Steuergericht

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 4. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident:      Th. A. Müller

Richter:          Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2023.34

A und B X

v.d. C  

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein  

 

betreffend Staatssteuer 2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   Mit Datum vom 25. Juli 2022 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die Steuererklärung 2021 ein. Darin deklarierten sie einen Nettolohn des Ehemanns von CHF 181'715.-. In diesem Betrag war eine Kapitalabfindung des Arbeitgebers D AG von CHF 176'000.- enthalten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Frühpensionierung. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021 der Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck - Thierstein vom 11. Mai 2023 wurde betreffend die Bundessteuer ein Teil der Kapitalabfindung von der Einkommensbesteuerung ausgenommen und der separaten Besteuerung analog einer Vorsorgeleistung zugewiesen. Bei der Staatssteuer wurde dagegen der gesamte Nettolohn zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert.

 

1.2   Am 5. Juni 2023 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache betreffend die Staatssteuer 2021. Sie machten vor allem geltend, die Besteuerung der Kapitalabfindung des Arbeitgebers habe analog zur Besteuerung bei der Bundessteuer zu erfolgen.

 

1.3   Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, das Bundessteuerrecht entfalte keine Wirkung auf die Staatssteuer. Das kantonale Steuergesetz sehe keine gesonderte Besteuerung von Kapitalabfindungen des Arbeitgebers vor, weshalb eine solche Besteuerung bei der Staatssteuer nicht möglich sei. Die Einsprache sei unbegründet.

 

 

2.1   Mit Rekurs vom 17. Juli 2023 liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Juni 2023 und die separate Besteuerung von CHF 114'949.- zum Vorsorgetarif beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird vor allem geltend gemacht, der Rekurrent erfülle die hier einschlägigen Voraussetzungen, wonach er das Unternehmen bzw. seinen Arbeitgeber D im 60. Altersjahr verlassen und seine Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben habe; zudem entstehe durch den vorzeitigen Austritt eine Vorsorgelücke. Bei der Kapitalabfindung von CHF 114'949.- handle es sich zweifellos um eine Abfindung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, welche separat zu besteuern und auf eine jährliche Leistung umzurechnen sei. Die Abfindung würde auch die Kriterien einer Kapitalabfindung für wiederkehrende Leitungen erfüllen, sie diene gemäss Bestätigung des Arbeitgebers ausschliesslich der Finanzierung der Vorsorgelücke, die durch den vorzeitigen Austritt entstehe. Sie müsse daher als Ganzes in den Genuss der privilegierten Besteuerung kommen und zwar nicht nur bei der Bundessteuer, sondern auch bei der Staatssteuer. Es wäre stossend und unverhältnismässig, wenn der Rekurrent einen grossen Teil der Deckung seiner Vorsorgelücke durch den Arbeitgeber dem Kanton als Steuern abliefern müsste, indem die zweckbezogene Kapitalabfindung der ordentlichen Einkommensteuer unterstellt würde. Dies entspreche weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der §§ 22 und 46 f. des Steuergesetzes.

 

2.2   Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2023 beantragte die VB Dorneck - Thierstein (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wird vor allem ausgeführt, eine separate Besteuerung als Vorsorgeleistung sei hier nicht möglich, da das Steuergesetz keine entsprechende Regelung vorsehe. Der diesbezügliche Antrag der Rekurrenten sei unbegründet. Weiter entspreche die Höhe der Kapitalabfindung nicht der Vorsorgelücke durch die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Abgangsentschädigung sei weder anhand künftig entfallender Löhne oder Vorsorgebeiträge noch für einen fix definierten Zeitraum in der Zukunft entrichtet worden. Für die Pauschalzahlung sei auch keine Steuersatzreduktion gerechtfertigt. Sodann habe der Arbeitgeber nicht bestätigt, dass die Kapitalabfindung ausschliesslich der Finanzierung der Vorsorgelücke diene. Es sei hier nicht von einer Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen auszugehen, sondern von einer pauschalen Einmalzahlung im Sinne einer allgemeinen Hilfeleistung. Die Reduktion des Steuersatzes sei daher zurecht verweigert worden. Allenfalls wäre bei Annahme einer Reduktion des Steuersatzes diese nicht auf der gesamten Kapitalabfindung nach Abzug des Pensionskasseneinkaufs zu gewähren, sondern lediglich auf der aus der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses resultierenden künftigen Vorsorgelücke. Womöglich habe die Arbeitgeberin beabsichtigt, mit der Kapitalabfindung eine zukünftige Vorsorgelücke zu decken; diese sei insoweit genauso bekannt wie der für die Betragsermittlung relevante Zeitraum. Für den Rest der Kapitalabfindung nach Abzug des Pensionskasseneinkaufs wäre keine Reduktion des Steuersatzes möglich, da für diesen Restbetrag kein Entrichtungszeitraum bekannt sei.

 

2.3   Mit Rückäusserung vom 9. Oktober 2023 hielten die Rekurrenten an den Rechtsbegehren des Rekurses vollumfänglich fest. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass es sich hier um eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter im Sinne des Steuerrechts handle. Durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei eine zukünftige, kausale Vorsorgelücke entstanden. Diese sei separat mit einem reduzierten Steuersatz zu besteuern und auf eine jährliche Leistung umzurechnen. Der Rekurs sei gutzuheissen.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurs (betreffend Staatssteuer) erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.  

 

 

2.1   Nach § 22 Abs. 3 StG werden Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses nach § 46 (Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen) besteuert: Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (§ 46 StG).

 

2.2   Gemäss Art. 17 Abs. 2 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) werden Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers nach Art. 38 (Kapitalleistungen aus Vorsorge) besteuert: Kapitalleistungen nach Art. 22 (Einkünfte aus Vorsorge) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Steuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind. Sie wird zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis erster Satz (Tarife) berechnet. Die Sozialabzüge werden nicht gewährt (Art. 38 DBG).

 

 

3.    Im konkreten Fall deklarierten die Rekurrenten einen Nettolohn des Ehemanns von CHF 181'715.-. Darin enthalten ist eine Kapitalabfindung von CHF 176'000.- seines Arbeitgebers D für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorsorgelücke infolge vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei 50 Jahren beträgt CHF 114'949.- (Bestätigung D vom 1.6.2021 zuhanden Steuerbehörde, Rekursbeilage 4; Vorakten Nr. 1, Beilage zur Steuererklärung 2021). Die VB Dorneck - Thierstein akzeptierte die separate Besteuerung bei der Bundessteuer nach Art. 17 bzw. 38 DBG (Kapitalleistungen aus Vorsorge). Im Steuergesetz fehle dagegen eine analoge Bestimmung. Die VB Dorneck - Thierstein besteuerte den gesamten umstrittenen Betrag über den Lohn des Ehemanns. Die Rekurrenten verlangen demgegenüber eine separate Besteuerung analog zur Bundessteuer, unter Berufung auf § 46 StG.

 

3.1   Im Steuergesetz fehlt wie gesehen (oben, E. 2.1 f.) eine analoge Norm zu Art. 38 DBG. Die separate Besteuerung kommt daher nicht in Frage (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2017 Nrn. 2 und 3, je E. 6). Daran ändert der Einwand der Rekurrenten nichts, wonach der Kanton Zürich bzw. dessen Steuerrekursgericht (Urteil vom 29.6.2015, 1 DB.2014.191, 1 ST.2014.240) das einschlägige Kreisschreiben Nr. 1 der Eidg. Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2022: Die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers auch auf die kantonalen Steuern anwende; der Kanton Solothurn ist an die Rechtsprechung anderer Kantone nicht gebunden.

 

3.2   Gemäss § 46 StG ist wie erwähnt (oben, E. 2.1) das gesamte Einkommen inkl. Kapitalabfindung zu besteuern, allerdings zum Rentensatz. Die hier bezahlte Kapitalabfindung ist anhand der Unterlagen (Sozialplan D … 2020, Replikbeilage 3, Vorakten Nr. 4) keine Abfindung für wiederkehrende Leistungen, wie z.B. eine Abgeltung für künftige Löhne. Sie richtet sich nicht nach den Monaten bis zur Pensionierung des Ehemanns, sondern nach dessen Dienstalter. Ist eine Kapitalabfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses wie hier geschuldet, ist deren Zweck zu analysieren (KSGE 2014 Nr. 7 E. 4 f.). Im vorliegenden Fall geht es gemäss Sozialplan (Ziff. 1) darum, die Folgen des Stellenabbaus und des Stellenverlusts zu mildern. Für eine Rentensatzberechnung muss der Zeitraum bekannt sein, für den die Abfindung bezahlt wird (vgl. § 46 StG). Hier ist nur bei der Vorsorgelücke von CHF 114'949.- der Zeitraum von 5 Jahren und 3 Monaten aufgrund der Bestätigung des Arbeitgebers D bekannt. In diesem Umfang ist die Rentensatzbesteuerung zulässig. Der Satz beträgt demnach CHF 21'895.- (CHF 114'949.- : 5 ¼ Jahre; vgl. Vernehmlassung der Vor-instanz vom 28.7.2023, Ziff. 8; siehe auch Replik der Rekurrenten vom 9.10.2023, Ziff. III.). Dieses Resultat entspricht der Intention des Gesetzgebers, Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerlich zu vergünstigen.

 

       Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als teilweise begründet und ist im Sinne der Erwägungen (E. 3.2) teilweise gutzuheissen.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die teilweise unterliegenden Rekurrenten (Abweisung: CHF 61'051.-, CHF 176'000.- abzügl. CHF 114'949.-) anteilsmässig Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 879.- festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750.-; Zuschlag: CHF 1'760.-, 1 % von CHF 176'000.-; total ausmachend CHF 2'510.-; Abweisung: CHF 61'051.-, rund 35 % von CHF 2'510.-). Zudem ist den teilweise obsiegenden Rekurrenten zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist nach den §§ 160 f. GT auf CHF 1'300.- festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt; Gutheissung: CHF 114'949.-, rund 65 % von CHF 2'000.-).

 

 

Demnach wird erkannt:

1.     Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.     Den Rekurrenten werden Gerichtskosten von CHF 879.- zur Bezahlung auferlegt.

3.     Den Rekurrenten wird zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'300.- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten (eingeschrieben)

- VB Dorneck - Thierstein (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

Expediert am: