Steuergericht

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 15. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Kellerhals, Stämpfli

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2025.21; BST.2025.19

A Z in Y

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde X  

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2022

 

 

 

 

 

 

 

 

              


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   Mit Datum vom 5. Februar 2024 reichte der Steuerpflichtige A Z die Steuererklärung 2022 ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2022 vom 30. Januar 2025 wurden die Fahrtkosten gestrichen, da die Autokosten in der Jahresrechnung verbucht seien. Diese Veranlagung wurde indes am 4. April 2025 korrigiert, da der Steuerpflichtige Unterlagen nachgereicht hatte, wonach der Arbeitsweg mit einem privat bezahlten Auto bestritten worden sei. Mit Schreiben vom 14. April 2025 erhob der Steuerpflichtige Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, für den Nebenerwerb seien die effektiven Spesen zu berücksichtigen, wie in den Vorjahren. Mit Schreiben vom 29. April 2025 verlangte die Veranlagungsbehörde (VB) X vom Steuerpflichtigen diverse Unterlagen. In der Folge wurden der Lohnausweis 2022 und der zugehörige Arbeitsrapport eingereicht.

 

1.2   Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 wurde die Einsprache abgewiesen, da der Nachweis der effektiv angefallenen Kosten nicht erbracht worden sei; es könnten daher keine effektiven Spesen berücksichtigt werden, es werde aber der Pauschalabzug gewährt.

 

 

2.1   Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Rekurs und Beschwerde vom 27. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht. Der Rekurrent führt an, seit 2007 im Nebenerwerb bei der B AG zu arbeiten, als Erntefahrer während der Ernte. Die effektiven und belegbaren Spesen bei dieser Tätigkeit würden ihm von der B AG vergütet und seien im Lohnausweis aufgeführt. Er habe die nötigen Bestätigungen und Rapporte immer dem Arbeitgeber zur Prüfung einreichen müssen, um die effektiven Spesen erstattet zu erhalten. Der Nachweis der effektiven Kosten sei gegeben. In der Steuererklärung 2022 habe er nur den Nettolohn ohne Spesenvergütung aufgeführt und auf den Pauschalabzug verzichtet. Es wird ersucht, die bezüglich des Nebenerwerbs bei der B AG im Lohnausweis aufgeführten Spesen als effektive Spesen in der Steuererklärung 2022 zuzulassen.

 

2.2   Mit Vernehmlassung vom 19. September 2025 beantragte die VB X (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, im Jahr 2022 habe kein Arbeitsverhältnis bestanden zwischen dem Rekurrenten und der B AG; dies habe die B AG bestätigt. Es sei kein Nachweis von effektiven Auslagen erbracht worden. Der eingereichte Arbeitsrapport belege die Berechnung von Weg- und Essenskosten anhand von Pauschalansätzen; Belege von effektiven Auslagen würden keine vorliegen. Es wird um Gutheissung des Antrags ersucht.

 

2.3   Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent vorab fest, dass die VB X ihn zweimal wegen Steuerhinterziehung grundlos verdächtigt habe. Die vorliegenden Abrechnungen seien immer über den C AG erfolgt. Auf Weisung der VB X seien die erhaltenen effektiven Spesenentschädigungen nicht zu deklarieren, im Gegenzug werde der Pauschalabzug für den Nebenerwerb nicht zugelassen. In all den Jahren sei der Nebenerwerb des Rekurrenten gemäss Weisung besteuert worden. Bei den effektiven Spesen gehe es vor allem um gefahrene Kilometer mit dem Privatwagen zu den einzelnen Erntefeldern und Verpflegungsspesen. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt. Dafür sei das Arbeitsrapportsformular des Arbeitgebers vorhanden, zur Einreichung der geleisteten Stunden und effektiven Spesen. Die Erntefahrer würden zum Teil täglich weite Strecken mit dem Privatauto zurücklegen, um zu den Erntefeldern zu gelangen. Es wird ersucht, die effektiven Spesen der langjährigen Nebenbeschäftigung zuzulassen.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11, Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

 

 

2.1   Bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, soweit sie nicht Auslagenersatz darstellen (§ 22 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Sofern die Spesenvergütungen des Arbeitgebers die effektiven Unkosten des Arbeitnehmers nicht übersteigen, sind sie nicht Teil des Bruttolohns. Übersteigt dagegen die Vergütung des Arbeitgebers die effektiv entstandenen Unkosten, ist der übersteigende Teil Lohnbestandteil. Dies ist insbesondere bei Pauschalspesen der Fall, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausrichtet. Solche Pauschalspesen sind im vollen Umfang den steuerbaren Einkünften zuzurechnen, sofern sie nicht auf einem von den Veranlagungsbehörden genehmigten Spesenreglement beruhen. In den Kantonen werden genehmigte Spesenreglemente dem Grundsatz nach gegenseitig, ohne eigene Überprüfung, anerkannt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 1 E. 2.1.1 mit Hinweis).

 

2.2   Nach § 33 StG und Artikel 26 DBG können vom Einkommen die Berufskosten abgezogen werden. Es werden Pauschalansätze festgelegt; dem Steuerpflichtigen steht indes der Nachweis höherer Kosten offen. Beim Spesenverbrauch ist eine detaillierte Aufstellung mit Belegen über getätigte Spesen und ihre Zweckverwendung erforderlich (KSG, Urteil vom 31.1.2005, SGTA.2004.142; BST.2004.75, E. 2).

 

2.3   Vom Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit können 20 % der rohen Einkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens CHF 800, gesamthaft aber höchstens CHF 2'400, im Jahr abgezogen werden. Belaufen sich die Einkünfte auf weniger als CHF 800 im Jahr, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. Dieser Abzug umfasst sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufsauslagen, also alle Kosten gemäss § 33 Abs. 1 StG; der Nachweis höherer Kosten bleibt aber vorbehalten (§ 7 Abs. 1 und 2 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten, BGS 614.159.13).

 

2.4   Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin hat die steuerpflichtige Person im Rechtsmittelverfahren den von ihr geforderten Nachweis durch substanziierte Sachdarstellung und durch die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer Darstellung in der Rechtsmittelschrift anzutreten (Richner et al. Handkommentar zum DBG, 4. Auflage 2023, Art. 123 N 77 und Art. 140 N 55).

 

 

3.1   Im vorliegenden Fall arbeitet der Rekurrent im Nebenerwerb als Erntefahrer für die C AG. Beim Nebeneinkommen von CHF 12'037 wurden die Spesen für die Fahrtkosten von CHF 6'492, die Verpflegungskosten von CHF 1'200 und die weiteren Spesen von CHF 500 als Einkommen von der VB aufgerechnet. Dafür wurde die Nebenerwerbspauschale von CHF 2'400 berücksichtigt. In der Einsprache verlangte der Rekurrent, dass auf die Aufrechnung der Spesen als Einkommen verzichtet werde. Eingereicht wurde ein Arbeitsrapport. Die Einsprache wurde indes abgewiesen, da der effektive Nachweis der Pauschalspesen nicht erbracht worden sei. In den vorliegenden Rechtsmitteln macht der Rekurrent vor allem geltend, er habe die effektiven Spesen dem Arbeitgeber nachgewiesen. In den Vorjahren seien die Spesen jeweils akzeptiert worden.

 

3.2   Spesen sind Unkosten, die einem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit anfallen; dadurch unterscheiden sie sich von den Berufskosten, die in der Regel ausserhalb der Arbeitszeit anfallen. Solange die Spesen die effektiven Unkosten nicht übersteigen, sind sie, wie gesehen (oben, E. 2.1), nicht Teil des Lohns. Pauschalspesen werden dagegen als Einkommen aufgerechnet, wenn sie nicht auf einem anerkannten Spesenreglement beruhen (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 17 N 50 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um effektive Spesen handle, die durch Quittungen, Rapporte und andere Belege dokumentiert seien. Es seien keine Pauschalspesen. Werden, wie hier, effektive Spesen geltend gemacht, ist der Nachweis zu erbringen, dass effektiv entsprechende Kosten angefallen sind (vgl. oben, E. 2.3 f.). Die VB hat im vorliegenden Fall die entsprechenden Nachweise gefordert (Brief vom 29.4.2025, Vorakten Nr. 6), z.B. ein Fahrtenbuch; diese wurden indessen nicht geliefert. Dem eingereichten Arbeitsrapport kann entnommen werden, dass nicht die effektiven Auslagen vergütet wurden, sondern z.B. für ein Essen pauschal CHF 30 entschädigt wurde (Lohnabrechnung November 2022). Auch Telefon- und Traktorspesen wurden offenbar pauschal mit CHF 200 bzw. CHF 300 ausgerichtet (Arbeitsrapport 2022). Damit bleibt unklar, welche Spesen effektiv angefallen sind. Wenn tatsächlich effektive Belege existieren, die z.B. aufzeigen, welche Strecke mit Angabe von Start und Ziel zurückgelegt wurde oder welche Kosten angefallen sind, hätten diese Belege eingereicht werden können (vgl. oben, E. 2.2). Ohne diese Belege kann nicht überprüft werden, ob die ausbezahlten Spesen die effektiven Auslagen nicht übersteigen oder ob z.B. effektiv Spesen und nicht Berufsauslagen angefallen sind. Letztere könnten nur pauschal im Rahmen von Art. 26 DBG bzw. § 33 StG geltend gemacht werden (vgl. oben, E. 2.3). Werden Spesen aufgerechnet, muss zumindest die Nebenkostenpauschale gewährt werden, was hier der Fall ist. Die Rechtsmittel sind nach dem Ausgeführten unbegründet.

 

3.3   Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen. Es kann sich zwar fragen, ob der Arbeitsrapport 2022 und das Schreiben des Arbeitgebers vom 18. Juni 2025 nicht als Nachweis akzeptiert werden könnten; dieses Schreiben wurde zuhanden der Steuerbehörde ausgestellt. Im Lohnausausweis 2022 sind aber Pauschalspesen und nicht effektive Spesen enthalten; damit besteht ein Widerspruch. Vom Rekurrenten wurde, wie gesehen (oben, E. 3.2), als Nachweis eine entsprechende Aufstellung verlangt; diese wurde, wie gesagt, nicht eingereicht. Es ist hier jedoch die maximale Auslagenpauschale von CHF 2’400 berücksichtigt worden. Schliesslich ist jede Steuerperiode neu zu beurteilen, grundsätzlich unabhängig von früheren Veranlagungen. Nach dem Gesagten ist an der bisherigen Praxis festzuhalten (vgl. oben, E. 2.1 f.), auch wenn diese als relativ streng erscheinen mag. Dadurch werden aber alle arbeitnehmenden Steuerpflichtigen und arbeitgebenden Unternehmen gleichbehandelt.

 

       Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 840 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 90).

 

 

 

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 840 werden dem Rekurrenten / Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrent / Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB X, mit Steuerakten (PersID 00000000)

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG Y

 

Expediert am: