KSGE 2023 Nr. 7

 

 

StG § 84 Abs. 1 lit. b, DBG Art. 49 Abs. 1 lit. b. Juristische Personen, Steuerpflicht.

Fall einer seit alters bestehenden Allmendgemeinde, die nach geltendem Recht weder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft noch eine Korporation darstellt.

 

 

Aus den Erwägungen

 

2.    Der angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich nur auf die Staatssteuer für das Jahr 2020, da die geschuldete Bundessteuer CHF 0 beträgt und damit die Rekurrentin in Bezug auf die Bundessteuer nicht beschwert ist. Mittels Rekurs und Beschwerde werden ausdrücklich die Veranlagungen beider Steuerarten angefochten, da es sich um die Frage der Steuerpflicht handelt. Beide Veranlagungen beruhen auf demselben Sachverhalt und es stellen sich im Bereich der Staatssteuer dieselben Rechtsfragen wie im Bereich der direkten Bundessteuer. Schliesslich sehen das kantonale Steuergesetz (§ 84 Abs. 1 lit. b StG) und das Gesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 49 Abs. 1 lit. b DBG) eine nahezu identische Regelung vor. Auch wenn die Abweisung oder Gutheissung der Einsprache sich konkret nur auf den Staatssteuerbetrag auswirkt, rechtfertigt es sich dennoch, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln, denn die Frage der Steuerpflicht wirkt sich auf beide Steuerarten aus. Soweit notwendig, wird auf einzelne Differenzierungen hingewiesen.

 

3.    Konkret geht es vorliegend um die Frage, ob die Rekurrentin eine juristische Person und die Erhebung der Mindeststeuer bei Vorliegen der Steuerpflicht konfiskatorischer Natur ist. Kritisiert wird, dass die Rekurrentin ohne Nachweis und ohne ausreichende sowie nachvollziehbare Begründung als juristische Person per se qualifiziert werde. Der Vorinstanz sei nicht klar, um welche Rechtsform es sich bei der Rekurrentin handle, dies sei willkürlich.

 

4.    Gemäss § 84 Abs. 1 lit. b StG werden Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen als juristische Personen besteuert. Darunter fallen auch öffentlich-rechtliche Körperschaften. Als solche wird die Rekurrentin von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid qualifiziert. Die Vorinstanz führt nicht weiter aus, auf welche Rechtsgrundlagen sie sich bei ihrer Behauptung, dass die Rekurrentin eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt, beruft. In ihrer Vernehmlassung macht sie jedoch geltend, dass die Rekurrentin einer Realkörperschaft ähnle, zumal es keine weiteren Hinweise für eine privatrechtliche Organisation gäbe.

 

4.1  Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften handelt es sich um juristische Personen, und zwar um solche des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 ZGB). Wie juristische Personen des Privatrechts sind sie rechtsfähig, d.h. Träger von Rechten und Pflichten. Sie verfügen also über ein eigenes Vermögen, können Verbindlichkeiten eingehen und dafür haftbar werden. Sie handeln ebenfalls durch ihre Organe. Die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfolgt durch staatlichen Hoheitsakt. Ein Selbstzusammenschluss durch die Mitglieder - wie bei juristischen Personen des Privatrechts - ist somit nicht möglich. Gebietskörperschaften, namentlich Bund, Kantone und Gemeinden, werden bereits auf Verfassungsstufe konstituiert (Bundesverfassung bzw. Kantonsverfassungen); die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften bedürfen einer Rechtsgrundlage in einem Gesetz, welches die Körperschaft als solche vorsieht und die wesentlichen Aspekte regelt, insbesondere den Zweck, die Aufgaben, den Kreis der Mitglieder sowie die wichtigsten Organe und deren Zuständigkeiten (GRIFFEL ALAIN, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2022, S. 397 f.). Man kann drei Arten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften unterscheiden: Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften und Realkörperschaften. Bei Realkörperschaften, die in der genossenschaftlichen Tradition verwurzelt sind, ist das Eigentum an bestimmten Sachen, insbesondere Grundstücken, massgebend. Alle Eigentümer der betreffenden Sachen sind Mitglieder der Realkörperschaft. Beispiele finden sich vor allem in der Landwirtschaft: Meliorationsgenossenschaften zur Bodenverbesserung (vgl. Art. 703 ZGB), Allmendgenossenschaften, Wasser- oder Alpkorporationen. Es handelt sich überwiegend um altrechtliche Rechtsformen, die bis heute erhalten geblieben sind.

 

4.2  Die Rekurrentin besteht gemäss Sachverhalt seit knapp 500 Jahren. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, dass keine Gründungsdokumente dazu existieren. Die einzigen vorhandenen Dokumente datieren auf das Jahr 1912 zurück. Diesen lässt sich entnehmen, dass die Rekurrentin ein Zusammenschluss von Personen darstellte und zu dieser Zeit in der Lage war, eine Weide zu besitzen resp. dem Staat Solothurn zu veräussern. Unbestritten ist, dass die Rekurrentin damals den Erlös von CHF 10‘000, welche sie nach Veräusserung des Weidelandes vom Staat Solothurn erhielt, zinstragend anlegen und die daraus erzielten Erträgnisse jährlich unter den Berechtigten verteilen musste. Dies wird von 1912 bis heute so gelebt. Gemäss eingereichten Beweismitteln wurde die Veräusserung des Weidelandes an den Staat Solothurn nachträglich vom Kanton bewilligt. Für die Veräusserung mussten sämtliche Beteiligten mitunterzeichnen. Daraus lässt sich schliessen, dass die Rekurrentin als ein Zusammenschluss von natürlichen Personen handelte. Ob dieser Zusammenschluss nach damals geltendem Recht eine Allmendgenossenschaft darstellte, ist für die Beschwerde irrelevant. Entscheidend ist, welcher Rechtsform die Rekurrentin nach geltendem Recht zugeordnet werden kann. Dem soeben erwähnten Sachverhalt kann keine Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch einen staatlichen Hoheitsakt hergeleitet werden. Somit ist der Rekurrentin zuzustimmen, dass sie keine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt.

 

4.3  Sie stellt auch keine Korporation gemäss § 41 Abs. 1 EG ZGB dar, da auch dafür die hoheitliche Genehmigung der Statuten - entgegen den Aussagen der Vorinstanz - vorliegen muss.

 

4.4  Es ist durchaus möglich, dass die Rekurrentin historisch betrachtet eine Allmendgenossenschaft oder eine ähnliche Korporation ist. Fakt ist jedoch, dass sie die Voraussetzungen dafür nach aktuellem Wissensstand nicht erfüllt. Ob bei der Gesetzesänderung eine Lücke bestand oder die zuständigen Behörden die Rekurrentin nicht angewiesen haben, ihre Statuten vorzulegen, ist unbekannt. Es ist jedoch anzunehmen, dass in Bezug auf die Rekurrentin rechtlich etwas hätte geregelt werden müssen. Da sie bisher immer eine Nullerveranlagung erhalten hat und somit faktisch kein Grund bestand, gegen die rechtliche Qualifikation vorzugehen, blieb die Frage der Rechtsform bis anhin offen. In diesem Zusammenhang kann jedoch nicht von Rechtsmissbrauch gesprochen werden.

 

4.5  Das geltende Steuerrecht pflegt zwar die Rechtsfähigkeit als notwendige Eigenschaft der Steuersubjekte nicht ausdrücklich zu erwähnen. Immerhin werden unter Umständen sogar Gebilde ohne Rechtsfähigkeit als Steuersubjekte behandelt (z.B. die Erbengemeinschaft bei ungewisser Erbfolge nach § 9 Abs. 2 StG ZH, kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder 119 KAG bzw. ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 3 DBG). Gegenüber solchen Erscheinungen kann jedoch eine Steuerforderung nicht rechtlich geltend gemacht werden, da diese nur auf dem Wege der Schuldbetreibung möglich ist. Diese setzt begrifflich die Rechtsfähigkeit des betriebenen Schuldners voraus. Hier muss daher der Steuergesetzgeber notwendigerweise eine Steuersubstitution durch bestimmte natürliche Personen vorsehen. Deshalb fallen - unter Vorbehalt ausdrücklicher abweichender Bestimmungen im geltenden Steuerrecht - nur solche Gebilde als Steuersubjekte in Betracht, die gemäss den Vorschriften des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzen (BLUMENSTEIN ERNST/LOCHER PETER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2023, S. 72 f.).

 

Steuergericht, Urteil vom 25. September 2023 (SGSTA.2022.49;BST.2022.47)