Steuergericht
Urteil vom 21. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Laffer, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.53; BST.2023.48
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Infolge einer Steuermeldung im Juli 2021 bezüglich Kapitalleistungen Säule 2 und 3a betreffend A X im Betrag von CHF 10'634.90 veranlagte das kantonale Steueramt mit Datum vom 10. September 2021 die Steuerpflichtigen A und B X definitiv für eine Kapitalleistung 2021 von CHF 10'634 (Staat) und CHF 10'600 (Bund); es resultierte ein Steuerbetrag von CHF 0. Im November 2021 erfolgte eine weitere Steuermeldung bezüglich Kapitalleistungen Säule 2 und 3a betreffend A X im Betrag von CHF 122'154.90; in dieser Hinsicht kam es zu keiner separaten Besteuerung der Kapitalleistung. Mit Datum vom 25. Mai 2023 nahm die Veranlagungsbehörde (VB) E betreffend die Staats- und Bundessteuer 2021 eine Ermessensveranlagung vor, da die Steuerpflichtigen trotz Mahnung die Verfahrenspflichten nicht erfüllt hätten. Mit Steuererklärung 2021 vom 12. Juni 2023 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die Ermessensveranlagung. Mit Datum vom 21. Juni 2023 nahm die VB E eine berichtigte definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021 vor. Darin wurde die Steuererklärung vor allem insofern abgeändert, als die zwei Auszahlungen aus der Vorsorge als missbräuchlich angesehen und aufgerechnet wurden, weil weder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen noch die Altersgrenze erreicht worden sei, ab welcher ein Bezug infolge Erlebensfall zulässig wäre. Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 14. Juli 2023 Einsprache und ersuchten um Korrektur der Veranlagung, da der Einsprecher im Jahr 2021 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. In Bezug auf diese Tätigkeit verlangte die VB E mit Schreiben vom 28. Juli 2023 diverse Unterlagen und Auskünfte. Mit Brief vom 6. September 2023 teilten die Einsprecher mit, die Firma Y sei korrekt eröffnet und alle Beiträge seien bezahlt worden. Daher sei das Pensionskassengeld nicht unrechtmässig ausbezahlt worden. Es wurde darum ersucht, die entsprechende Zahlung bei den Steuern nicht zu berücksichtigen. Die Einsprecher hätten keine so hohen Einkünfte, um so hohe Steuern bezahlen zu können.
1.2 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wies die VB E die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einsprecher habe Jahrgang 1973. Das Rentenalter lag damit laut VB E zum Bezugszeitpunkt noch deutlich über fünf Jahre in der Zukunft, weshalb der altershalbe Bezug offensichtlich missbräuchlich gewesen sei. Die Aufrechnung als übriges Einkommen sei somit richtig und die Einsprache in diesem Punkt unbegründet. Sodann sei hier mangels Nachweis keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden. Selbst bei späterer Aufnahme dieser Tätigkeit infolge Krankheit wären im 2021 zumindest gewisse Anfangsinvestitionen zu erwarten gewesen. Auch für den Zeitraum von Januar 2023 an würden keine Unterlagen eingereicht. Die Kapitalauszahlung sei deshalb zurecht als missbräuchlich erachtet und im Veranlagungsverfahren zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert worden.
2.1 Mit Einsprache vom 16. November 2023 gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2023 gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) ans Steueramt. Diese Eingabe wurde am 28. November 2023 an das Kantonale Steuergericht überwiesen. Die Rekurrenten machen vor allem geltend, die Firma Y sei korrekt eröffnet und alle Beiträge bezahlt worden. Da der Rekurrent schwer krank geworden sei und die Firma nicht habe führen können, sei diese bis zum Jahreswechsel ins Jahr 2023 auf Eis gelegt worden. Daher sei das Pensionskassengeld nicht unrechtmässig ausbezahlt worden. Es wird wieder darum ersucht, die entsprechende Zahlung bei den Steuern nicht zu berücksichtigen.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 beantragte die VB E (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, die neu eingereichten Beweismittel würden an der Beurteilung im Einspracheverfahren nichts ändern. Weitere stichhaltige Nachweise würden fehlen. Ebenso sei die Krankheit des Rekurrenten nicht nachgewiesen. Anhand der Unterlagen habe dieser offenbar keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Vielmehr seien vermutungsweise die Kapitalbezüge für die Finanzierung der Z GmbH und allenfalls die später gegründete Einzelfirma der Ehefrau, Y B X, eingesetzt worden. Daher sei hier von missbräuchlichen Kapitalbezügen auszugehen, weshalb die Besteuerung zusammen mit dem übrigen Einkommen nicht zu beanstanden sei. Ausserdem könnte der eingereichte Laborkatalog als Beweis für die selbständige Erwerbstätigkeit des Ehemanns vermutungsweise nicht dienen.
2.3 Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2024 beantragten die Rekurrenten Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Vorab nimmt der Ehemann Stellung zu seinem beruflichen Werdegang. Den Namen "Y" habe er aus emotionalen Gründen gewählt und nicht deswegen, um unrechtmässig Gelder zu beziehen. Der Rekurrent sei 35 Jahre in der Branche tätig. Die Y A X brauche keinen Internet-Auftritt. Er sei gut vernetzt. Die Z GmbH sei eine reine Handelsfirma ohne Herstellung gewesen. Diese Firma habe den umstrittenen Laborkatalog der Firma C GmbH & Co. KG aus Deutschland gehabt zum Selbstbekleben oder zur Neubeschriftung in einer Kataloghülle. Weiter hätten die D Pensionskasse und die kantonale Ausgleichskasse (AKSO) die selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten akzeptiert. Dieser macht sodann Ausführungen zu einem Mitbewerber in der vorliegenden Branche. Der Rekurrent und seine Ehefrau seien als Ehepaar mit zwei Kindern in der Labortechnik selbständig tätig und hätten das Geschäft mit Höhen und Tiefen erlebt. Sie wenden sich gegen die Darstellung der Vorinstanz; dafür hätten sie zu hart gearbeitet und sich einen Namen auf diesem Markt gemacht. Sie ersuchen um vertrauliche Behandlung der gesamten Unterlagen, weil es ihre Existenz bedeute und ein beachtliches Wissen auf diesem Markt sei. Die vertraulichen Firmendaten der Y A X seien nicht an die Mitbewerber weiterzugeben.
2.4 Mit Duplik vom 5. März 2024 beantragte die Vorinstanz weiterhin die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Eventualiter sei eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die VB E vorzunehmen, wobei die Verfahrenskosten vollumfänglich den Rekurrenten aufzuerlegen seien. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, die Replik der Rekurrenten umfasse zahlreiche Widersprüche bezüglich der betroffenen Firmen Z GmbH, Y B X und Y A X. Es scheine eine Vermischung der beiden Einzelfirmen der Rekurrenten zu geben. Die Vorsorgegelder des Ehemanns dürften nicht dazu eingesetzt werden, um die Einzelfirma der Ehefrau aufzubauen. Weiter würden sich Widersprüche aus dem Formular "Anmeldung für Selbständigerwerbende" der AKSO ergeben. Dies sei auch der Fall in Bezug auf die eingereichten Unterlagen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit. Es frage sich, ob es dabei nicht nur um Musterdrucke gehe. Eine tatsächliche Aufnahme einer solchen Tätigkeit in den Jahren 2021 und 2022 erscheine als fragwürdig. Sodann sei die steuerrechtliche Beurteilung unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen vorzunehmen. Ausserdem seien die Mitarbeiter des Steueramts dem Steuergeheimnis unterstellt und dürften keine Informationen an Dritte weitergeben. Es fehle hier insbesondere auch die Buchhaltung, der Nachweis von Zahlungseingängen und von Anschaffungen von Maschinen sowie die Deklaration eines Erfolgs aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuererklärung 2021. Allenfalls hätten die Rekurrenten bei einer Rückweisung an die VB E eine handelskonforme Buchhaltung für 2021 einzureichen.
2.5 Mit Stellungnahme vom 9. April 2024 beantragten die Rekurrenten die Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Sie halten an ihren bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest und reichen weitere Unterlagen ein - Fotos und Rechnungen, das Firmenlogo der Y A X und 3 Zahlungseingänge der Kunden der Y A X sowie Unterlagen betreffend Y B X. Es seien keine Vorsorgegelder des Ehemanns für die Einzelfirma der Ehefrau benutzt worden; die Ehefrau habe selber ihre Vorsorgegelder ausgelöst. Die Auszahlung der Pensionskasse D des Ehemanns sei 2021 erfolgt; es seien alle amtlichen Gänge einer Selbständigkeit gesetzeskonform vollzogen worden. Es folgen Ausführungen zum Büro zu Hause der Y A X. Der Rekurrent verweist auf die eingereichten Unterlagen, namentlich auf die 3 erwähnten Zahlungseingänge. Er wendet sich gegen die Angaben der Vorinstanz bezüglich Musterdrucke und Verfahrenskosten sowie gegen die umstrittene Steuerrechnung. Die Rekurrenten hätten alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. Sie bieten einen Augenschein vor Ort an. Die Rekurrenten weisen die Einwände der Vorinstanz zurück. Sie ersuchen sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen.
2.6 Mit Quadruplik vom 16. April 2024 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen fest. Die von den Rekurrenten eingereichten Rechnungen über die Laboreinrichtungen und die Zahlungseingänge der Kunden würden alle aus dem Jahr 2023 stammen. Der Bezug der Pensionskassengelder im Jahr 2021 wäre daher missbräuchlich. Es gebe erneut Indizien für eine Vermischung mit der Einzelfirma der Ehefrau. Bisher sei keine Buchhaltung der Einzelfirma für das Jahr 2021 eingereicht worden. Im Übrigen wird an den bisherigen Ausführungen festgehalten.
2.7 Mit Stellungnahme vom 25. April 2024 beantragten die Rekurrenten wiederum die Gutheissung von Rekurs und Beschwerde, unter Kostenauflage an die Vorinstanz. Sie halten an ihren bisherigen Ausführungen fest; sie hätten sämtliche notwendigen Unterlagen eingereicht. Sie wenden sich gegen eine Kostenauflage zu ihren Lasten. Die Einwände der Vor-instanz seien allesamt widerlegt worden. Dazu nehmen die Rekurrenten nochmals Stellung. Der Rekurrent habe 2 grosse Herzoperationen hinter sich mit 4 Stents. Es wird um Aufhebung der umstrittenen Steuerrechnung ersucht.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten haben Einsprache erhoben. Aus ihrer Eingabe geht indes hervor, dass sie Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) einreichen wollten. Praxisgemäss ist die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegenzunehmen. Ansonsten erfolgte die Eingabe form- und auch fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistungen verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeht, dass die beiden Voraussetzungen - die selbständige Erwerbstätigkeit und das fehlende Versicherungsobligatorium - kumulativ erfüllt sein müssen. Beide Begriffe sind grundsätzlich im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verstehen (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 6, E. 2 mit Hinw.). In steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Fragestellung aus folgendem Grund relevant: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, unterliegen diese Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem diese für die Zwecke der direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu einem Fünftel der nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden (Art. 22 und 38 DBG; vgl. §§ 30 und 47 StG). Es handelt sich dabei um eine erhebliche steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem übrigen Einkommen zu versteuern sind. Die privilegierte Besteuerung ist nur dann anwendbar, wenn die Kapitalleistung aus Vorsorge rechtmässig bezogen wird. Wird eine solche z.B. mangels eines Barauszahlungsgrundes zu Unrecht entgegengenommen, greift die ordentliche Besteuerung, und die Kapitalleistung wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (P. Locher, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 38 N 5; zum Ganzen KSG vom 29.8.2022, SGSTA.2022.18; BST.2022.18, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch).
2.2 Bezüglich der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG vorliegt oder aufgenommen wurde, sind die Steuerbehörden grundsätzlich befugt, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der Vorsorgeeinrichtung abzu-weichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in eigener Kompetenz zu überprüfen; dies vor dem Hintergrund, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind. Im Zweifelsfall ist deshalb durch die Steuerbehörden vorfrageweise zu prüfen, ob ein Barauszahlungsgrund vorliegt (KSGE 2021 Nr. 6, E. 3 mit Hinw.).
2.3 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt jene Tätigkeit einer natürlichen Person, mit welcher diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassen-den Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensi-tät auftreten. Art. 12 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-cherungsrechts, SR 830.1) statuiert, dass eine Person selbstständig erwerbend und gleichzei-tig Arbeitnehmer sein kann, wenn sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen generiert (KSGE 2021 Nr. 6, E. 4 mit Hinw.; vgl. zum Ganzen auch KSGE 2021 Nr. 5, bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 4.11.2021, 2C_217/2021; KSGE 2021 Nr. 7).
Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder –erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 123 N 77).
3.1 Im vorliegenden Fall bezog der Rekurrent und Ehemann rund CHF 10'635 von einer Freizügigkeitsstiftung infolge "Erlebensfall" und rund CHF 122'155 von seiner Pensionskasse infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Da die Steuererklärung 2021 nicht eingereicht worden war, wurden die Rekurrenten nach Ermessen veranlagt. Dabei wurden die beiden genannten Bezüge als missbräuchlich erachtet und als Einkommen besteuert. Der Rekurrent macht dagegen vor allem geltend, er habe die Einzelfirma "Y" korrekt eröffnet, aber wegen seiner schweren Erkrankung bis 2023 nicht führen können. Eingereicht werden diverse Unterlagen.
3.2 Aus einer Freizügigkeitsstiftung kann frühestens fünf Jahre vor der Pensionierung Geld bezogen werden (vgl. Art. 16 Freizügigkeitsverordnung, SR 831.425, Auszahlung der Altersleistungen). Mit Jahrgang … ist der Rekurrent noch deutlich weit von der Pensionierung entfernt. Die Aufrechnung des Bezugs als Einkommen ist daher nicht zu beanstanden. Der Rekurrent hat seinen diesbezüglichen Antrag auch nicht näher begründet. Weiter kann die Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) u.a. verlangt werden, wenn der Versicherte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dass im Jahr 2021 eine solche Tätigkeit wirklich aufgenommen wurde, hat der Rekurrent nachzuweisen (vgl. oben, E. 2.3 am Ende). Gemäss seinen Ausführungen hat er die Einzelfirma "Y A X" gegründet. Unbestritten ist, dass diese Firma in den Jahren 2021/2022 nicht aktiv war. Demzufolge existiert auch keine Jahresrechnung aus dieser Zeit. Der Rekurrent macht geltend, damals schwer krank gewesen zu sein. Ein Nachweis für diese schwere Erkrankung wurde indessen nicht geliefert. Sodann wurden schlüssige Nachweise für eine Einzelfirma, die im Jahr 2021 gegründet wurde und die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Jahr auch im Rahmen der vorliegenden Replik und Triplik nicht geliefert. Ausgedruckte Auftragsbestätigungen, Bestellungen und Offerten weisen nicht nach, dass effektiv ein Umsatz erzielt wurde. Für die angebliche Einzelfirma gibt es weder eine Webseite noch einen Handelsregistereintrag. Ein Augenschein vor Ort würde auch nichts ändern. Im Übrigen sei festgehalten, dass die separate Veranlagung vom 10. September 2021 betreffend die Kapitalleistung 2021 von CHF 10'634 nach dem Gesagten aufzuheben ist. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'461 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 1'461).
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 2'461 werden den Rekurrenten / Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten / Beschwerdeführer (eingeschrieben)
Expediert am: