Steuergericht
Urteil vom 17. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Stämpfli
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2024.15; BST.2024.10
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die (unbeschränkt) Steuerpflichtigen A und B X haben am 10. Februar 2016 die Steuererklärung (Selbstdeklaration) für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer pro 2014 eingereicht. In diesem Zusammenhang haben die Steuerpflichtigen der zuständigen Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen auch eine Berechnung über verschiedene Verkäufe von Grundeigentum in den Jahren 2014 (zu beurteilendes Steuerjahr) und 2015 zukommen lassen, wonach ab Grundstück GB Y Nr. 0001 in diesen beiden Jahren insgesamt fünf Stockwerkeinheiten zu Kaufpreisen zwischen CHF 945'000.00 und CHF 950'000.00 an Dritte verkauft worden sind, darunter auch die Stockwerkeinheit GB Y Nr. 0002 zu einem Verkaufspreis von CHF 875'000.00 zuzüglich zweier Benützungsrechte an zwei Autoabstellplätzen zu je CHF 35'000.00, demnach zu insgesamt CHF 945'000.00 (gemäss Meldung betreffend Liegenschaftenreingewinn vom … 2015). Insgesamt wurden acht Stockwerkeinheiten erstellt. Für die in steuerrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigenden Anlagekosten wurde auf ein – soweit ersichtlich damals nicht beiliegendes – Kontodetail verwiesen. In der Höhe wurden «verbleibende Anlagekosten 2014» von CHF 2'370'530.00 geltend gemacht und ein Gewinn bezüglich des verkauften Objekts von CHF 430'000.00.
Die Steuerpflichtigen wurden am 25. April 2016 mit einem satzbestimmenden und im Kanton Solothurn steuerbaren Einkommen von CHF 715'255.00 und einem satzbestimmenden und im Kanton Solothurn steuerbaren Vermögen von CHF 1'329'324.00 provisorisch veranlagt, wobei sich die Veranlagungsdetails nicht in den Akten befinden. Am 8. Dezember 2022 wurden die Steuerpflichtigen für die Staats- und direkte Bundessteuer 2014 definitiv veranlagt, wobei sich gegenüber der provisorischen Veranlagung das steuerbare Einkommen auf CHF 1'164'609.00 erhöht und das Vermögen auf CHF 578'425.00 verringert hat. Auch die diesbezüglichen Veranlagungsdetails sind in den Akten nicht enthalten.
2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 erhoben die Steuerpflichten dagegen Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, es sei das steuerbare Einkommen bei der Staatssteuer um CHF 757'304.00 auf CHF 407'305.00 und bei der direkten Bundessteuer «entsprechend» her-abzusetzen. Zur Begründung wurde – in Bezug auf die im Rahmen des vorliegenden Ver-fahrens interessierende Thematik – ausgeführt, dass die fragliche Stockwerkeinheit an die Z AG verkauft worden sei und zum Zeitpunkt der Beurkundung erst ein Teil des Baugrubenaushubs erstellt gewesen sei. Sodann wurde die Bauabrechnung der Z AG vom 10. Januar 2018 ins Recht gelegt und ausgeführt, dass die Baukosten für die acht Stockwerkeinheiten CHF 6'051'301.60 betragen hätten, pro Wohnung entsprechend CHF 756'412.70. Diese Summe sei zu den Anlagekosten hinzuzurechnen, womit ein Verlust von CHF 327'413.00 entstanden sei.
In teilweiser Gutheissung der Einsprache wurde mit Einspracheentscheid (Verfügung) vom 9. Mai 2023 von einem steuerbaren Gewinn auf der fraglichen Stockwerkeinheit von CHF 103'932.00 ausgegangen und das Einkommen auf CHF 839'247.00 (Staatssteuer) respektive CHF 825'197.00 (direkte Bundessteuer) festgelegt. Dies insbesondere in Berücksichtigung der seitens der Steuerpflichtigen nachgereichten Bauabrechnung.
3. Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen mit Rekurs und Beschwerde am 25. Mai 2023 ein erstes Mal an das Steuergericht und beantragten, das steuerbare Einkommen sei um CHF 134'168.00 auf CHF 705'079.00 bei der Staatssteuer und «entsprechend bei der direkten Bundessteuer» herabzusetzen. Zur Begründung wurde zusammenfassend vorgebracht, dass sich die gesamten Baukosten der Überbauung inklusive Bauland auf CHF 7'801'888.70 beliefen, entsprechend pro Wohnung CHF 975'236.10, womit sich bei der Veräusserung des Objekts GB Y Nr. 0002 ein Verlust von CHF 30'236.10 ergeben habe. Zur Begründung wurde weiter eine Zusammenstellung von Anlagekosten vorgelegt mit einem Totalbetrag von CHF 7'801'888.70.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2023 schloss die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen auf teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde und ging nach Prüfung der weiteren eingereichten Unterlagen von einem steuerbaren Gewinn aus der Veräusserung der Wohnung von (neu) CHF 86'858.00 aus, wobei in Bezug auf die Anlagekosten insbesondere für die Kosten des Baulands von CHF 677'241.00 ausgegangen worden ist (1. Teil: CHF 162'241.00 und 2. Teil: CHF 515'000.00). Dabei stellte die Veranlagungsbehörde insbesondere auf die entsprechenden beim Erwerb der jeweiligen Anteile geschlossenen Kaufverträge respektive die darin beurkundeten Kaufpreise pro Quadratmeter ab. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Steuerpflichtigen auch im Rekursverfahren keine plausiblen Auflistungen der angefallenen Anlagekosten eingereicht hätten.
Nachdem
sich im Rahmen des Beschwerde- und Rekursverfahrens sodann ergeben hat, dass
die Steuerpflichtigen die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
darum ersucht hatten, sie zu einer Besprechung einzuladen, um allfällige
Differenzen zu besprechen, hat das Steuergericht mit Urteil vom 4. Dezember
2023 Rekurs und Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur
Durchführung einer Einspracheverhandlung an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
zurückgewiesen. Zur Begründung kann auf das Urteil vom
4. Dezember 2023 im Verfahren SGSTA.2023.23; BST.2023.20 verwiesen werden.
4. Im Rahmen des durchgeführten Einspracheverfahrens hielten die Steuerpflichtigen ins-besondere an einem Verlust bei der Veräusserung der Stockwerkeinheit von CHF 33'844.00 fest und machten im Rahmen des Einspracheverfahrens insgesamt Anlagekosten für sämtli-che Stockwerkeinheiten inkl. Bauland von CHF 7'650'735.00 geltend, darüber hinaus ebenso den Abzug von (angeblich) bereits versteuerten Gewinnen von CHF 180'020.00 aus dem Ver-kauf der früher abparzellierten Grundstücke GB Y Nrn. 0003 und 0004 (Vorakten, Beilage 36).
Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 hiess die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Einsprache erneut teilweise gut und legte das satzbestimmende (gemäss Dispositiv des Einspracheentscheids, jedoch nicht das steuerbare) Einkommen für die Staatssteuer auf CHF 788'608.00 und dasjenige für die direkte Bundessteuer auf CHF 774'558.00 fest. Gemäss Beilagen zum Einspracheentscheid wurde jedoch auch das effektiv im Kanton Solothurn steuerbare Einkommen entsprechend angepasst.
Im Rahmen des Einspracheentscheids geht die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen auf die Differenzen zwischen der Berechnung der Steuerpflichtigen und der Berechnung der Steuerbehörde ein. Bezüglich der Baulandkosten wird erwogen, dass sich der Betrag der Steuerpflichtigen aus dem Saldo eines Kontos 1600 respektive aus der Bilanz des Baukonsortiums C ergibt, wobei dieser Saldo über die Jahre aufgelaufen sei. Der belegmässige Nachweis, wie sich dieser Saldo zusammensetze, sei jedoch nicht erbracht worden. Demgegenüber stünde die totale Kaufsumme für das Grundstück gemäss den beurkundeten Kaufverträgen von CHF 677'241.00, worauf in Ermangelung weiterer überprüfbarer Angaben abzustellen sei. Die Handänderungssteuer ergebe sich ebenfalls aus dem Kaufpreis. Bezüglich der Maklerprovision hat die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen auf eine branchenübliche Provision von 2.5 % abgestellt und diese in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf alle acht Wohnungen angewendet. Der Abzug für die Inseratekosten wurde nicht gewährt, da diese einerseits in der Maklerprovision enthalten seien und andererseits zu keinem Zeitpunkt belegmässig nachgewiesen worden seien. Sodann haben die Steuerpflichtigen geltend gemacht, bezüglich einer verkauften Wohnung bereits einen Betrag für den Innenausbau erhalten zu haben, dieser jedoch durch die Kaufspartei bisher nicht geltend gemacht worden sei. Sie haben eine entsprechende Rückstellung beantragt, wobei diese durch die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen mit Verweis auf den Umstand, dass es sich beim fraglichen Dokument lediglich um ein Angebotsschreiben handelt, nicht gewährt worden ist. Bezüglich der weiteren geltend gemachten Anlagekosten hielt die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen fest, dass diese betragsmässig nicht belegt seien. Hingegen wurde auf dem zu versteuernden Gewinn ein Abzug der zu erwartenden AHV-Beiträge zugelassen, was dem Eventualantrag der Steuerpflichtigen entspricht.
5. Dagegen gelangten nun die Steuerpflichtigen (nunmehr: Rekurrenten) mit Rekurs und Beschwerde vom 7. Juni 2024 an das Steuergericht und beantragten, das bei der Staatssteuer steuerbare Einkommen sei um CHF 114'954.00 auf CHF 673'654.00 und dasjenige bei der direkten Bundessteuer «entsprechend» herabzusetzen. Die Begründung wurde inhaltlich in fünf Teile gegliedert (Ziffern 2a bis 2e), wobei die Rekurrenten zusammenfassend Anlage-kosten für sämtliche Stockwerkeinheiten von CHF 7'950'142.00 (pro Einheit CHF 993'768.00) geltend machen. Zu den einzelnen Punkten führen die Rekurrenten sinngemäss folgendes aus:
• Bauland: Aus den ins Recht gelegten Unterlagen könne entnommen werden, dass der Buchwert des Grundstücks jeweils laufend nachgetragen worden sei. Der Buchwert des Landes von CHF 1'186'860.00 sei eindeutig nachgewiesen und entsprechend bei den Anlagekosten zu berücksichtigen.
• Handänderungssteuer / Stockwerkbegründung: Diese seien zu erhöhen, wobei auf Beilagen verwiesen wird und diesbezüglich Kosten von CHF 127'113.60 geltend gemacht werden.
• Maklerprovision: Diese sei von 2.5 % auf 3.0 % zu erhöhen und es sei die Mehrwertsteuer ebenfalls zu berücksichtigen. Nach SVIT (Anm.: Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft) betrage die Provision bei Stockwerkeigentum zwischen 3 bis 5 %. Sodann wird auf Rechnungen der Dienstleisterin (B AG) verwiesen.
• Rückerstattung Baukosten D: Die Familie D habe eine schlüsselfertige Wohnung gekauft und bezahlt. Leider jedoch habe sie bis heute den Innenausbau nicht bestellt, obwohl dieser bezahlt sei. Entweder würden zu einem späteren Zeitpunkt Kosten für Handwerker anfallen oder der Käufer verlange eine Rückerstattung. Es sei eine entsprechende Rückstellung zu berücksichtigen.
• Bereits versteuerte Gewinne: Die Verkäufe der abparzellierten Grundstücke seien vom Buchwert des Landes abgezogen worden. Nach Ansicht der Rekurrenten hätten diese steuerlich noch nicht abgerechnet werden sollen. Da dies jedoch erfolgt sei, seien diese beim Buchwert aufzurechnen.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2024 beantragt die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen (nunmehr: Vorinstanz) auch namens des Kantonalen Steueramts die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde im Sinne der Erwägungen; dies unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrenten. Zur Begründung wird vorweg auf die Verfügung vom 15. Mai 2024 (Einspracheentscheid) verwiesen. Was die Baulandkosten beträfe, so würden die Rekurrenten nun erstmals im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die Herleitung der Baulandkosten offenlegen. Aus dem eingereichten Kontoauszug des Konsortiums C, welches ursprünglich zum Erwerb des Baulands gegründet worden sei, gehe hervor, dass nebst den Landkäufen sämtliche damit einhergehenden Gebühren sowie die mit der Finanzierung der Baulandbeschaffung in Zusammenhang stehenden Hypothekarzinsen seit 1989 aktiviert worden seien. Die weiteren Abklärungen würden jedoch aufzeigen, dass diese Zinskosten jeweils in der privaten Steuererklärung geltend gemacht worden seien. Für die weiteren aktivierten Positionen würden die Rekurrenten den belegmässigen Nachweis abermals schuldig bleiben und diese könnten nicht zum Abzug zugelassen werden. Die Vorinstanz hält entsprechend an ihrer Berechnung der Baulandkosten fest. Auch bezüglich der behauptetermassen bereits bezahlten Gewinnsteuern bezüglich der abparzellierten Grundstücke seien die Rekurrenten den belegmässigen Nachweis abermals schuldig geblieben. Die mit Kaufvertrag E AG und Kaufvertrag D AG neu geltend gemachten Aufwendungen liessen sich mangels belegmässigen Nachweises nicht überprüfen. Die Kosten für die Erstellung und Vermarktung von Parkplätzen in der Höhe von CHF 10'770.00 beziehe sich sodann auf Arbeiten, welche im Jahr 2020 ausgeführt worden seien und keinen Einfluss auf Baukosten von in den Jahren 2014 und 2015 veräusserten Objekten haben. Gleiches gelte für nicht näher bezeichnete Rechnungen von Stockwerkeigentum.
Die weiteren im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen führen sodann nach Ansicht der Vorinstanz zu einer Anpassung der Berechnung. Neu seien (erstmals) Rechnungen der Amtschreiberei eingereicht worden, welche effektiv zu berücksichtigen seien. Darunter falle auch die durch die Amtschreiberei errechnete Handänderungssteuer. Bezüglich der Makler-provision werde erstmals eine Rechnung der D AG beigebracht, mit welcher per 1. Juli 2013 erstmals Maklerprovisionen in der Höhe von 3.0 % des Verkaufspreises exkl. Mehrwertsteuer abgerechnet worden seien. Allerdings würden die Rekurrenten lediglich eine Provisionsrechnung beibringen und den Nachweis weiterer bezahlter Maklerprovisionen blieben sie schuldig. Folglich sei von der Berücksichtigung höherer, jedoch nicht belegter Provisionen abzusehen. Bezüglich der weiteren Abzüge hält die Vorinstanz an den bereits im Einspracheentscheid vertretenen Standpunkten fest.
6. Im Rahmen der Replik vom 2. September 2024 beantragen die Rekurrenten, «Rekurs und Beschwerde seien im Sinne der Erwägungen anzupassen»; unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass zwar richtig sei, dass die Schuldzinsen (im Zusammenhang mit den Baulandkosten) bereits steuerlich geltend gemacht worden seien. Was aber fehle seien die Käufe / Anteile vor der hälftigen Übernahme der Restparzelle. Diesbezüglich verweisen die Rekurrenten auf die Beilagen 1-6, 8 und 9 sowie die Verfügung des Steueramts des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2014. Bei den Verkäufen E AG und D AG handle es sich um die hälftigen Handänderungskosten gemäss den Kaufverträgen. Bei den Maklerprovisionen sei die Mehrwertsteuer noch zu berücksichtigen. Die Stockwerk-Begründung sei Bestandteil der Gesamtkosten und diese seien auch im Kostenvoranschlag der Bauabrechnung aufgeführt. Die Rückerstattung der nicht realisierten Bauarbeiten bei der Wohnung B sei als Rückstellung zu berücksichtigen. Über die bereits versteuerten Gewinne werde die Berechnung der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen von 2013 beigelegt (Beilage 3). Die Abgrenzung der AHV sei auf das gesamte Einkommen als Selbständigerwerbende vorzunehmen und nicht nur auf dem Objekt Y. Weiter schliessen die Rekurrenten darauf, dass die Beweisabnahme ihres Erachtens nicht korrekt erfolgt sei und entsprechend der Staat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen habe.
Die Vorinstanz hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
7. Mit Eingabe vom 12. November 2024 haben die Rekurrenten ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels weitere Belege in das Verfahren eingegeben und führten dazu aus, sie hätten sich nach nochmaligem Durchlesen ihrer Zeilen entschlossen, die Baulandkosten «erneut zu präzisieren». Die aufgelaufenen Kosten 1983 bis 1991 von CHF 1’014'083.00, «gemäss Beilagen» seien nicht berücksichtigt worden. Zudem seien die Anlagekosten von GB Y Nrn. 0003 und 0004 nur zur Hälfte berücksichtigt worden; der Vorbesitz sei einzurechnen. Der Eingabe liegen insgesamt 129 mehrheitlich Originalbelege bei. Bei deren 111 handelt es sich – soweit erkennbar – um Bankbelege der früheren F Bank beinhaltend Jahresabschlussbuchungen, Konditionenänderungen, Belastungsanzeigen, Auszahlungsquittungen, Vergütungsaufträge und dergleichen. Weiter finden sich auch Übermittlungszettel und die Bestätigung der Kontoeröffnung darunter. Bei weiteren 18 (Original-)Belegen handelt es sich um diverse Rechnungen. Auf diese Belege ist im Rahmen der Erwägungen einzugehen.
Diese
Eingabe vom 12. November 2024 wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom
13. November 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf eine weitere Stellungnahme
wurde seitens der Vorinstanz verzichtet.
8. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten wurden die Parteien sodann mit Verfügung vom 19. November 2024 auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht. Ebenso wurde ihnen diesbezüglich Frist zur Stellungnahme bis zum 11. Dezember 2024 eingeräumt. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht eingegangen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11, Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsver-ordnung zum DBG, BGS 613.31). Der Rekurs (betreffend Staatssteuer) und die Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten form- und fristgerecht. Die Rekurrenten sind als direkte Adressaten der angefochtenen Verfügung (Einspracheentscheid) zur Anfechtung legitimiert. Auf die Rechtsmittel ist entsprechend einzutreten.
Im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel des Rekurses (Staatssteuer) sowie der Beschwerde (direkte Bundessteuer) stellen sich inhaltlich nahezu identische Fragen. Die Rechtslage ist sodann vergleichbar. Rekurs und Beschwerde sind entsprechend gemeinsam zu beurteilen. Auf allfällige Unterschiede ist im Rahmen der Erwägungen einzugehen.
2. Gemäss § 23 Abs. 1 StG sowie Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Für Steuerpflichtige, die der ordentlichen Buchführungspflicht unterliegen oder eine ordnungsgemässe Buchführung führen, wird der in diesem Rahmen ermittelte Reingewinn als Grundlage der Besteuerung verwendet. Erfolgt keine ordentliche Buchführung, so ist im Sinne von § 141 Abs. 2 lit. a und b StG sowie Art. 125 Abs. 2 lit. a und b DBG eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode der Steuererklärung beizulegen. Es gilt der Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung, wobei selbständig Erwerbende die geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten (Gewinnungskosten) abziehen können (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 16 N 1 ff.).
Der Qualifikation als Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit kommt demnach zentrale Bedeutung zu. Die Methode der Ermittlung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von derjenigen für die übrigen Einkünfte. Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien unbestritten, dass der Rekurrent im massgebenden Steuerjahr 2014 sowie im folgenden Steuerjahr 2015 im Sinne eines Gewer-bes – soweit ersichtlich mindestens fünf – Stockwerkeinheiten im Sinne einer gewerblichen respektive selbständigen Tätigkeit verkauft hat und demnach der daraus resultierende Gewinn gemäss den zitierten Grundlagen zu ermitteln ist.
3. Weiter unbestritten ist sodann, dass der Rekurrent im Rahmen dieser Tätigkeit mit Be-urkundungsdatum vom 12. Dezember 2014 eine Stockwerkeinheit GB Y Nr. 0002 (5.5-Zimmer-Terrassenwohnung) an die Z AG inklusive zweier Autoabstellplätze zu einem Gesamtverkaufspreis von CHF 945'000.00 verkauft hat, wobei ihm dieses Einkommen in steuerrechtlicher Hinsicht im Steuerjahr 2014 zugeflossen ist. Es handelt sich dabei mithin um Einkünfte im Sinne von § 23 Abs. 1 StG respektive Art. 18 Abs. 1 DBG.
Umstritten
unter den Parteien sind jedoch die Höhe der diesbezüglich abzugsfähigen
Gewinnungskosten.
4. Die Geltendmachung von abziehbaren Gewinnungskosten ist eine steuermindernde Tatsache. In Bezug auf die Beweislast ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen der zuständigen Steuerbehörde obliegt, während steuerausschliessende oder steuermindernde Tatsachen durch die steuerpflichtige Person zu beweisen sind (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Diese hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Ist etwa – wie vorliegend – streitig, ob in Bezug auf ein bestimmtes Einkommen Gewinnungskosten in einer bestimmten Höhe angefallen sind, so trägt die steuerpflichtige Person hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Es ist nicht Sache der Steuerbehörde danach zu forschen.
Die Rekurrenten machen nun in diesem Zusammenhang und in Bezug auf die veräusserte Stockwerkeinheit GB Y Nr. 0002 nebst den von der Vorinstanz zugestandenen Gewinnungskosten weitere Abzüge geltend. Dabei werden die behaupteten Anlagekosten gesamthaft für das ganze Bauprojekt (insgesamt acht Einheiten) ausgewiesen und durch acht geteilt, woraus sich die Anlagekosten pro Einheit ergeben. Dieses Vorgehen wurde grundsätzlich auch durch die Vorinstanz gewählt. Ein derartiges Vorgehen drängt sich dann auf, wenn bezüglich der einzelnen Einheiten tatsächlich (nahezu) gleiche Kosten angefallen sind und diese auch zu nahezu gleichen Verkaufspreisen veräussert werden. Im vorliegenden Fall werden jedoch nebst solchen Kosten auch Abzüge geltend gemacht, die sich klarerweise anderen Einheiten zuordnen lassen (bspw. Rückstellungen aufgrund eines noch nicht erfolgten Innenausbaus bei der Käuferschaft W). Es ist daher für die Beurteilung der Gewinnungskosten auf das konkrete Objekt zu fokussieren. Auf die einzelnen geltend gemachten Abzüge / Gewinnungskosten ist im Folgenden einzugehen:
4.1. Bezüglich der Baulandkosten geht die Vorinstanz von einem Erwerb in zwei Teilen aus. Der erste Teil von GB Y Nr. 0001 im Halte von 3'947 m2 soll zu einem Preis von CHF 82.21 pro m2 erworben worden sein, was einem Erwerbspreis von CHF 162'241.00 entspricht. Der zweite Teil im Halte von ebenfalls 3'947 m2 soll zu einem Preis von CHF 261.00 pro m2 erworben worden sein, was einem Kaufpreis von CHF 515'000.00 entspricht. Demgegenüber machen die Rekurrenten Baulandkosten «gemäss Unterlagen» von insgesamt CHF 1'186'860.00 geltend. Die Rekurrenten stützen diese Annahme auf ein Konto aus der Bilanz des (früheren) Konsortium C in welchem der «Buchwert» der Parzelle mit CHF 1'186'860.00 aktiviert ist.
Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden. Dem (behaupteten) Buchwert eines Grundstücks kann bereits deshalb im vorliegenden Fall keine grundlegende Bedeutung zukommen, als der Rekurrent für seine Tätigkeit keine ordentliche Buchhaltung führt, welche allfällige Bewertungsgewinne in früheren Steuerperioden bereits erfasst hätte. Zudem ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als das ins Recht gelegte Konto auch Positionen enthält, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt steuerlich in Abzug gebracht worden sind (Schuldzinsabzüge). Weiter sind die überwiegenden Positionen nicht belegmässig nachgewiesen und können entsprechend nicht zum Abzug zugelassen werden.
Als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen sind jedoch diejenigen Kosten, die der Rekurrent für die Parzelle effektiv bezahlt hat. Die diesbezüglichen Verhältnisse sind komplex, zumal das Bauland über ein Baukonsortium in der Form einer einfachen Gesellschaft erworben worden ist, sich der interne und effektiv im Grundbuch eingetragene Anteil des Rekurrenten im Verlaufe der Zeit verändert hat und davon auch Grundstücke abparzelliert und vorzeitig veräussert worden sind. Dem (öffentlich einsehbaren) Grundbuch lässt sich entnehmen, dass das Restgrundstück GB Y Nr. 0001 (Stammgrundstück) einen flächenmässigen Umfang von 3'947 m2 aufweist. Zum Zeitpunkt des Erwerbs wies das Grundstück mit den heutigen Parzellen GB Y Nrn. 0003 und 0004 noch einen grösseren Umfang auf. Das Vorgehen der Vorinstanz, diesbezüglich nun auf den effektiv beurkundeten Kaufpreis pro Quadratmeter abzustellen, erweist sich daher als sachgerecht.
Die
einfache Gesellschaft Konsortium C Y wurde (vermutungsweise) 1984 gegründet,
wobei der Gesellschaftsvertrag kein Datum trägt. Allerdings wurde am
… 1984 ein Kaufvertrag zum Erwerb des Grundstücks GB Y Nr. 0001 abgeschlossen,
wobei dem Rekurrenten ein Anteil von einem Viertel zukam. Als Kaufpreis wurde
CHF 85.00 pro m2 vereinbart. 1989 erwarb der Rekurrent mit
Kaufvertrag vom … 1989 (Beilage 3) einen Drittel des Anteils des ausscheidenden
G. Dessen Anteil betrug 1'414 m2, der Kaufpreis wurde auf CHF
500'000.00, demnach CHF 353.60 pro m2 festgelegt. Der Rekurrent hat
folglich im Rahmen dieses Geschäfts zusätzliche 471.33 m2 zu einem
Preis von CHF 353.60 pro m2 erworben. Dieser Preis erscheint im
Vergleich mit den zuvor (und danach) bezahlten Preisen ausserordentlich hoch,
würde dies doch bedeuten, dass das Grundstück in nur fünf Jahren eine
Wertsteigerung um das Vierfache erfahren hätte, was fraglich ist. Allerdings
ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sich die damaligen
Parteien bei der Festlegung des Kaufpreises von sachfremden Aspekten haben
leiten lassen, denen in steuerrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung beigemessen
werden könnten. Zudem ist festzustellen, dass der «Mehrwert» des Grundstücks
mit CHF 332'500.00 am … 1989 mit «Verkauf Anteil G» aktiviert worden ist. Es
ist folglich darauf abzustellen.
Am 10. August 2001 hat der Rekurrent zwar gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag seinen Anteil an die damaligen Miteigentümer veräussert, gemäss ebenfalls öffentlich beurkundetem Vertrag gleichentags wurden jedoch die Beteiligungsverhältnisse im Innenverhältnis beibehalten. Im Februar 2013 erfolgte eine weitere Veränderung bei den Eigen-tumsverhältnissen, wobei der Rekurrent im Aussenverhältnis als hälftiger Miteigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Das Konsortium A wurde gemäss Vereinbarung mit je hälftigem Anteil weitergeführt. Welcher Übernahmewert im Innenverhältnis vereinbart wurde, ist der entsprechenden Vereinbarung nicht zu entnehmen. Dem öffentlich beurkun-deten Kaufvertrag kann jedoch entnommen werden, dass für den hälftigen Anteil an GB Y Nr. 0001 ein Kaufpreis von CHF 232'500.00 beurkundet worden ist, was einem Preis pro m2 von CHF 82.20 entspricht (ausgehend von 2'828 m2 für die Hälfte des Grundstücks). In diesem Zug hat der Rekurrent ebenfalls seinen Anteil von 1'885 m2 auf 2'828 m2 ausgebaut, folglich einen rechnerischen Anteil von weiteren 943 m2 zu einem Preis von CHF 82.20 pro m2 erworben. Der bis zu diesem Zeitpunkt durchschnittlich bezahlte Kaufpreis betrug folglich CHF 128.80 pro m2.
Im Juni 2013 erfolgte die Abparzellierung der heutigen Grundstücke GB Y Nrn. 0003 und 0004. Mit Kaufvertrag vom … 2013 erwarb der Rekurrent sodann die andere Hälfte des Restgrundstücks (1'973.50 m2) zu einem Kaufpreis von CHF 515'000.00, entsprechend CHF 260.95 pro m2. Insgesamt als Anlagekosten sind demnach für den ersten Teil des Grundstücks à 1’973.5 m2 CHF 254'200.00 und für den zweiten Teil à 1’973.5 m2 CHF 515'000.00 zu berücksichtigen (jeweils gerundet). Auf das konkret veräusserte Objekt entfällt ein Anteil von einem Achtel, demnach CHF 96'150.00.
4.2. Die Rekurrenten machen weiter die bezahlten Handänderungssteuern als Anlagekosten geltend. Sie reichen in diesem Zusammenhang zwei Rechnungen der Amtschreiberei vom … 2013 für den Erwerb des Anteils von H mit einem Gesamtbetrag von CHF 13'233.80 und für den Erwerb des Anteils von der I AG mit dem Gesamtbetrag von CHF 13'391.30 ins Recht und machen diese Beträge als Abzug geltend. Den jeweiligen Kaufverträgen lässt sich jedoch unter Ziffer 4.7 entnehmen, dass die Vertragsparteien die Kosten des Kaufvertrages sowie eine allfällige Handänderungssteuer je zur Hälfte bezahlen und diese lediglich der Kaufspartei (jeweils der Rekurrent) in Rechnung gestellt wird. Die Kosten von insgesamt CHF 26'625.10 sind entsprechend nur hälftig angefallen und für das gesamte Grundstück mit CHF 13'312.55 zu berücksichtigen. Auf das Kaufsobjekt entfällt davon ein Achtel, demnach CHF 1'664.00.
4.3. Weiter werden die Kosten der Stockwerkbegründung geltend gemacht. In diesem Zu-sammenhang reichen die Rekurrenten einerseits Rechnungen der D AG sowie eine Rechnung der Amtschreiberei vom … 2014 ein. Die Rechnungen der D AG datieren zwischen 2017 und 2020. Die konkret erbrachten Leistungen sind daraus nicht ersichtlich; vielmehr werden – mehrere Jahre nach effektiver Begründung des Stockwerkeigentums – auffallend runde Beträge in Rechnung gestellt und dies mit allgemeinen Hinweisen «Stockwerkbegründung», «Verkäufe», «Verkaufsbemühungen». Diese Rechnungen genügen den Anforderungen an einen belegmässigen Nachweis offenkundig nicht, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen sind jedoch die effektiv ausgewiesenen Kosten der Amt-schreiberei für die Begründung des Stockwerkeigentums gemäss Rechnung vom … 2014 in der Höhe von CHF 5'437.05, wobei auf das Kaufsobjekt CHF 680.00 entfallen.
4.4. Darüber hinaus liegt die Maklerprovision im Streit. Eine solche ist für das vorliegende Kaufsobjekt nicht zu berücksichtigen. Einerseits ist eine für dieses Objekt bezahlte Provision nicht belegmässig nachgewiesen. Andererseits erscheint es – bei diesem konkreten Kaufsob-jekt – unplausibel, dass eine solche tatsächlich bezahlt worden ist, handelt es sich doch bei der Käuferin um die Z AG, welche die Überbauung als solche realisiert hat. Entsprechend ist anzunehmen, dass unter den Parteien bereits ein entsprechender Kontakt bestand und der Verkauf einer Wohneinheit allenfalls sogar Teil der Gesamtvereinbarung war.
4.5. Die Rekurrenten machen als Anlagekosten auch Rückstellungen für Baukosten geltend. Hintergrund ist der Umstand, dass eine Kaufspartei – offenbar bis heute – den Innenausbau noch nicht abgerufen oder verlangt haben soll und diese Kosten zu einem späteren Zeit-punkt noch anfallen werden. Dieser Umstand weist jedoch keinen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Kaufsobjekt auf, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
4.6. Ebenso machen die Rekurrenten einen Abzug für bereits versteuerte Grundstückgewin-ne «I» geltend, insgesamt ein Betrag von CHF 180'020.00. Soweit ersichtlich und dem Geoinformationssystem des Kantons Solothurn zu entnehmen ist, handelt es sich bei diesen Grundstücken um die Grundstücke GB Y Nrn. 0003 und 0004, demnach um diejenigen Grundstücke, welche mit Parzellierungsurkunde vom 26. Juni 2013 abparzelliert worden sind. Diese abparzellierten Grundstücke sind jedoch nicht zu berücksichtigen und denn auch im berücksichtigen Landpreis nicht enthalten. Es handelt sich diesbezüglich mithin um einen Sachverhalt, der nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist und nicht in einem Zusammenhang dem zu beurteilenden Kaufsobjekt steht.
4.7. Unter den Parteien zu Recht unbestritten ist die Berücksichtigung der Baukosten von insgesamt CHF 6'149'369.00 gemäss vorliegender Abrechnung der Z AG, wobei auf das Kaufsobjekt ein Achtel, demnach CHF 768'671.00 entfällt.
4.8. Mit Eingabe vom 12. November 2024 haben die Rekurrenten ausserhalb des ordentli-chen Schriftenwechsels weitere Belege in das Verfahren eingegeben. Es handelt sich um 129 mehrheitlich Originalbelege. Bei deren 111 handelt es sich um Originalbelege der früheren E Bank, darunter Belastungsanzeigen, Abschlussbuchungen, Vergütungsaufträge, Auszahlungsquittungen und dergleichen. Diese sind offenkundig nicht geeignet, den belegmässigen Nachweis für abzugsfähige Kosten im vorliegenden Zusammenhang zu erbringen, wobei die Rekurrenten in deren Eingabe vom 12. November 2024 denn auch nicht weiter aufzeigen, inwiefern dies der Fall sein soll.
Bei weiteren 11 Belegen handelt es sich um Rechnungsbelege sowie teilweise Verfügungen, aus denen bei objektiver Betrachtung tatsächlich finanzielle Verpflichtungen ersichtlich sind. Bezüglich dieser Belege ist zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Zusammenhang mit dem vorliegend veräusserten Objekt aufweisen und gegebenenfalls in welchem Umfang diese zum Abzug zugelassen werden können. Bei deren Würdigung gilt es insbesondere zu beachten, dass die Rekurrenten im Verlauf des bisherigen Verfahrens dazu tendiert haben, wahllos Belege einzureichen, ohne konkret aufzuzeigen, in welchem Zusammenhang diese mit der vorliegend zu beurteilenden Materie stehen. Bei der Prüfung der nun ein weiteres Mal ergänzend eingereichten Belegen ist daher hinsichtlich der Frage, ob diese in einem Zusammenhang mit dem vorliegend veräusserten Objekt stehen, eine gewisse Zurückhaltung angezeigt, zumal die Rekurrenten eben keine wesentlichen ergänzenden Ausführungen machen. Bei der konkreten Prüfung ergibt sich folgendes:
- Rechnung Nr. … vom … 1983 der K AG: Adressat der Rechnung ist die L Gruppe. Als Ort der erbrachten Leistung wird eine Baustelle in Y erwähnt, wobei es sich um Sondagen gehandelt haben soll. Der erste Kaufvertrag für den Erwerb des Baulands datiert jedoch über ein Jahr später, nämlich im Dezember 1984. Es ist daher fraglich, ob diese Rechnung sowohl bezüglich der konkreten Leistung als auch bezüglich des Zeitpunkts tatsächlich in einem Zusammenhang zum vorliegend veräusserten Objekt steht, zumal diese auch an die L Gruppe adressiert ist. Dieser Betrag ist nicht zum Abzug zuzulassen.
- Rechnung der M AG vom … 1983: Auch diese Rechnung lautet auf die L Gruppe und datiert rund ein Jahr vor dem ersten Erwerb des Grundstückes durch den Rekurrenten. Es ist daher unklar, wie und in welcher Höhe dem Rekurrenten diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Diese Kosten sind nicht zum Abzug zuzulassen.
- Rechnung von N vom … 1985: Auch diese Rechnung lautet auf die L Gruppe, wobei offenbar ein Modell für eine Terrassensiedlung erstellt oder dazu allenfalls Hilfe geleistet worden ist. Auch hier ist unklar, ob und in welchem Umfang diese Kosten dem Rekurrenten tatsächlich angefallen sind. Diese Kosten sind nicht zum Abzug zuzulassen.
- Rechnung der Amtschreiberei O vom … 1984: Daraus geht hervor, dass am … 1983 ein Kaufrechtsvertrag mit den vormaligen Eigentümern abgeschlossen worden ist, welcher sich nicht in den Akten findet. Aufgrund der Rechnung ist jedoch davon auszugehen, dass durch den Rekurrenten die entsprechenden Kosten von CHF 1'447.00 zu einem Viertel übernommen worden sind, für das gesamte Grundstück CHF 361.75. Dabei wären die abparzellierten Grundstücke herauszurechnen, was aber unverhältnismässig erscheint. Hieraus ergeben sich zu berücksichtigende Kosten pro Stockwerkeinheit von CHF 45.00.
- Weiter werden fünf weitere Veranlagungsverfügungen und Rechnungen eingereicht mit einem Gesamtbetrag von CHF 10'015.00. Gemäss den vorhandenen Belegen weisen diese einen Zusammenhang mit dem Stammgrundstück Nr. 0001 auf und wurden dem Rekurrenten mit einem Viertel belastet, ausmachend CHF 2'503.75 respektive CHF 313.00 je verkaufter Einheit. Auch hier wären die abparzellierten Grundstücke herauszurechnen, was jedoch unverhältnismässig erscheint.
- Eingereicht wurde weiter eine Rechnung der Gemeinde Y für Erschliessungsbeiträge «Erschliessung Hausmatten». Die Flurbezeichnung «…» findet sich im Geoinformationssystems des Kantons Solothurn (www.geo.so.ch) zum heutigen Zeitpunkt nicht. Festzustellen ist, dass die fragliche Überbauung über den P Weg erschlossen ist und dem Flurnamen «…» zugeordnet ist, das Nachbargrundstück (GB Y Nr. 0005) dem Flurnamen «…». Ob demnach die Erschliessungskosten einen Zusammenhang mit den 2014 und 2015 veräusserten Wohneinheiten aufweisen, ist unklar. Immerhin ist auch denkbar oder gar wahrscheinlicher, dass es sich dabei um die Erschliessung durch die Q Strasse handelt, welche jedoch die abparzellierten Grundstücke betreffen würde. Dafür spricht auch, dass dem Rekurrenten gemeinsam mit den anderen Miteigentümern eine Fläche von 3'737 m2 angerechnet worden ist, wobei schon allein das heutige Restgrundstück grösser ist. Diese Kosten sind nicht zu berücksichtigen.
- Rechnung R vom … 1991: Die Rechnung lautet auf L Gruppe; sodann ist nicht erkennbar, welche Leistung konkret verrechnet worden ist und in welchem Zusammenhang diese mit den veräusserten Objekten steht. Dieser Betrag ist folglich nicht zu berücksichtigen.
- Rechnung A X vom … 1985: Beim Rechnungssteller handelt es sich um den Rekurrenten selbst. Zudem ist aus dem Rechnungsbeleg nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Leistungen mit den veräusserten Objekten stehen. Dieser Betrag ist nicht zu berücksichtigen.
- Rechnung X AG vom … 1989: Es wird für Treuhandleistungen (Bankfinanzierung, Belegablage, Zahlungswesen und Korrespondenzen) im Zeitraum von «1985 – … 1989» Rechnung gestellt im Umfang von CHF 5'045.00. Die konkret erbrachten Dienstleistungen sind aus der Rechnung jedoch nicht ersichtlich. Zudem ist unklar, welche konkreten Dienstleistungen im Zusammenhang mit den 2014 und 2015 veräusserten Objekten stehen. Dieser Betrag ist nicht zu berücksichtigen.
- Gleiches gilt für die Rechnung der X AG vom … 1991.
- Rechnung der S AG vom … 1989: Aus der Rechnung geht hervor, dass die Beschaffung von Planungsunterlagen (Geländeaufnahmen und Auswertung) für die Terrassensiedlung «…» in Y mit einem Betrag von CHF 5'488.95 verrechnet werden. Dieser Betrag ist zum Abzug zuzulassen. Zum Zeitpunkt dieser Rechnung war der Rekurrent mit einem Viertel am fraglichen Grundstück beteiligt, weshalb CHF 1'372.00 respektive CHF 171.00 pro verkaufter Einheit zu berücksichtigen sind.
- Zuletzt werden zwei Rechnungen der L Gruppe vom … und … Juni 1985 ins Recht gelegt. Darin werden Planungsleistungen im Zusammenhang mit der «…Siedlung Y» im Umfang von insgesamt CHF 53'691.70 in Rechnung gestellt. Es handelt sich dabei um Kosten, die direkt mit der Planung und der Überbauung des Grundstücks zusammenhängen, weshalb diese zum Abzug zuzulassen sind. Zum fraglichen Zeitpunkt war der Rekurrent mit einem Viertel beteiligt, weshalb auf ihn daraus Kosten von CHF 13'422.90 entfallen sind oder CHF 1'678.00 pro Einheit.
Aus den zusätzlich ins Verfahren eingegebenen Belegen können demnach pro veräusserter Stockwerkeinheit zusätzliche Kosten von CHF 2'207.00 berücksichtigt und zum Abzug zugelassen werden.
4.9. Weitere Anlagekosten werden – soweit ersichtlich – nicht geltend gemacht und sind folglich nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist jedoch – nach Ermittlung des Ge-winns, ein Abzug für Sozialversicherungsbeiträge (AHV). Der konkrete Abzug ist anhand des zu ermittelnden Reingewinnes mit der Beitragsberechnung Selbständigerwerbende der AHV / IV zu berechnen.
4.10. Demnach ergibt sich folgendes Bild:
Erlös CHF 945'000.00
Verkaufspreis GB 0002 CHF 945'000.00
./. Anlagekosten: CHF 877'950.00
Baulandkosten CHF 96'150.00
Handänderungssteuern CHF 1'664.00
Stockwerkbegründung CHF 680.00
Baukosten CHF 768'671.00
Kosten aus ergänzenden Belegen CHF 2'207.00
Sozialversicherungsbeiträge auf CHF 75'628.00 CHF 8'578.00
Steuerbarer Gewinn CHF 67'050.00
5. Im angefochtenen Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2024 wurde gemäss Ziffer II.6. der Erwägungen von einem steuerbaren Einkommen / Gewinn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von CHF 57'623.00 ausgegangen. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass das satzbestimmende und steuerbare Einkommen sowohl bei der Staats- als auch bei der direkten Bundessteuer – im Sinne einer reformatio in peius – um den Betrag von je CHF 9'427.00 gegenüber dem Einspracheentscheid zu erhöhen ist. Rekurs und Be-schwerde sind demnach abzuweisen und das satzbestimmende und steuerbare Einkommen für das Jahr 2014 bei der Staatssteuer auf CHF 798'035.00 und bei der direkten Bundessteuer auf 783'985.00 (jeweils gerundet) festzusetzen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Rekurrenten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Diese sind auf CHF 3'170.00 (Grundgebühr: CHF 2'000.00; Zuschlag: CHF 1'170.00) festzulegen (§§ 3 und 150 Gebührentarif, BGS 615.11).
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen für das Steuerjahr 2014 wird bei der Staatssteuer auf CHF 798'035.00 und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 783'985.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten von CHF 3'170.00 werden den Rekurrenten / Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten / Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten; PersID …)
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer …, …, …, …
Expediert am: