Steuergericht
Urteil vom 30. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Laffer, Wiedmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2024.28; BST.2024.21
2. C D Z , in X
gegen
Kantonales Steueramt Nachsteuern
betreffend Nachsteuern Staats- und Bundessteuer 2008, 2010 - 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. A B Z (nachfolgend Rekurrent 1) und C D Z (nach-folgend Rekurrentin 2) sind Staatsangehörige von Grossbritannien. 1990 kaufte der Rekurrent 1 ein Grundstück in GB-W, 1995 ein solches in GB-V und 2005 eines in GB-U. Die Rekurrenten heirateten 2001 und wohnten seither in Y SO.
In der gemeinsamen Steuererklärung 2017 deklarierten die Rekurrenten erstmals im Rahmen einer Selbstanzeige die drei britischen Liegenschaften und die entsprechenden Mieterträge. Daraufhin leitete das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend KStA) mit Schreiben vom 20. August 2018 ein Nachsteuerverfahren ein. Am 7. Oktober 2019 trennten sich die Rekurrenten. Am 2022 wurde ihre Ehe geschieden. Am 28. September 2023 wurden die Nachsteuerverfügungen erlassen und dem Rekurrenten 1 zugestellt. Am 20. Dezember 2023 wurden die Nachsteuerverfügungen auch der Rekurrentin 2 eröffnet.
2. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 erhob der Rekurrent 1 Einsprache. Dabei machte er geltend, dass das errechnete Einkommen zu hoch sei. Bei den Liegenschaften in W und U seien die Hypothekarzinse und die Abzüge (Unterhaltsbeiträge etc.) nicht berücksichtigt worden. Beim Verkehrswert der Grundstücke sei vom Schätzwert der britischen Behörden und nicht vom Verkaufspreis auszugehen.
Die Rekurrentin 2 erhob keine Einsprache.
3. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 wurden die Einspracheentscheide aber wegen eines Fehlers wieder widerrufen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 reichte der Rekurrent 1 zusätzliche Unterlagen ein und begründete die Einsprache noch einmal vertieft. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurden korrigierte Einspracheentscheide erlassen. Dabei wurde die Nachsteuerverfügung betreffend die Steuerperiode 2008 aufgehoben und das Nachsteuerverfahren eingestellt. Mangels Unterbesteuerung wurde auch das Nachsteuerverfahren für die direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2009 eingestellt. Die Einsprachen für die übrigen Steuerperioden wurden teilweise gutgeheissen. Insbesondere wurden die geltend gemachten Abzüge (Unterhaltsbeiträge, Gebühren usw.) teilweise anerkannt.
4. Mit Schreiben vom 3. August 2024 erhob der Rekurrent 1 Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Dabei wurde beantragt, zusätzliche Abzüge (Energiekosten, Mietgarantien usw.) und zusätzliche Schulden und Schuldzinsen zu berücksichtigen. Weiter wurde beantragt, auf die Verzugszinse zu verzichten, weil das Nachsteuerverfahren über fünf Jahre gedauert habe.
5. Mit Schreiben vom 10. September 2024 beantragte das KStA, das Rekurs- und Beschwer-deverfahren für die Steuerperiode 2009 abzutrennen und diesen Rekurs und die Beschwerde gutzuheissen.
Mit Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Oktober 2024 wurde der Rekurs und die Beschwerde für die Steuerperiode 2009 gutgeheissen.
6. In
seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 beantragte das KStA, dass auf den
Rekurs und die Beschwerde betreffend die Steuerperiode 2008 nicht eingetreten
werde und der Rekurs und die Beschwerde betreffend die Steuerperioden 2010 bis
2016 abzuweisen seien. Für die Steuerperioden 2011 und 2012 sowie 2014 bis 2016
wurde im Rahmen einer reformatio in peius beantragt, dass die Heizungs- und
Warmwasseraufbereitungskosten, die direkt mit dem Betrieb der Anlage
zusammenhängen, bei der direkten Bundessteuer nicht zum Abzug zugelassen werden
dürften. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Mieter die Energiekosten tragen
würden und es daher nicht nachvollziehbar sei, warum dies nicht auch für die
Kosten der Fernwärme und Warmwasserversorgung gelten würde. Bei der direkten
Bundessteuer seien derartige Ausgaben sowieso nicht abziehbar. Nicht abziehbar
seien auch die Prämien für die Mietzinsgarantie. Diese würden nur den
persönlichen Sicherheitsbedürfnissen der Vermieter dienen. Auch Miet- und
Depotkautionskosten wurden nicht anerkannt, weil nicht nachgewiesen sei, dass
diese in Grossbritannien obligatorisch seien. Auch die Council-Tax wurde nicht
akzeptiert, weil nicht nachgewiesen sei, dass dies effektiv eine mit dem
Grundstück verknüpfte Objektsteuer und nicht einfach eine Gemeindesteuer sei.
In der Steuerperiode 2010 seien die nachfolgenden Ausgaben nicht zum Abzug
zuzulassen. Die Rechnung von GBP 175 betreffe die Steuerperiode 2009. Die
Rechnung im Betrag von GBP 12'267 beziehe sich auf einen wiederaufgebauten
Wintergarten. Hier sei unbelegt, dass diese Kosten werterhaltend seien. Auch
bei einem Betrag von GBP 434 für Haushaltgeräte sei der werterhaltende
Charakter nicht nachgewiesen. Dies gelte auch für eine Ausgabe von GBP 2'918
für Baumassnahmen. In der Steuerperiode 2011 seien Fensterreinigungskosten von
GBP 42 als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten zu beurteilen und nicht zum
Abzug zuzulassen. In der Steuerperiode 2013 seien Reinigungskosten von GBP 66
und 102 nicht zu akzeptieren. Kosten für die Wohnungsreinigung seien
Lebenshaltungskosten und es sei auch nicht klar, ob die Rekurrenten diese
Kosten nicht überwälzt hätten. Kosten für das Entstopfen von Rohren seien auf
die Mieter zu überwälzen, wenn die Mieter die Rohre schuldhaft verstopft
hätten. In der Steuerperiode 2014 seien Leasekosten von GBP 225 und
Servicegebühren von GBP 1'178 nicht anzuerkennen. Diese Rechnungen würden
gemäss Rechnungsdatum die Steuerperiode 2013 betreffen, wo sie anerkannt
wurden. Auch in der Steuerperiode 2015 seien Leasekosten von GBP 225 und
Servicegebühren von GBP 25 nicht anzuerkennen. Auch diese Rechnungen seien
periodenfremd und würden die Steuerperiode 2014 betreffen. In der Steuerperiode
2016 seien Kosten für die Wartung einer Dusche von GBP 225, Leasekosten von GBP
225 und Anwaltskosten von GBP 840 nicht anzuerkennen. Die Rechnung für die
Wartung der Dusche und die Leasekosten betreffe die Periode 2015, wo sie anerkannt
worden seien. Der Hintergrund der Anwaltskosten sei nicht belegt. In den
Steuerperioden 2010 bis 2016 seien in der Veranlagung jeweils Kosten für den
Heizkesselser-vice akzeptiert worden. Derartige Kosten seien aber bei der
direkten Bundessteuer nicht abziehbar, weshalb eine reformatio in peius
beantragt wird. Zu den Verzugszinsen hielt die Vorinstanz fest, dass diese von
Gesetzes wegen geschuldet seien.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) verzichtete auf eine Vernehmlassung.
7. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 änderte das KStA unaufgefordert seinen Antrag für die Steuerperiode 2010 ab und beantragte, dass die Kosten für die Baumfällung von GBP 1'198 (inkl. VAT) nicht zum Abzug zugelassen werden, weil sich aus den Akten nicht ergeben würde, weshalb der Baum gefällt worden sei.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht KSG Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich auf Art. 140 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der korrigierte Einspracheentscheid datiert vom 8. Juli 2024. Am 3. August 2024 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben.
2. Der Rekurrent 1 und die Rekurrentin 2 heirateten am 2001. Die Ehe wurde am … 2019 getrennt und am 2022 geschieden. Im hier interessierenden Zeitraum lebten die Rekurrenten somit in ungetrennter Ehe. Die Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde wurden nur vom Rekurrenten 1 eingereicht. Gemäss Art. 113 Abs. 1 DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG üben Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die ihnen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Erhebt nur ein Ehegatte ein Rechtsmittel, gilt dieses auch für den andern Ehegatten (Art. 113 Abs. 3 DBG bzw. § 132 Abs. 3 StG). Die Vertretungsvermutung gilt für die Steuerperioden, während der die Ehegatten gemeinsam veranlagt wurden. Eine zwischenzeitlich erfolgte Trennung oder Scheidung der Ehe hat hingegen keinen Einfluss (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., Art. 113 N 6; Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl., § 18 N 2 f.; a.M. insbesondere für das Nachsteuerverfahren Locher, Kommentar DBG, Art. 113 N 27). Behördliche Mitteilungen (Veranlagungen, Entscheide usw.) können der inzwischen geschiedenen Rekurrentin aber nur entgegengehalten werden, wenn sie ihr korrekt eröffnet wurden. Nachdem das KStA die Verfügungen anfänglich nur dem Rekurrenten 1 eröffnet hat, hat es mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 auch sämtliche Nachsteuerverfügungen der Rekurrentin 2 eröffnet. Eine separate Einsprache hat sie nicht eingereicht. Der korrigierte Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 wurde beiden Rekurrenten ordnungsgemäss eröffnet. Somit kann festgehalten werden, dass die vom Rekurrenten 1 erhobenen Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde vom 3. August 2024 gegenüber beiden Parteien Wirkung entfalten.
3.1. Rekurs und Beschwerde genügen nur knapp den Anforderungen. Gemäss Art. 140 Abs. 2 DBG bzw. § 160 Abs. 3 StG muss ein Begehren gestellt werden und die begründenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Der Rechtsschrift mangelt es insbesondere an einem Rechtsbegehren. Dementsprechend ist unklar, für welche Steuerperioden überhaupt Rekurs bzw. Beschwerde erhoben worden war. Gemäss Überschrift der Rechtsschrift wird für die Steuerperioden 2008 bis 2016 Rekurs und Beschwerde erhoben.
3.2. Festzuhalten ist, dass mit Verfügung vom 8. Juli 2024 die Nachsteuerverfügung für das Steuerjahr 2008 aufgehoben und das Nachsteuerverfahren eingestellt worden war. Die Veranlagung 2008 ist rechtskräftig. Soweit der Rekurs und die Beschwerde auch diese Steuerperiode betreffen sollten, ist auf diese Rechtsmittel mangels Beschwer nicht einzutreten.
3.3. Mit Urteil vom 21. Oktober 2024 hat das KSG den Rekurs und die Beschwerde für das Steuerjahr 2009 gutgeheissen. Auch die Steuerperiode 2009 ist daher rechtskräftig erledigt. Somit sind nur noch die Steuerperioden 2010 bis 2016 zu überprüfen. Soweit die Rechtsmittel diese Steuerperioden betreffen, ist darauf einzutreten.
4. Die Regelungen zum Liegenschaftenunterhalt und zum Schuldzinsenabzug unterscheiden sich im Bereich der Staatssteuer nicht wesentlich von denjenigen im Bereich der direkten Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Sofern notwendig wird ausdrücklich auf allfällige Unterschiede hingewiesen.
5. Nach Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. § 39 Abs. 3 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Für die Abzugsfähigkeit wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die getätigten Aus-gaben dazu dienen, die Liegenschaft in ihrem bisherigen vertrags- oder nutzungsmässigen Zustand zu erhalten (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 123 II 218 E. 1c S. 223; Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 3.3; Urteil 2A.480/2004 vom 2. Februar 2005 E. 2.1, in: ASA 75 S. 488). Dabei massgebend ist der im Zeitpunkt des einkommenssteuerlich relevanten Erwerbes gegebene objektive Nutzungswert aus der Sicht des Steuerpflichtigen, welcher die Aufwendungen auch wirklich trägt (vgl. Zwahlen/Lissi, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 32 DBG). Abzugrenzen sind die werterhaltenden Unterhaltskosten einerseits von wertvermehrenden Aufwendungen und andererseits von den Lebenshaltungskosten. Wertvermehrende Kosten (Art. 34 lit. d DBG bzw. § 41 Abs. 4 lit. e StG) verbessern den Vermögensgegenstand und schaffen dauerhaft zusätzliche neue Werte. Lebenshaltungskosten sind primär und überwiegend durch die private Lebenshaltung bedingt (Richner et al., a.a.O., Art. 34 N 3 ff.). Sie dienen nicht unmittelbar der Erzielung von Vermögenserträgen und sind daher nicht abziehbar (Art. 34 lit. a DBG bzw. § 41 Abs. 4 lit. a StG).
Steuerperiode 2010
6.1. Die Rekurrenten verlangen den Abzug der Kosten für das Lease von GBP 175. Die eingereichte Rechnung datiert vom 26. November 2009. Auch wenn diese Rechnung die Periode 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 betrifft, gilt es festzuhalten, dass Gewinnungskosten im Kanton Solothurn nur in derjenigen Steuerperiode geltend gemacht werden können, in der sie effektiv angefallen sind. Massgebend ist somit das Datum der Rechnungsstellung (§ 8 Steuerverordnung StVO Nr. 16; BGS 614.159.16). Die Rechnung vom 26. November 2009 wurde in der Steuerperiode 2009 zum Abzug zugelassen und kann somit nicht noch einmal in der Steuerperiode 2010 geltend gemacht werden.
6.2. Abziehen möchten die Rekurrenten die Kosten von GBP 12'267. Nach Ansicht der Vor-instanz ist nicht belegt, dass die GBP 8'820 für den Wiederaufbau des Wintergartens werterhaltende Ausgaben waren. Als wertvermehrend gilt nicht nur das erstmalige Erschaffen von neuen Werten (z.B. Anbau einer neuen Garage), sondern auch die Aufwendungen für sogenannte Ersatzbauten, die anstelle renovationsbedürftiger Bauten errichtet werden (Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 64). Dass es sich beim Wiederaufbau eines Wintergartens nicht um einen Ersatzbau handelt, kann den Akten nicht entnommen werden. Nachdem die Beweispflicht hier bei den Rekurrenten liegt, ist dieser Abzug abzuweisen.
6.3. Nicht akzeptiert hat die Vorinstanz den Abzug von GBP 434 für Haushaltsgeräte (Kühl-schrank, Waschmaschine, Tiefkühltruhe). Effektiv können der Rechnung keinerlei Details entnehmen. So ist unklar, ob es hier um freistehende oder fest mit dem Gebäude verbundene Geräte geht. Nur festeingebaute Geräte wären abzugsberechtigt. Weiter ist unklar, welche Geräte ersetzt wurden. Da hier nur der Kaufpreis, nicht aber Kosten für den Einbau geltend gemacht werden, besteht die Vermutung, dass die Geräte nicht fest eingebaut sind. Im Zweifelsfall muss der Abzug mangels genügenden Nachweises verweigert werden.
6.4. Auch die Rechnung im Betrag von GBP 2'918 wurde von der Vorinstanz nicht zum Abzug zugelassen, da auch hier der werterhaltende Charakter der Ausgaben unklar sei. Geltend gemacht werden hier verschiedenste Arbeiten, die mindestens teilweise (Ausbau Dachboden, Wände im Wintergarten etc.) wertvermehrend sind. Auch hier haben die Rekurrenten die Folgen der unklaren Beweislage zu tragen.
Steuerperiode 2011
7.1. Die
Kosten von GBP 42 für eine Fensterreinigung wurde nicht akzeptiert, weil unklar
war, ob die Rekurrenten die Rechnung tatsächlich bezahlt haben oder ob sie sie
beispielsweise auf die Mieter überwälzen konnten. Auch hier ist die Beweislage
sehr dürftig. In den Akten befindet sich lediglich die von der Verwaltung
bezahlte Rechnung. Notwendige Reinigungskosten werden bei einem Auszug
normalerweise auf die Mieterschaft überwälzt. Abziehbar sind üblicherweise nur
die Reinigungskosten für die gemeinschaftlichen Anlagen (z.B. durch Hauswart).
Die Reinigungskosten können demnach nicht abgezogen werden. Somit muss auch
nicht geprüft werden, ob diese nicht allzu hohen Kosten das nach
Verkehrsauffassung übliche Mass übersteigen, wie von der Vorinstanz geltend
gemacht.
7.2. Die Energiekosten und die Kosten der Mietkaution sind anschliessend in E. 12 separat zu behandeln.
Steuerperiode 2012
8. Auf die Energiekosten und die Kosten der Mietgarantie ist anschliessend in E. 12 separat einzugehen.
Steuerperiode 2013
9.1. Geltend gemacht werden allgemeine Reinigungskosten von GBP 66 sowie Reinigungskosten für ein verstopftes Waschbecken von GBP 102. Auch hier ist unklar, ob die Rekurrenten die allgemeinen Reinigungskosten wirklich selbst getragen haben. Dem eingereichten Beleg kann dies nicht entnommen werden. Er richtet sich an die Verwaltung. Reinigungskosten bei einem Mieterwechsel werden üblicherweise auf die bisherigen Mieter, welche die Liegenschaft in sauberem Zustand abzugeben haben, abgewälzt. Gründe, warum dies hier nicht der Fall sein sollte, werden nicht geltend gemacht.
9.2. Auch die Kosten für das Entstopfen eines Waschbeckens werden üblicherweise auf die Mieterschaft überwälzt, weil das Verstopfen in der Regel auf ein Fehlverhalten der Mieter zurückzuführen ist. Für schuldhaft verursachte Kosten hat die Mieterschaft einzustehen. Diese Regel gilt gemäss den eingereichten Mietverträgen auch in Grossbritannien. Auch hier muss davon ausgegangen werden, dass die Rekurrenten diese Kosten überwälzen konnten.
9.3. Zu den Energiekosten, der Mietkaution und den Steuern (Council Tax) ist auf die Ausführungen in E. 12 zu verweisen.
Steuerperiode 2014
10.1. Die Vorinstanz hat Kosten für das Lease von GBP 225 und Kosten für Servicegebühren im Betrag von GBP 1'178 nicht akzeptiert. Gemäss Rechnungsdatum vom 2. bzw. 13. Dezem-ber 2013 wurden diese Kosten bereits im Vorjahr in Rechnung gestellt und dort auch als Ab-zug bewilligt. Massgebend ist jeweils das Rechnungsdatum (§ 8 StVO Nr. 16). Ein Abzug im Jahr 2014 ist daher nicht möglich, auch wenn die Rechnungen Vorauszahlungen für Leistungen im Jahr 2014 sind und allenfalls auch erst im Jahr 2014 bezahlt wurden.
10.2. Was die Energiekosten und die Mietkautionsgebühr betrifft, ist auf die Ausführungen in E. 12 zu verweisen.
Steuerperiode 2015
10.3. Auch in der Steuerperiode 2015 hat die Vorinstanz Leasekosten und Servicegebühren, die im Jahr 2014 in Rechnung gestellt wurden, nicht akzeptiert. Diese Kosten wurden bereits im Jahr 2014 zum Abzug zugelassen.
10.4. Auf die Energiekosten ist nachfolgend in E. 12 einzugehen.
Steuerperiode 2016
11.1. In der Steuerperiode wurden geltend gemachte Anwaltskosten von GBP 840 nicht akzeptiert. Die Vorinstanz hat diesen Entscheid damit begründet, dass der eingereichten Rechnung nicht entnommen werden könne, welcher Aufwand damit bezahlt worden sei. Auf der Rechnung vom 2. Mai 2019 ist zwar ersichtlich, dass die Tätigkeiten die Liegenschaft «T Road W» betrafen und am 11. Oktober 2016 GBP 750 bezahlt worden sind. Zusätzlich wurden GBP 90 für «Service of Notice» abgezogen. Nicht jede anwaltliche Tätigkeit, welche eine Liegenschaft betrifft, kann aber als Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Abziehbar sind Anwaltskosten nur, wenn sie der Erhaltung des bisherigen Rechtszustands dienen (Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 108). Dass es vorliegend um eine Zwangsräumung einer Wohnung ging, kann den eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden. Dass der Abzug dieser Kosten verweigert wurde, ist demzufolge nicht zu beanstanden.
11.2. Weiter hat die Vorinstanz eine Rechnung von GBP 225 für einen Reparatur einer Dusche nicht akzeptiert. Die Rechnung datiert vom 20. Dezember 2015 und wurde den Rekurrenten von der Verwaltung mit Schreiben vom 18. Januar 2016 weiterbelastet. Da die Vorinstanz die Rechnung im Jahr 2015 akzeptiert hatte (vgl. E. 11.1.3 des Einspracheentscheids), kann diese Rechnung nicht noch einmal im Jahr 2016 geltend gemacht werden. Die Verweigerung des Abzugs war demnach korrekt.
11.3. Auch im Steuerjahr 2016 haben die Rekurrenten die Leasekosten des Vorjahres geltend gemacht. Diese Kosten können nicht anerkannt werden, weil sie bereits im Vorjahr zum Abzug zugelassen wurden.
11.4. Auf die Energiekosten ist nachfolgend in E. 12 einzugehen.
Generelle Abzüge
12.1. In allen Jahren (2010 bis 2016) machten die Rekurrenten Energiekosten geltend. Konkret hielten sie fest, dass die normale Energieversorgung den Mietern in Rechnung gestellt wurde. Zusätzlich gäbe es eine Fernwärme und Wasserversorgung, die von der Gebäudeverwaltung dem Eigentümer belastet worden sei. Nach Ansicht der Vorinstanz ist es hingegen nicht nachvollziehbar, warum die Kosten für die Fernwärme und die Wasserversorgung nicht den Mietern weiterbelastet würden, zumal sie gemäss Mietvertrag diese Kosten übernehmen müssten. Effektiv kann festgehalten werden, dass auch in Grossbritannien die Mieter für die Energiekosten aufzukommen haben, was den eingereichten Mietverträgen entnommen werden kann. Auch wenn die Energiekosten von der Verwaltung dem Eigentümer in Rechnung gestellt worden sind, bedeutet dies nicht, dass dieser sie nicht den Mietern über eine Nebenkostenabrechnung weiterbelastet hat. Da sich entsprechende Abrechnungen nicht in den sehr umfangreichen Akten befinden, wurde der Abzug zurecht verweigert. Im Übrigen könnten diese Kosten bei der direkten Bundessteuer sowieso nicht geltend gemacht werden (vgl. unten, E. 13).
12.2. Die Rekurrenten haben weiter die Kosten für eine Mietgarantie abgezogen. Die Mietgarantie sei in Grossbritannien üblich. Damit könne das Risiko eines Mietzinsausfalls auf einen Garanten abgewälzt werden. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Kosten nicht doch auf die Mieter abgewälzt oder im Mietzins bereits eingerechnet seien. Im Übrigen müssten sie als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten angesehen werden. Versicherungsprämien gelten grundsätzlich als abziehbarer Aufwand, soweit es sich um Sachversicherrungen für Grundstücke (Brand-, Wasser-, Glas-, Gebäudeversicherung etc.) handelt (Art. 32 Abs. 2 DBG; § 39 Abs. 3 lit. b StG). Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören auch die Gebäudehaftpflichtversicherungsprämien. Den möglichen Mietzinsausfall durch eine Mietzinsgarantie abzusichern, ist in der Schweiz eher unüblich. Derartige Ausgaben sind nicht unmittelbar wirtschaftlich oder rechtlich mit dem Halten eines Grundstücks verknüpft (Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 119). Die Kosten für eine private maximale Absicherung von finanziellen Risiken müssen daher als Lebenshaltungskosten angesehen werden, die steuerlich nicht abziehbar sind. Die Vorinstanz hat daher den Abzug zu Recht verweigert.
12.3. Weiter haben die Rekurrenten Miet- und Depotkautionskosten abgezogen. Die Vorinstanz hat hingegen den Abzug verweigert, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Rekurrenten diese Kosten nicht auf die Mieter überwälzt haben. Den Akten (vgl. Act. 595) kann entnommen werden, dass der Eigentümer berechtigt ist, die Miet- und Depotkautionskosten auf die Mieterschaft zu überwälzen. Ob diese Kosten z.B. im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung überwälzt wurden, kann den Akten nicht entnommen werden. Zumindest ist nicht ersichtlich, warum die Rekurrenten auf die Überwälzung dieser Kosten verzichten würde. Die Verweigerung der Abziehbarkeit dieser Kosten ist daher nicht zu beanstanden.
12.4. Verweigert hat die Vorinstanz die Abziehbarkeit der sog. «Council-Tax». Nach Ansicht der Rekurrenten ist die «Council-Tax» eine Objektsteuer. Die Übersetzung als «Gemeindesteuer» sei vielleicht falsch. Liegenschafts- und Grundsteuern gelten grundsätzlich als abziehbare Gewinnungskosten. Vorliegend ist aber die Rechtsnatur der «Council-Tax» unklar. Die Rekurrenten haben zwar festgehalten, dass die «Council-Tax» grundsätzlich von den Mietern bezahlt werden müsse. Auf den Vermieter werde sie nur beim Leerstand einer Wohnung überwälzt. Im Übrigen reichten die Rekurrenten zur «Council-Tax» aber keinerlei Unterlagen ein, so dass es nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz den Abzug dieser Steuer nicht genehmigt hat, weil es die Rekurrenten versäumt haben, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, dass es sich hier effektiv um eine Objektsteuer handelt.
Reformatio in peius
13. Die Vorinstanz hat zwischen 2010 und 2016 Heizungskosten von insgesamt GBP 770 zum Abzug zugelassen. Konkret ging es 2010 um eine Heizungsentlüftung (GBP 28), 2011 bis 2016 je um einen Heizkesselservice (2011: GBP 85; 2012: GBP 131; 2014: GBP 120; 2015: GBP 186; 2016: GBP 150). Im Steuerjahr ging es zusätzlich um einen Heizungsnotruf (GBP 70). Im Gegensatz zur Staatssteuer sind diese Kosten bei der direkten Bundessteuer gesetzlich vom Abzug ausgenommen. In Art. 1 Abs. 2 lit. c der EStV-Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.1162) wird festgehalten, dass Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten nicht als Unterhaltskosten abziehbar sind. Dementsprechend ist der Einspracheentscheid zu Ungunsten abzuändern und die erwähnten GBP 770 sind bei der direkten Bundessteuer von der Liste der gewährten Abzüge zu streichen. Die Rekurrenten wurden mit Verfügung des KSG vom 14. Oktober 2024 ausdrücklich auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht.
Verzugszinsen
14. Gemäss Art. 164 DBG bzw. § 179 StG muss auf Steuerbeträgen, die nicht fristgerecht entrichtet wurden, ein Verzugszins bezahlt werden. Auch auf nicht bezahlten Nachsteuern wird ein Verzugszins erhoben (vgl. § 12 Abs. 2 StVO Nr. 10). Verzugszins ist geschuldet bis zum Zahlungseingang (§ 179 Abs. 2 StG). Dass die Rekurrenten ihre Selbstanzeige im Jahr 2017 eingereicht hatten und die Nachsteuerverfügung erst im Jahr 2023 erlassen wurde, ändert an der Verzugszinspflicht nichts. Der geltend gemachte Verzugszins ist daher geschuldet.
Verfahrenskosten
15. Der Rekurs und die Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet, soweit sie zulässig sind, und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG). In Anwendung von § 150 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt diese CHF 1'756 (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 756). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2010 bis 2012 und 2014 bis 2016 wird zu Ungunsten der Rekurrenten und Beschwerdeführer abgeändert, indem die Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, nicht zum Abzug zugelassen werden.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'756 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- KStA, Nachsteuern (00000000), mit Steuerakten
- KStA, Rechtsdienst
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- VB Solothurn
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG Y
- Röm.-kath. Kirchgemeinde S-Y
Expediert am: