Steuergericht

Urteil vom 22. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Flury, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2023.5; BST.2023.5

A. Z.

 

 

gegen

 

 

Kant. Steueramt  

 

betreffend Nachsteuern 2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Am 7. August 2020 leitete das kantonale Steueramt gegen A. Z. ein Nachsteuerverfahren ein für die Steuerperiode 2018 wegen einer geldwerten Leistung von CHF 64'000 von der Y. AG an A. Z. Dieser erläuterte am 25. August 2020 telefonisch (Vorakten Nr. 11, Telefonnotiz), er habe gegen Ende 2017 eine Liegenschaft gekauft mit CHF 40'000 aus der Pensionskasse und CHF 24'000 aus der Säule 3a; er werde noch Unterlagen einreichen. Mit Schreiben vom 3. September 2020 teilte die Y. AG dem kantonalen Steueramt mit, im Auftrag von A. Y. weitere Unterlagen einzureichen; diese trafen am 18. September 2020 beim Steueramt ein. Am 22. April 2021 wurde das Nachsteuerverfahren abgeschlossen und von A. Y. Nachsteuern erhoben von CHF 4'395.30 zuzüglich Verzugszinsen von CHF 227.80 (Staat) und CHF 2'939.20 zuzüglich CHF 93.55 (Bund). Dagegen liess A. Z. am 21. Mai 2021 Einsprache erheben mit dem Begehren, die Nachsteuern zu überprüfen. Mit E-Mail vom 7. Juni 2022 stellte das Steueramt dem Vertreter von A. Z. einen Entwurf des Einspracheentscheids zu und ersuchte um weitere Angaben und Belege. Dazu nahm die Y. AG mit Brief vom 21. Juni 2022 Stellung.

 

1.2  Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wies das Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall einer geldwerten Leistung der Y. AG an deren Aktionär und Organ A. Y. sei eine detaillierte Bestreitung der geldwerten Leistung erforderlich. Die Aufrechnung von CHF 64'000 bestehe darin, dass vom monatlichen Mietzins von CHF 2'200, den der Einsprecher für das von ihm bewohnte Haus habe bezahlen müssen, CHF 600 im Hinblick auf einen Kauf geäufnet worden seien. Ein Nettomietzins von CHF 1'600 hätte keinem Drittvergleich standgehalten und die Differenz zur Marktmiete, berechnet mit einem Zinssatz von ca. 5 %, d.h. CHF 2'600, wäre ebenfalls eine geldwerte Leistung. Während der Äufnung sei der Betrag aber falsch verbucht worden. Der gesamte Mietzins sei jeweils jährlich dem Ertrag gutgeschrieben worden. In der Steuerperiode 2017 sei die Buchung Debitor/Liegenschaft von CHF 64'000 erfolgt. Grundsätzlich hätte monatlich eine Rückstellung von CHF 600 verbucht werden müssen. Der verbuchte Mietertrag sei somit um CHF 600 zu hoch gewesen. Deshalb werde der Betrag von CHF 64'000 als geldwerte Leistung nachbesteuert; die Einsprache sei unbegründet.

 

 

2.1  Mit Brief vom 9. Februar 2023 gelangte das kantonale Steueramt an das Kantonale Steuergericht und hielt fest, dass nach telefonischer Rücksprache vom 3. und 9. Februar 2023 mit dem Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrent) dessen Schreiben vom 2. Juli 2022 als rechtzeitig eingereichte Rechtsmittel, Rekurs und Beschwerde, entgegenzunehmen sei.

 

       Mit Schreiben vom 2. Juli 2022 wurde vor allem angeführt, aufgrund verschiedener Mängel hätte die Liegenschaft nicht für CHF 2'600 vermietet werden können. Alle Geschäftsabläufe und Zahlungen seien ordnungsgemäss verbucht worden; es sei kein Franken Schwarzgeld geflossen. Die Liegenschaft sei im 2017 für CHF 640'000 an den Rekurrenten verkauft worden. Dieser habe Sanierungsarbeiten und die Erneuerung der Küche für mehrere CHF 10'000 durchführen und finanzieren müssen. Der Betrag von CHF 64'600 erkläre sich wie folgt: 1. Zahlung als Depot an die Maklerfirma durch den Rekurrenten: CHF 20'000; 2. Zahlung als weitere Anzahlung durch den Rekurrenten: CHF 8'000; 3. Zahlung als weitere Anzahlung durch den Rekurrenten: CHF 3'000; 4. Zahlungen von 56 x CHF 600 durch den Rekurrenten, ausmachend CHF 33'600; Total Vorleistungen durch den Rekurrenten: CHF 64'600. Weiter sei der Betrag von CHF 75'000 ein Darlehen der Y. AG an den Rekurrenten. Dieses Darlehen werde monatlich amortisiert und zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Zins verzinst. Das Darlehen stehe in keinem Zusammenhang mit den CHF 64'600. Im Übrigen habe der Rekurrent in dieser Sache schon mehrmals Unterlagen an die Steuerbehörden einreichen müssen. Alle diese Buchungen seien in der Buchhaltung zum Teil falsch erfasst worden. Vor 3 Jahren sei das Treuhandbüro gewechselt worden. Es seien sehr viele Fragen der Steuerbehörden schriftlich mit zum Teil erheblichem Aufwand beantwortet worden. Es seien alle Unterlagen eingereicht worden. Die Sache solle abschliessend erledigt werden. Es wurde um nochmalige Prüfung der Anliegen ersucht.

 

2.2  Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 (Postaufgabe) beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen zusätzlich zur angefochtenen Verfügung angeführt, es sei eine geldwerte Leistung von der Y. AG an den Rekurrenten anzunehmen. Die umstrittene Marktmiete wäre hier CHF 2'600. Der effektiv bezahlte Mietzins von CHF 1'600 sei zu tief. Die Liegenschaft wäre an einen Dritten nicht zu diesem Preis vermietet worden. Deshalb seien die CHF 600 monatlich resp. im Ergebnis die erfolgswirksame Umbuchung von CHF 64'000 als geldwerte Leistung qualifiziert worden. Dass aufgrund von Mängeln die Liegenschaft nicht für CHF 2'600 hätte vermietet werden können, sei nicht belegt worden. Die Sanierungsarbeiten seien im Jahr 2021 vorgenommen worden; dies könne als Hinweis genommen werden für die vorherige Funktionalität. Als geldwerte Leistung sei jedoch nicht die Differenz zur effektiv bezahlten Miete von CHF 1'600 aufgerechnet worden, sondern die dargelegte Umbuchung.

 

2.3  Mit Schreiben vom 4. April 2023 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent vor allem fest, dass die Summe von CHF 64'000 unerklärlich sei. Es sei immer der Betrag von CHF 64'600 deklariert worden. Dieser ergebe sich offenbar aus der Differenz von CHF 2'200 und CHF 1'600, also CHF 600. Würden die CHF 64'600 durch CHF 600 dividiert, ergebe dies 107.66. 107.66 Monate à CHF 600 würden wiederum CHF 64'600 ergeben. Laut Steuerverwaltung habe der Rekurrent während 107.66 Monaten von der Reduktion von CHF 600 profitiert. Dies stimme indessen nicht. Der Rekurrent habe das Haus nicht während 8 Jahren und 11.66 Monaten gemietet, sondern nur während 56 Monaten. 56 Monate à CHF 600 würden CHF 33'600 ergeben. Die CHF 64'000 seien falsch, richtig sei die Summe von CHF 33'600. Sodann werde zum 4. Mal die Zusammensetzung der CHF 64'600 erklärt. Die genaue Aufstellung sei mit den entsprechenden Belegen schon mehrmals bei den Steuerbehörden eingereicht worden. Zudem seien die Zahlen alle ordentlich in der Buchhaltung der Y. AG erfasst worden. Der Rekurrent schlage einen gut schweizerischen Kompromiss vor: Für die Erhebung der Nachsteuern sei statt der Summe von CHF 64'000 der Betrag von CHF 33'600 zu berücksichtigen; die daraus resultierenden Nachsteuern würden akzeptiert. Es wird nochmals um Prüfung der Anliegen ersucht.

 

 

 

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Die als Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) entgegengenommene Eingabe erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

 

 

2.1  Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht gemeldet waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins als Nachsteuer erhoben (§ 170 StG, Art. 151 DBG, je Abs. 1; vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2020 Nr. 11 E. 3).

 

2.2  Steuerbar sind nach § 26 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen, mithin Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art.

 

2.3  Nach der allgemeinen Beweislastregel haben die Veranlagungsbehörden die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die Steuerpflichtigen dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Bei geldwerten Leistungen wirkt sich die Beweislast so aus, dass die Steuerbehörde nachzuweisen hat, dass ein Zufluss beim Beteiligungsinhaber der Gesellschaft erfolgt ist. Wurde eine geldwerte Leistung bereits rechtskräftig bei der Gesellschaft festgestellt und aufgerechnet und ist der Aktionär gleichzeitig Organ der Gesellschaft, verlangt die Doppelstellung zumindest eine detaillierte Bestreitung der vorgeworfenen geldwerten Leistung bezüglich Bestand und Höhe (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 123 N 77 und 86).

 

 

3.1  Im vorliegenden Fall kaufte der Rekurrent Ende 2017 von der Y. AG das von ihm schon seit Jahren bewohnte Grundstück GB X. Nr. 0001, W. 02 für CHF 640'000. Die Eigenleistungen umfassten nebst Vorsorgeleistungen der Säule 3a und der Pensionskasse auch Barzahlungen von CHF 64'600. Diese wiederum setzten sich zusammen aus einer Einmalzahlung von CHF 31'000 und 56 monatlichen Zahlungen à CHF 600, ausmachend CHF 33'600. Monatlich bezahlte der Rekurrent CHF 2'200, wovon CHF 1'600 als Miete und CHF 600 als Anzahlung am Kaufpreis angerechnet wurden. Aus Sicht des kantonalen Steueramts ist eine Miete von CHF 1'600 zu tief. Bei einem Verkehrswert von CHF 640'000 und einem Ertrag von 5 % müsste der Mietzins bei CHF 2'667 liegen. Aufgerechnet wurde letztlich pro Monat ein Betrag von CHF 600. Der Rekurrent ist Aktionär der Y. AG mit 45 % deren Aktienkapitals.

 

3.2  Der bezahlte Mietzins von CHF 1'600 ist für die betreffende Liegenschaft anhand der Angaben und Unterlagen als zu tief anzusehen, auch wenn gewisse Investitionen getätigt wurden. Einem Dritten wäre die Liegenschaft wohl nicht für diesen Preis vermietet worden. Ausgehend von einem gerechtfertigten Mietzins von CHF 2'667 ist eine monatliche Aufrechnung von CHF 600 sicherlich berechtigt. Angerechnet wurde eine Zahlung von CHF 600 während 56 Monaten, mithin von März 2013 bis Oktober 2017. Dies ergibt wie gesehen einen Betrag von CHF 33'600. Das kantonale Steueramt will indessen einen Betrag von CHF 64'000 aufrechnen. Die Aufrechnung der Barleistungen ist aber nicht gerechtfertigt. Hierbei ist keine geldwerte Leistung ersichtlich. Diese Aufrechnung ist anhand der Unterlagen und Angaben denn unklar. Auch wenn ein Ertrag von 5 % bei einem Einfamilienhaus als relativ hoch erscheint, weil dabei eher von einem Wertzuwachs als von einer Rendite auszugehen ist, ist der bezahlte Betrag von CHF 2'200 (CHF 1'600 Miete, CHF 600 Kaufpreis-Anzahlung) als Grundlage für die Aufrechnung von CHF 33'600 (56 x CHF 600) nicht zu beanstanden; diese Aufrechnung hat der Rekurrent letztlich auch anerkannt (Replik vom 4.4.2023). Die darüberhinausgehende Aufrechnung ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als teilweise begründet. Rekurs und Beschwerde sind damit im Sinne der Erwägungen (E. 3.2) teilweise gutzuheissen.  

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der teilweise unterliegende Rekurrent anteilsmässig Kosten zu tragen (§ 163 StG, Art. 144 DBG, je Abs. 1). Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'454 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 704) und dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens in Höhe von 52.5 % (CHF 33'600 von CHF 64'000), ausmachend CHF 763 aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da der Rekurrent sich selber vertreten hat.

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.    Rekurs und Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.    Dem Rekurrenten/Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von CHF 763 zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrent/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern, Nachsteuern (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement, Kanzlei

- Gemeindesteuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

Expediert am: