Steuergericht
Urteil vom 20. November 2023
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.33; BST.2023.30
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2013 - 2018
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Rundschreiben vom 12. Februar 2020 teilte das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Y der kantonalen Steuerbehörde Solothurn mit, aufgrund einer internen Überprüfung seien die Lohnausweise 2019 der Mitarbeitenden nicht korrekt; das Kreuz bei Feld G Kantinenverpflegung/ Lunch-Checks sei falsch. Es gehe dabei um einen Irrtum. Der Arbeitgeber Y zahle keine Verbilligung und beteilige sich auch nicht an den Kosten der Kantine. Abklärungen hätten gezeigt, dass die Bundesämter BBL und ISC-EJPD auf den Lohnausweisen kein Kreuz vermerkt hätten. Der Irrtum bestehe seit 2010, d.h. die Lohnausweise würden seit 2010 fälschlicherweise ein Kreuz bei Feld G tragen. Die Mitarbeitenden des Y erhielten am 24. November 2020 eine Bestätigung, unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 12. Februar 2020, dass die Lohnausweise der Jahre 2010 - 2018 falsch seien.
1.2 Am 25. November 2020 ersuchten die Steuerpflichtigen A und B X das kantonale Steueramt Solothurn um Überprüfung der Angelegenheit der fehlerhaften Lohnausweise der Jahre 2010 - 2018 bzw. um eine Überprüfung der Veranlagungen 2013 - 2018 und eine allfällige Korrektur.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wies die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn das Gesuch um Revision der definitiven Veranlagungsverfügungen 2013 bis und mit 2018 ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, aufgrund der Ausführungen der Steuerpflichtigen hätten diese erst mit Schreiben des Arbeitgebers vom 24. November 2020 einen allfälligen Revisionsgrund erkennen können. Den Steuerpflichtigen sei indessen die von ihnen zu erwartende Sorgfalt bei der Wahrung ihrer Rechte im Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelverfahren abzusprechen. Sie hätten die Lohnausweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls vom Arbeitgeber eine Verbesserung verlangen müssen. Weiter hätten sie beim Ausfüllen der Steuererklärungen auf die fraglichen Umstände hinweisen müssen bzw. spätestens nach Erhalt der Veranlagungsverfügungen. Eine Revision sei nicht möglich, um im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumtes nachzuholen.
Gegen diese Verfügung erhoben die Steuerpflichtigen am 9. August 2021 Einsprache. Für sie sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Kantine entgegen den Angaben des Arbeitgebers nicht subventioniert werde. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Veranlagungen 2013 - 2018 seien zu korrigieren. Der Kanton Bern habe die Korrekturen ohne weitere Erschwernisse für die Steuerpflichtigen rückwirkend vorgenommen. Die Einsprecher verlangten eine Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen in anderen Kantonen.
Am 16. Mai 2023 fand eine Einspracheverhandlung statt. Die Einsprecher hielten an ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen fest. Die VB Solothurn zeigte den Einsprechern die vom Steueramt erhobenen Beweismittel.
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2023 wies die VB Solothurn die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, die Einsprecher hätten in den Steuererklärungen 2013 -2018 keine Hinweise angebracht, dass sie mit den Lohnausweisen nicht einverstanden seien und beim Arbeitgeber interveniert hätten. Zudem hätten sie nie vorgebracht, dass der Ehemann sich anderswo auswärtig verpflege. Sie hätten in den ordentlichen Veranlagungsver-fahren resp. spätestens innert der Rechtsmittelfristen das, was sie nunmehr geltend machen würden, darlegen müssen. Sie könnten nicht Revision verlangen, um im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumtes nachzuholen. Die Einsprache sei unbegründet.
2.1 Mit Rekurs und Beschwerde vom 7. Juli 2023 (überbracht) gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es wird v.a. geltend gemacht, die Voraussetzungen der Revision seien hier erfüllt. Die Argumentation der VB Solothurn sei nicht korrekt. Die Rekurrenten hätten sich darauf verlassen, dass die Lohnausweise vom Arbeitgeber richtig ausgefüllt worden seien. Zudem werde dies auf den Lohnausweisen explizit vom Arbeitgeber bestätigt. Weitergehende Prüfungen seien dem Arbeitnehmer nicht zumutbar. Er müsse sich auf die Angaben des Arbeitgebers im Lohnausweis verlassen können. Er habe keine Einsicht in die Unterlagen des Arbeitgebers. Vor den Informationen des Arbeitgebers im 2020 hätten die Rekurrenten die Lohnausweise nicht als falsch feststellen und geltend machen können. Nach Erhalt des Schreibens vom 24. November 2020 hätten sie umgehend Revision der Veranlagungen verlangt. Die Informationen des Arbeitgebers seien die für die Revision notwendigen Tatsachen. Die Ablehnung der Revision sei nicht korrekt. Die Veranlagungen 2013 - 2018 seien zu revidieren. Andere Kantone wie der Kanton Bern hätten diese Revisionen unverzüglich vorgenommen.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2023 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen festge-halten, dass es hier möglich gewesen wäre, bereits im ordentlichen Verfahren die Höhe der abzugsfähigen Kosten für die auswärtige Verpflegung überprüfen zu lassen und die wäh-rend Jahren vom Arbeitgeber ausgestellten Lohnausweise zu bestreiten. Der Rekurrent habe beim Arbeitgeber nachgefragt, ob das Kreuz richtig sei. Weiter habe der Rekurrent vom Angebot des Personalrestaurants keinen Gebrauch gemacht. Die Rekurrenten hätten in den Steuererklärungen 2013 - 2018 keinen Hinweis angebracht, dass der Ehemann mit den Lohnausweisen nicht einverstanden sei und beim Arbeitgeber interveniert habe. Zudem habe er in der Selbstdeklaration nicht vorgebracht, dass er sich anderswo auswärts verpflege. Im Übrigen hält die Vorinstanz an den bisherigen Ausführungen fest.
2.3 Mit Stellungnahme vom 4. September 2023 hielten auch die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen fest. Der Fehler des Arbeitgebers könne nicht dem Arbeitnehmer angelastet werden. Verschiedene Steuerbehörden hätten die Veranlagungen von sich aus korrigiert. Die meisten Mitarbeitenden müssten nicht einmal um Revision der Veranlagungen ersuchen. Nur zwei im Kanton Solothurn wohnhafte Mitarbeitende müssten sich kostenpflichtig an das Steuergericht wenden.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt und das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheids einge-reicht wird (Art. 148 DBG; § 166 Abs. 1 StG). Diese Fristen stellen Verwirkungsfristen dar; deren Einhaltung ist somit Gültigkeitsvoraussetzung für die Revision (vgl. Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., § 26 N 89 und 91; Richner et al., Handkom-mentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 148 N 2, Art. 149 N 3 und 8).
2.2 Gemäss
Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein Entscheid zugunsten des
Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn (a) erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel entdeckt werden; (b) die erkennende Behörde
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren
oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; (c) ein Ver-brechen oder
Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. In § 165 Abs.
1 StG werden noch weitere Revisionsgründe erwähnt, die hier nicht relevant
sind.
Die
angerufenen neuen Tatsachen müssen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der
Verfügung, deren Revision verlangt wird, bestanden haben. Eine Revision ist
nicht möglich bei unrichtiger Rechtsanwendung oder falscher
Sachverhaltswürdigung (Zweifel et
al., a.a.O.,
§ 26 N 70 f.; Richner et al.,
a.a.O., Art. 147 N 18). Zudem ist eine Revision ausgeschlossen, wenn der
Revisionsgrund schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden
können (§ 165 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Die Anforderungen des Bundesgerichts
an die Begründung eines Revisionsgesuchs sind hoch; rechtskräftige Urteile
sollen nur in engen Grenzen aufgehoben werden können, um die Rechtssicherheit
nicht zu gefährden (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil vom 1.6.2004, 2A.274/2004,
E. 4; Zweifel et al., a.a.O., § 26
N 82 u. 88).
3.1 Im konkreten Fall informierte das Y mit Schreiben vom 12. Februar 2020, die Lohnausweise des Rekurrenten seien seit 2010 falsch; das Kreuz im Feld G, Kantinenverpflegung, sei irrtümlich angebracht worden. Der Arbeitgeber zahle keine Verbilligung des Essens und beteilige sich auch nicht an den Kosten. Die Rekurrenten verlangen die Revision der Veranlagungen 2013 - 2018. Die VB Solothurn will dagegen die Revision nicht gewähren, weil die Rekurrenten mit der ihnen gebührenden Sorgfalt hätten erkennen müssen, dass die Lohnausweise falsch gewesen seien. Der Ehemann habe sich über die Korrektheit der Lohnausweise beim Arbeitgeber erkundigt, was dieser bestätigt habe.
3.2 Es ist unbestritten, dass die Lohnausweise 2013 - 2018 falsch waren. Dies hatte zur Folge, dass die Rekurrenten nur den reduzierten Verpflegungsabzug geltend machen konnten. Eine Revision ist u.a. wie gesehen möglich (vgl. oben, E. 2.1 f.), wenn neue Beweismittel vorliegen und das Revisionsbegehren innert 90 Tagen eingereicht wird. Dies ist vorliegend der Fall. Eine Revision ist indessen ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige den Fehler bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im Veranlagungsverfahren hätte erkennen können (vgl. oben, E. 2.2). Das Kantonale Steuergericht hat in seinem grundsätzlichen Entscheid KSGE 2009 Nr. 14 E. 5.2 festgehalten, dass ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger nicht ohne Weiteres sofort erkennen kann, ob der korrekte Steuertarif angewendet wird. Im vorliegenden Fall hat sich der Rekurrent wie gesehen beim Arbeitgeber erkundigt, ob der Lohnausweis korrekt sei, was der Arbeitgeber bestätigt habe. Ob ein Arbeitgeber eine Kantine finanziell unterstützt, kann ein Steuerpflichtiger nicht ohne Weiteres erkennen. Daher kann den Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich zu Unrecht auf die Zusicherung des Arbeitgebers verlassen. Die Rekurrenten haben sich daher nicht unsorgfältig verhalten; deshalb sind die Rechtsmittel begründet (vgl. zum Ganzen auch KSG vom 25.9.2023, SGSTA.2023.32; BST.2023.29, zur Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch). Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen gutzuheissen. Die Voraussetzungen für eine Revision der Veranlagungen der Staats- und Bundessteuern 2013 - 2018 im vorliegenden Zusammenhang sind damit erfüllt.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Rekurrenten selber vertreten haben.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: