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Nachsteuern, Handänderungssteuer
In casu Nachsteuerforderungen teilweise verjährt; teilweise keine Unterbesteuerung gegeben, Verfahren zurecht eingestellt; keine Verrechnung mit Überbesteuerung; bei Vermögensteuer Schuldabzug zu Unrecht nicht beachtet.
StG § 170
DBG Art. 151
Urteil SGSTA.2024.37; BST.2024.29 vom 22. September 2025
Aus den Erwägungen:
2. Die Voraussetzungen eines Nachsteuerverfahrens werden in Art. 151 DBG geregelt. Eine nahezu gleichlautende Formulierung findet sich in § 170 StG.
2.1 Nachdem Art. 129 ff. BdBSt noch die Vorstellung zugrunde lag, dass eine Nachsteuer nur in Verbindung mit einer Busse erhoben werden konnte und ein Verschulden der steuerpflichtigen Person voraussetzte, wurde das heutige Nachsteuerverfahren in Umsetzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK vom Steuerstrafverfahren entkoppelt (StR 55 S. 124; ASA 57 S. 220; ASA 52 S. 457 f.; StE 1987 B 101.2 Nr. 3; BEHNISCH, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, S. 152 ff. und 353). Die Nachsteuer hat heute somit keinerlei Strafcharakter mehr. Sie wird als Folge einer Unterbesteuerung mit dem einzigen Zweck erhoben, einen Steuerausfall des Gemeinwesens auszugleichen (BGer 7.3.2007, 2A.554/2006; BGer 27.2.2007, 2A.300/2006; BGer 13.12.2004, 2A.3002004; vgl. mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung: RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Art. 151 N 1 ff.; LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art. 151 DBG N 7; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. A., S. 459 ff.).
2.2 Damit eine Nachsteuer erhoben werden kann, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:
a) Die in Frage stehende Veranlagung ist in Rechtskraft erwachsen.
b) Die in Frage stehende Veranlagung ist zu tief ausgefallen. Es ist zu einer sog. Unterbesteuerung gekommen.
c) Die ungenügende Veranlagung ist auf im Veranlagungszeitpunkt nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel oder ein Verbrechen oder Vergehen gegenüber den Steu-erbehörden zurückzuführen.
2.3 Des Weiteren ist vorausgesetzt, dass keine Verjährung zur Einleitung und Festsetzung der Nachsteuer eingetreten ist. Gemäss Art. 152 Abs. 3 DBG bzw. § 171 Abs. 3 StG erlischt das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. Das Nachsteuerverfahren muss folglich 15 Jahre nach der Steuerperiode rechtskräftig abgeschlossen sein. Die Frist von 15 Jahren stellt eine Verwirkungsfrist dar (BGE 138 II 169 E. 3, 170). Der Beginn dieser 15-jährigen Frist liegt am Ende der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. Die Frist läuft im Regelfall am 31. Dezember ab (BGE 140 I 68 E. 6, 72 f.).
2.4 Ein Nachsteuerverfahren ist sodann nur rechtskräftig abgeschlossen, wenn der letztinstanzliche Entscheid über eine eröffnete Nachsteuerverfügung innerhalb der Verwirkungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Rechtskraft kann u.U. erst mit dem bundesgerichtlichen Urteil eintreten (BGE 138 II169 E. 3.3, 171). Falls die Nachsteuerverfügung nicht innerhalb der Verwirkungsfrist rechtskräftig wird, muss infolge Verwirkung auf die Nachsteuererhebung der entsprechenden Steuerperiode verzichtet werden. In einem solchen Fall bleibt es bei der ursprünglichen Veranlagung, d.h. der Nachsteueranspruch ist verwirkt.
2.5 Die Verwirkungsfristen des Nachsteueranspruchs sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (LOOSER, a.a.O., N. 1d zu Art. 152 DBG).
2.6 Vorliegend kann zunächst festgehalten werden, dass die definitiven (berichtigten) Veranlagungen der Steuerjahre 2009 bis und mit 2014 unangefochten in Rechtskraft er-wachsen sind. Auf eine rechtskräftige Veranlagung darf im Nachsteuerverfahren nur zu-rückgekommen werden, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel ergibt, dass die Veranlagung unrichtig (entweder überhaupt nicht oder ungenügend) ausgefallen ist (RICHNER et al., a.a.O., Art. 151 N 15). Tatsachen sind Zustände oder Vorgänge (Ereignisse), die den gesetzlichen Steuertatbestand betreffen. Beweismittel sind Erkenntnisquellen, die dazu geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, d.h. vom Vorliegen der rechtserheblichen Tatsachen zu überzeugen (GYGI, Bundesverwaltungsrechts-pflege, S. 275; LOOSER, a.a.O., Art. 151 DBG N 13).
2.7 Die angefochtenen Einspracheentscheide beziehen sich sowohl auf die direkte Bundessteuer als auch auf die Staatssteuer. Mit Rekursen und Beschwerden werden sowohl die Entscheide betreffend direkter Bundessteuer 2009 – 2014 als auch die Entscheide betreffend Staatssteuer 2009 – 2014 angefochten.
B. Einspracheentscheid betreffend Nachsteuer Einkommen und Vermögenssteuer Staatssteuer 2009 und Einkommenssteuer Bundessteuer 2009
3.1 Die Nachsteuerverfügung betreffend Staats- und direkter Bundessteuer 2009 ist vom Steueramt am 14. September 2023 eröffnet worden. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Oktober 2023 wurde mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 vom Steueramt erledigt. Dagegen hat die Rekurrentin bzw. die Vertreterin frist- und formgerecht Rekurs und Beschwerde beim Steuergericht eingereicht. Die 15-jährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 152 Abs. 3 DBG bzw. § 171 Abs. 3 StG endete für die Steuerperiode 2009 folglich am 31. Dezember 2024. Das Nachsteuerverfahren betreffend die Staats- und direkte Bundessteuer 2009 ist per 31. Dezember 2024 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden, womit das Recht, die Nachsteuer für die Steuerperiode 2009 festzusetzen, erloschen ist. Dies ist von Amtes wegen zu berücksichtigen.
3.2 Die Vorbringen der Vorinstanz, wonach ein Teil der Nachsteuerverfügung 2009 in Rechtskraft erwachsen sei, sind unbegründet. Im Rekurs und Beschwerdeverfahren hat das Steuergericht volle Kognition und zudem ist mit der Einsprache die Nachsteuerverfügung 2009 vollumfänglich angefochten worden. Der Einspracheentscheid Nachsteuerverfahren betreffend Staats- und direkter Bundessteuer 2009 ist folglich aufgrund absoluter Verjährung vollumfänglich aufzuheben. Damit bleibt es bei der ursprünglichen definitiven Veranlagung betreffend Staats- und direkte Bundessteuer 2009 vom 14. Februar 2011.
C. Nichteintretensentscheid betreffend Nachsteuer pro Staats- und Bundessteuer 2011 und 2014
4.1 Das Steueramt des Kantons Solothurn leitete mit Eröffnungsverfügung vom 22. No-vember 2019 für die Steuerperioden 2009 bis und mit 2014 ein Nachsteuerverfahren ein, mit der Begründung, dass mit der Steuererklärung 2015 erstmals ein Darlehen an Y, das bereits in den Steuerperioden 2009 bis und mit 2014 bestanden habe, deklariert worden sei.
4.2 Mit Schreiben vom 14. September 2023 zeigte das KSTA gegenüber der Steuerpflichtigen bzw. deren Vertreterin an, dass die Nachsteuerverfahren abgeschlossen würden und eröffnete je eine Nachsteuerverfügung betreffend die Steuerperioden 2009, 2010, 2012 und 2013. Mit demselben Schreiben teilte das KSTA der Steuerpflichtigen bzw. deren Vertreterin mit, dass die Nachsteuerverfahren betreffend Staats- und direkte Bundessteuer 2011 und 2014 aufgrund Geringfügigkeit eingestellt würden.
4.3 Auf die Einsprache gegen die Einstellungsverfügungen der Nachsteuerverfahren betreffend Staats- und direkte Bundessteuer 2011 und 2014 ist das KSTA nicht eingetreten, mit der Begründung, dass gegen eine Einstellungsverfügung kein Rechtsmittel ergriffen werden könne. Die Rekurrentin bzw. Vertreterin vertritt dahingegen die Ansicht, dass der erfolgte Nichteintretensentscheid aufzuheben sei.
4.4 Für die Steuerperioden 2011 und 2014 stellt sich folglich die Frage, ob das Steueramt zu Recht nicht auf die Einsprachen gegen die Einstellungsverfügungen für die Steuerperioden 2011 und 2014 eingetreten ist und ob der Erlass einer Einstellungsverfügung aufgrund Geringfügigkeit überhaupt zulässig gewesen ist.
4.5 Unbestritten ist, dass das KSTA mit Eröffnungsverfügung vom 22. November 2019 für die Steuerperioden 2009 bis und mit 2014 ein Nachsteuerverfahren eingeleitet hat. Die Nachsteuerperiode umfasst folglich die Steuerperioden 2009 bis und mit 2014 (RICHNER et al., a.a.O., N 7 zu Art. 152 DBG).
4.6 Die vom Steueramt gewonnenen Erkenntnisse und Feststellungen haben in einem Entscheid einzufliessen. Kommt die Behörde zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Nachsteuer erfüllt sind, hat diese eine Nachsteuerverfügung zu erlassen. Diese hat den Verfahrensablauf, eine Sachverhaltsschilderung, die Nachsteuerfaktoren betreffend die einzelnen Steuerperioden sowie eine Steuerberechnung mit Angabe des genauen Steuerbetrages zu enthalten (RICHNER et al., a.a.O., N 28 zu Art. 153 DBG).
4.7 Kommt die Steuerbehörde nach durchgeführter Untersuchung jedoch zum Schluss, es liege kein Nachsteuertatbestand vor, so hat sie eine förmliche Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Rechtssicherheit (RICHNER et al., a.a.O., N 27 zu Art. 153 DBG).
4.8 Das Steueramt hat mit Eröffnungsverfügung vom 22. November 2019 für die Steuerperioden 2009 bis und mit 2014 ein Nachsteuerverfahren eingeleitet. Ein einmal eingeleitetes Nachsteuerverfahren muss mit einem Entscheid abgeschlossen werden. Dafür stehen der Vorinstanz, wie gesagt, zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Kommt diese zur Feststellung, dass ein Nachsteuertatbestand nicht gegeben ist, so hat sie das Nachsteuerverfahren mit einem Einstellungsentscheid abzuschliessen. Kommt die Vorinstanz jedoch zur Feststellung, dass der Nachsteuertatbestand erfüllt ist, unabhängig davon, ob dies geringfügige Auswirkungen hat oder nicht, so ist das Nachsteuerverfahren mit einer Nachsteuerverfügung abzuschliessen. In der Nachsteuerverfügung ist, wie erwähnt, der Verfahrensablauf, eine Sachverhaltsfeststellung, die Nachsteuerfaktoren betreffend die einzelnen Steuerperioden sowie eine Steuerberechnung mit Angabe des genauen Nachsteuerbetrags anzugeben. Sodann muss auch der geschuldete Verzugszins angegeben werden. Wie dem Schreiben der Vorinstanz zu entnehmen ist, hat diese die Einstellung des Nachsteuerverfahrens damit begründet, dass eine Geringfügigkeit vorliege, ohne dass der Umfang der Geringfügigkeit festgestellt worden wäre. Dies impliziert, dass die Vorinstanz ein Nachsteuertatbestand für die Steuerperioden 2011 und 2014 grundsätzlich als erfüllt erachtet hat, sich jedoch dafür entschied, das eingeleitete Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2011 und 2014 aufgrund nicht näher umschriebener und festgestellter Geringfügigkeit einzustellen, also auf die nach ihrer Ansicht grundsätzlich bestehende Nachsteuer zu verzichten. Ob ein solcher Verzicht auf die Erhebung der Nachsteuer durch das Gesetz tatsächlich legitimiert ist, auch wenn die Nachsteuer nur in geringfügiger Höhe ausfallen sollte, kann sich fragen, an dieser Stelle aber offenbleiben.
4.9 Damit signalisierte die Vorinstanz jedoch gegenüber der Einsprecherin, dass grundsätzlich eine Unterbesteuerung vorliege, aufgrund der Geringfügigkeit jedoch das Nachsteuerverfahren eingestellt werde. Einerseits hätte das Nachsteuerverfahren dementsprechend nicht mit einer Einstellungsverfügung, sondern mit einer Nachsteuerverfügung abgeschlossen werden müssen, da der Nachsteuertatbestand von dieser auch nur in geringfügigem Umfange festgestellt wurde; die erfolgten «Einstellungsverfügungen» betreffend die Steuerperioden 2011 und 2014 wären damit nicht als Einstellungsverfügungen als solche, sondern als Nachsteuerverfügungen zu qualifizieren gewesen. Andererseits ist dafürzuhalten, dass auch in einem Nachsteuerverfahren, wie hier, vergleichbar mit einem Strafsteuerverfahren eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung angezeigt sein kann.
4.10 Wie sich jedoch sowohl aus dem Vorbringen der Vorinstanz, insbesondere aber auch der Rekurrentin ergibt, gehen sowohl die Vorinstanz als auch die Rekurrentin ausdrücklich davon aus, dass in den Steuerperioden 2011 und 2014 keine Unterbesteuerung vorliegt. Vielmehr soll nach dem Vorbringen der Rekurrentin sogar eine Überbesteuerung gegeben sein. Mit einer Überbesteuerung ist dem Gemeinwesen folglich kein Steuerausfall entstanden.
4.11 Die Nachsteuer wird jedoch, als Folge einer Unterbesteuerung, mit dem einzigen Zweck erhoben, einen Steuerausfall des Gemeinwesens auszugleichen. Die in Frage stehende rechtskräftige definitive Veranlagungsverfügung muss folglich ungenügend ausgefallen sein (Unterbesteuerung, Steuerverkürzung).
4.12 Der Nachsteuertatbestand ist für die Steuerperioden 2011 und 2014 mangels der Voraussetzung der Unterbesteuerung folglich nicht erfüllt. Die Einstellung des Nachsteuerverfahrens für die Steuerperioden 2011 und 2014 ist daher rechtens. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, können gegen Einstellungsverfügungen im Rahmen eines eröffneten Nachsteuerverfahrens keine Rechtsmittel ergriffen werden (RICHNER et al., a.a.O., N 5 zu Art. 153). Selbst wenn ein Rechtsmittel ergriffen werden könnte, wäre ein Nichteintretensentscheid mangels Beschwer zu treffen. Die Vorinstanz ist folglich im Ergebnis zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Einstellungsverfügung eingetreten. Rekurs und Beschwerde sind damit unbegründet und abzuweisen.
4.13 Betreffend Eventualantrag, dass die angebliche Überbesteuerung in den Jahren 2011 und 2014 mit den Jahren, in denen eine Unterbesteuerung gegeben sei, zu verrechnen sei, widerspricht dies dem Grundsatz der Periodizität. Für eine Überbesteuerung im ordentlichen Veranlagungsverfahren, das in Rechtskraft erwachsen ist, steht als Korrektur das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung. Die Revision bildet das Gegenstück zur Nachsteuer. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient der Aufhebung oder Abänderung einer rechtskräftigen, mithin grundsätzlich unabänderlichen Veranlagung zugunsten der steuerpflichtigen Person. Mit der Revision soll eine Überbesteuerung, mit der Nachsteuer als ihrem Pendant eine Unterbesteuerung korrigiert werden. Sowohl die Revision als auch die Nachsteuer bezwecken die Durchsetzung des materiellen Rechts und damit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Für die allfällige Korrektur der Steuerperioden 2011 und 2014 steht der Rekurrentin das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung. Ob die Voraussetzungen der Revision aufgrund Überbesteuerung gegeben sind, kann hier offengelassen werden, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher nicht zu prüfen ist.
D. Einspracheentscheid betreffend Nachsteuer pro Staats- und Bundessteuer 2010, 2012 und 2013
Einkommenssteuer Staats- und direkte Bundessteuer
5.1 Soweit erkennbar, sind die von der Vorinstanz jeweils für die Steuerperioden 2010, 2012 und 2013 erhobenen Nachsteuerfaktoren betreffend Einkommen Staats- und direkte Bundessteuer 2010, 2012 und 2013 von der Rekurrentin nicht bestritten. Vielmehr verlangt diese, dass die für die Jahre 2010, 2012 und 2013 erhobenen Nachsteuern betreffend Ein-kommen mit den erfolgten Überbesteuerungen mit den definitiven Veranlagungen in den Steuerperioden 2011 und 2014 verrechnet werden.
5.2 Die Überbesteuerung in den Jahren 2011 und 2014 im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens mit den Jahren, in denen eine Unterbesteuerung gegeben sei, zu verrechnen, widerspricht dem Grundsatz der Periodizität. Für eine Überbesteuerung im ordentlichen Veranlagungsverfahren, das in Rechtskraft erwachsen ist, steht als Korrektur das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung. Die Revision bildet das Gegenstück zur Nachsteuer. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient der Aufhebung oder Abänderung einer rechtskräftigen, mithin grundsätzlich unabänderlichen Veranlagung zugunsten der steuerpflichtigen Person. Mit der Revision soll eine Überbesteuerung, mit der Nachsteuer als ihrem Pendant eine Unterbesteuerung korrigiert werden. Sowohl die Revision als auch die Nachsteuer bezwecken die Durchsetzung des materiellen Rechts. Für die allfällige Korrektur der Steuerperioden 2011 und 2014 steht der Rekurrentin das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung. Ob die Voraussetzungen der Revision aufgrund Überbesteuerung gegeben sind, kann hier offengelassen werden, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher nicht zu prüfen ist.
Vermögenssteuer Staatssteuer
5.3 Betreffend Vermögenssteuer ist die Verlustwahrscheinlichkeit bzw. die Bewertung der von der Rekurrentin an Y gewährten Darlehen strittig. Einigkeit besteht mittlerweile jedoch, dass die Darlehen nicht zum Nominalwert für die Nachbesteuerung herangezogen werden dürften. Die Rekurrentin erachtet einen Einschlag von pauschal 80 % als gerechtfertigt. Die Vorinstanz dahingegen nimmt eine Berechnung anhand des Verhältnisses von Vermögen und Schulden des Darlehensnehmers vor. Welche der Methoden richtig ist, kann offengelassen werden. So zeigt sich, dass sowohl bei der einen als auch bei der anderen Methode in den Steuerjahren 2010, 2012 und 2013 keine Unterbesteuerung vorliegt.
5.4 Auf eine rechtskräftige Veranlagung darf im Nachsteuerverfahren nur zurückgekommen werden, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel ergibt, dass die Veranlagung unrichtig (entweder überhaupt nicht oder ungenügend) ausgefallen ist (RICHNER et al., a.a.O., Art. 151 N 15). Tatsachen sind Zustände oder Vorgänge (Ereignisse), die den gesetzlichen Steuertatbestand betreffen. Beweismittel sind Erkenntnisquellen, die dazu geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, d.h. vom Vorliegen der rechtserheblichen Tatsachen zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 275; LOOSER, a.a.O., Art. 151 DBG N 13).
5.5 Ein Vergleich zwischen den definitiven bzw. berichtigten definitiven Veranlagungen der Jahre 2010, 2012 und 2013 gegenüber den Faktoren der Einspracheentscheide im Nachsteuerverfahren 2010, 2012 und 2013 ergibt betreffend Vermögen Folgendes:
…
5.6 Für das Jahr 2010 beantragt die Vorinstanz, dass der Rekurs betreffend Vermögenssteuerwert gutzuheissen sei. Diesem Antrag kann gefolgt werden, womit der Einspracheentscheid betreffend Nachsteuern 2010 aufgehoben wird, da gemäss Vorinstanz selbst nach deren Bewertungsmethode keine Unterbesteuerung vorliegt, womit die Voraussetzungen einer Nachsteuer nicht gegeben sind und die berichtigte definitive Veranlagung 2010 vom 6. Januar 2012 weiterhin ihre Gültigkeit hat.
5.7 Betreffend die Steuerperioden 2012 und 2013 ist festzustellen, dass die Vorinstanz je ein Vermögen von CHF 16’003'487 hinzugerechnet hat, jedoch die von ihr anerkannten Schulden in Höhe von rund CHF 21.7 Mio., die im Veranlagungsverfahren 2012 und 2013 von der Rekurrentin nicht geltend gemacht wurden, im Rahmen der Nachbesteuerung, soweit den Unterlagen entnommen werden kann, nicht berücksichtigte. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz anerkannten Schulden in Höhe von rund CHF 21.7 Mio. der Rekurrentin, ergibt sich, dass in den Jahren 2012 und 2013 mit den definitiven Veranlagung 2012 und 2013 keine Unterbesteuerung betreffend Vermögenssteuer vorgelegen hat. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sowohl in der Steuerperiode 2012 als auch in der Steuerperiode 2013 gegenüber den definitiven Veranlagungen 2012 und 2013 keine Unterbesteuerung vorliegt, womit die Grundvoraussetzung für die Erhebung einer Nachsteuer für die Vermögenssteuer nicht erfüllt ist. Die Nachsteuer wird denn auch mit dem einzigen Zweck erhoben, einen Steuerausfall des Gemeinwesens auszugleichen. Der Rekurs ist in diesem Punkt begründet und gutzuheissen.
5.8 An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass für eine Überbesteuerung im ordentlichen Veranlagungsverfahren, das in Rechtskraft erwachsen ist, als Korrektur das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung steht. Die Revision bildet das Gegenstück zur Nachsteuer. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient der Aufhebung oder Abänderung einer rechtskräftigen, mithin grundsätzlich unabänderlichen Veranlagung zugunsten der steuerpflichtigen Person. Mit der Revision soll eine Überbesteuerung, mit der Nachsteuer als ihrem Pendant eine Unterbesteuerung korrigiert werden. Sowohl die Revision als auch die Nachsteuer bezwecken die Durchsetzung des materiellen Rechts. Für die allfällige Korrektur der Steuerperioden 2012 und 2013 steht der Rekurrentin folglich das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung. Ob die Voraussetzungen der Revision aufgrund Überbesteuerung gegeben sind, kann hier offengelassen werden, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher nicht zu prüfen ist.