Steuergericht

Urteil vom 11. September 2023

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Flury, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2023.4; BST.2023.4

A. Z.

v.d.

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                  

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Am … 2021 gründete der Steuerpflichtige A. Z. die C GmbH. Am 30. September 2021 bzw. 4. November 2021 bezog er eine Freizügigkeitsleistung von CHF 329'858.20 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 17. Dezember 2021 zahlte er den Betrag von CHF 75'000 in die berufliche Vorsorge ein.

 

1.2  Mit Datum vom 22. März 2022 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärung 2021 ein. Darin zog er vor allem auch den Betrag von CHF 75'000 als Einkauf in die 2. Säule ab. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021 vom 18. August 2022 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) den Betrag von CHF 254'858 (CHF 329'858.20, abzügl. CHF 75'000) als weitere Einkünfte auf. Der geltend gemachte Abzug von CHF 75'000 wurde nicht zugelassen, aber gemäss Abweichungsbegründung von der Aufrechnung des Bezugs der Freizügigkeitsleistung ausgenommen. Mit E-Mail von Sonntag, den 18. September 2022 teilte der Steuerpflichtige der VB mit, er habe im vergangenen August die definitive Steuerveranlagung 2021 erhalten; darin werde der Bezug der Pensionskassengelder aufgerechnet. Der ganze Betrag sei von der Pensionskasse direkt der C GmbH einbezahlt und in der Buchhaltung erfasst worden. Somit werde diese mit dem Jahresabschluss der Firma und nicht mit dem Steuerpflichtigen verrechnet. Wenn es dazu noch Unterlagen brauche, bat der Steuerpflichtige um Mitteilung. Mit E-Mail vom 20. September 2022 antwortete die VB, die Gründung der GmbH sei keine selbständige Erwerbstätigkeit und der Bezug des Pensionskassenguthabens daher aufgerechnet worden. Damit war der Steuerpflichtige laut E-Mail vom 4. Oktober 2022 nicht einverstanden; er fragte, wie er weiter vorgehen müsse. Gleichentags antwortete die VB, die Rechtsmittelfrist könne nur noch infolge von Hinderungsgründen wiederhergestellt werden. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2022 erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, auf die Aufrechnung des Kapitalbezugs sei zu verzichten und der Einkauf in die Pensionskasse zum Abzug zuzulassen. Am 28. Oktober 2022 teilte die VB dem Einsprecher mit, die Einsprache sei verspätet. Mit Schreiben vom 1. November 2022 bestand der Einsprecher darauf, die Steuerveranlagung 2021 sei ihm am 23. August 2022 zugestellt worden. Dies machte er mit Brief vom 8. Dezember 2022 nochmals geltend. Am 10. Januar 2023 fand eine Einspracheverhandlung statt.  

 

1.3  Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 trat die VB auf die Einsprache nicht ein. Dazu wurde vor allem ausgeführt, die Veranlagung 2021 sei am 12. August 2022 via Postfach zugestellt worden. Da die Veranlagung das Eröffnungsdatum vom 18. August 2022 trug, habe sich der Einsprecher allerdings auf dieses Datum verlassen dürfen, weshalb die Rechtsmittelfrist am 19. September 2022 abgelaufen sei. Der Einsprecher mache keine Hinderungsgründe geltend, welche eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würden. Die Einsprache mit Postaufgabe vom 17. Oktober 2022 sei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt. Dass der Einsprecher nach seinen Angaben die Veranlagung am 23. August 2022 mit normaler Post erhalten habe, könne die VB mittels Zustellnachweis der Post widerlegen. Aber selbst wenn dem so wäre, wäre die Rechtsmittelfrist am 22. September 2022 abgelaufen und die Einsprache auch dann verspätet.

 

 

2.1  Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Rekurs vom 10. Februar 2023 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht. Er macht vorab geltend, mit E-Mail vom 18. September 2022 der VB mitgeteilt zu haben, dass er mit der Veranlagung 2021 nicht einverstanden sei; diese E-Mail genüge seiner Ansicht nach zur Wahrung der Einsprachefrist. Mit E-Mail vom 25. September 2022 habe er nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass der Bezug der PK-Gelder von der PK X direkt auf die Bankdaten der C GmbH überwiesen worden sei; somit sei der Geldfluss nicht über seine privaten Konten erfolgt. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 habe er nochmals darauf hingewiesen. Es sei unverständlich, dass er am 4. Oktober 2022 auf den Rechtsweg aufmerksam gemacht und ihm gleichentags mitgeteilt worden sei, die Einsprachefrist sei abgelaufen. Mit Brief vom 16. Oktober 2022 habe er nochmals schriftlich Einsprache erhoben. Dass er die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten habe, werde vollumfänglich bestritten. Er habe als Nichtjurist aufgrund des mehrfachen Mailverkehrs angenommen, der Mailverkehr gelte als Einsprache; eine andere Mitteilung der VB wäre angebracht gewesen. Wegen der Verknüpfung diverser unglücklicher Umstände und fehlender Beratung durch die Pensionskasse und den Treuhänder ersucht der Rekurrent um Überprüfung der Angelegenheit. Mit einem Einkommen von ca. CHF 6'500 könne er die geforderten Steuern von knapp CHF 140'000 nicht begleichen. Das bezogene Geld der Pensionskasse sei in die C GmbH gesteckt worden. Der Firma könne kein Geld entnommen werden mangels verfügbarer finanzieller Mittel. Das Einkommen für den Lebensunterhalt erwirtschafte der Rekurrent momentan aus einem Nebenjob, bis die Firma Gewinn abwerfe. Eine Doppelbesteuerung durch die Einnahme der PK-Gelder in der C GmbH und in der Berechnung der Privatperson sei nicht vertretbar. Für eine korrekte Berechnung der Steuern 2021 ersucht der Rekurrent um eine Steuerrevision der Firma und der Privatperson. Weiter verlangt er wegen der unglücklichen Verknüpfung von diversen Umständen, dass die PK-Gelder für den Aufbau der C GmbH akzeptiert und als Privatperson abgezogen werden könnten.  

 

2.2  Mit Vernehmlassung vom 3. März 2023 beantragte die VB (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird vor allem ausgeführt, dem Rekurrenten sei in der Rechtsmittelbelehrung zur Veranlagung 2021 mitgeteilt worden, gegen die Veranlagung könne innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Einsprache erhoben werden. Im E-Mail-Austausch habe die VB den Rekurrenten über die vorhandenen Rechtsmittel und die diesbezüglichen Fristen informiert. Diese Kenntnis dürfe auch von einem Laien vorausgesetzt werden. Aufgrund des beruflichen Werdegangs des Rekurrenten sei anzunehmen, er wisse, dass für die schriftliche Form die eigenhändige Unterschrift notwendig sei. In seiner E-Mail vom 18. September 2022 halte er zudem nicht fest, dass er Einsprache erheben wolle. Erst mit E-Mail vom 25. September 2022 habe er ausgedrückt, mit der Aufrechnung nicht einverstanden zu sein. Eine Wiederherstellung der Einsprachefrist sei nicht möglich; Hinderungsgründe würden nicht geltend gemacht.

 

2.3  Am 3. Mai 2023 zeigte der Rechtsvertreter des Rekurrenten das Vertretungsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht; diese wurde ihm am 5. Mai 2023 gewährt.

 

       Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 stellt der Vertreter folgende Anträge: Auf den Rekurs und die Beschwerde sei einzutreten und diese seien vollumfänglich gutzuheissen. Die Veranlagung vom 18. August 2022 und der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2023 seien infolge offensichtlicher Rechtswidrigkeit von Amtes wegen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Veranlagung vom 18. August 2022 wiedererwägungsweise aufzuheben. Das Steuergericht habe dem Vertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers rasch möglichst bekanntzugeben. Die kantonale Ausgleichskasse sei in das vorliegende Verfahren beizuladen wie auch die Pensionskasse X. Vor der Eröffnung des Urteils sei dem Vertreter Gelegenheit zu geben zur Einreichung einer Kostennote für die Parteientschädigung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung wird vor allem geltend gemacht, die Veranlagung datiere vom 18. August 2022; sie könne dem Rekurrenten nicht schon am 12. August 2022 zugestellt worden sein. Widersprüchlich sei auch das Verhalten der VB, am 19. Dezember 2022 noch eine Einspracheverhandlung durchzuführen; damit habe sich die VB auf die Einsprache eingelassen. Der Zustellnachweis der VB sei unzureichend. Zudem habe die mittels A-Post plus versandte Veranlagung vom 18. August 2022 keinen Hinweis enthalten, die Ablage im Briefkasten gelte als Zustellung. Damit sei die einschlägige Verordnungsbestimmung verletzt worden; diese hätte zwingend angewendet werden müssen. Ausserdem fehle auf der Veranlagung vom 18. August 2022 sogar eine Rechtsmittelbelehrung; die Veranlagung sei als rechtswidrig von Amtes wegen aufzuheben. Im Übrigen gehe es hier nicht um eine Bagatellverfügung bei einem Steuerbetrag von rund CHF 32'015. So oder anders sei die E-Mail des Rekurrenten vom 18. September 2022 als rechtzeitige Einsprache zu beurteilen. Dieser sei damals anwaltlich nicht vertreten gewesen. Spätestens mit E-Mail vom 20. September 2022 hätte die VB den Rekurrenten darauf hinweisen müssen, dass die Einsprache vom 18. September 2022 nicht den entsprechenden Anforderungen entspreche. Damit habe die VB den Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Weiter sei materiell umstritten, ob der Rekurrent eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Die kantonale Ausgleichskasse und die Pensionskasse X hätten dies anerkannt. Im Steuerrecht gelte der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Es frage sich, weshalb die VB die involvierten Sozialversicherungen nicht beigeladen habe. Die VB habe wider besseren Wissens eine von den Sozialversicherungen diametral abweichend Position übernommen. Die Veranlagung vom 18. August 2022 sei krass falsch und deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben. Werde dagegen die materiell-rechtliche Position der VB geschützt, stelle sich in der Folge die Frage nach der Haftung und dem Einbezug der beteiligten Sozialversicherungen in das vorliegende Verfahren. Auch Dritten könne Parteistellung zukommen. Dass dies bei der Pensionskasse X und der kantonalen Ausgleichskasse im vorliegenden Verfahren der Fall sei, liege auf der Hand. Insbesondere bei Letzterer sei ein Verantwortlichkeitsbegehren anhängig gemacht worden. Die VB habe die Frage der Beiladung nicht abgeklärt. Die angefochtenen Verfügungen seien auch deshalb als bundesrechtswidrig von Amtes wegen aufzuheben und die Sache sei zur Neuabklärung an die VB zurückzuweisen. Die involvierten Sozialversicherungen seien zwingend durch das Steuergericht beizuladen.

 

       Am 7. August 2023 reichte der Vertreter seine Honorarnote ein.

 

       Am 29. August 2023 gab das Steuergericht dem Vertreter die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und setzte für allfällige Ablehnungsgründe eine Frist an; diese lief unbenutzt ab.

 

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurs (betreffend Staatssteuer) und die Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) sind fristgerecht erfolgt und auch als formgerecht anzusehen. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

 

 

2.1  Ist die Vorinstanz wie hier auf eine Einsprache nicht eingetreten, bleibt es dem Steuergericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eine materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen. Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zurecht nicht auf eine Einsprache eingetreten, kann das Einspracheverfahren nicht über die Rechtsmittel zum Steuergericht verlagert werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 44).

 

2.2  Vom Grundsatz her sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um eine Veranlagungsverfügung, die innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet schriftlich mit Einsprache angefochten werden kann (§ 149 Abs. 1 und 2 StG; vgl. auch Art. 132 Abs. 1 DBG). Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids, wovon Ablauf und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist grundsätzlich die zustellende Behörde (Richner et al., a.a.O., Art. 116 N 41). Wurde die Veranlagung nicht eingeschrieben zugestellt und verfügt die Vorinstanz nicht über einen Zustellnachweis, kann dieser auch aufgrund der gesamten Umstände erbracht werden (BGE 105 III 43 E. 3; BGE 5P.168/2001 vom 20.6.2001 E. 2b).

 

2.3  Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden sind dem Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung aufweisen (Art. 116 Abs. 1 DBG bzw. § 136 Abs. 1 StG). Die Eröffnung muss es dem Adressaten ermöglichen, von der Veranlagungsverfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Veranlagungsverfügung gilt als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt ist und der Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen kann; dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2022 Nr. 5 und 2021 Nr. 15, je E. 3.1 mit Hinw.).

 

2.4.1 Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen und die Einzelheiten, namentlich unter welchen Voraussetzungen eine Form der Zustellung zulässig ist, regeln (§ 136 Abs. 1bis StG, Inkrafttreten: 1.7.2022; vgl. auch § 21ter Verwaltungsrechtspflegesetz, BGS 124.11, Inkrafttreten: 1.7.2022).

 

2.4.2 Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, kann mit A-Post Plus erfolgen, wenn dem Empfangenden keine Frist angesetzt wird oder diese mindestens 30 Tage lang ist. Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Verfügungen und Entscheide ist die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis zu ergänzen, dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, ist der Hinweis in einer Beilage anzubringen. Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Mahnungen und andere amtliche Schreiben, die mit der Androhung von Rechtsnachteilen verbunden sind, ist der Hinweis im Schreiben selbst oder in einer Beilage anzubringen (zum Ganzen § 50bis Vollzugsverordnung zum StG, VV StG, BGS 614.12, Inkrafttreten: 1.7.2022).

 

2.5  Gemäss Art. 38 VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021) darf einer Partei aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Diese Regelung ist ein Ausfluss aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Sie gilt als allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts auch im kantonalen Recht, selbst wenn eine analoge Gesetzesbestimmung fehlt. Rechtsfolge dieses Vertrauensschutzes ist die Bindung des Staates an die geschaffene Vertrauensgrundlage. Da die Datierung einer Veranlagungsverfügung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, stellt sich die Frage, ob ein falsches Datum überhaupt einen Eröffnungsfehler darstellen kann. Ein solcher Fehler ist - so will es der Wortlaut - ein mit der Eröffnung zusammenhängender Mangel (vgl. KSGE 2022 Nr. 5 und 2021 Nr. 15, je E. 4 mit Hinw.).

 

 

3.    Im vorliegenden Fall gründete der Rekurrent am … 2021 die C GmbH. Am 30. September 2021 bezog er seine Freizügigkeitsleistung von CHF 329'858 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 17. Dezember 2021 zahlte der Rekurrent CHF 75'000 in seine Pensionskasse ein. Die VB rechnete den Differenzbetrag von CHF 254'858 (CHF 329'858, abzügl. CHF 75'000) als Einkommen auf, weil die Gründung einer GmbH keine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die VB wegen Verspätung nicht ein. In den vorliegenden Rechtsmitteln wendet der Rekurrent vor allem ein, er habe am 18. September 2022 bzw. am Vortag vor Ablauf der Einsprachefrist per E-Mail geltend gemacht, er sei mit der Veranlagung nicht einverstanden. In der Replik fordert der Rekurrent das Eintreten auf die Einsprache und die Beiladung der Pensionskasse der X und der kantonalen Ausgleichskasse.

 

3.1  Die umstrittene Veranlagung datiert vom 18. August 2022. Dass die VB Veranlagungen teilweise vor dem aufgedruckten Veranlagungstermin verschickt, ist bekannt. Das Steuergericht erachtet diese Praxis als problematisch und hat sie auch schon mehrfach gerügt, weil sie rechtsunkundige Steuerpflichtige über die Rechtsmittelfrist verwirren kann; daher ist eine solche Falschdatierung als behördliche Fehlleistung anzusehen (KSGE 2022 Nr. 5 E. 5.4 und 2021 Nr. 15 E. 7.3). Da die VB aber bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist vom aufgedruckten Datum ausgegangen ist, ist dem Rekurrenten hier kein Nachteil erwachsen.

 

3.2  Gemäss der ausgedruckten Sendungsverfolgung der Post ist davon auszugehen, dass der Rekurrent die Veranlagung erhalten hat, was auch nicht bestritten wird. Zugunsten des Rekurrenten ist von der Zustellung am 19. August 2022 auszugehen, weshalb die 30-tägige Rechtsmittelfrist am Montag den 19. September 2022 abgelaufen ist. Mit E-Mail vom 18. September 2022 teilte der Rekurrent der VB mit, er habe die Veranlagung erhalten und die Aufrechnung zur Kenntnis genommen. Der Betrag sei in die C GmbH geflossen und entsprechend verbucht worden. Es ist offensichtlich, dass diese E-Mail nicht als Einsprache gewertet werden kann. Weder kann ihr der klare Wille eines Rechtsmittels entnommen werden, noch erfüllt sie die Anforderung der Schriftlichkeit (oben, E. 2.2). Sodann ist die Einsprache vom 16. Oktober 2022 offensichtlich verspätet. Trotz entsprechender Aufforderung der VB teilte der Rekurrent keine Hinderungsgründe mit, die eine Wiederherstellung der 30 tägigen-Frist rechtfertigen würden (vgl. § 137 Abs. 2 StG, Art. 133 Abs. 3 DBG). Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 trat die VB androhungsgemäss nicht auf die Einsprache ein. Dass die VB zuvor eine Einspracheverhandlung durchführte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, war es doch der Rekurrent, der ausdrücklich "ein klärendes Gespräch" verlangt hat (Brief vom 8.12.2022); der vorgängige Verfahrensablauf kann hier im Übrigen nichts ändern.

 

3.3  Weiter macht der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Juli 2023 geltend, § 50bis Abs. 2 VV StG sei nicht eingehalten worden, weil in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis gefehlt habe, dass die Ablage im Briefkasten als Zustellung gelte. Dieser Einwand ist korrekt; die genannte Bestimmung gilt seit 1. Juli 2022 (oben, E. 2.4.2). Die Rechtsmittelbelehrung ist daher nicht richtig formuliert. Die VB hat sich zum Vorwurf der nicht korrekten Rechtsmittelbelehrung nicht mehr geäussert. Einer Partei darf aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (oben, E. 2.5). Dies gilt vor allem, wenn sie nicht rechtlich vertreten ist, was hier im Einspracheverfahren der Fall war. Auch wenn die Rechtsmittelfrist und die Rechtsmittelinstanz korrekt bezeichnet waren, fehlte der Hinweis auf die Zustellungsberechnung per A-Post plus; hinzukommt die Rückdatierung, die wie gesehen (oben, E. 3.1) unterlassen werden sollte. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben. Die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Behandlung. Bei diesem Urteil erübrigt sich ein Entscheid über eine allfällige Beiladung wie beantragt.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Dem obsiegenden Rekurrenten ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei ist die eingereichte Kostennote des Vertreters vom 7. August 2023 in Höhe von CHF 6'618.50 (inkl. Auslagen und MwSt) sowohl was den Stundenansatz von CHF 320 statt CHF 250 anbelangt (vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11 i.V.m. § 161 GT) als auch was den Aufwand für im Wesentlichen lediglich eine Rechtsschrift betrifft (Replik vom 4.7.2023, vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 3 GT), offensichtlich übersetzt, zumal hier von einem relativ einfachen Sachverhalt auszugehen ist. Die materiellen Ausführungen des Vertreters waren unnötig (Replik vom 4.7.2023, S. 5 ff.), da das Steuergericht bei einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wie gesehen (oben, E. 2.1) nicht materiell entscheiden darf. Zuzusprechen ist usanzgemäss eine Pauschale von hier CHF 2'000 (inkl. Auslagen und MwSt).  

 

 

 

****************


Demnach wird erkannt:

 

1.    In Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde vom 11. Januar 2023 aufgehoben und die Akten werden an die Vorinstanz zurückgewiesen zur materiellen Behandlung.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Dem Rekurrenten/Beschwerdeführer wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 2'000 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter des Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

Expediert am: