Steuergericht
Urteil vom 4. November 2024
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.37; BST.2023.33
v.d. Y
gegen
betreffend Steuerdomizil 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hat die Veranlagungsbehörde Solothurn (nachfol-gend «Vorinstanz») entschieden, dass X (nachfolgend «Rekurrent») ab der Steuerperiode 2021 sein Steuerdomizil in der Einwohnergemeinde C und damit im Kanton Solothurn hat.
2. Dieser Steuerdomizilverfügung vorausgegangen, war eine Steuerdomizilverfügung für das Vorjahr (Steuerperiode 2020) durch das Steueramt A. Diese datiert vom 25. Januar 2021 und stellt fest, dass der Rekurrent aufgrund des von ihm gemäss Fragebogen geschilderten Sachverhalts ab dem 1. Januar 2020 in A bzw. im Kanton B unbeschränkt steuerpflichtig sei (Actum 1). Über den durch das Steueramt A getroffenen Steuerdomizilentscheid wurde die Vorinstanz mit E-Mail vom 1. Februar 2021 orientiert (Actum 2). Gestützt auf die in diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage (Steuererklärung 2019 und älter) hielt die Vorinstanz dafür, dass sich das Steuerdomizil des Rekurrenten im Steuerjahr 2020 weiterhin und unverändert im Kanton Solothurn befinden würde, worüber es das Steueramt A mit Schreiben vom 11. Februar 2021 entsprechend informierte. Gleichzeitig forderte sie das Steueramt A auf, mit der definitiven Veranlagung der Steuerperiode 2020 zuzuwarten, bis die Sachlage mit dem Steuerpflichtigen geklärt sei (Actum 4). Die Einwohnergemeinde C teilte dem Rekurrenten sodann am 24. Februar 2021 schriftlich mit, dass seine Abmeldung bei der Einwohnergemeinde C bis zur Klärung des steuerlichen Wohnsitzes sistiert sei.
Mit E-Mail vom 31. Mai 2021 teilte das Steueramt A der Vorinstanz, dem Rekurrenten sowie dessen Treuhänder mit, dass dieses nach Rücksprache mit der Steuerverwaltung des Kantons B und um unnötigen Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten zu vermeiden, auf die primäre Besteuerung des Rekurrenten verzichten und die Feststellungsverfügung ab Steuerperiode 2020 aufheben würde. Demgemäss bleibe der Rekurrent somit wie bisher im Kanton B sekundär steuerpflichtig (Actum 7). Mit E-Mail vom 1. Juni 2021 nahm die Vorinstanz den Widerruf des Feststellungsentscheids betreffend Steuerdomizil 2020 durch das Steueramt des Kantons B zur Kenntnis und bestätigte, dass sie den Rekurrenten weiterhin als primär steuerpflichtig im Kanton Solothurn führen werde (Actum 8).
ln der Folge meldete sich der Rechtsdienst der Steuerverwaltung des Kantons B telefonisch bei der Vorinstanz und teilte dieser mit, dass nun doch an der Steuerdomizilverfügung festgehalten und das Steueramt A seinen Steuerdomizilentscheid für die Steuerperiode 2021 nicht widerrufen werde. Gestützt auf diese neue Ausgangslage verständigten sich die Steuerverwaltung des Kantons B und die Vorinstanz dahingehend, dass zwecks Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung die Vorinstanz gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen des Steueramts A im Zeitpunkt des Entscheides vom 25. Januar 2021 auf die Beanspruchung des Hauptsteuerdomizils für das Steuerjahr 2020 verzichte, sich jedoch eine Überprüfung der vom Steueramt A gemachten Sachverhaltsabklärungen und Feststellungen in den Folgejahren vorbehalten würde. Weiter wurde vereinbart, dass das Steueramt A den Rekurrenten entsprechend orientieren würde.
In der Folge unterzeichnete der Rekurrent am 11. Juni 2021 die Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 und reichte diese der Steuerverwaltung des Kantons B ein (Actum 9). Gestützt auf die vorerwähnte Verständigung zwischen den Kantonen wurde der Rekurrent im Kanton Solothurn für die Steuerperiode 2021 als sekundär steuerpflichtig besteuert.
3. Am 25. Juli 2022 erstellte bzw. unterzeichnete der Rekurrent die Steuererklärung des Kantons B für das Steuerjahr 2021 und liess dem Kanton Solothurn eine Kopie der Steuererklärung des Kantons B zukommen (Actum 15).
Gestützt darauf und mit Schreiben bzw. E-Mail vom 7. Oktober 2022 zeigte die Vorinstanz gegenüber dem Rekurrenten sowie dem Kantonalen Steueramt des Kantons B an, dass eine Überprüfung des Hauptsteuerdomizils mit Wirkung ab der Steuerperiode 2021 vorgenommen werde (Actum 16 und 17). Gleichzeitig wurde der Rekurrent aufgefordert, den Fragebogen zur Klärung des Steuerdomizils auszufüllen und zu retournieren. Der Fragebogen wurde am 10. Oktober 2022 ausgefüllt zurückgesandt. Zudem reichte der Rekurrent eine Kopie der Rechtskraftbescheinigung des Steueramts des Kantons B vom 9. Juni 2021 betreffend die Steuerdomizilverfügung für das Vorjahr, mithin das Steuerjahr 2020 ein (Actum 18).
Unabhängig davon nahm das Steueramt A am 7. Oktober 2022 die definitive Veranlagung für das Steuerjahr 2021 vor und liess der Vorinstanz in der Folge mittels Steuermeldung vom 14. November 2022 die Steuerausscheidung zukommen (Actum 19).
Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 liess die Vorinstanz dem Rekurrenten eine Beweismittelauflage zukommen, welcher der Rekurrent mit E-Mail vom 23. Januar 2023 nachgekommen und entsprechende Dokumente eingereicht hat (Actum 20 und 21).
4. Gestützt darauf hat die Vorinstanz – wie eingangs erwähnt – mit Steuerdomizilverfügung vom 22. Februar 2023 entschieden, dass der Rekurrent in der Steuerperiode 2021 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde C und damit im Kanton Solothurn habe (Actum 22).
5. Gegen diese Steuerdomizilverfügung erhob der Rekurrent, vertreten durch seinen Treuhänder, …, mit Schreiben vom 27. Februar 2023 Einsprache (Actum 23). Inhaltlich machte er hauptsächlich geltend, dass sich seit dem Steuerjahr 2020 punkto Sachverhalt nichts geändert habe. Der Kanton B habe die Steuerdomizilfrage ab dem Steuerjahr 2020 umfassend abgeklärt und in seiner Verfügung vom 25. Januar 2021 dargelegt. ln dieser Verfügung sei punkto Wochenaufenthalt festgehalten, dass die Vermutung, wonach der Wochenaufenthaltsort den Lebensmittelpunkt darstelle, dadurch entkräftet werden könne, dass der Steuerpflichtige mindestens einmal pro Woche an den Wohnort zurückkehre, mit dem er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden sei. Der Rekurrent halte sich mehrheitlich in A auf. Wie in der Steuererklärung 2020 sei auch in der Steuererklärung 2021 gleich verfahren worden. So sei der Eigenmietwert der Liegenschaft in C für das ganze Jahr deklariert und dafür der Abzug als Wochenaufenthalter vorgenommen worden.
6. Mit Einsprache-Entscheid vom 28. Juni 2023 hat die Vorinstanz die Einsprache gegen die Steuerdomizilverfügung vom 22. Februar 2023 abgewiesen. Inhaltlich wurde der Entscheid u.a. damit begründet, dass sich aus dem Fragebogen und den weiteren Unterlagen (namentlich Steuererklärung 2021 des Kantons B) ergebe, dass der Rekurrent für das ganze Jahr 2021 in einem 100 %-Pensum bei der D AG, mit Sitz in E (BE), in einer Führungsfunktion als Head of … mit Arbeitsort in E (BE) gearbeitet habe. Gemäss Selbstdeklaration 2021 habe der Rekurrent an 220 Tagen Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt geltend gemacht. Zudem habe der Rekurrent zum Teil Wochenenden in C verbracht. ln C verfüge der Rekurrent über eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft. Gestützt auf das streng zu handhabende Arbeitsortsprinzip befinde sich das Hauptsteuerdomizil 2021 in C (SO), sei doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur.
7.1 Gegen den abweisenden Einsprache-Entscheid erhob der Rekurrent, nunmehr vertreten durch Y, mit Schreiben vom 28. Juli 2023 Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht verbunden mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung des Steueramts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023 betreffend Steuerdomizil 2021 sei aufzuheben.
2. Der steuerrechtliche Wohnsitz in A (B) sei für die Steuerperiode 2021 bis und mit heute anzuerkennen.
3. Die Besteuerung im Kanton Solothurn sei ausschliesslich aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Kantons- und Gemeindesteuern) vorzunehmen.
4. Der Steuerbezug und die Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer habe durch den Kanton B zu erfolgen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht weist der Rekurrent zunächst darauf hin, dass die Vo-rinstanz für die Steuerperiode 2020 anerkannt habe, dass sich sein Hauptsteuerdomizil im Kanton B befunden habe. Zwar habe der Kanton Solothurn das Recht, auf eine neue Steuerperiode hin die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch zu nehmen, allerdings obliege ihm im Sinne der geltenden Beweislastverteilung der Nachweis der Beweispflicht einer veränderten Faktenlage. Ohne diesen Nachweis ändere sich nichts an der bisherigen Zuordnung des Hauptsteuerdomizils. Vielmehr habe sich der Sachverhalt im Jahr 2021 dergestalt geändert, als die bereits existierenden persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Rekurrenten zu A nachweislich weiter intensiviert worden seien.
7.3 In Bezug auf die wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Kanton B macht der Rekurrent zunächst geltend, dass er seit 1990 an der … in A in einer 3 ½-Zimmerwohnung im Mehrfamilienhaus seiner Eltern wohnen würde, welches er 2017 zu Eigentum übernommen habe. Die Übertragung zu Alleineigentum (unter Eintragung eines Nutzniessungsrechts zu Gunsten seiner Mutter) sei durch Erbvorbezug von seiner Mutter erfolgt. Seine Mutter habe die Liegenschaft im Jahr 1986 von ihrem Vater übernommen. Der Grossvater des Rekurrenten sei Architekt gewesen und habe die Liegenschaft im Jahr 1963 erbaut. Das Mehrfamilienhaus umfasse drei Wohnungen. Je eine Wohnung wurde und werde vom Rekurrenten sowie seiner Mutter bewohnt, die dritte Wohnung werde von der Schwester des Rekurrenten lediglich als Ferienwohnung benutzt. Die administrative Verwaltungstätigkeit für das Mietobjekt werde ausschliesslich von ihm, dem Rekurrenten, erbracht (Nebenkostenabrechnungen, Betrieb der Heizanlage, Schneeräumung, etc.).
7.4 Weiter verweist er darauf, dass er seit 1990 bei der Firma F AG («…») in A angestellt und im Nebenerwerb als Skilehrer tätig sei. In den Jahren zwischen 1990 bis 1997 habe er während der gesamten Wintersaison im Skigebiet A gearbeitet und das Skilehrerpatent erworben. Durch den frühen Zuzug nach A, im jungen und prägenden Alter von … Jahren, seien im Laufe der Zeit zahlreiche, langjährige Freundschaften und damit eine äusserst enge persönliche Bindung zu A sowie die gesamte Region entstanden.
7.5 Hinsichtlich der familiären Situation führt der Rekurrent aus, dass er im Jahr 1997 seine damalige Ehefrau kennengelernt habe, die in G (BE) aufgewachsen sei. Da sie in Solothurn arbeitete, zog der Rekurrent von A nach H im Kanton Solothurn um. Aus der im Jahr … geschlossenen Ehe gingen die Kinder I (geb. … 2000) und J (geb. … 2003) hervor. Im Jahr 2006 ist die Familie nach C umgezogen. Im Jahr 2009 habe sich das Ehepaar getrennt, wobei die Ehefrau mit den beiden Kindern aus der Familienwohnung ausgezogen sei. Im Jahr 2013 sei die Ehe des Rekurrenten geschieden worden. In der Folge habe er seine Liegenschaft in C allein bewohnt. Ihm sei es auch nach der Scheidung wichtig gewesen, in der Nähe seiner Kinder im Kanton Solothurn wohnhaft zu bleiben. Mit zunehmendem Alter der Kinder bzw. deren Selbständigkeit, habe er sich indessen wieder mehrheitlich in A aufgehalten.
7.6 Mittlerweile hätten seine Töchter ihre Erstausbildung abgeschlossen (I im Jahr 2020 und J im Jahr 2023) und seien beide arbeitstätig. I wohne in … (BE), J noch bei ihrer Mutter in … (BE). Aufgrund der nicht einfachen familiären Situation würde der Kontakt zu seinen beiden Kindern indessen mittlerweile nur noch sporadisch erfolgen.
7.7 Trotz des damaligen Umzugs in den Kanton Solothurn habe er die Wohnung in A zu keinem Zeitpunkt aufgelöst. Auch sei er seit dem 15. Oktober 1999 in A als Wochenaufenthalter angemeldet. Als Skilehrer und begeisterter Freizeitsportler war und sei er zeitlebens eng mit der … Bergwelt verbunden. Auch im Sommer verbringe er jeweils so viel Zeit wie möglich in den Bergen rund um A. Seit 2004 sei auch seine Mutter (Jahrgang …) in A in ihrer eigenen Wohnung (im selben Haus wie der Rekurrent) wohnhaft und bei der Einwohnergemeinde A angemeldet. Im Jahr 2017 habe ihm seine Mutter, wie erwähnt, diese Liegenschaft als Erbvorbezug zu Alleineigentum überschrieben, unter Vorbehalt eines Nutzniessungsrechts zu ihren Gunsten. Sein Hausarzt sei seit 2015 Dr. med. K in L.
7.8 Aufgrund der Familiengründung im Jahr 2000 habe er einen Haupterwerb im Mittelland gesucht und sei bis zu seiner Kündigung im Januar 2023 – zuletzt als Head … – bei der D AG, mit Sitz in …, Kanton …, tätig gewesen. Er habe die Stelle bei der D AG per 1. Dezember 1999 angetreten. In Ziffer 8 seines Arbeitsvertrags würden ihm, zusätzlich zu den gesetzlichen Ferientagen, pro Jahr fünf Wochen unbezahlter Urlaub gewährt, damit er während dieser Zeit als Skilehrer in A unterrichten habe können. Diese Vereinbarung habe auch im Jahr 2021 unverändert in Kraft gestanden und sei erst mit seiner Kündigung per 30. April 2023 erloschen.
7.9 In seinen Funktionen zunächst als Bereichsleiter … (2004–2017), anschliessend als Head of … (alle Kantone) Schweiz (2017 bis Juni 2020) und schliesslich als Head of … (-schweiz) (Juli 2020 bis April 2023) sei der Rekurrent täglich mit seinem Geschäftswagen und zumeist auf langen Strecken unterwegs gewesen. Aus Effizienzgründen bzw. um die unproduktive Reisetätigkeit im Auto nicht unnötig zu verlängern, habe er regelmässig im Hotel übernachtet und sei nicht an seinen Wohnort zurückgekehrt. An den verbleibenden Arbeitstagen habe der Rekurrent seinen Arbeitsweg bzw. die Anreise zu seinen unterschiedlichen Einsatzorten die letzten Jahre mehrheitlich in A angetreten. Die Region Westschweiz habe er «contre coeur» bzw. nicht freiwillig übernommen, zumal die bisherige Betreuung der Region Ostschweiz ideal mit seinem Wohnort A einhergegangen sei. Am 16. März 2020 habe der Bundesrat die «ausserordentliche Lage» infolge der Corona Pandemie erklärt, welche auch das gesamte Jahr 2021 dominiert habe. Damit sei es dem Rekurrenten nicht mehr möglich gewesen, seine Reisetätigkeit in der Schweiz ganzjährig und unbeschränkt wahrzunehmen und er habe primär von zu Hause aus in seinem Homeoffice in A gearbeitet.
7.10 Infolge Kündigung bei der D AG per … 2023 prüfe der Rekurrent aktuell die Intensivierung seiner Immobilientätigkeiten in A. Die Registrierung einer entsprechenden Domain sei bereits erfolgt («…») und eine E-Mailadresse sei bereits aktiviert, wobei die Webpage noch nicht aufgeschaltet sei. In der Steuerperiode 2021 sei im Auftrag des Rekurrenten auf dem ebenfalls ihm gehörenden Nachbargrundstück der von seiner Mutter übernommenen Liegenschaft an der … ein Neubau mit Mietwohnungen erstellt worden. Der Projektbeginn sei am 1. Oktober 2018 erfolgt; und zwar in enger Zusammenarbeit mit dem lokalen Architekturbüro …, A. Der Erstbezug der fünf neuen Wohnungen erfolge per … 2023, für sämtliche Objekte sei bereits ein Mietvertrag unterzeichnet worden.
7.11 Wie erwähnt, sei er seit 1990 bei der F AG (…) als Skilehrer angestellt. In der Skisaison 2021/22 und 2022/23 habe er während 32 Tagen für die F AG (…) gearbeitet. Zu berücksichtigen sei, dass die Anzahl Arbeitstage in der Saison 2021/22 infolge der Corona Pandemie im Vergleich zu den Vorjahren relativ gering ausgefallen sei.
7.12 In Bezug auf den Sitz des (Haupt-)Arbeitgebers, der D AG, zeige sich, dass sich dieser seit Juni 2021 in … (ZG) befinde. Der Sitz der D AG in … (BE) sei am 24. Juni 2021 infolge Fusion auf die D … AG (neu: D AG), … (ZG) (neu: …/ZG) im Handelsregister des Kantons … gelöscht worden. Am 31. Dezember 2021 verfüge die D AG, …, gemäss Handelsregister über keine eingetragenen Zweigniederlassungen (auch nicht im Kanton Solothurn). Die Gesellschaft verfüge lediglich über eine Domiziladresse in … (…, … BE). Der Lohnausweis 2021 des Rekurrenten sei von der D AG in … (ZG) ausgestellt worden. Das Kündigungsschreiben vom … 2023 habe der Rekurrent an die D AG in … (BE) adressiert.
7.13 Hinsichtlich das in seinem Eigentum stehende Einfamilienhaus in C hält der Rekurrent dafür, dass der Kauf und der Umzug im Jahr 2006 erfolgten. Mit ein Grund für den Umzug sei gewesen, dass seine Kinder (damals drei bzw. sechs Jahre alt) über ein eigenes Zimmer verfügten und die (damals noch ungetrennte) Familie mehr Platz gehabt habe. Ab Juli 2020 sei er als «Head …» der D AG für die Westschweiz (und damit nicht für Solothurn) zuständig gewesen. Die Sitzungen mit den direkt unterstellten Mitarbeitern seien an den jeweiligen Aussenstandorten der D AG erfolgt. Die Projektarbeit erfolgte mehrheitlich am Standort … (BE). Mit Ausnahme der Liegenschaften in C und H bestand im Jahr 2021 somit keine wirtschaftliche Verbindung mehr zum Kanton Solothurn. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass er seit Juli 2023 ein Inserat für den Verkauf der Eigentumswohnung in H, welche er vor dem Umzug nach C mit seiner damaligen Ehefrau bezogen habe, aufgeschaltet sei.
7.14 Bezüglich Wochenaufenthalt am Arbeitsort hält der Rekurrent dafür, dass es sich beim Aufenthaltsort bzw. Arbeitsort nicht um den Ort handeln würde, wo der Arbeitsplatz lie-ge, sondern um denjenigen, wo die betroffene Person regelmässig übernachte, um von dort aus zur Arbeit zu gehen. Gemäss Fragebogen des Steueramts des Kantons Solothurn zur Klärung des Steuerdomizils in der Steuerperiode 2021 habe der Rekurrent während der Arbeitswoche mehrheitlich (an drei von fünf Tagen) in A und während zwei Tagen in C übernachtet. Die Übernachtungen in C seien jedoch nicht freiwillig, sondern lediglich aufgrund der zeitlichen Unmöglichkeit einer Rückreise aus der Westschweiz nach A erfolgt. In den Jahren vor 2021 seien den Aussendienstmitarbeitern zudem Hotelübernachtungen vergütet worden, was infolge der wirtschaftlichen Situation der D AG im Jahr 2021 nicht mehr gewährt worden sei.
7.15 Der Ort, von welchem er aufgebrochen sei, um seiner täglichen Arbeit nachzugehen, lag in der Steuerperiode 2021 mehrheitlich in A. Auch überwiege eine Bindung zum Ar-beitsort nur, falls die steuerpflichtige Person eine leitende Stellung in einem bedeutenden Unternehmen bekleide, sodass die persönlichen und familiären Beziehungen zweitrangig würden. In seiner letzten Funktion bei der D AG seien ihm dreizehn Personen unterstanden, wobei sein steuerbarer Nettolohn in der Steuerperiode 2021 rund CHF 112'000 betragen habe. Entsprechend könne nicht von einer leitenden Stellung ausgegangen werden.
7.16 Bedingt durch mehrere Umstrukturierungen und erhebliche wirtschaftliche Probleme der D AG habe der Rekurrent per … 2023 seinen Arbeitsvertrag gekündigt. Seitdem würde sich der Rekurrent fast ausschliesslich in A aufhalten.
7.17 In rechtlicher Hinsicht moniert der Vertreter des Rekurrenten, dass das Hauptsteuerdomizil und damit verbunden die unbeschränkte Steuerpflicht des Rekurrenten in der Gemeinde A liege würde bzw. die Voraussetzungen für ein Hauptsteuerdomizil im Kanton Solothurn aufgrund der wirtschaftlichen Beziehungen nicht erfüllt seien. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sei die beschränkte Steuerpflicht des Rekurrenten im Kanton Solothurn, welche aufgrund Immobilieneigentum unstrittig feststehe.
7.18 Auf die übrigen Vorbringen wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.
8. Mit Eingabe vom 27. September 2023 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde des Rekurrenten. Darin hielt sie an ihrer Auffassung fest und beantragte die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Auf die in der Vernehmlassung gemachten Vorbringen wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.
9. Mit Eingabe vom 30. November 2023 nahm der Rekurrent im Rahmen seiner Replik Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, wobei er an den Rechtsbegehren gemäss Rekurs und Beschwerde vollumfänglich festhielt. Auf die in der Replik gemachten Vorbringen wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.
10. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf die Einreichung einer Vernehmlas-sung.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gegen Einspracheentscheide hinsichtlich der Staatssteuer kann der Steuerpflichtige nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) beim Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Einspracheentscheide hinsichtlich der direkten Bundessteuer können vom Steuerpflichtigen nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 (DBG; SR 642.116) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31) ebenfalls beim Kantonalen Steuergericht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
Demnach ist der Rekurrent zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12] und Art. 104 Abs. 3 DBG).
Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Einsprache-Entscheids an gerechnet, einzureichen (§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Einreichung der Rekurs- und Beschwerdeschrift erfolgte fristgerecht. Schliesslich ist der Rekurrent beschwert. Im Ergebnis ist somit auf Rekurs und Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Besteuerung des Einkommens und des beweglichen Vermögens unselbständig erwerbender Personen steht grundsätzlich dem Kanton bzw. der Gemeinde zu, wo sich deren steuerrechtlicher Wohnsitz (Steuerdomizil) befindet. Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, das heisst der Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. Art. 23 ZGB; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 DBG bzw. § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 247 Abs. 1 StG) bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet («le lieu où se situe le centre de ses intérêts»; BGE 132 I 29 E. 4.1; 125 I 54 E. 2; 123 I 289 E. 2a). Keine entscheidende Bedeutung kommt diesbezüglich dem polizeilichen Domizil zu, wonach das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der politischen Rechte – mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person – blosse Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 1 und 2, je E. 2).
2.2 Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt sich aus einem objektiven, äusseren Aspekt (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen (Urteil 2C_415/2019, E. 5.1 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1; 2C_627/2011 vom 7. März 2012 E. 4.1). Bei der Feststellung des Hauptsteuerdomizils geht es also darum, aufgrund von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Dabei kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist die Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig (Urteile 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2; 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.3.3). Sind die Voraussetzungen des Hauptsteuerdomizils bei einer Person gleichzeitig an mehreren Orten erfüllt, so kommt es zur Bestimmung des Hauptsteuerdomizils auf den Ort an, zu welchem die stärkeren Beziehungen bestehen (vgl. z.B. Urteile 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.3; 2C_415/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.2; BGE 138 II 300 E. 3.2 = StE 2012 B 11.1 Nr. 23 = StR 2012, 586). Hat also eine steuerpflichtige Person zu mehreren Orten intensive Beziehungen, so ist im Einzelfall in Würdigung der gesamten individuellen Verhältnisse abzuwägen, welchen dieser Beziehungen der Vorrang zukommt; eine interkantonale Doppelbesteuerung ist verfassungsrechtlich verboten (Art. 127 Abs. 3 BV).
2.3 Das Steuerdomizil von unselbständig Erwerbenden liegt grundsätzlich an dem Ort, von dem sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urteile 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1; 2P.260/2004 vom 28. April 2005). Dieser Grundsatz geht davon aus, dass sich am Arbeitsort in der Regel auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Der Arbeitsort begründet nur dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die persönlichen Beziehungen zu einem anderen Ort stärker sind als zum Arbeitsort. Dieser meint nicht den Ort, wo der Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit nachgeht (Arbeitsplatz), sondern den Ort, von dem der Steuerpflichtige zur täglichen Arbeit geht (KSGE 2007 Nr. 1 E. 3).
2.4 Die bundesgerichtliche Praxis hat für die steuerpflichtigen Personen der Wochenauf-enthalterinnen und Wochenaufenthalter typische Fallkonstellationen entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort regelmässig höher gewichtet, als jene zum Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist und keine leitende Stellung einnimmt (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; Urteil 2C_580/2017 vom 16. März 2018 E. 4.2). Diese Kriterien gelten grundsätzlich auch, wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie zum Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern, Geschwister und Kinder (vgl. BGE 113 Ia 465 E. 4b sowie Urteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.3 m.w.H.)
Die Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte auseinanderfallen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3; 132 I 29 E. 4.2; Urteile 2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.3; 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.3; 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2 u. 5.1; 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2.3). Mit anderen Worten gilt bei Alleinstehenden die Arbeit als das in der Regel dominierende Lebensinteresse. Sie haben ihren Lebensmittelpunkt deshalb grundsätzlich an jenem Ort, von welchem sie täglich zur Arbeit aufbrechen, was von Lehre und Rechtsprechung sowie auch nachfolgend etwas verkürzt als Arbeitsort bezeichnet wird. Diese verstärkte Anknüpfung am Arbeitsort lässt sich dadurch rechtfertigen, dass alleinstehende Steuerpflichtige sich hauptsächlich am Arbeitsort aufhalten und deshalb vorrangig die dortige öffentliche Infrastruktur benutzen (BGE 125 I 54 E. 2b/cc = StE 1999 A 24.21 Nr. 12; Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler, in: Martin Zweifel, Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Auflage 2022, Art. 3 N. 50).
Da für eine alleinstehende Person die Bindung zur elterlichen Familie aber regelmässig lockerer ist, als jene unter Eheleuten, stellt die Praxis erhöhte Anforderungen und wird bei ledigen Steuerpflichtigen das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr besonders streng gehandhabt. Demgemäss kann die Vermutung zugunsten des Wochenaufenthaltsorts in der Regel dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (BGE 148 II 285 E. 3.3.3; 113 Ia 465 E. 4b; Urteile 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4; 2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.3; 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.3; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2. Auflage 2021, § 6 N. 35). Mit anderen Worten vermögen auch bei Alleinstehenden im Einzelfall persönliche oder familiäre (d.h. zu Eltern und Geschwistern) Beziehungen die Arbeit zu überwiegen, doch müssen sie besonders ausgeprägt sein. Als Merkmale einer besonderen Enge der persönlichen und familiären Beziehungen gelten u.a. die regelmässige Rückkehr an den Familienort, das junge Alter des Steuerpflichtigen, die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses und des dortigen Aufenthalts, bessere Wohnverhältnisse als am Arbeitsort und ein über die unmittelbare Familie hinausgehender Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. dazu Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler, a.a.O., Art. 3 N. 51).
Hinsichtlich der Beweislastverteilung ist es somit und grundsätzlich Sache der Steuer-behörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind (Urteile 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.5; 2C_794/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.4; 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.4; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.3; 2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2). Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (Urteile 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2; 2C_480/2019 vom 12. Dezember 2020 E. 2.3.3; 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5; 2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3).
3.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent im Steuerjahr 2021 durchgehend in einem 100 Prozent-Pensum bei der D AG angestellt bzw. für diese in der Funktion als «Head of …» tätig war. Diese Funktion übte er ab 1. Juli 2020 aus. Als Arbeitsort weist der hierfür massgebende Arbeitsvertrag … (BE) aus (vgl. Rekurs- und Beschwerdebeilage 14). Aufgrund der neuen Funktion war der Rekurrent ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen für die Region Westschweiz verantwortlich, während er zuvor als Bereichsleiter für die Zentralschweiz (2004–2017) bzw. die gesamte Schweiz (2017–2020) zuständig war. Mit dem neuen Arbeitsvertrag fokussierte sich die Arbeitstätigkeit des Rekurrenten, wenn auch – wie er selbst ausführt – «contre coeur», bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im April 2023 nachweislich auf die Westschweiz (vgl. Rz. 22 Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2023 sowie Ziff. 19 Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. September 2023).
3.2 In der Selbstdeklaration 2021 machte der Rekurrent an 220 Tagen Mehrkosten von 30 Franken pro Tag sowie Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt in Höhe von 6'568 Franken geltend. Dabei handelt es sich um die im Umfang von 1 ½-Zimmern anteilig berechneten Mehrkosten an der in seinem Alleineigentum stehenden 6 ½-Zimmer Wohnliegenschaft in C (= Eigenmietwert in Höhe von 28'460 Franken x 1,5 / 6,5).
3.3 Gestützt darauf erscheint die Haltung der Vorinstanz prima vista nachvollziehbar, dass sie – gestützt auf das Arbeitsortsprinzip (vgl. oben E. 2.4) – das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten in C vermutet. Demgemäss und der allgemeinen Beweislastverteilung folgend, wäre es somit Sache des Rekurrenten, den Gegenbeweis für den von ihm behaupteten Lebensmittelpunkt in A im Kanton B zu erbringen (vgl. oben E. 2.4).
3.4 Unabhängig davon zeichnet sich der vorliegende Sachverhalt durch die folgenden, zu-sätzlichen Komponente aus: Bereits in der Vorjahresperiode, mithin im Steuerjahr 2020 herrschten aktenkundig unterschiedliche Auffassungen zwischen den Kantonen Solothurn und B, wo bzw. in welchem Kanton sich das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten befindet. So erliess der Kanton B am 25. Januar 2021 eine entsprechende Steuerdomizilverfügung für das Steuerjahr 2020. In der Folge verständigten sich die Steuerbehörden der beiden Kantone, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten im Steuerjahr 2020 nicht im Kanton Solothurn, sondern im Kanton B befinde, sich der Kanton Solothurn für die Folgejahre jedoch eine Überprüfung vorbehalten würde (vgl. dazu ausführlich Sachverhalt Ziff. 2).
3.5 Gestützt darauf und unbestrittenermassen befand sich das Hauptsteuerdomizil des Re-kurrenten für die Steuerperiode 2020 in A bzw. im Kanton B. Entsprechend stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass für den Fall, dass der bisherige Wohnsitzkanton (= Solothurn) anerkenne, dass sich das Hauptsteuerdomizil im Vorjahr (2020) in einem anderen Kanton befunden habe (= B), er zwar das Recht habe, auf eine neue Steuerperiode (2021) hin die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch zu nehmen, allerdings habe er dabei eine massgebliche veränderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen. Ohne einen solchen Nachweis würde sich nichts an der Zuweisung des Hauptsteuerdomizils ändern.
3.6 Wie erwähnt, sind die zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrundelie-genden Tatsachen steuerbegründend und daher von den Steuerbehörden nachzuweisen (vgl. oben E. 2.4). Diese Beweislastverteilung gilt insbesondere für Tatsachen, die eine andere Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Vergleich zu den Vorperioden aufdrängen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der tatsächlichen Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben. Wird der Nachweis der Tatsachen für eine Wohnsitzverlegung, also für die Etablierung überwiegender Beziehungen zu einem neuen Ort nicht erbracht, besteht das bisherige Steuerdomizil fort (BGE 138 II 300 E. 3.4; Urteile 9C_548/2023 vom 12. August 2024 E. 3.2.3; 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.3; 2C_170/2019 vom 19. September 2019 E. 5.1.4; 2C_73/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.3; 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3). Es kann in diesem Sinn von einer natürlichen Vermutung zugunsten der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes gesprochen werden (Urteil 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4).
3.7 Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2023 auf den Standpunkt, dass Sinn und Zweck einer massgeblich veränderten Faktenlage nicht sein könne, die Behörden daran zu hindern, die Lebensverhältnisse in einem nachmaligen Zeitpunkt genauer zu untersuchen und die Besteuerungskompetenz dann neu in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus macht sie geltend, dass in der Sachverhaltsfeststellung des Steueramts A für das Jahr 2020 unter anderem festgehalten worden sei, dass der Rekurrent bei der D AG im Aussendienst (nach eigenen Angaben mehrheitlich in der Ost- und Zentralschweiz) arbeite und zudem in der Wintersaison als Skilehrer in A tätig sein würde, weshalb sich sein Lebensmittelpunkt mehrheitlich in A befinden würde. In Kombination mit dem grossen Kollegen- und Freundeskreis und aufgrund einer eigenen Wohnung, die in seinem Eigentum stehe, sei der steuerrechtliche Wohnsitz in A und nicht mehr in C. Dahingegen werde in der Selbstdeklaration 2020 vom Rekurrenten unter den Berufsauslagen geltend gemacht, dass die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort von C nach … (BE) erfolgen würden. Entsprechend seien Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt geltend gemacht worden (Mietkosten und auswärtige Verpflegung für 220 Tage).
ln der Steuererklärung 2021 seien dagegen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort nur noch von A nach … (BE) deklariert worden. Aufgrund der Höhe der in diesem Zusammenhang gemachten Kosten, sei deshalb auszugehen, dass der Rekurrent den öffentlichen Verkehr benutzt habe. Gleichzeitig würde der Rekurrent jedoch auch Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt (neu Anteil Eigenmietwert Wohnhaus C und Verpflegungsmehrkosten für 220 Tage) geltend machen. Dies spreche dagegen, dass der Rekurrent die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort jeweils täglich von A aus direkt nach … mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Rekurrent, wie in der Selbstdeklaration 2020 deklariert, die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort von C nach … BE unternommen habe. Dafür spreche auch, dass er gemäss Selbstdeklaration nur 88 Tage im Homeoffice gearbeitet haben soll. Diese müssen unweigerlich in C im Homeoffice verbracht worden sein, ansonsten keine 220 Tage für Kosten für auswärtige Wochenaufenthalt, insbesondere Verpflegungsmehrkosten, geltend gemacht werden dürften. Daraus lasse sich ableiten, dass der Rekurrent mindestens an 5 Arbeitstagen pro Woche im Jahr 2021 von C aus seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sein müsse. Eine gewichtige Differenz in der Faktenlage im Verhältnis zu den Feststellungen des Kantons B sei auch darin zu sehen, dass der Rekurrent ab dem 1. Juli 2020 neu die Funktion als «Head of …» übernommen habe und damit, wenn überhaupt, weniger in der Ost-, sondern in der Westschweiz tätig gewesen sein müsse, was vom Rekurrenten denn auch bestätigt würde.
3.8 Diese Darstellung der Vorinstanz wird vom Rekurrenten in seiner Replik vom 30. No-vember 2023 vollumfänglich bestritten. Konkret moniert er, dass der von ihm geltend gemachte Abzug in Höhe von 3'860 Franken dem GA (2. Klasse) entspreche. Die Fahrzeit von A nach … (BE) betrage rund 2 ¾ bis 3 Stunden. Die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr von A nach … belaufe sich auf 3 Stunden und 7 Minuten. Von … gelange man mit dem Auto oder dem Bus innert zehn bis 15 Minuten in das Industriegebiet von … (BE). Damit betrage die Zeitersparnis lediglich rund 30 Minuten, womit man unter der für Steuerzwecke massgeblichen Zeitersparnis von über einer Stunde bleiben würde. Korrekt sei, dass der Rekurrent grundsätzlich mit seinem Auto unterwegs gewesen sei. Er habe sich bei der Deklaration der Fahrkosten an die gesetzlichen Vorgaben gehalten und lediglich den Abzug für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs geltend gemacht.
Hinsichtlich des Arbeitsvertrags sei es zutreffend, dass dort als Arbeitsort … (BE) aufgeführt sei. Indessen sei dies naheliegend, da sich an der Adresse …, …(BE) ein grösseres Lager- und Bürogebäude der D AG befinden würde. Als «Head of …» sei der Rekurrent dieser D-Niederlassung zugeordnet gewesen und dementsprechend sei … (BE) als Arbeitsort aufgeführt gewesen. Hingegen läge es in der Natur der Sache, dass der Rekurrent wie auch die von ihm geleiteten Aussendienst-Mitarbeitenden sich vergleichsweise selten in … (BE) aufgehalten, sondern vielmehr häufig Kunden- und Lieferantenbesuche vorgenommen hätten und zu diesem Zweck in der ganzen Schweiz unterwegs gewesen seien.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere zu Beginn des Jahres 2021 der Bund eine Verlängerung der im Dezember 2020 eingeführten, verschärften Corona-Massnahmen beschlossen habe. Erst ab März 2021 sei vom Bundesrat schrittweise eine Öffnung beschlossen worden und erst ab dem 31. Mai 2021 durften beispielsweise die Innenräume der Restaurants wieder geöffnet werden. Schliesslich sei die Home-office-Pflicht ab dem 26. Juni 2021 aufgehoben worden. Infolgedessen sei zumindest im ersten Halbjahr 2021 das Reisen innerhalb der Schweiz nur sehr erschwert möglich gewesen. Demzufolge habe der Rekurrent einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit an seinem Wohnort in A bzw. im Homeoffice verbracht.
3.9 Mit Blick das Erfordernis der veränderten Faktenlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der vom Rekurrenten geltend gemachte Nachweis insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn der frühere Wohnsitzkanton für ein paar Jahre anerkennt, dass sich das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befunden hat. Diesfalls kann der frühere Wohnsitzkanton zwar auf eine neue Steuerperiode hin die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch nehmen, wobei er eine massgeblich veränderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen hat, ansonsten es bei der vorherigen Domizilzuordnung bleibt (vgl. Urteile 9C_170/2023 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.2; 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4; 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5.2; 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Hingegen zeichnet sich der vorliegende Grenzfall dadurch aus, dass der frühere bzw. bis zur Steuerperiode 2019 unbestrittenermassen massgebende Wohnsitzkanton (Solothurn) die Domizilzuordnung lediglich für das Steuerjahr 2020 bzw. dem Kanton B zugestanden, sich aber gleichzeitig und ausdrücklich eine neuerliche Prüfung für das Steuerjahr 2021 vorbehalten hat.
Hinzu kommt, dass (auch) die Domizilzuordnung für das Steuerjahr 2020 ursprünglich auf den Kanton Solothurn entfiel. Dies, indem das Steueramt A der Vorinstanz zunächst bzw. mit E-Mail vom 31. Mai 2021 mitteilte, dass es auf die primäre Besteuerung des Rekurrenten verzichten und die Feststellungsverfügung ab der Steuerperiode 2020 aufheben würde. In der Folge meldete sich allerdings der Rechtsdienst der Steuerverwaltung des Kantons B telefonisch bei der Vorinstanz und teilte dieser mit, dass nun doch an der Steuerdomizilverfügung festgehalten und das Steueramt A seinen Entscheid nicht widerrufen werde. Erst gestützt darauf und zwecks Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung hat die Vorinstanz auf die Beanspruchung des (ursprünglich durch den Kanton B zugestandenen) Hauptsteuerdomizils für das Steuerjahr 2020 verzichtet und sich, wie erwähnt, eine Überprüfung der vom Steueramt A gemachten Sachverhaltsabklärungen und Feststellungen für das Folgejahr vorbehalten (vgl. dazu ausführlich Ziff. 2 Sachverhalt). Im Ergebnis gilt somit, dass die Domizilzuordnung sowohl im Steuerjahr 2020 sowie im Steuerjahr 2021 offensichtlich umstritten war und ist. Wenn die Vorinstanz zwecks Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung auf die Geltendmachung des Hauptsteuerdomizils für das Steuerjahr 2020 verzichtet – unter gleichzeitiger Ankündigung einer neuerlichen Überprüfung für das Steuerjahr 2021 – so kann der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar kann er argumentieren, dass der Kanton Solothurn bereits im Vorjahr zur jetzigen Beurteilung hätte kommen bzw. an dieser hätte festhalten müssen. Sinn und Zweck des sich aus der Rechtsprechung ergebenden Erfordernisses einer massgeblich veränderten Faktenlage kann aber nicht sein, die Behörden wegen (allfälliger) vergangener Versäumnisse daran zu hindern, die Lebensverhältnisse in einem nachmaligen Zeitpunkt genauer zu untersuchen und die Besteuerungskompetenz dann neu in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu Urteil 2C_323/2021 vom 8. März 2022 E. 2.4.2 m.w.H. sowie E. 3.4).
3.10 Vor diesem Hintergrund ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt und das in der Vorperiode faktisch getroffene «Übereinkommen» zwischen den Kantonen ohne weiteres legitimiert war, die Besteuerungskompetenz für die Steuerperiode 2021 neuerlich zu überprüfen. Dies umso mehr, als der Rekurrent ab dem 1. Juli 2020 nachweislich mit einem neuen Arbeitsvertrag bzw. mit einem neuen Zuständigkeitsgebiet (Westschweiz) ausgestattet wurde, was – gestützt auf das zu beurteilende Arbeitsortsprinzip bzw. die Frage, von wo aus einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird – sehr wohl für eine veränderte Faktenlage spricht. Dies widerspiegelt sich auch darin, dass der Kanton B im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen, welche zu seiner Steuerdomizilverfügung vom 25. Januar 2021 geführten haben, nachweislich noch davon ausgegangen ist, dass sich die Aussendiensttätigkeit des Rekurrenten bei der D AG gemäss seinen Angaben mehrheitlich in der Ost- und Zentralschweiz abspielen würde, was sich im Übrigen auch mit den Ausführungen des Rekurrenten deckt (vgl. Rz. 14 der Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 28. Juli 2023). Der neue Arbeitsvertrag und die damit verbundene Aussendiensttätigkeit in der Westschweiz führt offensichtlich zu einer räumlichen Veränderung bzw. zu einer für die steuerliche Beurteilung neuen Ausgangslage. Hinzu kommt, dass dem Rekurrenten im Jahr 2020 von Seiten Arbeitgeber jeweils Hotelübernachtungen bezahlt worden sind. Gestützt darauf hält das Steueramt A (für die Steuerperiode 2020) fest, dass «[d]ie wöchentliche Heimkehr nach C nicht gegeben, folge dessen unregelmässig» sei bzw. der Rekurrent oftmals in Hotel übernachten würde (vgl. Aufzählung auf Seite 1 sowie «Erwägungen» auf Seite 4 der Feststellungsverfügung vom 25. Januar 2021 des Steueramts A). Wie der Rekurrent selbst einräumt, seien den Aussendienstmitarbeitern aufgrund der wirtschaftlichen Situation der D AG im Jahr 2021 keine Hotelübernachtungen mehr gewährt worden (vgl. dazu oben Ziff. 7.14 Sachverhalt). Auch dieser Punkt spricht für eine veränderte Faktenlage zwischen den Steuerjahren 2020 und 2021. Gestützt darauf ist zu klären, wie sich diese veränderte Faktenlage auf die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils für die Steuerperiode 2021, unter Berücksichtigung der massgeblichen Berufs-, Familien und Lebensumstände des Rekurrenten, auswirkt.
4.1 Wie erwähnt, war der Rekurrent im hier massgeblichen Steuerjahr durchgehend in ei-nem 100 Prozent-Pensum bei der D AG angestellt bzw. für diese in der Funktion als «Head of …» tätig. Entsprechend fokussierte sich seine Aussendiensttätigkeit begriffsnotwendig auf die Westschweiz, was wiederum der durch das Steueramt A für das Jahr 2020 gemachten Feststellung, wonach sich die Aussendiensttätigkeit des Rekurrenten (gemäss eigenen Angaben) mehrheitlich in der Ost- und Zentralschweiz abspiele, entgegensteht. Gestützt auf das streng zu handhabende Arbeitsortsprinzip (Ort, von welchem zur Arbeit aufgebrochen wird) erscheint der Wohnsitz im Kanton Solothurn – wie von der Vorinstanz moniert – deshalb und im Grundsatz als naheliegend(er). Dies deckt sich auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung bzw. mit den geografischen und räumlichen Gegebenheiten, wonach die Aussendienstregion «Westschweiz» wesentlich einfacher und effizienter von C im Kanton Solothurn als von A im Kanton B aus betreut und bewirtschaften werden kann.
4.2 Der Rekurrent verweist demgegenüber auf seine wirtschaftlichen Beziehungen zum Kanton B bzw. das dort mittels Erbvorbezug seit 2017 in seinem Eigentum und von seinem Grossvater … erbauten Mehrfamilienhauses sowie die von ihm seit der Kündigung der Anstellung bei D im Jahr 2023 intensivierten Immobilientätigkeiten in A. Konkret macht er geltend, dass in der Steuerperiode 2021 in seinem Auftrag und auf dem ebenfalls ihm gehörenden Nachbargrundstück der von seiner Mutter übernommen Liegenschaft an der … ein Neubau mit Mietwohnungen erstellt worden sei. Weiter betont er nochmals seine Anstellung bei der F AG, für welche er seit 1990 in der Wintersaison als Skilehrer angestellt sei. Im Gegensatz hierzu stünde die Liegenschaft in C, welche er im Jahr 2006 erworben habe, in welchem die damals noch ungetrennte Familie zusammenlebte. Ab Juli 2021 (recte: Juli 2020) sei er als «Head …» für die Westschweiz (und damit nicht für Solothurn) zuständig gewesen. Die Sitzungen mit den direkt unterstellten Mitarbeitern seien an den jeweiligen Aussenstandorten der D AG erfolgt. Die Projektarbeit sei mehrheitlich am Standort … (BE) erfolgt. Mit Ausnahme der Liegenschaften in C und H habe im Jahr 2021 somit keine wirtschaftliche Verbindung mehr zum Kanton Solothurn bestanden. Gemäss Fragebogen des Steueramts des Kantons Solothurn zur Klärung des Steuerdomizils in der Steuerperiode 2021 habe er während der Arbeitswoche mehrheitlich (an drei von fünf Tagen) in A und während zwei Tagen in C übernachtet. Die Übernachtungen in C seien jedoch nicht freiwillig erfolgt, sondern lediglich aufgrund der zeitlichen Unmöglichkeit einer Rückreise aus der Westschweiz nach A. Schliesslich seien den Aussendienstmitarbeitern in den Vorjahren zudem Hotelübernachtungen vergütet worden, was infolge der wirtschaftlichen Situation der D AG im Jahr 2021 nicht mehr gewährt worden sei.
4.3 Wenn der Rekurrent angibt, im Steuerjahr 2021 jeweils an drei Tagen pro Woche wie-der zurück nach A gefahren zu sein bzw. nur an zwei Tagen in C übernachtet zu haben (vgl. Ziff. 6 Fragebogen zur Klärung des Steuerdomizils vom 10. Oktober 2022; Actum 18 bzw. Rekurs- und Beschwerdebeilage 21), so lässt sich dies nicht näher überprüfen bzw. legt der Rekurrent hierfür keine Beweise vor. Eine Kurzrecherche im Internet (www.googlemaps.ch) zeigt jedoch, dass jede Fahrt mit dem Auto von A in die Westschweiz mindestens bzw. mehr als 3 Stunden dauert (ohne Berücksichtigung allfällige Staus infolge Verkehrsüberlastungen an den neuralgischen Punkten), womit der Hin- und Rückweg in die Westschweiz mehr als sechs Stunden pro Tag betragen hätte. Weiter zeigt nämliche Internetrecherche, dass die jeweils vorgeschlagenen Routen von A aus in die Westschweiz über die A1 und somit direkt an C vorbeiführen bzw. sich die Wegstrecke von C aus zu möglichen Westschweizer Destinationen um rund 2 ½ Stunden verkürzt. Und auch für die Fahrt von A nach …, wo gemäss den Angaben des Rekurrenten (hauptsächlich) die Projektarbeit stattgefunden habe, benötigt man mit dem Auto für den Hin- und Rückweg 5 ½ bis 6 Stunden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Angabe des Rekurrenten, wonach er als Aussendienstmitarbeiter für die Westschweiz jeweils an drei Tagen wieder zurück nach A gefahren sein will, als nicht glaubhaft.
4.4 Weiter
gibt der Rekurrent im Fragebogen an, jeweils ein Wochenende pro Monat in C zu
verbringen (vgl. Ziff. 6 Fragebogen zur Klärung des Steuerdomizils vom
10. Oktober 2022; Actum 18 bzw. Rekurs- und Beschwerdebeilage 21), was mit
Blick auf die Grösse der Liegenschaft bzw. das Grundstück ohne weiteres als
glaubhaft erscheint. So lässt sich den Akten entnehmen, dass das
Einfamilienhaus in C (Baujahr 2007) mit 6 ½-Zimmern wesentlich grösser
dimensioniert ist, als die 3 ½-Zimmer Wohnung in A (Baujahr 1963). So beläuft
sich allein der Versicherungswert der Liegenschaft in C auf CHF 1'1262'192.
Darüber hinaus weist die Liegenschaft eine Grundstückfläche von mehr als elf
Aaren auf (1'114 m2) und verfügt über einen grosszügigen Aussenpool
von (39 m2) (vgl. dazu Liegenschaftsinventar vom 21. Januar 2021
[Actum 11] sowie Rechnung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 8. Januar
2021 [Actum 21] sowie Kurzrecherche unter Geoportal des Kantons Solothurns
[https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-geoinformation/grundstuecksinformation/]).
Dies zeigt, dass die Wohnverhältnisse, welchen das Bundesgericht
bekanntermassen besonderes Gewicht beilegt (Urteil 2C_323/2021 vom 8. März 2022
E. 2.3.3 m.w.H.), in Bezug auf Grösse, Umschwung, Baujahr, (und damit
verbunden) Ausbaustandard und Komfort stark divergieren bzw. eindeutig für den
Kanton Solothurn sprechen. Entsprechend und der allgemeinen Lebenserfahrung
folgend, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent einen Teil seiner Wochenenden
in C verbringt, was sich mit der eingangs gemachten Feststellung deckt.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass die vom Rekurrenten be-hauptete mehrheitliche Rückkehr während der Arbeitswoche nach A (an drei von fünf Tagen) als nicht glaubhaft erscheint bzw. die Übernachtungen in C nicht freiwillig, sondern lediglich aufgrund der zeitlichen Unmöglichkeit erfolgt seien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit Blick auf die aufgezeigten Wohnverhältnisse die Liegenschaft in C offenkundig geeigneter erscheint für einen längerfristigen Aufenthalt als eine Wohnung in A; und zwar im Allgemeinen wie auch im Speziellen unter Berücksichtigung des geänderten Aussendienstgebiets (Westschweiz) des Rekurrenten. Im Übrigen ist in A auch kein erhöhter Wasserverbrauch belegt worden. All dies führt wiederum zurück zu der eingangs erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass eine ledige steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die natürliche Vermutung begründet, dass sie dort auch ihr Steuerdomizil hat (sog. Arbeitsortsprinzip; BGE 125 I 54 E. 2b = StE 1999 A 24.21 Nr. 1).
4.6 Ins Bild passt dabei auch, dass der Rekurrent – wie von der Vorinstanz festgestellt – sein Fahrzeug nach wie vor im Kanton Solothurn eingelöst hat. Der Rekurrent wendet diesbezüglich ein, dass er das seit Jahrzehnten sich im Familienbesitz befindliche Kennzeichen «SO …» nicht vorschnell an die Solothurner Behörden zurückgeben und sein Fahrzeug im Kanton B einlösen wolle (vgl. Rz. 17 der Replik vom 30. November 2023). Diese Aussage steht aber im Widerspruch zu der vom Rekurrenten geäusserten (subjektiven) starken Verbundenheit zu A bzw. zum Kanton B bzw. schafft der Rekurrent damit ein (objektiv) klar feststellbares Indiz, welches grundsätzlich für den Kanton Solothurn spricht. Denn spätestens mit der in Rechtskraft erwachsenen Steuerdomizilverfügung vom 25. Januar 2021 des Steueramts A für das Steuerjahr 2020 hätte sich eine Ummeldung des Fahrzeugs auf den Kanton B zumindest angeboten. Dies insbesondere auch mit Blick auf Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung [VZV]; SR 741.51), wonach als Standort des Fahrzeugs grundsätzlich jener Ort gilt, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird (vgl. dazu auch Urteil des Steuergerichts Basel-Landschaft 510 22 45 vom 16. September 2022 E. 2.2.4, publ. in: BLStPra 1/2023, S. 9 ff.). Die Immatrikulierung des Fahrzeugs des Rekurrenten stellt somit im Ergebnis ein weiteres gewichtiges Indiz dar, dass der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt bzw. Wohnsitz im Steuerjahr 2021 (nach wie vor) im Kanton Solothurn hat.
4.7 Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass die beiden Töchter des Rekurrenten mit Jahrgang 2000 (I) bzw. 2003 (J) in … (BE) bzw. in … (BE) und damit unweit von C wohnen würden. Dem Rekurrenten sei es denn nach eigenen Aussagen wichtig gewesen, auch nach der Scheidung im Jahr 2013 von seiner Ehefrau in der Nähe zu seinen beiden Töchtern im Kanton Solothurn wohnhaft zu bleiben. Hierzu wendet der Rekurrent ein, dass seine Kinder ihre Erstausbildung mittlerweile abgeschlossen hätten (I im Jahr 2020 und J im Jahr 2023). Aufgrund der nicht einfachen familiären Situation erfolge der Kontakt des Rekurrenten zu seinen beiden Kindern indessen mittlerweile nur noch sporadisch (vgl. RZ 30 Replik vom 30. November 2023). Dem Rekurrenten ist grundsätzlich zuzustimmen bzw. ist notorisch bekannt, dass Trennungen bzw. Scheidungen die familiäre Situation belasten können. Unabhängig davon gilt, dass J in der hier massgebenden Steuerperiode ihre Erstausbildung einerseits gerade noch nicht abgeschlossen hatte. Anderseits und allgemein zeigt sich, dass der Rekurrent offenkundig nicht nur familiäre Beziehungen zum Kanton B (Mutter), sondern auch in der Region C unterhält, wo seine beiden Töchter leben, zu welchen er (zumindest sporadisch) Kontakt pflegt. Dies deckt sich mit der im Fragebogen gemachten Aussage, wonach der Rekurrent unter «Welche persönlichen oder familiären Beziehungen verbinden Sie mit der Wohnsitzgemeinde?» seine Kinder angibt, welche in ca. 30-minütiger Entfernung wohnen würden (vgl. Ziff. 8 Fragebogen zur Klärung des Steuerdomizils vom 10. Oktober 2022; Actum 18 bzw. Rekurs- und Beschwerdebeilage 21), wobei der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen bleibt, dass die Fahrt von C sowohl nach … (BE) als auch nach … (BE) gemäss Internetkurzrecherche (www.googlemaps.ch) mit rund 15 Minuten deutlich kürzer ausfällt. Ob dabei, wie die Vorinstanz ausführt, es erfahrungsgemäss in der Natur der Sache liege, dass die persönliche Beziehung zu den eigenen Kindern grundsätzlich höher zu gewichten sei, als die zur Mutter, kann an dieser Stelle offenbleiben. Im Ergebnis gilt, dass die persönlichen Beziehungen zum Kanton Solothurn aufgrund der nahegelegenen Aufenthaltsorte seiner beiden Töchter I und J auch in diesem Punkt offenkundig sind.
4.8 Wenn der Rekurrent angibt, infolge Kündigung bei der D AG per 30. April 2023 die Intensivierung seiner Immobilientätigkeit in A zu prüfen bzw. per 1. Oktober 2023 der Erstbezug der mittlerweile fünf neu erstellten Wohnungen erfolgt sein soll, so vermag dieser Umstand nichts an der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2021 zu ändern. Vielmehr handelt es sich um neue Indizien, welche korrekterweise in den nachfolgenden Steuerperioden zu prüfen sind. Dies deckt sich auch mit der Feststellung des Steueramts A in seiner Feststellungsverfügung vom 25. Januar 2021, wonach die Überbauung erst in Planung sei.
4.9 Schliesslich vermag auch der Hinweis des Rekurrenten auf die Corona-Situation 2021 nichts daran zu ändern, dass die vorstehenden Indizien entsprechend und losgelöst von einer teilweisen Corona Pandemie zu beurteilen sind, mithin wie sie sich objektiv feststellbar präsentieren bzw. präsentiert haben.
5. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der Rekurrent zwar in familiärer (Mutter) und gesellschaftlicher (Freunde und Bekannte) Hinsicht ohne weiteres seine Verbundenheit mit A darzutun vermag. Seine Verbindungen dorthin erscheinen aber nicht derart, dass sie die für das Steuerjahr 2021 massgeblichen Indizien und die damit durch die Vorinstanz angenommenen Vermutung, wonach sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten als unverheiratete und unselbständig erwerbstätige Person am Arbeitsort befindet, umzustossen vermögen. Daran kann auch die Nebenbeschäftigung als Skilehrer in A nichts ändern. Mit anderen Worten sind die Indizien zu C als Arbeits- und teilweiser Familienort höher zu gewichten, als zum teilweisen Familien- und Freizeitort A. Dies insbesondere mit Blick auf die nachweislich geänderte Aussendienstfunktion des Rekurrenten, wonach er ab dem 1. Juli 2020 (und damit auch in dem hier zu beurteilenden Steuerjahr 2021) neu als «Head of …» als Aussendienst-Mitarbeiter für die Region Westschweiz zuständig war (zuvor Ost- und Zentralschweiz). Gestützt auf diesen gewichtigen Umstand ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Kanton B für das Steuerjahr 2021 das Hauptsteuerdomizil für sich proklamierte, da mit dem veränderten Einsatzgebiet des Rekurrenten für die D AG offenkundig von einer veränderten Faktenlage auszugehen war, welche sich, wie gezeigt, unweigerlich – zusammen mit den übrigen und dargelegten Indizien, welche für den Kanton Solothurn sprechen – auf die steuerliche Beurteilung des Hauptsteuerdomizils auswirkt. Im Ergebnis ist deshalb die von der Vorinstanz vertretene Haltung, wonach sich das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten unter Abwägung der massgeblichen Sachverhaltsumstände für das Steuerjahr 2021 in C befindet, nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als unbegründet und sind somit abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'500.00 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin des Rekurrenten/Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- VB Solothurn
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement, Kanzlei
- Gemeindesteuerregisterführer der EG …
- Steueramt des Kantons B
- Gemeindesteuerregisterführer der EG …
Expediert am: