Steuergericht

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 28. August 2023

Es wirken mit:

Präsident:      Th. A. Müller

Richter:          Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2023.11; BST.2023.10

X

v.d. Y  

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen  

 

betreffend Staats- und Bundessteuern 2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   Mit Datum vom 30. März 2022 reichte die Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2020 ein. Darin deklarierte sie u.a. einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 26'867 und Privatschulden von CHF 120'687 sowie Geschäftsschulden von CHF 75'255. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2020 vom 8. Dezember 2022 setzte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 54'533 fest infolge Liquidation der Einzelunternehmung. Dabei rechnete sie private Aufwendungen von CHF 1'400 auf und den COVID-Kredit von CHF 80'000. Zudem qualifizierte die VB die Erhöhung der Kontokorrentschulden der Z AG von CHF 160'130 als geldwerte Leistung. Dagegen liess die Steuerpflichtige am 21. Dezember 2022 Einsprache erheben. Es wurde v.a. geltend gemacht, auf die Aufrechnungen des COVID-Kredits und der Erhöhung der Kontokorrentschulden gegenüber der Z AG sei zu verzichten. Am 4. Januar 2023 verlangte die VB zusätzliche Unterlagen. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2023 reichte die Einsprecherin weitere Unterlagen ein.

 

1.2   Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 hiess die VB die Einsprache teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen bei der Staatssteuer auf CHF 179'561 fest und bei der Bundessteuer auf CHF 195'700. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einsprecherin sei im Jahr 2020 nicht mehr als selbständige Ärztin tätig gewesen. Die Geschäftstätigkeit habe im Jahr 2020 offenbar die von der Einsprecherin im Jahr 2019 gegründete Z ausgeübt und nicht mehr die vormalige Einzelunternehmung. Die Einsprecherin sei für die Steuerperiode 2020 nicht als selbständig erwerbend qualifiziert worden. Da kein Abschluss 2021 der Einzelunternehmung vorliege, könne nicht beurteilt werden, ob im Jahr 2021 wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege oder ob die Umsätze der Z AG zuzurechnen wären. Weiter sei die Einsprache in Bezug auf den COVID-Kredit begründet, da dieser ins Privatvermögen überführt würde. Das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werde auf CHF 0 festgesetzt. Zudem seien die Zinsaufwendungen von CHF 5'130 als zusätzliche private Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen. Ausserdem verfüge die Einsprecherin aufgrund der Unterlagen nicht über eine so gute Bonität, dass ihr eine unabhängige Drittperson ohne Vertrag und ohne zusätzliche Sicherheiten eine Kontokorrentschuld von CHF 195'942 zugestanden hätte. Die Einsprache sei in diesem Punkt unbegründet.

 

 

2.1   Mit Rekurs und Beschwerde vom 17. März 2023 (Postaufgabe) gegen die Verfügung der VB vom 20. Februar 2023 gelangte die Vertretung der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht. Es wird um Anpassung der angefochtenen Verfügung gemäss Rekurs und Beschwerde ersucht. Dazu wird v.a. was folgt geltend gemacht: Zuerst wird die Zuständigkeit des Steueramts des Kantons Solothurn angezweifelt; vielmehr sei die Steuerpflicht im Kanton A gegeben. Die Rekurrentin wohne in B, wo sie ihr Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis zu versteuern habe. Ihre Einzelfirma sei aber in A. Dass die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgegeben und das Geschäfts- in das Privatvermögen transponiert worden sei, treffe nicht zu. Das Geschäft der Rekurrentin habe im Jahr 2020 wegen Corona stark gelitten; gleichzeitig sei die Z AG aufgebaut worden. Es wird der Abschluss 2021 der Einzelfirma eingereicht; danach resultiere im Jahr 2021 ein Gewinn von CHF 189'335.41, der auf den Medikamentenverkauf und Infusionsbehandlungen zurückzuführen sei. Des Weiteren falle das Kontokorrent der Einzelfirma mit einem Saldo von CHF 75'254.80 per 31. Dezember 2020 nicht in die Steuerpflicht des Kantons Solothurn. Das private Kontokorrent der Rekurrentin weise einen Saldo von CHF 120'687.49 per 31. Dezember 2020 aus. Es sei üblich, dass solche Kontokorrente zwischen der Geschäftsinhaberin und ihrer AG bestehen würden. Die Rekurrentin habe im Jahr 2021 einen Jahreslohn von CHF 95'804. Daher könne sie das Kontokorrent durchaus wieder zurückführen. Im Jahr 2020 seien mehrere Monatslöhne zur Reduktion der Kontokorrentschuld auf das Kontokorrent gebucht anstatt ausbezahlt worden. Sollte die Kontokorrentschuld als Einkommen bei der Rekurrentin veranlagt werden und gleichzeitig versteuere die Rekurrentin einen Bruttolohn, den sie teilweise nicht erhalten habe, sondern zur Reduktion ihrer Steuerschuld habe verbuchen lassen, wäre dies eine Doppelbesteuerung.

 

2.2   Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 beantragte die VB (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Wohnsitznahme im Kanton Solothurn bestehe hier eine unbeschränkte Steuerpflicht der Rekurrentin. Weiter sei anhand der eingereichten Unterlagen die Tätigkeit der Einzelfirma der Rekurrentin nach Gründung der Z AG zusehends in dieser weitergeführt worden. Dass in der Periode 2020 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, habe nicht nachgewiesen werden können. Weiter halte die Gewährung der umstrittenen Darlehen einem Drittvergleich nicht stand. Es würden Abzahlungsvorschläge von drei Firmen vorliegen. Dies widerspreche einer guten Bonität. Die Einzelfirma sei nicht liquide und müsse die hohe Verschuldung in langfristigen Abzahlungsverträgen abbauen. Hinzu komme der COVID 19-Kredit, der innert 8 Jahren zurückzuzahlen sei. Ob ein Überschuss zur angemessenen Darlehensrückzahlung verbleibe, sei nicht überprüfbar ohne weiterführende Angaben zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Wie diese bestritten worden wären, bleibe offen. Die Aufrechnung der geldwerten Leistung führe zur Besteuerung bei der Kapitalgesellschaft der Rekurrentin; eine Doppelbesteuerung liege nicht vor. Die Vermögenssituation der Rekurrentin bzw. ihrer Einzelfirma zeige keinen Spielraum, um die gewährten Darlehen kurzfristig zu amortisieren. An der Aufrechnung sei festzuhalten.

 

       Dazu ist von der Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

 

 

2.1   Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke (§ 11 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG).

 

2.2   Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens, wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Tätigkeit (§ 23 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG).

 

2.3   Steuerbar sind Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Sie sind im Umfang von 60 % (Staatssteuer) bzw. 70 % (Bundessteuer) steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen (§ 26 Abs. 1 lit. b StG; Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 20 Abs. 1bis DBG; Fassung gültig für das Steuerjahr 2020). Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn und insoweit sie einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wäre; massgebend ist somit der Drittvergleich (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 20 N 142). Ein Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person stellt dann eine gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG dem steuerbaren Einkommen des Empfängers zuzurechnende geldwerte Leistung dar, wenn die Gesellschaft das Darlehen nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss deshalb in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden hat, weil der Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist (Bundesgerichtsentscheid BGE 138 II 57 E. 3). Das Bundesgericht hat eine Anzahl von Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist, d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sog. Klumpenrisiko verursacht, weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (BGE 138 II 57 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

2.4   Der Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen (Art. 124 Abs. 2 DBG; § 140 Abs. 2 StG). Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: a.) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder b.) bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode (Art. 125 Abs. 2 DBG; § 141 Abs. 2 StG). Die Steuerpflichtigen haben alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Auf Verlangen müssen sie insbesondere mündlich und schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher und Belege vorlegen und weitere Bescheinigungen beibringen. Die Veranlagungsbehörde kann sich vom Steuerpflichtigen auch Urkunden über den Geschäftsverkehr mit Dritten vorlegen lassen; auf ihr Verlangen hat der Steuerpflichtige auch die Namen der Personen zu nennen, mit denen er Rechtsgeschäfte getätigt oder denen er geldwerte Leistungen erbracht hat, und über seine vertraglichen Beziehungen zu diesen Personen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche Auskunft zu geben. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten (§ 142 Abs. 1 und 2 StG, Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG; vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 126 N 1 f.).

 

 

3.    Im konkreten Fall machte die Rekurrentin einen Verlust aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von CHF 26'867 geltend (Vorakten Nr. 1, Steuererklärung 2020). Die VB akzeptierte diesen Verlust nicht und betrachtete die Einzelfirma der Rekurrentin mangels Umsatz als liquidiert. Gleichzeitig hat die Rekurrentin eine Kapitalgesellschaft bzw. die Z AG gegründet (Vorakten Nr. 11, öffentliche Gründungsurkunde) und die bisherigen Aktivitäten der Einzelfirma über diese Gesellschaft abgewickelt. Die Z AG gewährte der Rekurrentin und der Einzelfirma Darlehen von CHF 160'130 infolge Erhöhung des Kontokorrents von CHF 35'812 (Vorakten Nr. 4, Schuldenverzeichnis 2019) auf CHF total 195'942 (CHF 120'687, Privatschulden und CH 75'255, Geschäftsschulden; Vorakten Nr. 5, Schuldenverzeichnis 2020). Diese Darlehen wurden von der VB als geldwerte Leistungen aufgerechnet. Die Rekurrentin zweifelt dagegen u.a. die Steuerhoheit des Kantons Solothurn an.

 

3.1   Die Rekurrentin wohnt in B. Somit ist sie hier unbeschränkt steuerpflichtig (oben, E. 2.1). Die VB muss daher die Verhältnisse umfassend prüfen und macht gegebenenfalls eine Steuerausscheidung.

 

3.2   Im Frühjahr 2019 wurde wie erwähnt (oben, E. 3) die Z AG gegründet. Im strittigen Jahr 2020 lief der Praxisbetrieb denn über diese AG. Der Umsatz der Einzelfirma der Rekurrentin fiel von CHF 429'080 im Jahr 2019 (Vorakten Nr. 6, Jahresrechnung) auf CHF 0 im Jahr 2020 (Vorakten Nr. 21, Erfolgsrechnung). Aufwand entstand nur noch für die Buchführung und die Rechtsberatung; verbucht wurde zudem ein Finanzaufwand (Vorakten Nr. 21). Diese Umstände können mit einem Corona bedingten Umsatzrückgang nicht begründet werden. Der Umsatz der Z AG ist gemäss Abschluss 2020 (Vorakten Nr. 16, Erfolgsrechnung) stark angestiegen im Vergleich zum Umsatz der Einzelfirma im 2019. Es kann daher festgehalten werden, dass im hier streitigen Jahr 2020 keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wurde, weshalb der geltend gemachte Verlust steuerlich nicht abgezogen werden kann. Ob im 2021 wieder eine Tätigkeit aufgenommen wurde, wird sich weisen.

 

3.3   Weiter wäre das Darlehen von CHF 160'130 einer Drittperson in der vorliegenden Situation nicht gewährt worden (vgl. oben, E. 2.3). Die Rekurrentin hatte im Jahr 2020 Lieferantenschulden von CHF 789'550 (Vorakten Nr. 6, Jahresrechnung 2020, Einzelfirma). Mit verschiedenen Lieferanten wurden Abzahlungsvereinbarungen abgeschlossen (Vorakten Nr. 17, Nachweis gewährte Kontokorrentschulden). Mit dem Einkommen von CHF 95'804 brutto (Rechtsmittelbeilage Nr. 4) können diese Schulden wohl nicht massiv reduziert werden. Es bietet mittel- bis langfristig keine genügende Sicherheit. Das Darlehen stellt daher eine geldwerte Leistung dar.

 

3.4   Nach dem Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind demnach abzuweisen.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'807 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 2'057). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.

 

 

 

****************

 

Demnach wird erkannt:

1.     Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.     Die Gerichtskosten von CHF 2'807 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

Expediert am: