Steuergericht

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 3. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident:      Th. A. Müller

Richter:          Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2023.9

X 

 

 

gegen

 

 

Kant. Steueramt  

 

betreffend Staatssteuer 2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   Mit Datum vom 31. Oktober 2022 reichte der X die Steuererklärung 2021 ein inkl. Jahresrechnung und Statuten. Mit definitiver Veranlagung des kantonalen Steueramts vom 8. Dezember 2022 wurde der X mit einer Staatssteuer 2021 von CHF 200 bei einem Kapital von CHF 2'011 veranlagt. Die direkte Bundessteuer 2021 betrug CHF 0. Gegen diese Veranlagung erhob der X Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, er diene ausschliesslich ideellen Zwecken, verfolge keine kommerzielle Zwecke und strebe auch keinen Gewinn an. Der Verein sei, wie in Art. 2 seiner Statuten festgehalten, demnach als ideell zu qualifizieren.

 

1.2   Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 wies das Steueramt die Einsprache ab. Die steuerbaren Faktoren für die Steuerperiode 2021 und die Beurteilung als Verein ohne ideelle Zwecksetzung blieben unverändert. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, aufgrund der Einnahmenstruktur zum Grossteil mit dem Betrieb der Beiz (33 % im 2020), den Bandensponsoren (20 %) und den Eintritten/Vermietungen (17 %) könne hier nicht von einem Verein mit ideellen Zwecken gesprochen werden. Mitgliederbeiträge würden keine vereinnahmt. Bei den generierten Erträgen handle es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten wie der Betrieb eines Restaurants bzw. einer Kantine und der Vermarktung einer Sportanlage. Der X sei als Verein ohne ideellen Zweck zu qualifizieren.

 

 

2.1   Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der X (nachfolgend Rekurrent) am 10. März 2023 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Vorstand und die Mitglieder würden sich zu 100 % an die Statuten halten. Der Rekurrent erhebe seit der Gründung Mitgliederbeiträge. Er habe alle 10-12 Jahre hohe Investitionskosten zu stemmen. Die Tätigkeit des Rekurrenten sei keineswegs wirtschaftlicher Natur. Für die Erwirtschaftung der Mittel würden ihm nicht viele Möglichkeiten bleiben. Der Rekurrent habe tatsächlich und gemäss den Statuten durchwegs einen ideellen Zweck. Der Vorstand erhalte keine Zuwendungen. Dass der Rekurrent keinen wirtschaftlichen Zweck verfolge, könne mit den Statuten, der Handlungsweise, den Tätigkeiten der Vergangenheit und der Bestätigung der Beteiligten belegt werden. Die tausenden, unentgeltlichen Helferstunden des Vorstands und der Mitglieder seien ein eindrückliches Beispiel. Der Rekurrent ersucht um Überprüfung der Angelegenheit.

 

2.2   Am 23. März 2023 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, da ein ähnlicher vom Steuergericht beurteilter Fall (Urteil vom 6.3.2023, SGSTA.2022.34) wohl ans Bundesgericht weitergezogen werde. Eventuell wird um Fristerstreckung für die Einreichung der Vernehmlassung ersucht.

 

       Mit Verfügung des Steuergerichts vom 29. März 2023 wurde das Sistierungsgesuch indes abgewiesen und die Frist für die Vernehmlassung erstreckt.

 

2.3   Mit Vernehmlassung vom 25. April 2023 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Dazu wird v.a. angeführt, der Rekurrent sei nicht als juristische Person mit ideeller Zwecksetzung im Sinne des Steuerrechts zu qualifizieren. Er diene nicht der Pflege eines gemeinsamen Interesses, er weise vielmehr einen gemeinnützigen Charakter auf. Indessen sei von der Qualifikation der Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks Abstand zu nehmen. Der Rekurrent sei eine juristische Person, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolge, da grösstenteils nicht die Vereinsmitglieder vom Angebot profitieren würden. Der Rekurrent diene nicht in erster Linie der Ausübung einer gemeinsamen Tätigkeit der Vereinsmitglieder. Die von ihm betriebene Sportanlage werde u.a. der Schule … während der gesamten Zeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Hierfür erhalte der Rekurrent von der Gemeinde Unterstützung. Daher profitiere die Allgemeinheit vom Angebot. Die Tätigkeit des Rekurrenten könne aus steuerlicher Sicht nicht als ideell qualifiziert werden.

 

2.4   Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2023 (überbracht) hielt der Rekurrent im Wesentlichen fest, dass er dazu diene, primär den Vereinsmitgliedern ein Angebot im Winter zur Verfügung zu stellen. Der Verein habe sich nie als gemeinnützig gesehen. Es gebe keinen wesentlichen Unterschied zu anderen Sportvereinen. Der Rekurrent sei keine gemeinnützige Institution. Dass die Sportanlage der Schule unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde, habe politische Gründe. Dass auch Nichtmitglieder die Anlage besuchen würden, führe nicht dazu, dass der Rekurrent als gemeinnützig einzustufen sei. Die Anlage sei für Nichtmitglieder nicht kostenlos benutzbar. Der Rekurrent sehe sich als juristische Person mit ideellen Zwecken wie es in den Statuten stehe. Es wird um Beurteilung der Faktenlage ersucht.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss § 160 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die eigene Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Der Rekurrent ist daher grundsätzlich zur Einlegung des Rekurses legitimiert und das Steuergericht sachlich zuständig. Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 27. Februar 2023. Der Rekurs vom 10. März 2023 (Postaufgabe) ist am 13. März 2023 beim Steuergericht eingegangen. Demzufolge wurde er fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten. 

 

 

2.    Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Rekurrent ein Verein mit ideeller Zwecksetzung ist und sein Kapital daher nicht zu besteuern ist. Die Befreiung von juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung von der Kapitalsteuer wird seit 1. Januar 2020 in § 107 Abs. 2 StG geregelt. Zuvor befand sich die per 1. Januar 2018 eingeführte Regelung in § 106bis StG. Der Begriff des „ideellen Zwecks“ entstammt dem Bundesrecht. Erwähnt wird er in Art. 66a DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) oder in Art. 26a StHG (Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14). Für die Auslegung des Begriffs kann daher auch auf die entsprechenden Materialen des Bundessteuerrechts abgestellt werden (KSG vom 6.3.2023, SGSTA.2022.34, rechtskräftig, zur Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch).

 

 

3.1   Laut der Zweckbestimmung von Art. 2 der Statuten ist der X politisch und konfessionell unabhängig. Er vertritt soziale, kulturelle und sportliche Anliegen und fördert aktiv die Pflege der Gemeinschaft. Der Verein dient ausschliesslich ideellen Zwecken, verfolgt keinerlei kommerzielle Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Erwirtschaftete Mittel dienen ausschliesslich zur Instandhaltung und Erneuerung von notwendigen Betriebsmitteln, um den Zweck erfüllen zu können. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.  

 

3.2   Eine gesetzliche Umschreibung des „ideellen Zwecks“ existiert nicht. In Art. 60 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) werden aber beispielhaft mögliche ideelle Zwecke von Vereinen erwähnt. Genannt werden politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige und gesellige Zwecke. Damit wird der ideelle Zweck vom wirtschaftlichen Zweck abgegrenzt, der bei Vereinen nicht zulässig ist. Laut Botschaft zum Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken (BBl 2014, S. 5377) ist der Begriff des „ideellen Zwecks“ sehr facettenreich. Als Synonyme werden Adjektive wie hingebungsvoll, schwärmerisch, träumerisch, uneigennützig, edelmütig, altruistisch, aufopferungsvoll, engagiert, wohltätig, selbstlos etc. verwendet. In Frage kommt letztlich jede nichtwirtschaftliche Tätigkeit. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist ein Zweck dann ein wirtschaftlicher und kein ideeller, wenn durch die Tätigkeit der juristischen Person Mitgliedern oder nahestehenden Personen ein konkreter ökonomischer, geldwerter Vorteil verschafft wird. Zulässig ist es hingegen, wenn eine Institution mit ideellem Zweck geldwerte Leistungen ausspricht, sofern dies unter ganz bestimmten sachlichen Voraussetzungen wie beispielsweise einer Bedarfssituation erfolgt (erläuternder Bericht des EFD zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken vom 10.4.2013, S. 22 f.).

 

3.3   Die bedingte Steuerbefreiung wird laut Gesetzestext nur bei ausschliesslicher und unwi-derruflicher Widmung des privilegierten Gewinns (Art. 66a DBG, Art. 26a StHG, § 95bis StG) bzw. des Kapitals (§ 107 Abs. 2 StG) für ideelle Zwecke gewährt. Eine teilweise Steuerbefreiung, wenn der Zweck teilweise ideeller und teilweise wirtschaftlicher Natur ist, kann nicht gewährt werden (Greter/Greter, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl., Art. 26a StHG N 27). Dies würde dem Kriterium der Ausschliesslichkeit widersprechen. Noch nicht restlos geklärt ist, wie das Kriterium der Unwiderruflichkeit durchgesetzt werden kann. Eine unwiderrufliche Statutenbestimmung, die (wie bei der gemeinnützigen Zwecksetzung) festhält, dass bei Auflösung der juristischen Person die Gewinne und das Kapital an eine andere steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zweckset-zung ausgeschüttet werden, kann bei der bloss partiellen Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung nicht verlangt werden (Greter/Greter, a.a.O., Art. 26a StHG N 29 ff.; zum Ganzen: KSG vom 6.3.2023, a.a.O., E. 3.2 f.).

 

 

4.1   Im vorliegenden Fall stellt der Rekurrent der Bevölkerung jeden Winter eine Sportanlage zur Verfügung. Die diesbezüglichen Kosten betragen jährlich CHF 15'000 - 20'000. Die finanziellen Mittel kommen von Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen, Sponsoren und erwirtschafteten Mitteln, mithin von einer Beiz und Eintritten. Die Helfer würden laut Angaben des Rekurrenten unentgeltlich arbeiten. Dieser ist der Ansicht, der Zweck sei ideell und das Kapital könne daher nicht besteuert werden. Das Steueramt ist dagegen der Meinung, die finanziellen Mittel würden aus der Beiz, von den Sponsoren und den Eintritten, aber nicht von Mitgliederbeiträgen stammen. Der Sportverein ziehe denn keine Mitgliederbeiträge ein. Der Verein betreibe somit eine wirtschaftliche Tätigkeit. Im vorliegenden Rekursverfahren wird der Vorwurf der wirtschaftlichen Tätigkeit indessen nicht mehr aufrechterhalten. Hier wird geltend gemacht, der Verein sei eher gemeinnützig.

 

4.2   Der ideelle Zweck steht im Gegensatz zum wirtschaftlichen Zweck. Beim wirtschaftlichen Zweck wird den Mitgliedern oder Nahestehenden ein konkreter geldwerter Vorteil verschafft; das ist hier nicht der Fall. Die Vereinsmitglieder erhalten keine ökonomischen, geldwerten Vorteile; das räumt auch das Steueramt ein. Sodann kann dessen Aussage nicht gefolgt werden, der Verein weise eher einen gemeinnützigen als einen ideellen Charakter auf, weil er sich an die Allgemeinheit richte und nicht an die Vereinsmitglieder. Auch ideelle Vereine können sich selbstverständlich an die Allgemeinheit richten. Gemäss Lehre (Greter/ Greter, a.a.O., Art. 26a N 25) weisen politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige und gesellige Zwecke oder auch Sportvereine häufig einen ideellen Zweck auf. Die weiteren Kriterien der Ausschliesslichkeit, wonach keine anderen Zwecke ersichtlich sind, und der Unwiderruflichkeit (vgl. oben, E. 3.3) sind anhand der Statuten des Rekurrenten (oben, E. 3.1) ebenfalls erfüllt. Der Rekurs ist nach dem Ausgeführten begründet.

 

4.3   Was die Vorinstanz weiter einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Ihre Ausführungen zur Gemeinnützigkeit sind unklar und vermischen sich mit den Darlegungen zur weitergehenden Steuerbefreiung (Vernehmlassung, Ziff. 16 ff.). Der ideelle Zweck ist im vorliegenden Zusammenhang als Oberbegriff anzusehen, darunter steht das Kriterium der Gemeinnützigkeit. Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 12 ff.) ausführt, der Stiftungszweck des Rekurrenten weise eher einen gemeinnützigen Charakter auf, ist ein gemeinnütziger Zweck regelmässig auch ein ideeller Zweck (vgl. KSG vom 6.3.2023, a.a.O., E. 4.4 mit Hinw.; siehe auch zur Gemeinnützigkeit: KSG vom 3.4.2023, SGSTA.2022.24; BST.2022.24, E. 5.2, zur Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch). Weiter richtet sich die massgebliche Regelung von Art. 66a DBG und Art. 26a StHG (vgl. oben, E. 2) in erster Linie an Vereine; die Motion von Ständerat Alex Kuprecht, die letztlich zum Gesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken führte, beabsichtigte ausdrücklich, Vereine, namentlich in der Jugend- und Nachwuchsförderung, steuerlich zu begünstigen. So steht beim Verein der ideelle oder ideale Zweck im Vordergrund (vgl. KSG vom 6.3.2023, a.a.O., E. 4.2 mit Hinw.). Die Ausführungen der Vorinstanz entsprechen dagegen auch nicht dem Willen des kantonalen Gesetzgebers (vgl. Protokoll des Kantonsrats vom 9.5.2017, S. 198 ff.). Sodann ist ein wirtschaftlicher Zweck im konkreten Fall zwar unstrittig nicht gegeben; nach dem Ausgeführten liegt hier jedoch ein ideeller Zweck vor. Nach den Statuten des Rekurrenten besteht einzig eine ideelle Zwecksetzung (vgl. oben, E. 3.1). Aus Art. 2 der Statuten ergibt sich zudem das erwähnte Kriterium der Ausschliesslichkeit, wonach die erwirtschafteten Mittel ausschliesslich dem ideellen Zweck dienen und aus Art. 11 der Statuten (Auflösung) folgt das genannte Kriterium der Unwiderrufbarkeit, wonach bei Auflösung des Vereins ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen im Sinne von Art. 2 der Statuten verwendet wird (vgl. dazu oben, E. 3.3). Damit ist eine andere Verteilung der Gelder ausgeschlossen. Ausserdem werden die erwirtschafteten Mittel investiert (Art. 6 der Statuten, Mittel). Schliesslich stimmen nach dem Gesagten auch die statutarische und die tatsächliche Verwendung der Gelder überein (vgl. dazu auch KSG vom 3.4.2023, a.a.O., E. 5.4).

 

 

4.4   Aus den Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht haltbar ist. Der Rekurrent hat einen ideellen Zweck, weshalb sein Kapital im Umfang von § 107 Abs. 2 StG steuerbefreit ist. Der Rekurs ist somit gutzuheissen.

 

 

5.    Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der Rekurrent sich selber vertreten hat.

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.     Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.     Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                     Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                 W. Hatzinger

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrent (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

 

 

Expediert am: