Steuergericht
Urteil vom 19. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Bobst, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.51; BST.2023.46
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2022
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Das kantonale Steueramt mahnte am 9. Mai 2023 den Steuerpflichtigen X betreffend Nichtabgabe der Steuererklärung 2022. Da innert Frist keine Steuererklärung eingereicht wurde, nahm die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn am 22. Juni 2023 eine Veranlagung nach Ermessen vor. Mit Eingabe vom 13. August 2023 bzw. Abgabe der Steuererklärung 2022 erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Am 13. September 2023 verlangte die VB Solothurn vom Steuerpflichtigen den Nachweis in Bezug auf das Fristversäumnis der verspäteten Einsprache. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2023 gab der Steuerpflichtige persönliche Gründe bezüglich seiner Tochter Y an.
1.2 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 trat die VB Solothurn auf die Einsprache nicht ein, da die Einsprache nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist erfolgt sei; bei den vom Einsprecher genannten Gründen handle es sich um keinen Hinderungsgrund, die Einsprache sei deshalb unzulässig.
2.1 Gegen diese Verfügung gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Einsprache vom 17. November 2023 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht. Er verweist auf ein beigelegtes Arztzeugnis und die Folgen seines 2-jährigen Arbeitsausfalls wegen Erschöpfung. Seit April 2023 sei er mit seiner Tochter beschäftigt, welche stationär behandelt werde. Erst seit Mitte September werde er von der KESB unterstützt. Der Rekurrent ersucht sinngemäss um Überprüfung der Angelegenheit.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 28. November 2023 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Dazu wird im Wesentlichen angeführt, der konkrete Eröffnungszeitpunkt der Ermessensveranlagung vom 22. Juni 2023 könne nicht genau ermittelt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei anzunehmen, dass die Einsprache fristgerecht sei. Aufgrund der Aktenlage seien keine gegenteiligen Indizien erkennbar. Die Rechtsmittel seien demnach begründet.
2.3 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 nahm der Rekurrent nochmals Stellung zur vorliegenden Angelegenheit. Auf seine Ausführungen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent hat Einsprache erhoben. Aus seiner Eingabe geht indes hervor, dass er Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) einreichen wollte. Die Eingabe ist dementsprechend entgegenzunehmen. Diese erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Ist die Vorinstanz wie hier auf eine Einsprache nicht eingetreten, bleibt es dem Steuergericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekursverfahrens eine materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen. Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zurecht nicht auf eine Einsprache eingetreten, kann das Einspracheverfahren nicht über die Rechtsmittel des Rekurses zum Steuergericht verlagert werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht (zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, Art. 140 N 44).
2.2 Vom
Grundsatz her sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist
mög-lich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem
Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels
abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um eine
Veranlagungsverfügung, die innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet
schriftlich mit Einsprache angefochten werden kann (vgl. § 149 Abs. 1, 2 und
4 StG). Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer
Verfügung oder eines Entscheids, wovon Ablauf und Lauf einer Rechtsmittelfrist
abhängen, ist grundsätzlich die zustellende Behörde (Richner et al., a.a.O., Art. 116 N 41). Wurde die
Veranlagung nicht eingeschrieben zugestellt und verfügt die Vorinstanz nicht
über einen Zustellnachweis, kann dieser auch aufgrund der gesamten Umstände
erbracht werden (Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 43 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts BGer 5P.168/2001 vom 20.6.2001, E. 2b).
2.3 Das DBG
schreibt den Steuerbehörden für die Eröffnung von Verfügungen keine bestimmte
Zustellform vor; zulässig ist namentlich auch der Versand über herkömmliche (A-
oder B-)Post; eine Zustellung auf dem Weg der eingeschriebenen Sendung ist
nicht zwingend erforderlich. Nichts anderes ergibt sich grundsätzlich auch aus
dem kantonalen Recht (vgl. § 136 sowie §§ 148 und 149 Abs. 2 StG; siehe auch §
136 Abs. 1bis StG und § 50bis Vollzugsverordnung zum Steuergesetz,
BGS 614.12, je gültig ab 1.7.2022; KSG vom 11.9.2023, SGSTA.2023.4; BST.2023.4,
zur Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch). Wird für die Eröffnung
einer Verfügung eine Zustellform gewählt, bei welcher der Eingang beim
Adressaten nicht genau nachweisbar ist, obliegt es der Behörde, den Beweis
dafür zu erbringen, dass und an welchem Tag ihr Entscheid dem Steuerpflichtigen
zugestellt worden ist. Da ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb
jeder Wahrscheinlichkeit liegt, genügt die Bescheinigung des Versandes allein
noch nicht, um das genaue Datum oder den genauen Zeitraum der Zustellung zu
beweisen. Im Zweifel muss vielmehr auf die Darstellung des Empfängers
abgestellt werden. Der Nachweis der Zustellung kann aber auch aufgrund von
Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Nach den
allgemeinen Grundsätzen gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat
bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine
Abholungseinladung in seinen Briefkasten
oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem
sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist,
welche sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag
dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen
müssen. Bei uneingeschriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung
demgegenüber bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des
Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers
gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer
Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt;
es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr
Kenntnis nehmen kann. Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im
Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher
Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (zum Ganzen BGer 2C_430/2009
vom 14.1.2010, E. 2.4 mit Hinweisen).
3.1 Da der Rekurrent innert Frist die Steuererklärung 2022 nicht eingereicht hatte, wurde er am 9. Mai 2023 gemahnt und es wurde eine Ermessensveranlagung 2022 angedroht. Diese wurde am 22. Juni 2023 mit B-Post verschickt. Am 14. Juli 2023 wurde der Rekurrent gebüsst und am 8. August 2023 für den Steuerausstand 2022 gemahnt. Am 13. August 2023 wurde die Steuererklärung 2022 eingereicht. Diese wurde am 13. September 2023 als Einsprache entgegengenommen. Gleichzeitig wurde der Rekurrent aufgefordert, Fristwiederherstellungsgründe für die verspätete Einsprache geltend zu machen. Per E-Mail vom 3. Oktober 2023 machte der Rekurrent auf seine Tochter Y aufmerksam, die in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste. Die VB Solothurn trat am 24. Oktober 2023 auf die Einsprache nicht ein (zum Ganzen Vorakten Nrn. 1-10).
3.2 Die Ermessensveranlagung 2022 wurde wie erwähnt am 22. Juni 2023 mit B-Post verschickt. Unbestrittenermassen hat der Rekurrent diese Veranlagung erhalten. Das Zustelldatum ist aber offen und kann von der Vorinstanz nicht nachgewiesen werden. Eingereicht wurde die Steuererklärung 2022 bzw. die Einsprache wie gesehen 52 Tage später am 13. August 2023. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss im Zweifelsfall angenommen werden, dass auch eine massiv verspätete Zustellung nicht ausserhalb jeden Zweifels liegt. Ausnahmsweise kann der Nachweis der Zustellung auch anhand von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (vgl. oben, E. 2.3, BGer vom 14.1.2010, a.a.O., E. 2.4). Im vorliegenden Fall hält der Rekurrent vor allem fest, dass er nach der Zustellung der Busse bemerkt habe, dass er keine Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärung 2022 eingegeben hatte. Die Busse datiert wie gesagt vom 14. Juli 2023. Wann diese zugestellt wurde, kann den Akten nicht entnommen werden. Somit bleibt es dabei, dass das Zustelldatum der Ermessensveranlagung vom 22. Juni 2023 nicht nachgewiesen werden kann. Zugunsten des Rekurrenten ist daher davon auszugehen, dass die umstrittene Veranlagung erst mit zeitlicher Verzögerung beim Rekurrenten eingetroffen und seine Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. Auf diese ist deshalb materiell einzutreten. Das hat denn auch die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren beantragt. Nach dem Gesagten sind Rekurs und Beschwerde begründet und damit gutzuheissen; die Sache ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben.
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Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement, Kanzlei
- Gemeindesteuerregisterführer …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: