2022 (Montag) wurden die Rechtsschriften der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.
2. Vorliegend sind folgende Fragen zu beantworten:
- Wurde das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt?
- Muss das Darlehen der A AG aufgerechnet werden?
- Ist die Aufrechnung der von der B AG bezahlten Leasingraten gerechtfertigt?
- Wurde der Fuhrpark des Rekurrenten korrekt bewertet?
- Ist der Abzug des Darlehens der B AG und der dazugehörigen Darlehenszinse gerechtfertigt?
- Gelten die Beteiligung an der X AG und an der Y AG als gewillkürtes Geschäftsvermögen?
- Können die Ausstände bei der Liegenschaftsbuchhaltung berücksichtigt werden?
Die rechtlichen Grundlagen für die Beantwortung dieser Fragen sind im Bundessteuerrecht und im kantonalen Steuerrecht praktisch identisch. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.
A) Verletzung des rechtlichen Gehörs
3.1. Im Zusammenhang mit der Sicherstellung der hohen Steuerausstände von rund CHF 1‘500‘000 hat der Rekurrent am 29. Juli 2016 bzw. 4. August 2016 mit der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn, jeweils vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, eine Vereinbarung unterzeichnet. In Ziff. 7 dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Rekurrent unter anderem, die Steuererklärungen 2012-2015 bis am 31. August 2016 einzureichen und seinen Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nachzukommen. Die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein verpflichtete sich ihrerseits, vor der Eröffnung der definitiven Veranlagungen mit dem Rekurrenten in Kontakt zu treten, um Unklarheiten und Differenzen zu besprechen und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu bereinigen bzw. zu klären.
3.2. Festzuhalten ist, dass es vor der Veranlagung nie zu einer gemeinsamen Besprechung gekommen ist. Anzuerkennen ist aber zugunsten der Veranlagungsbehörde, dass sie mehrfach und vergeblich den Rekurrenten aufgefordert hat, ergänzende Unterlagen einzureichen. In diesen Schreiben wurde eine Besprechung angeboten. Ausserdem hätte sich der Rekurrent schriftlich äussern können. Die Veranlagungsbehörde ist im Veranlagungsverfahren an das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) gebunden (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A. 2016, Art. 131 N 8). Nachdem es in diesem Verfahren bereits jahrelang zu Verzögerungen gekommen ist, ist es verständlich, dass die Veranlagungsbehörde mit dem Erlass der definitiven Veranlagungsverfügung nicht weiter zu warten konnte. Nachdem sich der Rekurrent aber vor der Veranlagung mehrfach äussern konnte, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auszumachen, selbst wenn die Vereinbarung vom 29. Juli 2016 bzw. 4. August 2016 wörtlich (beidseitig) nicht vollumfänglich erfüllt worden war.
B) Aufrechnung Darlehen A AG
4.1. Die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons C hat die Jahresrechnungen 2012 und 2013 der A AG überprüft. Gemäss Revisionsbericht vom 28. Juli 2015 musste bei der Gesellschaft und dem Rekurrenten als damaligem Alleinaktionär der A AG eine geldwerte Leistung von CHF 1‘323‘832 aufgerechnet werden. Hintergrund war, dass ein angebliches Guthaben gegenüber dem nahestehenden Aktionär von netto CHF 1‘323‘832 als simuliert angesehen werden musste. Ein Darlehensvertrag existierte nicht.
4.2. Im vorliegenden Verfahren wird nun behauptet, das Darlehen dürfe nicht aufgerechnet werden. Der damalige Buchhalter und Treuhänder des Rekurrenten habe in strafbarer Art und Weise falsche Umbuchungen vorgenommen und die Kontokorrentschuld des Rekurrenten um den genannten Betrag erhöht. Er verweist dabei auf ein inzwischen bei der Steuerverwaltung des Kantons C eingereichtes Revisionsbegehren. Ein Revisionsbegehren stellt aber lediglich eine Parteibehauptung dar. Ein rechtskräftiges Urteil befindet sich nicht in den Akten.
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat bei geldwerten Leistungen resp. ver-deckten Gewinnausschüttungen, die auf Stufe Gesellschaft festgestellt wurden, die steuerpflichtige Person, die gleichzeitig Organ und/oder beherrschende Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist, Bestand und Höhe der aufgerechneten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt sie dies oder begnügt sie sich mit pauschalen Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte (gewinnsteuerliche) Aufrechnung sei der Beteiligungsinhaberin oder dem Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (vgl. Urteile BGer 2C_1071/2020, E. 3.2.3; 2C_886/2020, E. 3.2.1; 2C_461/2020, E. 2.2). Vorliegend hat es der Rekurrent unterlassen, nachzuweisen, dass die Aufrechnung zu Unrecht erfolgt ist. Pauschale Verweisungen auf eingereichte Strafverfahren oder Revisionsbegehren genügen dazu nicht.
4.4. Die Aufrechnung des Darlehens der A AG im Steuerjahr 2012 im Betrag von CHF 1‘323‘832 erfolgte somit zurecht. Das diesbezügliche Sistierungsbegehren des Rekurrenten ist nach dem Gesagten unbegründet.
C) Aufrechnung Leasingraten
5.1. Die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons C hat mit Meldung vom 3. Oktober 2014 die beteiligten Steuerbehörden darauf hingewiesen, dass die B AG im Steuerjahr 2011 eine geldwerte Leistung zugunsten des Rekurrenten und damaligen Alleinaktionärs der B AG von CHF 35‘336 erbracht hat. Konkret ging es um Leasingraten, welche diese Gesellschaft für ein dem Rekurrenten gehöriges Fahrzeug (Ferrari …) bezahlt hat. Dieser Betrag wurde im Rahmen der Veranlagung 2011 beim Rekurrenten aufgerechnet. Aus Sicht des Rekurrenten seien die Zahlungen mit einer Forderung, welche er gegenüber der B AG hatte, verrechnet worden.
5.2. Was der Rekurrent dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Hätte die B AG die Leasingzinsen mit einer Schuld gegenüber dem Aktionär verrechnet, wären die Zahlungen dem Kontokorrent des Rekurrenten belastet worden. Dies ist aber unbestrittenermassen nicht erfolgt. Buchhalterisch hat somit keine Verrechnung stattgefunden. Das Massgeblichkeitsprinzip besagt, dass Gesellschaften an ihre handelsrechtlichen Jahresrechnungen gebunden sind. Die Jahresrechnungen gelten als Steuerbemessungsgrundlage und können nicht nachträglich abgeändert werden (zum Massgeblichkeitsprinzip: Richner et al., a.a.O., Art. 58 N 8f). Verrechnungen können somit nur anerkannt werden, wenn sie entsprechend verbucht worden sind. Dies war hier nicht der Fall. Die vom Rekurrenten in diesem Zusammenhang eingereichten Belege überzeugen nicht. Warum beispielsweise die A AG bestätigen soll, dass die Leasingraten mit einem Passivdarlehen verrechnet werden (vgl. Rekurs-/Beschwerdebeilage 8), obschon es hier doch um eine Forderung gegenüber der B AG geht, ist nicht ersichtlich. Die Aufrechnungen für die Steuerjahre 2012 bis 2014 sind somit nicht zu beanstanden.
D) Bewertung Fuhrpark
6.1. Der Rekurrent verfügt über diverse Fahrzeuge. Die Veranlagungsbehörde hat deshalb bei der Motorfahrzeugkontrolle abklären lassen, welche Fahrzeuge auf den Rekurrenten eingelöst sind. Daneben verfügt der Rekurrent über diverse nicht eingelöste Fahrzeuge. Im Einspracheentscheid hat die Veranlagungsbehörde den Verkehrswert jedes Fahrzeugs festgelegt. Insgesamt ergibt dies folgende Verkehrswerte:
2012: CHF 293‘000
2013: CHF 205‘710
2014: CHF 258‘191
2015: CHF 152‘814
6.2. Der Rekurrent seinerseits verweist in den Eingaben vom 3. Oktober 2022 auf ein Urteil des KSG vom 25. Mai 2020, in welchem der Verkehrswert der Fahrzeuge für das Steuerjahr 2011 auf CHF 10‘926 festgelegt worden war. Ebenfalls verweist er darauf, dass das SECO den Wert des Schützenpanzers auf EUR 1 festgelegt habe. In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 hat nun das Kantonale Steueramt (KStA) aufgezeigt, dass im Urteil des KSG von lediglich drei Fahrzeugen ausgegangen worden war. Bei der aktuellen Bewertung geht es hingegen um bis zu 17 Fahrzeuge. Das Urteil des KSG gibt somit keinen Hinweis auf die hier massgebenden Verkehrswerte. Im Einfuhrgesuch Kriegsmaterial hat der Rekurrent den Wert des Schützenpanzers im Rahmen einer Selbstdeklaration festgelegt. Eine Selbstdeklaration kann selbstredend für die Verkehrswertfestlegung nicht massgebend sein. Der von der Veranlagungsbehörde angenommene Verkehrswert des Schützenpanzers basiert auf einer Vergleichsrecherche im Internet. Auch wenn mit einer Vergleichsrecherche ein Verkehrswert nur annähernd festgelegt werden könne, gilt es festzuhalten, dass der Rekurrent keine Beweismittel ins Recht gelegt hat (z.B. Verkehrswertschätzungen), welche es erlauben würden, von den Deklarationen der Veranlagungsbehörde abzuweichen.
6.3. Die Veranlagungsbehörde hat in ihrer Bewertung zwischen eingelösten Fahrzeugen un-terschieden, deren Steuerwert jährlich um 50 % reduziert wird und den nicht eingelösten Liebhaberfahrzeugen, deren Verkehrswert geschätzt wurde. Das Vorgehen und die angenommenen Verkehrswerte sind nicht zu beanstanden.
E) Abzug von Darlehen und Darlehenszins der B AG
7.1. Der Rekurrent beantragte die Berücksichtigung eines Darlehens und der dazugehörigen Darlehenszinse der B AG. Das Darlehen soll einen Betrag von CHF 3‘150‘000 aufweisen. Der Darlehenszins betrage 3.5 %. Hintergrund des Darlehens sei ein Grundstück in D, welches der Rekurrent von der B AG erhalten haben soll. Anstatt den Kaufpreis zu überweisen, habe die B AG ein entsprechendes Darlehen ausgestellt.
7.2. Im Revisionsbericht der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons C vom 15. September 2014 wurde aber aufgezeigt, dass buchhalterisch der Verkauf des Grundstücks an den Rekurrenten nicht vollzogen worden ist. Schuldnerin der entsprechenden Hypothek war Ende 2011 nach wie vor die B AG. Demnach ist nicht nachgewiesen, dass das Darlehen effektiv bestand und die Darlehenszinse bezahlt wurden.
F) Gewillkürtes Geschäftsvermögen
8.1. Umstritten ist, ob die Beteiligungen des Rekurrenten bei der X AG, der Y AG und der Z AG gewillkürtes Geschäftsvermögen darstellen. Nach Ansicht der Veranlagungsbehörde wurde ein entsprechender Antrag erst im Rahmen der Einspracheverhandlung vom 12. November 2021 gestellt, was offensichtlich zu spät sei.
8.2. Nach § 24 Abs. 5 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG gelten alle Vermögenswerte als Geschäftsvermögen, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Tätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Letzteres wird auch gewillkürtes Geschäftsvermögen genannt. Ergänzend wird in § 9bis der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.12) festgehalten, dass Beteiligungen nur zum Geschäftsvermögen erklärt werden können, wenn sie nach dem 1. Januar 2001 entgeltlich erworben worden sind. Gemäss Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 23a der EStV (KS Nr. 23a der EStV zur Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen) muss die Erklärung im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung abgegeben werden (Richner et al., a.a.O., Art. 18 N 116). Das entsprechende Schreiben muss somit zusammen mit der ersten Steuererklärung nach dem Beteiligungserwerb eingereicht werden.
8.3. Die Beteiligungen an der X AG und der Y AG wurden 2012, diejenige an der Z AG bereits 2011 erworben. Somit hätten die entsprechenden Erklärungen zusammen mit der Steuererklärung 2012 (X AG und Y AG) bzw. der Steuererklärung 2011 (Z AG) eingereicht werden müssen. Nach Ansicht des Rekurrenten sei bereits am 12. Juli 2019 das gewillkürte Geschäftsvermögen mit E von der Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein besprochen worden. Eine korrekte Antwort habe er auf seine Anfrage jedoch nie erhalten. Die Veranlagungsbehörde hat aber letztlich auf konkrete schriftliche Erklärungen abzustellen. Die sich in den Akten befindenden Erklärungen sind am 12. November 2021 im Rahmen der Einspracheverhandlung und somit offensichtlich verspätet bei der Veranlagungsbehörde eingegangen. Die Umqualifizierung dieser Beteiligungen zum gewillkürten Geschäftsvermögen ist daher nicht mehr möglich.
G) Berücksichtigung von Ausständen in der Liegenschaftsbuchhaltung
9.1. Nach Ansicht des Rekurrenten sind bei der Liegenschaft F zwischen den Jahren 2011 und 2021 Mietzinsausstände von CHF 505‘694 zu verzeichnen. Diese Ausstände seien lange nicht aufgefallen, weil das Buchhaltungsprogramm bei den Mieten die Sollstellung verbuche. Der Korrekturbedarf betrage für die Jahre 2011-2014 CHF 126‘621.94 und für das Jahr 2015 CHF 66'789.54. Die Veranlagungsbehörde bezweifelt die Ausstände und hält fest, dass es unklar sei, dass die Mietzinse nicht zu einem späteren Zeitpunkt doch noch bezahlt wurden.
9.2. Effektiv ist es sonderbar, dass bei einer einzigen Liegenschaft Ausstände in sechsstelli-ger Höhe entstanden sind, die über Jahre nicht bemerkt worden seien. Schlüssige Nach-weise, dass die Ausstände nach deren Entdeckung umgehend betrieben wurden, fehlen. Der Rekurrent hat zwar gewisse Unterlagen (diverse Listen, gerichtliche Vorladung) eingereicht und die Buchhaltung zur Einsichtnahme offeriert. Die eingereichten Unterlagen waren aber kaum schlüssig. Sie waren unvollständig, betrafen teilweise andere Steuerjahre und beinhalteten andere Sachverhalte (Kündigungsverfahren ohne Angabe von Mietzinsausständen). Schlüssige Beweismittel (Mietverträge, Betreibungsverfahren) sind nicht vorhanden. Es ist aber Sache des Rekurrenten, die Ausstände zu belegen. Dieser Nachweis kann mit den vorhandenen Unterlagen nicht geführt werden, weshalb die Ausstände nicht berücksichtigt werden können.
10. Gegen die Veranlagung des Jahres 2015 bringt der Rekurrent noch einmal die gleichen Einwände vor. Da sich die Situation nicht verändert hat, kann auch hier festgehalten werden, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Dass Darlehen der A AG wurde 2015 nicht aufgerechnet. Ebenso wenig wurden die Leasingzinse für den Ferrari … aufgerechnet. Der Rekurrent ist in diesen Punkten nicht beschwert. Nicht zu beanstanden ist die Bewertung des Fahrzeugparks mit CHF 152‘814. Das Darlehen der B AG und die dazugehörigen Schuldzinse wurden ebenso korrekterweise nicht berücksichtigt. Korrekt ist auch, dass die Beteiligungen an der X AG, der Y AG und der Z AG nicht als gewillkürtes Geschäftsvermögen angesehen wurden. Letztlich ist auch die Nichtberücksichtigung der Mietzinsausstände als korrekt anzusehen (oben, E. 9.2).
11. Damit unterliegt der Rekurrent mit seinem Anliegen. Es rechtfertigt sich daher, ihm ge-mäss Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten von CHF 15'000 (Grundgebühr: CHF 2'000; Zuschlag Einkommen: CHF 18‘045; Vermögen: CHF 36‘652) aufzuerlegen (vgl. §§ 3 und 150 Abs. 3 des Gebührentarifs, BGS 615.11).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 15'000 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
Mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2024, 9C_662/2023, wurde die Beschwerde gegen dieses Urteil des Steuergerichts abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.