Steuergericht
Urteil vom 17. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident: Kellerhals
Richter: Bobst, Stämpfli
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2024.12; BST.2024.8
v.d. Y
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2022
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum von März 2023 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die Steuererklärung 2022 ein. Mit der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2022 vom 12. April 2024 reduzierte die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu u.a. die deklarierten Versicherungsprämien auf die gesetzlichen Höchstgrenzen. Am 24. April 2024 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die definitive Veranlagung 2022. Sie machten v.a. geltend, ihnen seien die effektiv bezahlten Versicherungsprämien zu gewähren. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde die Einsprache abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die gewährten Pauschalabzüge der Versicherungsprämien würden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
2.1 Mit Beschwerde vom 23. Mai 2024 gelangte der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es wird beantragt, die Verfügung vom 7. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Verfügung an die VB Thal-Gäu zurückzuweisen. Dem Vertreter seien die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen. Danach sei dem Vertreter eine angemessene Nachfrist zur einlässlichen Begründung anzusetzen. Zudem sei dem Vertreter zu gegebener Zeit Gelegenheit zu geben, zur Einreichung einer detaillierten Kostennote; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der VB Thal-Gäu. Diese Beschwerde erfolge rein vorsorglich. Im Sinne einer Kurzbegründung werde die Verletzung von kantonalem und eidgenössischem Recht geltend gemacht.
2.2 Mit Verfügung des Steuergerichts vom 28. Mai 2024 wurde festgehalten, dass aktuell keine Vorakten vorliegen. Der Vertreter der Rekurrenten wurde diesbezüglich an die VB Thal-Gäu verwiesen. Ihm wurde zur Begründung eine unerstreckbare Frist gesetzt, unter Androhung der Weiterführung des Verfahrens aufgrund der vorhandenen Unterlagen.
2.3 Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 stellte der Vertreter der Rekurrenten folgende Anträge: Die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Steueramt anzuweisen, bei den Rekurrenten eine getrennte Steuerveranlagung vorzunehmen und die Krankenkassenabzüge auf ein erträgliches und zumutbares Mass anzuheben. Der Rekurrent und seine Ehefrau seien im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins in den Liegenschaften Z und A protokollarisch zu ihren tatsächlichen Wohnverhältnissen gerichtlich zu befragen. Die Einwohnergemeinden Z und A seien in das vorliegende Verfahren beizuladen und anzuhören. Der Rekurrent und seine Ehefrau seien protokollarisch zu ihren finanziellen Verhältnissen gerichtlich zu befragen. Es sei ein Schriftenwechsel durchzuführen und beim kantonalen Steueramt eine schriftliche Beschwerdeantwort einzuholen. Diese sei dem Vertreter des Rekurrenten zur schriftlichen Stellungnahme und Replik zukommen zu lassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Steueramts. Zur Begründung wird v.a. was folgt ausgeführt: Die Vollständigkeit der Vorakten könne nicht überprüft werden. Die Rekurrenten seien bei zwei verschiedenen Einwohnergemeinden niederlassungsrechtlich angemeldet: Z und A. Sie würden somit tatsächlich getrennt wohnen. Sie müssten daher auch steuerrechtlich getrennt veranlagt und besteuert werden. Die angefochtene Verfügung verstosse deshalb gegen das kantonale Steuergesetz. Gegebenenfalls seien die beiden betroffenen Gemeinden im vorliegenden Verfahren beizuladen. Für die Doppelbesteuerung durch die Steuerverwaltung bestehe jedenfalls keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Der Rekurrent müsse seine tatsächlichen Wohnverhältnisse und diejenigen seiner Ehefrau einlässlich darlegen können. Im Einspracheverfahren sei keine diesbezügliche Befragung durchgeführt worden. Eine Nichtgewährung minimalster rechtsstaatlicher Garantien im Bereich des staatlichen Eingriffsrechts würde auch eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs darstellen. Weiter seien die effektiv bezahlten Versicherungsprämien fast dreimal höher als der gesetzlich zulässige Pauschalabzug. Damit die einschlägige Gesetzesbestimmung weiterhin verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden könne, müsste der Abzugsbetrag mindestens um den Faktor 3 angehoben werden. Der Rekurrent mache eine Verletzung von kantonalem Verfassungsrecht geltend, wonach er mit seinen beschränkten finanziellen Mitteln unverhältnismässig viel an die Ausgaben des Kantons beitragen müsse und die Verhältnismässigkeit heute nicht mehr erfüllt sei. Dies sehe auch der Gesetzgeber so, habe der Kantonsrat doch einen entsprechenden Auftrag erheblich erklärt, welcher eine Erhöhung des Steuerabzugs für bezahlte Krankenkassenprämien verlange. Auch das Steueramt bestätige im betreffenden Vernehmlassungsentwurf, dass mit den heutigen Abzügen die Prämien nicht mehr abgesetzt werden könnten. Der Rekurrent müsse seine finanzielle Situation ebenfalls einlässlich darlegen können. Im Einspracheverfahren sei keine entsprechende Befragung durchgeführt worden. Wie gesagt, würde eine Nichtgewährung minimalster rechtsstaatlicher Garantien im Bereich des staatlichen Eingriffsrechts auch eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs darstellen.
2.4 Mit Vernehmlassung vom 20. August 2024 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien hinsichtlich der Erhöhung der Krankenkassenabzüge kostenfällig abzuweisen. Dem Antrag auf eine getrennte Steuerveranlagung der beiden Ehegatten sei stattzugeben, dies nach Rücksprache mit den Einwohnergemeinden A und Z sowie deren Bestätigungen über die Wohnsituation der Rekurrenten. In Bezug auf die Anpassung der Versicherungsprämien werde daran festgehalten, dass diese korrekt und gesetzeskonform in der definitiven Veranlagung berücksichtigt worden seien. Dem Gesuch um Herausgabe der Akten habe die Vorinstanz bereits entsprochen.
2.5 Am 4. November 2024 reichte der Vertreter der Rekurrenten die detaillierte Kostennote ein und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wonach zumindest eine teilweise Beschwerdeanerkennung erfolge, was bei der Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus halten die Rekurrenten an den bisherigen Ausführungen und Anträgen fest; die Vorinstanz habe sich mit der gerügten Verfassungswidrigkeit der umstrittenen Bestimmung inhaltlich nicht auseinandergesetzt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Die Rekurrenten liessen Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) einreichen. Aus der Eingabe geht hervor, dass die Rekurrenten auch Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) erheben wollten. Der Rechtsvertreter ist entsprechend bevollmächtigt. Die Eingabe vom 23. Mai 2024 gegen die Verfügung vom 7. Mai 2024 erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Eingabe ist somit einzutreten.
1.2 Die Rekurrenten liessen Antrag v.a. auf persönliche Befragung stellen. Eine solche Befragung und auch ein Augenschein sowie eine Beiladung der Gemeinden sind betreffend den ersten Streitpunkt der getrennten Besteuerung der Ehegatten nicht erforderlich; die diesbezüglichen Verhältnisse sind bereits ausführlich dargelegt worden. Dies hat auch für den zweiten Streitpunkt der Erhöhung des Steuerabzugs für die Krankenkassenprämien zu gelten; eine mündliche Befragung würde keine wesentlich neuen Erkenntnisse bringen. Der Antrag auf persönliche Befragung der Rekurrenten ist damit abzuweisen.
1.3 Materiell geht es hier, wie erwähnt, einerseits um die getrennte Besteuerung der Ehegatten und anderseits um die Erhöhung des Steuerabzugs für die Krankenkassenprämien.
2. Die Steuerverwaltung hat Gutheissung des Begehrens der Rekurrenten um getrennte Besteuerung der Ehegatten beantragt. Gemäss E-Mail der Gemeinde A vom 9. Juli 2024 an die Vorinstanz (Vorakten Nr. 9) wird der Zuzug der Ehefrau bestätigt mit dem Vermerk «freiwillig getrennt» am 31. Januar 2014 rückwirkend auf den 3. April 1997. Für den Ehemann liegt keine entsprechende Bestätigung vor. Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten im ersten Streitpunkt begründet und daher gutzuheissen; die Ehegatten sind getrennt zu veranlagen, ab strittigem Steuerperiodenbeginn am 1. Januar 2022 (§ 78 Abs. 2 StG; vgl. Art. 42 Abs. 2 DBG, Veranlagung bei Auflösung der Ehe). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Vornahme der getrennten innerkantonalen Veranlagung.
3. Betreffend den zweiten Streitpunkt der Erhöhung des Abzugs für die Krankenkassenprämien haben die Rekurrenten einen Abzug von CHF 15'754 geltend gemacht. Zugelassen hat die Vorinstanz indessen nur CHF 5'650 (Staat) und CHF 4'200 (Bund).
3.1 Gemäss § 41 Abs. 2 lit. a und c StG (unter dem Titel allgemeine Abzüge) sind von den Einkünften abziehbar u.a. die Prämien für die Krankenversicherung bis zu CHF 5'000 für Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und zusätzlich CHF 650 für jedes Kind, dem ein Abzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG gewährt wird. Bei der direkten Bundessteuer betragen diese Abzüge CHF 3'500 und CHF 700 für jedes Kind, für das ein Abzug nach Art. 35 Abs. 1 lit. a und b geltend gemacht werden kann (Art. 33 Abs. 1 lit. g und Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG).
3.2 Unter
dem Titel der allgemeinen Abzüge, wie hier Krankenversicherungsprämien, werden
Lebenshaltungskosten zum Abzug zugelassen, obwohl diese als
Einkommensverwendung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (Art. 34 lit. a DBG,
§ 41 Abs. 4 lit. a StG). Gestützt auf das einkommenssteuerrechtliche Konzept,
wonach aus dem steuerbaren Einkommen die Lebenshaltungskosten gedeckt werden
müssen, sind die steuerrechtlichen Privilegien, wonach Lebenshaltungskosten
trotzdem von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, einschränkend
auszulegen. Gewinnungskosten sind grundsätzlich in unbeschränkter Höhe
abzugsfähig. Allgemeine Abzüge, wie hier, können hingegen betraglich limitiert
werden (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 4. A. 2023, Art. 33 N 2 und 4).
3.3 Der umstrittene Abzug ist als Pauschale im Steuergesetz und im DBG geregelt. Der Gesetzgeber hat entsprechende Maxima festgelegt. Es handelt sich dabei um einen sog. anorganischen Abzug. Der Gesetzgeber hat den Abzug aus sozialpolitischen Gründen und Billigkeitserwägungen eingeführt und den abziehbaren Betrag bestimmt (vgl. Reich/von Ah/Brawand, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A. 2022, Art. 9 StHG N 21; siehe auch Richner et al., a.a.O., Art. 25 N 16; Urteil des Bundesgerichts BGer vom 30.4.2024, 9C_213/2023). Es geht damit um einen politischen Entscheid des Gesetzgebers. Dieser Entscheid ist nicht justiziabel. Das Kantonale Steuergericht ist an den Entscheid des Gesetzgebers gebunden. Es ist nur ein Pauschalabzug möglich, auch wenn die effektiven Kosten höher sind. Dies ist die Natur des Pauschalabzugs. Anders als bei den Gewinnungskostenabzügen ist es hier nicht möglich, höhere effektive Kosten nachzuweisen. Ein Beleg für höhere effektive Kosten führt nicht zu einer Erhöhung des anorganischen Abzugs. Gemäss Art. 9 StHG (Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14) haben die Kantone die Kompetenz zur Einführung dieses Abzugs. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG müssen sie, wie erwähnt, den Abgabebetrag bestimmen, eine Pauschale ist möglich (vgl. BGer vom 30.4.2024, a.a.O., E. 6.1). Damit handelt es sich um eine Kompetenzerteilung an den kantonalen Gesetzgeber; der Abzugsbetrag ist im Gesetzgebungsverfahren, nicht fallbezogen, zu bestimmen. Das Steuergesetz des Kantons Solothurn hält sich denn an die Vorgaben des StHG. Sodann ist auch der geltend gemachte Grundsatz der Besteuerung nach § 133 KV (BGS 111.1) eingehalten; dass dadurch die Bemessung von anorganischen Abzügen, wie hier, betroffen wäre, ist nicht erkennbar. Mithin ist keine Verfassungsverletzung ersichtlich, anorganische Abzüge, wie hier, sind betragsmässig zu begrenzen, wobei das System der Pauschalierung den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht verletzt (vgl. dazu BGer vom 30.4.2024, E. 6.2 f.). Schliesslich können die Rekurrenten auch aus dem Hinweis des Vertreters der Rekurrenten auf den Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrats für eine Teilrevision des Steuergesetzes 2024 und 2025 nichts für sich ableiten: Dieser Entwurf kann keine Vorwirkung entfalten, die Vorlage ist auch noch nicht in Rechtskraft und es besteht damit kein Anspruch der Rekurrenten, nach diesem Entwurf behandelt zu werden.
3.4 Der Abzugsbetrag gemäss Veranlagung und Einspracheentscheid ist somit rechtmässig. Bei der geltenden Rechtslage haben die Rekurrenten keinen Anspruch auf einen höheren Abzug gemäss den effektiven Prämienkosten für die Krankenversicherung.
4. Nach den Erwägungen ist der Antrag auf getrennte Besteuerung gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen (oben, E. 2). Dagegen ist der Antrag auf Anhebung des Abzugs der Krankenkassenprämien gemäss § 41 Abs. 2 lit. a und c StG und Art. 35 Abs. 1 lit. a und b, Art. 33 Abs. 1 lit. g und Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang haben die teilweise unterliegenden Rekurrenten anteilsmässige Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 300; Zuschlag: CHF 450). Zudem ist den teilweise obsiegenden Rekurrenten zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Es rechtfertigt sich, diese aufgrund der Kostennote von CHF 4'689.80 (inkl. Auslagen und MwSt) auf CHF 1'600 festzulegen (inkl. Auslagen und MwSt; ca. 1/3 der Kostennote, d.h. ca. 1/3 Obsiegen für getrennte Veranlagung und ca. 2/3 Unterliegen für Erhöhung Prämienabzug).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2. Den Rekurrenten/ Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von CHF 750 zur Bezahlung auferlegt.
3. Den Rekurrenten/ Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Vizepräsident: Der Sekretär:
Dr. A. C. Kellerhals W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (PersID …, mit Steuerakten)
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer … und …
Expediert am: