KSGE 2024 Nr. 5

 

5

 

Einkommen, Einmalvergütung für Photovoltaikanlage

 

Einmalvergütung für Photovoltaikanlage bei Neubauten als steuerbares Einkommen.

 

StG § 21 Abs. 1

DBG Art. 16 Abs. 1

 

Urteil SGSTA.2023.28; BST.2023.25 vom 17. Juni 2024

 

Aus den Erwägungen:

 

2.    Der angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich sowohl auf die direkte Bundessteuer als auch auf die Staats- und Gemeindesteuer für das Jahr 2022. Umstritten ist die Besteuerung der Einmalvergütung von CHF 2‘526 für die Photovoltaikanlage als übrige Einkünfte im Steuerjahr 2022. Mittels Rekurs und Beschwerde werden ausdrücklich die Veranlagungen beider Steuerarten angefochten. Beide Veranlagungen beruhen auf demselben Sachverhalt und es stellen sich im Bereich der Staatssteuer dieselben Rechtsfragen wie im Bereich der direkten Bundessteuer. Schliesslich sehen das kantonale Steuergesetz (§ 21 Abs. 1 StG) und das Gesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 16 Abs. 1 DBG) eine nahezu identische Regelung vor. Damit rechtfertigt es sich, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig, wird auf einzelne Differenzierungen hingewiesen. 

 

3.    Konkret geht es vorliegend um die Frage, ob die EIV bei Neubauten als übriges steuerbares Einkommen qualifiziert werden darf. Kritisiert wird, dass die aktuelle Praxis die vom Bund ausbezahlte EIV um ein Drittel mindert und damit zweckentfremdet. Im Folgenden wird nur auf die Rügen des Rekurrenten eingegangen, welche den konkreten Fall betreffen. Die Rügen allgemeiner bzw. theoretischer Natur werden nicht behandelt.

 

3.1  Der Rekurrent bringt vor, dass die EIV nach der Reinvermögenzugangstheorie keine Wertvermehrung generiere, welche als Einkommen steuerbar wäre. Die Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG als Auffangtatbestand gelte nur für Einspeisevergütungen und nicht für die EIV.

 

3.2  Der Begriff des Einkommens ist weder im kantonalen noch im Bundesrecht abschliessend definiert, sondern wird nach der Reinvermögenszugangstheorie bestimmt. Nach dieser Theorie ist die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter zu besteuern, die einem Individuum in der Steuerperiode zufliessen und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann. In Art. 7 StHG sind Ausnahmen von diesem Prinzip vorgesehen, wobei diese Liste abschliessend ist. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass ihm in der betreffenden Steuerperiode die EIV ausbezahlt und somit zugeflossen ist. Er macht auch nicht geltend, dass die EIV von Art. 7 StHG erfasst ist. Er kann mit seinen detaillierten Ausführungen jedoch nicht darlegen, inwiefern dieser Zufluss nicht zur Befriedigung seiner laufenden Bedürfnisse verwendet werden kann. Auch in dem vom Rekurrenten zitierten Urteil BL 4_2006_266-275 (vom 31. Mai 2006, unter baselland.ch) wurden die ausgerichteten Förderbeiträge als steuerbares Einkommen qualifiziert. Es trifft nicht zu, dass dieser Entscheid festhält, dass die Förderbeiträge nur als steuer-bares Einkommen qualifiziert werden können, wenn sie den Wert einer Liegenschaft auch entsprechend vermehren. Der Zufluss ist nicht gekoppelt an den Wert der Liegenschaft.

 

4.    Die Aussage des Rekurrenten, dass die Steuerverwaltung bei Bestandsbauten die EIV nicht als steuerbares Einkommen erfasst, sondern direkt von den Investitionskosten absetzt, ist auch nicht korrekt. Nur in den Fällen, in welchen die EIV für PVA direkt von den Investitionskosten abgezogen werden, wird die EIV nicht separat besteuert. Fallen die abzugsfähigen Investitionskosten nicht im selben Jahr an wie die EIV oder sind die Investitionskosten nicht abzugsfähig, unterliegt die EIV der Einkommenssteuer (§ 27 Nr. 4 Steuerbuch Kanton Solothurn, unter so.ch). Somit liegt eine Gleichbehandlung für Neu- und Altbauten vor. Auch vermag er nicht zu erklären, inwiefern sich Abs. 2.2 und Abs. 2.3 des § 27 Nr. 4 des Solothurner Steuerbuchs diametral widersprechen würden (recte: der Rekurrent meint wohl Abs. 2.4 statt 2.3). Die beiden vorgenannten Absätze konkretisieren die aktuelle Praxis bzw. sind eine Wegleitung, wie die EIV zu versteuern sind.

 

5.    Der Einwand des Rekurrenten, dass aufgrund von Art. 12 Abs. 4 StHG eine Besteuerung der Förderbeiträge mit der Einkommenssteuer ausgeschlossen sei, was auch die Einmalvergütung miteinbeziehe, kann nicht nachvollziehbar begründet werden. Überhaupt geht es in diesem Artikel darum, unter welchen Voraussetzungen die Kantone die Grundstückgewinn-steuer auch auf Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben können.

 

6. Zur Kritik, dass die aktuelle Praxis den Bau vieler PVA auf Neubauten verhindern würde, kann gesagt werden, dass dies erstens nur eine Behauptung darstellt und zweitens, dass es nicht die Aufgabe der Steuerbehörden ist, den Bau von PVA auf Neubauten zu fördern.

 

7.    Schliesslich wird kritisiert, dass die aktuelle Praxis einfach aushebelbar sei und eine Rechtsungleichheit im Wettbewerb der Solarbranche schaffe bzw. gegen die Gleichmässigkeit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV verstosse. Auch dieses Argument ist nicht zu hören. Denn es trifft eben nicht zu, dass es sich bei dem vom Rekurrenten beschriebenen Sachverhalten um zwei identische Sachverhalte handelt. In der Situation, in welcher die EIV direkt vom offiziellen Kaufpreis abgezogen werden und der Kunde nur noch den Netto-Preis bezahlt, bzw. keine EIV mehr erhält, fliesst die EIV zum Solarteur. Somit hat der Kunde keine Verfügungsfreiheit über diese finanziellen Mittel. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kunde bei der Wahl des Solarteurs frei ist und sich bewusst gegen die grossen Solarinstallateure entscheiden kann.

 

Zusammenfassend wurde die EIV von CHF 2‘526 in der Steuerperiode 2022 zu Recht als Einkommen besteuert. Ob dadurch die Bemühungen erneuerbare Energien zu fördern geschwächt werden, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu prüfen.