Steuergericht

Urteil vom 3. April 2023

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller

Richter:         Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2023.2; BST.2023.2

A. Z.

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Thal-Gäu  

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Mit Datum vom 25. Februar 2022 reichte der Steuerpflichtige A. Z. die Steuererklärung 2021 ein. In der berichtigten Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021 vom 26. August 2022 wurden die geltend gemachten Zinsen von CHF 1 und CHF 15 aus den Darlehen von CHF 443'486 und CHF 30'000 an die beiden Söhne B. und C. von der Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 26. September 2022 erhob der Steuerpflichtige Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, die Erträge der an die beiden Söhne gewährten Darlehen von CHF 1 und CHF 15 seien zu berücksichtigen, damit die Darlehen bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuerwerts miteinbezogen würden. Am 28. September 2022 und 11. Oktober 2022 verlangte die VB Thal-Gäu Kopien der beiden Darlehensverträge. Am 7. Oktober 2022 teilte der Einsprecher mit, die Darlehen an die Söhne seien mündlich vereinbart worden.

 

1.2  Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wies die VB Thal-Gäu die Einsprache aufgrund ihrer Erwägungen ab. Dazu wurde vor allem angeführt, die beiden Darlehen an die Söhne würden seit der Steuerperiode 2019 bestehen. In den Perioden 2019 und 2020 habe der Steuerpflichtige keine Darlehenszinsen deklariert; deshalb handle es sich um zinslose Darlehen an direkte Nachkommen, was vielmals üblich sei. Ab der Steuerperiode 2021 habe der Steuerpflichtige erstmals Darlehenszinsen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis deklariert. Es gehe um einen Zinssatz von 0,0033 %. Somit werde offensichtlich ein niedrigeres steuerbares Vermögen angestrebt. Die Vermögenssteuern wären um 27.23 % resp. CHF 506.30 tiefer (Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer). Mit dem gewählten Vorgehen sei Steuerumgehung anzunehmen. Der tiefe Pseudozins an die Söhne sei als ungewöhnlich anzusehen. Auch sei die Rechtsgestaltung ungewöhnlich, weil über die grossen Darlehenssummen keine schriftlichen Verträge vorliegen würden.  

 

 

2.1  Mit Rekurs und Beschwerde vom 10. Januar 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Es wird die vollumfängliche Gutheissung der Rechtsmittel und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vereinbarung der Zinsen obliege der Vertragsfreiheit der Parteien. Es handle sich um marktgerechte Zinsen, die unter Berücksichtigung der familiären Situation festgelegt worden seien. Es sei verfehlt, wenn die Veranlagungsbehörde eine Steuerumgehung annehme. Zudem wird eingewendet, die angefochtene Verfügung beschränke sich nur auf die Staatssteuer 2021, obwohl die Einsprache auch einkommenssteuerrelevante Punkte betreffe, wofür die Bundessteuer massgebend sei.

 

2.2  Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird vor allem angeführt, der VB sei einzig vorzuwerfen, bei der angefochtenen Verfügung im Titel nur die Staatssteuer erwähnt zu haben. Der Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens sei unzutreffend. Weiter sei der Nachweis der Zinsverabredung resp. der Bezahlung von Zinsen nicht erbracht worden. Der Rekurs sei somit unbegründet.

 

2.3  Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2023 hielt der Rekurrent im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Zudem reichte er zwei Bescheinigungen seiner Söhne B. und C. vom 20. Februar 2023 ein, wonach für das Darlehen von CHF 443'486 (B. Z.) ein Darlehenszins von CHF 15 für das Jahr 2021 vereinbart und bezahlt worden sei sowie für das Darlehen von CHF 30'000 (C. Z.) ein Zins von CHF 1 für 2021 ebenfalls vereinbart und bezahlt worden sei.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11, Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Der Rekurs (betreffend Staatssteuer) erfolgte frist- und formgerecht. Auf diesen ist einzutreten. Bei der Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) ist Folgendes festzuhalten: In der berichtigten Veranlagung vom 26. August 2022 wurden die deklarierten Darlehenszinse beim Einkommen des Rekurrenten nicht mehr berücksichtigt. Somit fehlt es bei der direkten Bundessteuer an einer Beschwer des Rekurrenten. Die umstrittene Vermögenssteuer wird bei der Bundessteuer nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

 

 

2.1  Steuerbar sind nach § 26 Abs. 1 lit. a StG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere auch Zinsen aus Guthaben. Guthaben sind geldmässige Vermögenswerte (Kapital), welche die steuerpflichtige Person (Gläubigerin) einer Drittperson (Schuldnerin) zur Nutzung überlässt. Es fallen insbesondere auch Darlehen (mit oder ohne Sicherheiten) darunter. Das Entgelt, das der steuerpflichtigen Person für die Überlassung von Guthaben zufliesst, stellt grundsätzlich steuerbaren Vermögensertrag dar (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 20 N 17 f.).

 

2.2  Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 60 Abs. 1 StG). Ist die Summe der Erträge aus Wertpapieren, Forderungs- und Beteiligungsrechten im Privatvermögen in der Steuerperiode, kapitalisiert zu dem am Ende der Steuerperiode geltenden durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen, niedriger als der Verkehrswert, so gilt das Mittel beider Werte als Vermögenssteuerwert (§ 67 Abs. 3 StG). Nach § 34 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG, BGS 614.12) werden Gefälligkeitsdarlehen und andere unverzinsliche Forderungen nicht in die Durchschnittsberechnung nach § 67 Abs. 3 StG einbezogen.

 

2.3  Der grundsätzlich erlaubten Steuerplanung werden mit dem Institut der Steuerumgehung Schranken gesetzt. Praxisgemäss wird von einer Steuerumgehung ausgegangen, wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind: a) Die gewählte Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich und entspricht nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten (objektives Kriterium); b) die Rechtsgestaltung wurde in der Absicht gewählt, Steuern einzusparen (subjektives Kriterium); c) das gewählte Vorgehen würde zu einer erheblichen Steuerersparnis führen (effektives Kriterium; vgl. zum Ganzen Richner et al., a.a.O., VB zu Art. 109 - 121 N 37 ff.).

 

3.1  Im konkreten Fall hat der Rekurrent seinen beiden Söhnen je ein Darlehen von CHF 443'486 und CHF 30'000 gewährt (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Vorakten Nr. 9). In den Jahren 2019 und 2020 wurden anhand der Angaben und Unterlagen keine Darlehenszinsen deklariert. Im Jahr 2021 wurde dagegen ein Zins von CHF 1 und CHF 15 deklariert (Vorakten Nr. 9). Damit konnten die Vermögenssteuern um gut CHF 500 reduziert werden, mithin von rund CHF 1'859 auf rund CHF 1'353 (Vorakten Nr. 11). Die VB strich diese Zinsen und bewertete die Darlehen als zinslos. Das Vorgehen des Rekurrenten wurde als Steuerumgehung beurteilt. Demgegenüber hält der Rekurrent an seinen Deklarationen fest.

 

3.2  In den Jahren 2019 und 2020 wurden wie erwähnt keine Darlehenszinsen deklariert. Dass die VB somit von einem zinslosen Darlehen ausging, was unter Familienangehörigen wie hier der Normalfall darstellen dürfte, ist nicht zu beanstanden. Effektiv ist es ungewöhnlich, dass im Jahr 2021 auf einmal ein minimaler Zins bezahlt wird. Was für ein Zinssatz vereinbart worden sein soll, ist unklar, zumal der Zinssatz nicht bei beiden Darlehen gleich hoch ist. Die exakte Höhe des Zinssatzes hat der Rekurrent nicht beziffert. Auch die effektive Zahlung des Zinses wurde nicht nachgewiesen. Daran können auch die zwei Bestätigungen der Söhne (Replikbeilagen) grundsätzlich nichts ändern. Sich an Bankzinsen zu orientieren, ist zwar nicht ausgeschlossen. Nichtsdestotrotz ist aber festzuhalten, dass sich die Bankzinsen zwischen 2019 und 2021 kaum verändert haben. Warum 2021 auf einmal ein Zins bezahlt wird, kann mit der Orientierung an den Bankzinsen nicht begründet werden. Dass unverzinsliche Darlehen bei der Berechnung des Vermögenssteuerwerts nicht berücksichtigt werden, ist gesetzlich in § 34 Abs. 3 VV StG vorgesehen (vgl. oben, E. 2.2). Auf unverzinsliche Bankguthaben trifft dies nicht zu. Diese Differenzierung ist somit gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Sodann ist von einer Steuerumgehung wie gesehen (oben, E. 2.3) auszugehen, wenn das Vorgehen ungewöhnlich ist (objektives Kriterium), eine Steuerersparnis angestrebt wird (subjektives Kriterium) und eine Steuerersparnis erzielt wird (effektives Kriterium). Alle Kriterien sind hier erfüllt. Mit dem Vorgehen des Rekurrenten würden die Vermögenssteuern rund CHF 506 tiefer ausfallen, was rund 27 % ausmacht (Vorakten Nr. 11). Der Rekurs ist demnach unbegründet und die Beschwerde unzulässig (vgl. oben, E. 1).

 

3.3  Was der Rekurrent weiter einwendet, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Zwar hat er mit der Replik vom 27. Februar 2023 zwei Bestätigungen seiner Söhne eingereicht, wonach die Darlehenszinsen abgemacht und auch bezahlt worden seien. Auch wenn die Zinsen im Jahr 2021 sehr niedrig gewesen sein mögen, könnte der Rekurrent mit dem umstrittenen Vorgehen wie aufgezeigt sein Vermögen reduzieren und insofern Steuern sparen. Obgleich das Vorgehen isoliert betrachtet nicht als ungewöhnlich erscheinen mag, ist es im Gesamtzusammenhang zu sehen: Die Darlehen haben anhand der Angaben und Unterlagen bereits im Jahr 2019 bestanden und sind in den Jahren 2019 und 2020 nicht deklariert worden. Dass die mündlichen Darlehensverträge geändert worden wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Obwohl die umstrittenen Zinsen als marktkonform erscheinen mögen, ist das strittige Vorgehen im Gesamtzusammenhang als angestrebte, nicht hinnehmbare Steuerersparnis anzusehen. Der Rekurs ist somit abzuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

 

****************

 

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Der Rekurs wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtskosten von CHF 500 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrent/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

Expediert am: