Steuergericht

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 18. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2023.39; BST.2023.35

A und B X 

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Thal-Gäu  

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2021

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   Mit Datum vom 22. Juli 2022 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die Steuererklärung 2021 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021 vom 20. April 2023 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu die verbuchten Autokosten von CHF 3'900 betreffend ein Wohnmobil auf, da dieses nicht notwendig sei zur Erzielung des landwirtschaftlichen Einkommens und daher Privatvermögen darstelle.

 

1.2   Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 30. April 2023 Einsprache. Sie machten vor allem geltend, eine dezentrale Landwirtschaft mit 6 Standorten zu betreiben; die Ehefrau und Mutter von drei Kleinkindern müsse dabei mithelfen. Das Wohnmobil werde während den Arbeiten auf dem Feld benötigt als Aufenthalts- und Schlafort für die Kinder. Die Autokosten für das Wohnmobil seien daher als Geschäftsaufwand zu akzeptieren.

 

1.3   Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, zur Erzielung des landwirtschaftlichen Einkommens sei das Wohnmobil als Unterkunft und Schlafort für die Kinder nicht erforderlich. Diese auf die dezentral liegenden Felder mitzunehmen, sei ein persönliches Interesse der Einsprecher. Fraglich sei auch, wie oft die Einsprecherin und Mutter der drei kleinen Kinder, geb. 2015, 2019 und 2020 auf dem Feld tatsächlich mithelfen könne und das Wohnmobil erforderlich wäre. Die diesbezüglichen Kosten seien nicht geschäftsmässig begründet, sondern Lebenshaltungskosten. Solche Kosten könnten der Jahresrechnung nicht belastet werden. Die Einsprache sei demzufolge unbegründet.

 

 

2.1   Mit Rekurs und Beschwerde vom 23. August 2023 gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Sie verlangen, den Abzug für das Wohnmobil als Geschäftsaufwand zu gewähren. Zur Begründung wird vor allem geltend gemacht, es gehe um einen Landwirtschaftsbetrieb mit mehreren Standorten. Alle anfallenden Arbeiten würden mit der Familie und einer eingemieteten Person erledigt. Die Mithilfe der Rekurrentin sei unerlässlich, vor allem in den Sommermonaten, wenn die meisten Arbeiten ausserhalb des Betriebsorts in C anfallen würden. Die Kinder zu beaufsichtigen, sei für die Rekurrenten kein persönliches Interesse, sondern eine gesetzliche Pflicht und von grosser Bedeutung. Das Wohnmobil werde nur gebraucht, um die Kinder an einem sicheren Ort unterzubringen; es wäre zu gefährlich, die Kinder unter schattenspenden Bäumen zu lassen. Die Rekurrenten würden keine Ferien machen, da ihnen die abwechslungsreiche Arbeit gefalle. Es gehe ihnen vor allem darum, steuerlich gerecht eingeschätzt zu werden bezüglich der Nutzung des Wohnmobils.

 

       Mit Schreiben vom 28. August 2023 (Postaufgabe) bestätigte D, dass die Rekurrenten das Wohnmobil zur sicheren Unterbringung der Kinder während der Feldarbeit nutzen würden. Zudem seien sie seit Juli 2020, seitdem D für die Rekurrenten arbeite, nie in den Ferien gewesen.  

 

2.2   Mit Vernehmlassung vom 27. September 2023 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Bei den Kosten für das Wohnmobil gehe es nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand. Dass die Kinder an einem sicheren Ort untergebracht sein müssten, setze nicht voraus, dass dafür ein Wohnmobil benötigt werde. Dass dieses zur Arbeitserleichterung diene, sei auch nicht nachvollziehbar. Weiter sei es unverständlich, wie die Rekurrentin gleichzeitig mit ihrer Unterstützung im Betrieb die Betreuung von zwei Kleinkindern übernehmen könne. Sodann sei die Anschaffung des Wohnmobils keine Drittbetreuung im Sinne des Steuergesetzes. Die Kosten für das Wohnmobil könnten daher auch nicht unter dem Aspekt der Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Aufgrund der Argumentation der Rekurrenten gehe es bei der Anschaffung des Wohnmobils um private Lebenshaltungskosten, da diese ausschliesslich mit Bezug auf die Kinderbetreuung getätigt worden seien. Ob das Wohnmobil für andere private Zwecke wie Ferien genutzt werde, sei für die Beurteilung der Geschäftsmässigkeit nicht relevant. Es wäre ungerecht, wenn die Rekurrenten im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen Lebenshaltungskosten steuerlich abziehen könnten. Dass das Wohnmobil für die Erzielung eines selbständigen Einkommens oder die angemessene Kinderbetreuung notwendig und hilfreich sei, laut den Erklärungen der Rekurrenten, überzeuge nicht. Die Rechtsmittel seien unbegründet.

 

2.3   Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 (Postaufgabe) hielten die Rekurrenten im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Auf die Stellungnahme ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

 

 

2.1   Steuerbar sind nach § 23 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 1 DBG). Nach § 34 Abs. 1 StG (in der Fassung für die hier streitige Steuerperiode 2021) können selbständig Erwerbende die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen, insbesondere (a) die Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen nach §§ 35 und 35bis; (b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; (c) die Zuwendungen an steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; (d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 Abs. 5 entfallen; (e) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals (vgl. den entsprechenden Art. 27 Abs. 1 DBG).

 

2.2   Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist demnach, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Es muss sich sodann um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handeln. Ob der Aufwand aber zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu prüfen. Die geschäftsmässige Begründetheit ist vielmehr solange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht. Die Nachweispflicht von abzugsfähigen Kosten liegt bei der steuerpflichtigen Person, welche die steuermindernden Tatsachen zu beweisen hat (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 27 N 1 ff. und N 22; statt vieler KSG vom 6.4.2021, SGSTA.2021.1; BST.2021.1, E. 2, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 3 E. 5.1).

 

 

3.    Im konkreten Fall betreiben die Rekurrenten einen Landwirtschaftsbetrieb an sechs Standorten. Steuerlich abgezogen haben sie als betrieblichen Aufwand die Kosten von CHF 3'900 für ein Wohnmobil. Die VB Thal-Gäu rechnete diese Kosten auf; es seien Lebenshaltungskosten. Die Rekurrenten wollen demgegenüber im Wohnmobil ihre drei kleinen Kinder im Alter von 6, 3 und 2 Jahren sicher unterbringen, damit die Ehefrau auf dem Feld mitarbeiten kann. Die Kinder würden z.B. über Mittag schlafen.

 

3.1   Steuerlich abzugsfähig sind im vorliegenden Zusammenhang geschäftsmässig begründete Kosten. Was für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist, kann abgezogen werden. In Art. 27 DBG bzw. § 34 StG werden notwendige Kosten bespielhaft aufgezählt (vgl. oben, E. 2.1). Ob ein Aufwand zweckmässig ist oder vermeidbar wäre, ist wie erwähnt nicht durch die Steuerbehörden zu beurteilen. Die Angemessenheit einer Ausgabe muss nicht geprüft werden. Die geschäftsmässige Begründetheit ist solange zu bejahen, als ein Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb ersichtlich ist (vgl. oben, E. 2.2).

 

3.2   Der Kauf eines Wohnmobils hat grundsätzlich mit einem Agrarbetrieb nichts zu tun. Solche Ausgaben stellen daher dem Grundsatz nach Lebenshaltungskosten dar. Ob mit dem Wohnmobil effektiv Ferien verbracht werden, spielt hier zwar keine Rolle. Im vorliegenden Fall bestätigt aber eine externe Mitarbeiterin der Rekurrenten, dass das Wohnmobil geschäftlich und nie für Ferien gebraucht werde. Anhand der bestätigten Anzahl der ca. 1'200 gefahrenen Kilometer pro Jahr (Rekurs-/Beschwerdebeilage, Bestätigung Kilometerstand Garage E AG, C) kann davon ausgegangen werden, dass effektiv keine grossen Ferienausflüge erfolgt sind. Aufgrund der besonderen Situation im konkreten Fall, mithin der Dezentralität des Landwirtschaftsbetriebs der Rekurrenten und deren Kleinkinder, ist es durchaus möglich, dass das Wohnmobil benützt wird, um die kleinen Kinder unterzubringen. Analog zu Aufwendungen für Haushalthilfen oder Kinderbetreuungen hängen aber gemäss Rechtsprechung diese Kosten höchstens indirekt mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zusammen, selbst wenn sie die Erzielung des Einkommens überhaupt ermöglichen sollten (Richner et al., a.a.O., Art. 27 N 10 mit Hinw. zur Rechtsprechung; vgl. KSGE 2016 Nr. 6 E. 2 zu Kinderbetreuungskosten).

 

3.3   Im vorliegenden Einzelfall resp. Grenzfall ist indessen festzuhalten, dass das Wohnmobil im Geschäftsvermögen aktiviert ist und auch entsprechende Abschreibungen vorgenommen worden sind (Vorakten Nr. 1, Steuererklärung). Das Fahrzeug wird wie gesehen nicht zu Ferienzwecken verwendet, es hat relativ wenig gefahrene Kilometer. Das Wohnmobil wird nach dem Gesagten betriebsbedingt verwendet aufgrund der besonderen Struktur des Betriebs der Rekurrenten mit mehreren Standorten; diese Verwendung ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Daher ist nicht von Aufwendungen für Kinderbetreuungen auszugehen, welche wie erwähnt (vgl. oben, E. 3.2) gemäss Rechtsprechung steuerlich nicht abgezogen werden können, sondern von geschäftsmässig begründeten Kosten, die im konkreten Einzelfall zugunsten der Rekurrenten als abziehbar anzusehen sind. Diese Kosten sind indes spätestens mit dem Eintritt des jüngsten Kindes in den Kindergarten steuerlich nicht mehr als abzugsfähig zu erachten.

 

       Nach dem Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als begründet und sind damit gutzuheissen. Die Aufrechnung von CHF 3'900 für das Wohnmobil ist aufzuheben.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Rekurrenten sich selber vertreten haben.

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.     Rekurs und Beschwerde werden gutgeheissen. Die Aufrechnung von CHF 3'900 für das Wohnmobil wird aufgehoben.

2.     Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                     Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                 W. Hatzinger

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- Veranlagungsbehörde Thal-Gäu, (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, (eingeschrieben)

- Steuerregisterführer der EG …

 

 

 

 

 

 

 

 

Expediert am: