Steuergericht

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 18. März 2024

Es wirken mit:

Präsident:                Th. A. Müller

Richter:                    Jutzi, D. S. Müller

Sekretärin-StV:       Schumacher

In Sachen  SGSTA.2023.48; BST2023.43

A und B X 

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2017

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   Mit Eingabe vom 3. April 2019 erhoben die Steuerpflichtigen A und B X bei der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen (fortan Veranlagungsbehörde) Einsprache gegen die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017. Sie rügten zum einen, der Eigenmietwert für ihre Liegenschaft in C gemäss der individuellen Bewertung sei zu hoch, zum anderen monierten sie den Umstand, dass das Einkommen der Ehefrau zum Einkommen des Ehemannes hinzugerechnet wurde, was in Verbindung mit dem progressiv ausgestalteten Steuertarif zu einer höheren Belastung für das Ehepaar im Vergleich zu unverheirateten Paaren mit gleichem Einkommen führe. Dies sei verfassungswidrig.

 

1.2   Am 6. April 2023 erfolgte die von den Steuerpflichtigen beantragte Einspracheverhandlung in den Räumlichkeiten der Veranlagungsbehörde. Nach der beantragten Korrektur des Eigenmietwertes zogen die Steuerpflichtigen ihre Einsprache diesbezüglich zurück. Im Übrigen hielten sie jedoch an ihrer Einsprache fest.

 

1.3   Am 27. September 2023 erfolgte die Verfügung der Veranlagungsbehörde, wobei in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Anpassung des steuerbaren Einkommens in Bezug auf den Eigenmietwert der Liegenschaft vorgenommen wurde. Im Weiteren hielt die Veranlagungsbehörde an ihrer Veranlagung fest und zählte gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Faktoren der Ehegatten für die Steuerberechnung zusammen, wobei sie den Splittingtarif (Staatssteuer) bzw. den Verheiratetentarif (Bundessteuer) anwendete.

 

 

2.1   Gegen diese Verfügung erhoben die Steuerpflichtigen (fortan Rekurrenten) mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde betreffend die Bundessteuer resp. Rekurs betreffend die Staatssteuer und beantragten eine neue Veranlagung. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, durch die Zurechnung des Einkommens der Ehefrau zum Einkommen des Ehemannes in Verbindung mit dem aktuellen Steuertarif sei die Belastung der Rekurrenten höher als diejenige von unverheirateten Paaren mit gleichem Einkommen. Insbesondere würden Konkubinatspaare, namentlich mit Kindern, getrennt besteuert, auch wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine eheähnliche und gegebenfalls wirtschaftliche Einheit bildeten. Dies führe im Vergleich mit verheirateten Paaren mit gleichem Einkommen zu einem Steuervorteil und damit zu einem verfassungswidrigen Zustand.

 

2.2   In der Vernehmlassung vom 17. November 2023 beantragte die Veranlagungsbehörde, die Beschwerde und der Rekurs seien kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf den Grundsatz der Familienbesteuerung, wonach die Einkommen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden (Art. 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DGB; SR 642.11). Die entsprechende Regel für die Kantons- und Gemeindesteuern im Kanton Solothurn fänden sich in § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; BGS 614.11). Die Steuern würden aufgrund der sogenannten Fakto­renaddition auf dem Gesamteinkommen berechnet, wobei sowohl bei den Bundessteuern als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern Erleichterungsmassnahmen für Ehepaare greifen würden, um so die Steuerlast Verheirateter derjenigen von Konkubinatspaaren anzugleichen. Ohne entsprechende Korrektive könne die Familienbesteuerung infolge des stetigen Ansteigens der Steuerbelastung mit zunehmendem Einkommen oder Vermögen (Progression) zu einer Erhöhung der Steuerlast Verheirateter gegenüber Unverheirateten führen (sog. Heiratsstrafe). Das Bundesgericht halte es unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit indes für zulässig, wenn ein Unterschied von bis zu 10 % in der Steuerbelastung zwischen wirtschaftlich gleich leistungsfähigen Ehepaaren und Konkubinatspaaren bestehe, wobei diese Grenze von 10 % sogar überschritten werden dürfe, wenn die Anwendung des Gesetzes nicht generell, sondern nur in seltenen Konstellationen zu einer Mehrbelastung von über 10 % führe. Beim Vergleich von Ehepaaren und Konkubinatspaaren sei in erster Linie auf Konkubinatspaare und Alleinstehende ohne Kinder abzustellen, was auch in Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) zum Ausdruck gebracht werde. Weiter legte die Veranlagungsbehörde dar, dass im konkreten Fall in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuer die Differenz zwischen den Belastungen bei 1.06 % und somit weit unter der bundesgerichtlich festgelegten Grenze von 10 % liege. Hingegen betrage die Mehrbelastung bei der direkten Bundessteuer vorliegend 76.06 %, was sich effektiv sachlich nicht rechtfertigen lasse und damit eine Heiratsstrafe darstelle. Die Veranlagungsbehörde sei jedoch an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gebunden und müsse diese anwenden, selbst wenn dies zu einem stossenden Ergebnis führe. Es seien jedoch entsprechende Bestrebungen auf Bundesebene im Gang, um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen.

 

2.3   Auf entsprechendes Ersuchen hin erstreckte das Steuergericht den Rekurrenten die Frist für die Replik bis zum 28. Januar 2024. Mit verspäteter Eingabe vom 29. Januar 2024 liessen sich die Rekurrenten vernehmen und führten aus, es verstosse gegen Art. 8 der Bundesverfassung, wenn das Steuerharmonisierungsgesetz in Art. 11 Abs. 1 leidlich einen Vergleich zwischen verheirateten Paaren und Alleinstehenden vorgebe, die Steuerbelastung von Ehepaaren und unverheirateten Paaren mit Kindern jedoch nicht beachte. Es werde grundsätzlich davon ausgegangen, dass Ungleichbehandlungen von Menschen oder Gruppen von Menschen, die über diskriminierungsrelevante Merkmale verfügten, verboten seien. Sofern allerdings qualifizierte Gründe bestünden, könne eine Ungleichbehandlung auch beim Vorliegen von diskriminierungsrelevanten Merkmalen gerechtfertigt sein. Lehre und Praxis verlangten in solchen Fällen eine besonders vertiefte Prüfung der Gründe. Eine Ungleichbehandlung sei in solchen Fällen nur zulässig, wenn einerseits mit der Massnahme ein zulässiges Ziel verfolgt werde und andererseits die Benachteiligung für die Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar sei. Damit dürften kaum steuerliche Mehrbelastungen gemeint sein. Die «Lebensform» «verheiratet mit Kindern» werde durch die aktuelle Steuerberechnung klar diskriminiert. Der Belastungsvergleich der Veranlagungsbehörde vermöge allenfalls beim Nichtvorhandensein von Kindern greifen. Berücksichtige man jedoch die von den Rekurrenten gelebte «Lebensform» (beide 100 % erwerbstätig, in gemeinsamen Haushalt lebend, mit zwei volljährigen, studierenden und damit zu unterstützenden Kindern) werde diese über dem vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert belastet, sowohl für Verheiratete als auch für Konkubinatspaare, indem bei Letzteren verschiedene Tarife angewendet würden. Rechtsgleichheit bedeute, dass die Steuerbehörde bei beiden «Lebensformen» bei den Eltern die Beziehung zu jedem einzelnen Kind für die Gewährung des Elterntarifs zu berücksichtigen habe. Es sei dabei die für die steuerpflichtige Person günstigste Konstellation massgebend, was bei den Rekurrenten zu einer Steuerbelastung von ca. CHF 26'000 führen würde.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

 

 

2.1   Gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG wird für die Berechnung der Einkommenssteuer das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Das DBG hält demnach, wie durch Art. 3 Abs. 3 StHG vorgezeichnet, am Grundsatz der Familienbesteuerung fest. Entsprechendes wird auf Kantonsebene in § 14 Abs. 1 StG festgehalten. Die Steuer wird bei Ehepaaren auf dem Gesamteinkommen berechnet. Dies führt unter Umständen zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Doppelverdiener-Paaren. Konkubinatspaare, deren Einkommen einzeln versteuert werden, profitieren von einer tieferen Progression als Ehepaare, deren Einkommen zusammengezählt werden. Das Bundesgericht entschied bereits 1984, dass die kantonalen Steuergesetzgebungen Ehepaare im Verhältnis zu Konkubinatspaaren nicht stärker belasten dürfen (BGE 110 Ia 7). Wie das Bundesgericht weiter wiederholt erkannt hat, darf indes beim Steuerbelastungsvergleich für den Gesetzgeber nicht der Vergleich von Ehepaaren ohne Kinder mit Konkubinatspaaren ohne Kinder allein massgebend sein. Vielmehr muss der Steuergesetzgeber zwischen allen wichtigen Gruppen von Steuerpflichtigen (Einverdiener- und Zweiverdienerehepaare mit und ohne Kinder, Konkubinatspaare mit und ohne Kinder, Alleinstehende mit und ohne Kinder) und für alle Einkommensschichten einen gerechten Ausgleich finden. Das Bundesgericht präzisierte seine Rechtsprechung zudem dahingehend, dass eine absolute Gleichheit in der Steuerbelastung nicht erzielt werden kann und gewisse minimale Belastungsdifferenzen als in der Natur der Sache liegend hingenommen werden müssen. Art. 11 Abs. 1 StHG führt zu keinem anderen Schluss. Soweit eine absolute Gleichbehandlung nicht erreicht werden kann, genügt es, dass die kantonale Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren und systematisch ungünstigeren Besteuerung von einer Gruppe von Steuerpflichtigen führt. Nach der Rechtsprechung kann im Allgemeinen ein Belastungsunterschied bis zu 10 % toleriert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2004 vom 19.11.2004, E. 2; mit Verweis auf BGE 120 Ia 329 E. 4d, 5b).

 

       Die Kantone haben die Benachteiligung bei den Staats- und Gemeindesteuern aufgrund dessen etwas abgeschwächt oder sogar beseitigt, während auf eidgenössischer Ebene die Benachteiligung von Ehepaaren weiter bestehen bleibt. Im Kanton Solothurn wird die Korrektur durch die Anwendung des sogenannten «Splitting-» oder «Verheiratetentarifs» vorgenommen, indem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt wird, um den Steuersatz für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten zu ermitteln (§ 44 Abs. 2 lit. a StG). Dadurch wird berücksichtigt, dass das Einkommen des Ehepaares für zwei Personen reicht und dass die einfache Addition der Faktoren bei Ehepaaren zu einer höheren Progression und damit zu einem höheren Steuersatz führen würde.

 

2.2   Vorab gilt es festzuhalten, dass die Rekurrenten die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Steuerveranlagung nicht als in sich unkorrekt monieren. Sie gehen auch nicht von einer bundesrechtswidrigen Auslegung oder Anwendung der einschlägigen Bestimmungen aus. Ihre Rechtsmittel zielen vielmehr auf die Feststellung und Korrektur des verfassungswidrigen Zustandes, welcher durch die unterschiedliche Besteuerung von verheirateten Paaren im Vergleich zu Konkubinatspaaren mit und ohne Kinder entsteht.

 

2.3   Zunächst ist auf die Rüge der Rekurrenten betreffend die Ungleichbehandlung von verheirateten Paaren mit Kindern im Vergleich zu Konkubinatspaaren mit Kindern einzugehen. Das Bundesgericht hat sich auch hierzu bereits geäussert und festgehalten, der Gesetzgeber verwirkliche den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht völlig, wenn er die Mehrbelastung von Ehepaaren mit Kindern gegenüber unverheirateten Paaren mit Kindern hinnehme. Diese Mehrbelastung der Ehepaare rühre davon her, dass die Faktoren der Konkubinatspartner nicht addiert würden und die Steuerermässigung für Ehepaare auch den alleinstehenden Steuerpflichtigen, die den Unterhalt von Kindern im eigenen Haushalt bestreiten, gewährt werde. Im Vordergrund stehe für den Gesetzgeber indessen nicht der Vergleich zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren mit Kindern, sondern der Vergleich zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren ohne Kinder. Für die Steuerbemessung beim verheirateten Paar mit Kindern sei zum Vergleich nicht in erster Linie auf die Steuerbelastung des unverheirateten Paares mit Kindern abzustellen, sondern auf die Steuerbelastung der anderen Gruppen von Steuerpflichtigen, besonders der Alleinstehenden und der Konkubinatspartner ohne Kinder. Wenn daher der Steuergesetzgeber die Mehrbelastung von Verheirateten in Kauf nehme, so sei dagegen unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 Abs. 1 BV nichts einzuwenden (vgl. BGE 120 Ia 329, E. 6c).

 

2.4   Damit kann der Argumentation der Rekurrenten gleich in zweierlei Hinsicht nicht gefolgt werden. Zum einen liegt gerade in dieser Konstellation gemäss oben zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht per se eine Ungleichbehandlung vor. Zum anderen stellen die Rekurrenten in ihrer Vergleichsrechnung ihre Situation einem Konkubinatspaar gegenüber, bei welchem beide Konkubinatspartner den Familientarif erhalten. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn es sich um eine Patchwork-Familie ohne gemeinsame Kinder des Konkubinatspaares handeln würde, sprich jeder Konkubinatspartner für die jeweils eigenen Kinder den Familientarif erhielte und die entsprechenden Abzüge machen könnte. Andernfalls, was effektiv mit Verheirateten mit Kindern vergleichbar ist, wird praxisgemäss lediglich einem Elternteil der Splittingtarif gewährt und der Kinderabzug wird hälftig vorgenommen (§ 44 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 43 Abs. 1 lit. a StG; vgl. auch «Solothurner Steuerbuch», Steuersätze, § 44 Nr. 1, Ziff. 2 [Fallkonstellationen]).

 

2.5   Folgedessen ist in erster Linie auf die Vergleichsrechnung der Veranlagungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2023 abzustellen, worin zunächst festgehalten wird, in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern im Vergleich mit Alleinstehenden (ohne Kinder) ergebe sich für die Rekurrenten eine Mehrbelastung von gerade einmal 1.06 %. Dies wird von den Rekurrenten auch nicht bestritten. In dieser Hinsicht erweist sich der Rekurs demnach von Vornherein als unbegründet, zumal zwar eine minime Mehrbelastung vorliegt, diese jedoch weit unter der vom Bundesgericht festgelegten und noch tolerierbaren Grenze von 10 % liegt.

 

2.6   Betreffend die direkte Bundessteuer errechnet sich im konkreten Fall gegenüber einer Besteuerung von Alleinstehenden für die Rekurrenten eine Mehrbelastung von 76.06 %, deren Ursache einzig in der Eheschliessung zu sehen ist. Es liegt damit ein klassischer Fall einer sogenannten «Heiratsstrafe» vor.

 

2.7   Selbst das Bundesgericht anerkennt in dieser Hinsicht regelmässig eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die sich jedoch letztlich auf Art. 11 StHG und Art. 36 DBG, und damit auf Bundesrecht, stütze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2004 vom 19.11.2004, E. 3). Im entsprechenden Zusammenhang verweist das Bundesgericht sodann in ständiger Rechtsprechung auch auf die Massgeblichkeit der Bundesgesetze: Alle Staatsorgane sind an das Recht gebunden (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; SR 101). Auch die richterliche Unabhängigkeit bedeutet keine Freistellung vom Recht (Art. 191c BV). Art. 5 Abs. 1 und Art. 191c BV stellen verfassungsrechtliche Statuierungen des Grundsatzes der Achtung der Normhierarchie dar. Jede rechtsanwendende Behörde hat deswegen vorfrageweise die Gültigkeit einer für den Fall einschlägigen Norm zu überprüfen resp. ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht. Die Massgeblichkeitsregel zielt daher auf mehr als die im Rechtsstaat selbstverständliche Bindung an das Recht. Letztere ergibt sich bereits aus dem erwähnten Gesetzesvorrang in Art. 5 Abs. 1 BV, soweit das Gesetzesrecht mit dem übergeordneten Recht übereinstimmt. Die Massgeblichkeit der Bundesgesetze bedeutet nun, dass bundesgesetzliche Regelungen grundsätzlich zu befolgen sind, wie auch immer sie rechtlich eingeschätzt werden. Dem Rechtsanwender ist es also verwehrt, Bundesgesetze die Anwendung unter Berufung auf eine juristisch begründete Verfassungswidrigkeit zu versagen resp. sie zu korrigieren (BGE 138 II 440 E. 4, 444). Im Rahmen der Rechtsanwendung kann sich somit der materiell-rechtliche Geltungsvorrang der Bundesverfassung gegenüber Bundesgesetzen nicht durchsetzen und es besteht keine gerichtliche Sanktionsmöglichkeit gegenüber verfassungswidrigen Bundesgesetzen. Der Anwendungsbereich des Gesetzmässigkeitsprinzips und damit der Schutz der legislativen Tätigkeit werden deswegen insofern ausgedehnt, als im konkreten Anwendungsfall der Einwand der Verfassungswidrigkeit als Schranke des Gesetzesvorrangs nicht greift und somit Bundesgesetze einen verfahrensrechtlichen Anwendungsvorrang gegenüber der Bundesverfassung geniessen (vgl. zum Ganzen: Looser, St. Galler Kommentar zu Art. 190 BV N 4-5, mit diversen Hinweisen). Das skizzierte Anwendungsgebot ist selbst der Disposition des Bundesgerichts entzogen, weshalb es auch ihm verwehrt ist, Art. 190 BV in eigenständiger Kompetenz zurückzudrängen und über die Vereinbarkeit von Art. 36 DBG mit Art. 8 Abs. 1 BV zu befinden. Sodann ist der Gesetzestext von Art. 9 und 36 DBG klar, so dass eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_616/2020 vom 07.08.2020 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2004 vom 19.11.2004, E. 3).

 

2.8   Nach Gesagtem lässt sich abschliessend festhalten, dass die Rekurrenten als verheiratete Doppelverdiener bezüglich der direkten Bundessteuer einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ausgesetzt sind. Die Abschaffung oder zumindest Milderung dieser sog. «Heiratsstrafe» ist auf politischer Ebene seit Jahren immer wieder ein stark umstrittenes Thema, wobei von den unterschiedlichen politischen Lagern bis anhin kein einvernehmlicher Lösungsansatz gefunden werden konnte. Gefordert ist letztlich jedoch der Gesetzgeber, zumal den rechtsanwendenden Behörden, mithin auch dem Kantonalen Steuergericht, die Hände gebunden sind und sie sich trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit an die geltende Gesetzgebung zu halten haben. Demgemäss ist auch die Beschwerde gegen die direkte Bundessteuer vorliegend im Endergebnis abzuweisen.

 

 

3.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.     Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.     Die Gerichtskosten von CHF 750 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                     Die Sekretärin-StV:

Dr. Th. A. Müller                 R. Schumacher

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Gemeindesteuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

Expediert am:

 

 

Mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2024, 9C_303/2024, wurde auf die gegen dieses Urteil des Steuergerichts erhobene Beschwerde nicht eingetreten.