Steuergericht
Urteil vom 18. November 2024
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Laffer, Stämpfli
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2024.20; BST.2024.14
v.d. Y
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 25. April 2023 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die Steuererklärung 2021 ein und am 24. Mai 2023 auf Nachfrage der Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu vom 9. Mai 2023 hin weitere Unterlagen. Am 3. August 2023 eröffnete die VB Thal-Gäu die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021. Darin wurde der steuerlich abzugsfähige Liegenschaftsunterhalt vom geltend gemachten Betrag von total CHF 111'815 auf CHF 42'798 gekürzt. Dagegen erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen am 28. August 2023 Einsprache und ersuchte um eine Einspracheverhandlung. Diese wurde am 18. Oktober 2023 durchgeführt. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, für den Ersatz der umstrittenen Gartenmauer seien 50 % der angefallenen Kosten von rund CHF 75'858, mithin rund CHF 37'929 zu gewähren.
1.2 Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 wies die VB Thal-Gäu die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab, v.a. weil die alte Hangsicherung aus Eisenbahnschwellen entfernt und mehrere Meter weiter in den Hang versetzt, eine neue und vergrösserte Natursteinmauer gebaut worden sei. Diese sei deutlich hochwertiger und massiver als die bisherige Hangsicherung. Durch den vorgenommenen Aushub am Hang sei ein erheblicher Terraingewinn entstanden, wo gleichzeitig ein neuer Kies- und Sitzplatz erstellt worden sei.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 1. Juli 2024 Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Es wird Gutheissung der Rechtsmittel verlangt, im Wesentlichen weil der Terraingewinn und die Mauererhöhung nur marginal seien. Aufgrund der hochwertigeren Mauer beantragen die Rekurrenten einen Teilabzug der Kosten. Gemäss Aufstellung werden Gestehungskosten von rund CHF 75'858 ausgewiesen; hiervon werden 50 %, mithin CHF 37'929 als steuerlicher Abzug beantragt; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der VB Thal-Gäu.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2024 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Es wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Dass durch die Versetzung der Mauer kein erheblicher Terraingewinn und somit keine Wertvermehrung stattfinde, werde nicht glaubhaft nachgewiesen. Durch den Aushub am Hang sei ein neuer Kies- und Sitzplatz von 50 m2 Fläche gebaut worden.
Dazu ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§
160 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
Unterhaltskosten sind demnach Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer, SR 642.116.2). Sie dienen dazu, die Liegenschaft in ihrem Wert zu erhalten. Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind. Unterhaltsarbeiten lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert weiter bestehen. Es werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Es geht um Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand. Unterhaltskosten sind folglich all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A. 2023, Art. 32 N 41).
2.2 Wird eine Ersatzvornahme getätigt, stellt sich die Frage, ob es sich um einen reinen Ersatz oder gleichzeitig auch um eine Wertsteigerung oder Komfortverbesserung handelt. In letzterem Fall ist ein entsprechender Anteil an Wertvermehrung aufzurechnen, da bei einer Ersatzbeschaffung nicht der Wert des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der ersetzten Installation Vergleichsmassstab ist. Es kommt mithin eine Einzelbetrachtung zur Anwendung. Deshalb ist dann, wenn eine alte Einrichtung nicht nur durch eine dem aktuellen Stand der Technik angepasste, sondern durch eine qualitativ höher einzustufende ersetzt wird, ein Teil als nicht abzugsfähiger Anlageaufwand zu qualifizieren (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2. A. 2019, Art. 32 Rz. 27).
3.1 Im konkreten
Fall haben die Rekurrenten ihre Hangsicherung und Mauer mit Eisenbahnschwellen
abgebaut und durch eine Natursteinmauer ersetzt. Dazu wurde am Hang ein Aushub
gemacht und die Mauer nach hinten versetzt. Dadurch entstand ein erheblicher
Raumgewinn, der als Kiesplatz genutzt wird. Die Kosten der neuen Mauer betrugen
rund CHF 75'858. Die Rekurrenten verlangten die Berücksichtigung von 50 %
der Kosten, mithin CHF 37'929. Die VB Thal-Gäu hat indessen keinen Abzug
gewährt. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird geltend gemacht, die Mauer sei
nur 2 m zurückversetzt worden. Die Mehrkosten für die Mauererhöhung und den
Aushub seien nicht verlangt worden. Dass die neue Mauer hochwertiger sei, sei
unbestritten. Daher werde nur ein Anteil von 50 % geltend gemacht.
3.2 Das Steuergericht hat sich mehrfach mit ähnlichen Fragen auseinandergesetzt. Im Entscheid SGSTA.2009.21; BST.2009.18 vom 14. September 2009 wurde eine Holzstützwand durch Granitsteine ersetzt und der Sitzplatz angehoben; die Arbeiten wurden teilweise als wertvermehrend angesehen. Im Entscheid SGSTA.2005.142; BST.2005.85 vom 21. Mai 2007 wurde eine Natursteintrockenmauer erstellt und ebenfalls teilweise als wertvermehrend angesehen. Im Entscheid SGSTA.2014.79; BST.2014.65 vom 26. Januar 2015 wurde eine Stützmauer neu erstellt, woraus ein Platzgewinn resultierte; die Erstellung der Stützmauer wurde als wertvermehrend beurteilt. Im Solothurner Steuerbuch ist unter Liegenschaftskosten (Anhang: Ausscheidungskatalog, Ziff. 11.1 lit. b) festgehalten, dass eine grundlegende Neueinrichtung mit Terrainveränderung wertvermehrend sei. Wird ein Holzzaun durch eine Gartenmauer ersetzt, ist die Hälfte wertvermehrend (Steuerbuch, Anhang Ziff. 11.2 lit. f). Dasselbe gilt auch für den Ersatz von Böschungssicherungen aus Holz durch Stützmauern ohne Terraingewinn (Steuerbuch, Anhang Ziff. 11.2 lit. h). Festzuhalten ist hier, dass die alte Holzmauer durch eine Steinmauer ersetzt wurde, was bereits wertvermehrende Komponente beinhaltet, weil die neue Mauer wertbeständiger ist. Die neue Mauer hat zudem durch den Platzgewinn einen erheblichen Mehrwert geschaffen; der Platzgewinn beträgt denn unbestrittenermassen rund 50 m2 (Planunterlagen). Dieser neue Platz wird als Kies-, Sitz- und Grillplatz benützt. Die Vorinstanz hat die gesamten Kosten als wertvermehrend angesehen, was als vertretbar erscheint. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.
3.3 Was die Rekurrenten dagegen einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch wenn der vorliegende Fall als Grenzfall erscheinen mag, führt der umstrittene Mauerersatz zu einem Terraingewinn bzw. einer Platzvergrösserung. Mithin wird die alte Holzabstützung durch eine Steinmauer erneuert. Auch wenn die Funktion der neuen Mauer gleich sein mag wie diejenige der alten Abstützung, wird ein neuer Platz, mithin anhand der Planunterlagen und Fotos eine Neubaute geschaffen, welche nicht als Unterhalt anzusehen ist. Damit geht es nach dem Gesagten um wertvermehrende Massnahmen und nicht um werterhaltende Unterhaltsarbeiten. Dass der Terraingewinn im vorliegenden Zusammenhang streng beurteilt wird, ist, wie gesehen, als vertretbar anzusehen. Auch wenn ein anderes Ergebnis denkbar wäre, ist hier in den Ermessensspielraum der VB Thal-Gäu nicht einzugreifen.
Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'167 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 417). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'167 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
Expediert am: