KSGE 2023 Nr. 11

 

 

StG § 165 Abs. 1, DBG Art. 147 Abs. 1. Verfahren, Revision.

In casu falscher Lohnausweis; kein unsorgfältiges Verhalten des Steuerpflichtigen aufgrund dessen Nachfrage beim Arbeitgeber, der den Lohnausweis als korrekt bestätigte; Voraussetzungen für eine Revision erfüllt.

 

 

Aus den Erwägungen

 

2.1  Gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt und das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheids eingereicht wird (Art. 148 DBG bzw. § 166 Abs. 1 StG). Diese Fristen stellen Verwirkungsfristen dar; deren Einhaltung ist somit Gültigkeitsvoraussetzung für die Revision (vgl. ZWEIFEL et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., § 26 N 89 und 91; RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 148 N 2, Art. 149 N 3 und 8).

 

2.2  Gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn (a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; (b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; (c) ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. In § 165 Abs. 1 StG werden noch weitere Revisionsgründe erwähnt, die hier nicht relevant sind.

 

Die angerufenen neuen Tatsachen müssen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Verfügung, deren Revision verlangt wird, bestanden haben. Eine Revision ist nicht möglich bei unrichtiger Rechtsanwendung oder falscher Sachverhaltswürdigung (ZWEIFEL et al., a.a.O., § 26 N 70 f.; RICHNER et al., a.a.O., Art. 147 N 18). Zudem ist eine Revision ausge-schlossen, wenn der Revisionsgrund schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (§ 165 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Die Anforderungen des Bundesgerichts an die Begründung eines Revisionsgesuchs sind hoch; rechtskräftige Urteile sollen nur in engen Grenzen aufgehoben werden können, um die Rechtssicherheit nicht zu gefährden (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil vom 1.6.2004, 2A.274/2004, E. 4; ZWEIFEL et al., a.a.O., § 26 N 82 u. 88).

 

3.1  Im konkreten Fall informierte das A mit Schreiben vom 12. Februar 2020, die Lohnausweise des Rekurrenten seien seit 2010 falsch; das Kreuz im Feld G, Kantinenverpflegung, sei irrtümlich angebracht worden. Der Arbeitgeber zahle keine Verbilligung des Essens und beteilige sich auch nicht an den Kosten. Der Rekurrent verlangt die Revision der Veranlagungen 2010-2018. Die VB will dagegen die Revision nicht gewähren, weil der Rekurrent mit der ihm gebührenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Lohnausweise falsch gewesen seien. Er habe sich im Jahr 2010 über die Korrektheit der Lohnausweise beim Arbeitgeber erkundigt, was dieser bestätigt habe.

 

3.2  Es ist unbestritten, dass die Lohnausweise 2010-2018 falsch waren. Dies hatte zur Folge, dass der Rekurrent nur den reduzierten Verpflegungsabzug geltend machen konnte. Eine Revision ist u.a. wie gesehen möglich (vgl. oben, E. 2.1 f.), wenn neue Beweismittel vorliegen und das Revisionsbegehren innert 90 Tagen eingereicht wird. Dies ist vorliegend der Fall. Eine Revision ist indessen ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige den Fehler bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im Veranlagungsverfahren hätte erkennen können (vgl. oben, E. 2.2). Das Kantonale Steuergericht hat in seinem grundsätzlichen Entscheid KSGE 2009 Nr. 14 E. 5.2 festgehalten, dass ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger nicht ohne weiteres sofort erkennen kann, ob der korrekte Steuertarif angewendet wird. Im vorliegenden Fall hat sich der Rekurrent wie gesehen offenbar im Jahr 2010 beim Arbeitgeber erkundigt, ob der Lohnausweis korrekt sei, was der Arbeitgeber bestätigt habe. Ob ein Arbeitgeber eine Kantine finanziell unterstützt, kann ein Steuerpflichtiger nicht ohne weiteres erkennen. Daher kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe sich zu Unrecht auf die Zusicherung des Arbeitgebers verlassen. Der Rekurrent hat sich daher nicht unsorgfältig verhalten; deshalb sind die Rechtsmittel begründet. Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen gutzuheissen. Die Voraussetzungen für eine Revision der Veranlagungen der Staats- und Bundessteuern 2010-2018 im vorliegenden Zusammenhang sind damit erfüllt.

 

Steuergericht, Urteil vom 25. September 2023 (SGSTA.2023.32;BST.2023.29)