Steuergericht
Urteil vom 23. September 2024
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Acemoglu, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2024.13
v.d. Y
gegen
Kantonales Steueramt, Juristische Personen
betreffend Staatssteuer 2019
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 27. August 2020 reichte die Vertreterin der Steuerpflichtigen X AG mit Sitz in A ZH dem Steueramt des Kantons Solothurn eine Kopie der Steuererklärung 2019 an den Sitzkanton Zürich ein, unter Beilage v.a. auch der Steuerausscheidung u.a. betreffend den Kanton Solothurn. Mit Verfügung vom 5. November 2020 des Steueramts des Kantons Solothurn wurde die Steuerpflichtige für die Staatssteuer 2019 definitiv veranlagt, mit einem Reingewinn von CHF 20'424'928, wovon steuerbar im Kanton Solothurn CHF 945'217. Dazu wurde festgehalten, dass diese definitive Veranlagung unter dem Vorbehalt einer allfälligen Korrektur durch den Sitzkanton erfolge. Gegen die Veranlagung vom 5. November 2020 erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen beim Steueramt des Kantons Solothurn Einsprache, mit dem Antrag, die Veranlagung 2019 aufgrund der Einschätzung 2019 des Kantons Zürich anzupassen, unter Berücksichtigung der interkantonalen Steuerausscheidung. Zur Begründung wurde angeführt, anlässlich der Steuerrevision des Kantons Zürich für das Jahr 2019 seien die gemeinnützigen Spenden im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung anteilsmässig auf alle Kantone verlegt worden.
1.2 Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2024 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. festgehalten, dass die Steuerpflichtige in B diverse Kapitalanlageliegenschaften besitze. Daher sei die interkantonale Steuerausscheidung gemäss Selbstdeklaration objektmässig nach Kapitalanlageliegenschaften erfolgt. Die verbuchten Spenden seien gemäss Selbstdeklaration dem Sitzkanton zugewiesen worden. Liege ein Spezialdomizil wie hier vor, sei eine objektmässige interkantonale Steuerausscheidung vorzunehmen. Vom Ertrag der Kapitalanlageliegenschaften würden die Gewinnungskosten dem Belegenheitsort zugewiesen. Die Schuldzinsen würden hingegen einer proportionalen Zuweisung folgen, basierend auf den zugewiesenen Aktiven. Die vom Kanton Zürich erstellte interkantonale Gewinnausscheidung entspreche nicht der gängigen Steuerpraxis, sie sei artfremd und absonderlich. Zudem entspreche die vom Kanton Zürich erstellte interkantonale Gewinnausscheidung nach Kapitalanlageliegenschaften nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Gemeinnützige Spenden hätten nichts mit einer objektmässigen Gewinnausscheidung nach Kapitalanlageliegenschaften zu tun. Die verbuchten Spenden seien durch den Sitzkanton zu tragen und würden gegebenenfalls zu einem Betriebsverlust führen, welcher durch den Sitzkanton zu tragen sei. Verluste seien in erster Linie mit dem Gewinn am Hauptsteuerdomizil zu verrechnen. Ein reiner Liegenschaftskanton sei nur dann verpflichtet, Verluste einer Immobiliengesellschaft zu übernehmen, wenn der Sitzkanton der Immobiliengesellschaft dazu nicht in der Lage sei. Der Liegenschaftskanton habe nur Auslagen zu tragen, welche unmittelbar mit den Erträgen und Gewinnen aus dem Grundeigentum zusammenhängen würden. Der Einschätzungsvorschlag des Sitzkantons verstosse gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot und sei aufzuheben. Somit sei die definitive Veranlagung 2019 des Kantons Solothurn nicht anzupassen.
2.1 Mit Rekurs vom 23. Mai 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2024 gelangte die Vertreterin der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin) an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Es wird beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rekurrentin wie folgt zu veranlagen: a) Gewinn (bestritten), Gesamtfaktoren: CHF 19'667'357, steuerbar im Kanton Solothurn: CHF 749'344; b) Kapital (unbestritten), Gesamtfaktoren: CHF 115'478'782, steuerbar im Kanton Solothurn: CHF 12’808'812; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Steueramts des Kantons Solothurn. Zur Begründung wird v.a. ausgeführt, die Rekurrentin sei eine Immobiliengesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich und halte Kapitalanlageliegenschaften u.a. im Kanton Solothurn. Sie habe im Jahr 2019 freiwillige Leistungen an gemeinnützige juristische Personen mit Sitz in der Schweiz geleistet bzw. verbucht, welche vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten würden. Dabei gehe es um ausserbetrieblich motivierte, echt freiwillige Leistungen, die aus sozialpolitischen Überlegungen und Billigkeitsgründen in begrenztem Ausmass als geschäftsmässig begründete Aufwendungen qualifizieren würden. Die vom Kanton Zürich vorgenommene Steuerausscheidung betreffend die verbuchten Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen sei daher korrekt, da es sich um Aufwendungen handle, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den von der Rekurrentin erzielten, steuerbaren Erträgen stehen würden. Aufgrund der sozialpolitischen Motivation der Regelung dränge es sich deshalb auf, die verbuchten Spenden auf die einzelnen Kantone nach Massgabe der zugewiesenen Gewinne zu verlegen und im Ausmass der jeweils anwendbaren kantonalen Gesetzgebung zum Abzug zuzulassen. Eine solche Verlegung der verbuchten Spesen an gemeinnützige Institutionen stehe auch im Einklang mit den Ausscheidungsregeln für gemeinnützige Zuwendungen bei natürlichen Personen, bei denen solche Zuwendungen nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Kantone zu verlegen seien. Eine solche Ausscheidung der verbuchten Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen stehe nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe sich bis heute nicht dazu geäussert, wie Zuwendungen von juristischen Personen an gemeinnützige Institutionen, die lediglich zufolge von spezifischen gesetzlichen Regeln bis zu einem gewissen Ausmass als geschäftsmässig begründete Aufwendungen gelten würden, zwischen den Kantonen zu verlegen seien. Aufgrund der Praxis und Rechtsprechung zur Verlegung von gemeinnützigen Zuwendungen bei natürlichen Personen dränge es sich auf, bei juristischen Personen analog zu verfahren. Es wird um Gutheissung des Rekurses ersucht.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn (Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Am angefochtenen Einspracheentscheid wird vollumfänglich festgehalten. Spenden wie hier seien am Hauptsteuerdomizil zu tragen. Die Argumentation der Rekurrentin ziele an der eigentlichen Fragestellung vorbei. Es stehe nicht die Geschäftsmässigkeit der verbuchten Spenden im Vordergrund, sondern es gehe um die Frage der objektmässigen Ausscheidung bei juristischen Personen. Gemäss Lehre resp. Bundesgerichtspraxis werde eine objektmässige Ausscheidung als Ausnahme vorgenommen bei interkantonalen Unternehmen in Bezug auf Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons sowie bei Wertzuwachsgewinnen auf Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften sowie bei Liegenschaften des Umlaufvermögens ausserhalb des Sitz- bzw. Betriebsstättenkantons. Die Steuerpraxis bzw. Ausscheidungsregeln für natürliche Personen seien hier unbeachtlich resp. zu verschieden von den Regeln für juristische Personen. Bei Kapitalgesellschaften seien laut Bundesgerichtspraxis Kapitalanlageliegenschaften den Belegenheitskantonen objektmässig zuzuweisen. Quotenmässig zu verlegen seien die Schulden. Weiter seien gemäss Bundesgericht Verluste auch bei Immobiliengesellschaften in erster Linie mit dem Gewinn am Hauptsteuerdomizil zu verrechnen und nur ein verbleibender Verlustüberschuss am Hauptsteuerdomizil quotal auf die Gewinne der anderen Kantone umzulegen. Hier würden bei einer korrekten objektmässigen Ausscheidung die Spenden übrigbleiben. Da der Sitzkanton über einen hohen steuerbaren Gewinn verfüge, müssten die Spenden durch den Sitzkanton getragen werden. Nur dieser müsse die verbuchten Spenden tragen. Der Rekurs sei unbegründet.
2.3 Mit Stellungnahme vom 8. August 2024 liess die Rekurrentin festhalten, dass die Vorinstanz ausblende, dass es hier nicht um die Zuteilung von Aufwendungen gehe, welche in kausalem Zusammenhang mit dem Zweck der Gesellschaft stehen und daher ohne weiteres als geschäftsmässig begründete Zuwendungen gelten würden. Es gehe vielmehr um die Zuteilung von Aufwendungen, die keinen Bezug zum Zweck der Gesellschaft hätten. Würden solche Aufwendungen objektmässig verlegt, hätte das ein unsachliches Zuteilungsergebnis zur Folge, zumal diese Aufwendungen im Regelfall ausschliesslich vom Hauptsteuerdomizil zu tragen seien, obwohl diese ausserbetrieblichen Aufwendungen keinen Bezug zu den dem Hauptsteuerdomizil zugewiesenen Erträgen hätten. Dass Spenden nach langjähriger Praxis vom Hauptsteuerdomizil zu tragen seien, sei unzutreffend. Dazu hätten sich weder das Bundesgericht noch die Lehre oder die Steuerbehörden geäussert. Weiter seien die Ausscheidungsregeln für Unternehmensliegenschaften in reinen Liegenschaftskantonen und für Liegenschaften des Privatvermögens im Wesentlichen identisch. Daher dränge es sich umso mehr auf, freiwillige Leistungen an gemeinnützige Institutionen gleich auszuscheiden, nach Massgabe der den einzelnen Kantonen zugewiesenen Gewinnanteilen. Ob und inwieweit die den einzelnen Kantonen zugewiesenen Leistungen an gemeinnützige Zuwendungen als geschäftsmässig begründete Aufwendungen gelten würden, bestimme sich nach den Bestimmungen des entsprechenden Kantons. Das führe zu einer sachlich korrekten Zuteilung dieser ausserbetrieblichen Kosten und die betroffenen Kantone hätten die ausserbetrieblichen Aufwendungen nur insoweit steuerlich zu berücksichtigen, als sie sich dazu in ihren Steuergesetzen verpflichtet hätten. Es wird um Gutheissung des Rekurses ersucht.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz SO, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie an solothurnischen Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben (§ 85 Abs. 2 lit. c StG in der Fassung für die Steuerperiode 2019; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. c Steuerharmonisierungsgesetz, StHG).
2.2 Kapitalanlageliegenschaften
von Unternehmen ausserhalb des Sitzkantons, wie hier, begründen am
Belegenheitsort ein Spezialdomizil des Grundeigentums (vgl. Hannes Teuscher/Frank Lobsiger, in
Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 30 N 9). Dies gilt sowohl für
Unternehmen ohne ausserkantonale Betriebsstätten, als auch für die
Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons von interkantonalen
Unternehmen. Daraus folgt, dass der Liegenschaftskanton zur Besteuerung des auf
die Liegenschaft entfallenden Vermögens sowie des daraus fliessenden Ertrags
und der Veräusserungsgewinne berechtigt ist (Mathias
Oertli, in Interkantonales Steuerrecht, a.a.O., § 33 N 9).
2.3 Der Bruttoertrag von Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons wird dem Belegenheitskanton objektmässig zugeteilt. Als Liegenschaftsertrag gelten alle Einkünfte, die einem Unternehmen aufgrund seines Eigentums an der Liegenschaft oder eines damit verbunden Rechtes zufliessen (Oertli, a.a.O., § 33 N 15; vgl. auch Teuscher/Lobsiger, a.a.O., § 30 N 18 f.).
2.4 Die einer Kapitalanlageliegenschaft ausserhalb des Sitzkantons zurechenbaren Gewinnungskosten werden ebenfalls objektmässig zugeteilt. Dies gilt insbesondere für die Unterhaltskosten, Instandstellungskosten, Betriebskosten, Verwaltungskosten, Abschreibungen und Rückstellungen sowie spezielle auf den Liegenschaften lastende Steuern (Oertli, a.a.O., § 33 N 17).
2.5 Wenn die Verwaltung durch Dritte erfolgt und deren Kosten nicht pro Liegenschaft in Rechnung gestellt werden, sind sie im Verhältnis der Bruttoerträge der Liegenschaften auf die Liegenschaftskantone aufzuteilen. Wird die Verwaltung der Liegenschaften durch den Steuerpflichtigen selbst besorgt, lässt das Bundesgericht eine Pauschale für die Verwaltungskosten von 5 % des Bruttoertrags für die im betreffenden Kanton gelegene Liegenschaft zu. Die allenfalls verbleibenden, nicht auf die Liegenschaften verlegbaren Verwaltungskosten sind vom Sitzkanton zu übernehmen (Oertli, a.a.O., § 33 N 18 mit Hinw. auf ASA 38, 418).
2.6 Die Schuldzinsen werden proportional nach Lage der Aktiven verteilt. Massgebend sind dabei die Verteilung und die Bewertung der Aktiven, wie sie auch für die Ausscheidung des Vermögens bzw. des Kapitals zur Anwendung gelangen (Oertli, a.a.O., § 33 N 19; vgl. auch Teuscher/Lobsiger, a.a.O., § 30 N 22a).
3. Im konkreten Fall erzielte die Rekurrentin mit Sitz in A, Kanton Zürich, gemäss definitiver Veranlagung des Kantons Solothurn vom 5. November 2020 einen Reingewinn von CHF 20'424'928. Im Kanton Solothurn steuerbar wären danach CHF 945'217. Die Rekurrentin hat Zahlungen an gemeinnützige Organisationen von CHF 3.93 Millionen geleistet. Umstritten ist nunmehr, in welchem Kanton diese Spenden abgezogen werden können. Das Steueramt des Kantons Solothurn geht bei einer interkantonalen Immobiliengesellschaft wie hier, von einer objektmässigen Steuerausscheidung aus. Die Rekurrentin ist dagegen vor allem der Ansicht, eine quotenmässige Ausscheidung sei korrekt.
3.1 Die
Rekurrentin hat ihren Sitz, wie gesagt, im Kanton Zürich. Im Kanton Solothurn
besitzt sie unstreitig Kapitalanlageliegenschaften, die sie verwaltet.
Ausserkantonale Kapitalanlageliegenschaften begründen, wie gesehen (oben, E.
2.2), ein Spezialsteuerdomizil. Der Belegenheitsort darf einen Anteil vom
Gewinn versteuern, der wie dargelegt (oben E. 2.3), objektmässig auszuscheiden
ist. Bei den Abzügen sind auch die Gewinnungskosten objektmässig auszuscheiden
(oben E. 2.4). Lediglich die Schuldzinsen verteilen sich proportional nach Lage
der Aktiven (vgl. E. 2.6, Oertli,
a.a.O., § 33 N 15, 17 und 19). Auch an den Verwaltungskosten hat sich der
Belegenheitsort zu beteiligen. Hier beträgt der Ansatz 5 % der Mieterträge
(vgl. E. 2.5; ASA 38, 418; Oertli,
a.a.O., § 33 N 18). Weitere Erträge wie z.B. Wertschriften sind vom Sitzkanton
zu besteuern. Dort sind auch weitere Abzüge wie Zahlungen an gemeinnützige
Organisationen vorzunehmen.
3.2 Das Argument der Rekurrentin, dass Spenden keinen Zusammenhang zum Gesellschaftszweck haben und eher aus sozialpolitischen Überlegungen ausgerichtet werden (vgl. Peter Brülisauer/Silvan Guler, in Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 59 N 50), ist zwar zutreffend, führt aber nicht zu einem anderen Resultat, ist es doch gerade sachgerecht, dass der Belegenheitsort nur besteuert bzw. steuerlich abzieht, was mit dem Vermögenswert im Kanton zusammenhängt. Die übrigen Erträge darf nur der Sitzkanton für sich beanspruchen, hat aber auch den übrigen betrieblichen Aufwand als Abzug zu akzeptieren. Der Rekurs erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet.
3.3 Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem anderen Resultat führen. Sie begründet mit den Kapitalanlageliegenschaften in B ein Spezialdomizil. Daher ist, wie gesehen (oben, E. 2.2 f.), eine objektmässige Steuerausscheidung vorzunehmen. Davon können die umstrittenen Spenden nicht betroffen sein, auch nicht in analoger Anwendung der Ausscheidungsregeln bei natürlichen Personen nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile (vgl. Philipp Betschart, in Interkantonales Steuerrecht, a.a.O., Art. 24 N 38 ff. und 45). Die Spenden hat der Sitzkanton Zürich zu tragen, welcher einen entsprechenden Gewinn besteuern kann, so dass mangels Verlustüberschuss die Spenden nicht quotenmässig auf das Spezialdomizil bzw. den Kanton Solothurn zu verlegen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 5.11.2019, 2C_285/2018, E. 4.4 und vom 6.10.2021, 2C_1039/2020, E. 4.5).
Der Rekurs ist nach den Erwägungen abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'959 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 1'959). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.
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Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 2'959 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer …
Expediert am: