Steuergericht
Urteil vom 16. August 2023
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGVST.2023.1
gegen
betreffend Rückerstattung von Verrechnungssteuern 2019, 2020 und 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Entscheid vom 9. Februar 2023 betreffend Rückleistung von zusätzlichem Steuerrückbehalt USA verlangte das kantonale Steueramt von X den zu viel vergüteten Betrag von CHF 636. Eine Nachprüfung des früheren Antrags auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA durch die Eidg. Steuerverwaltung (EStV) habe ergeben, dass gemäss definitiver Veranlagung für das Jahr 2019 eine um CHF 636 zu hohe Gutschrift erteilt worden sei. Zur Begründung dieser Berichtigung wurde auf die beiliegende Verfügung der EStV vom 3. Februar 2023 verwiesen. Darin wurde vor allem festgehalten, dass X die betreffenden Aktien der Y nicht über eine Schweizer Bank halte. Der zusätzliche Steuerrückbehalt USA werde jedoch nur von inländischen Banken an die EStV abgeliefert. Daher sei hier kein solcher Rückbehalt abgeliefert worden. Die Wertschriften aus den USA würden lediglich für die pauschale Steueranrechnung berechtigen. Die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA sei somit im Betrag von CHF 636 zu Unrecht erfolgt. Die EStV ordnete eine vorsorgliche Kürzung für den zu viel ausbezahlten zusätzlichen Steuerrückbehalt USA an. Die Kürzung betrug damit CHF 636.
1.2 Mit gleichem Entscheid vom 9. Februar 2023 betreffend das Steuerjahr 2020 verlangte das Steueramt von X den zu viel vergüteten Betrag von CHF 670. Zur Begründung der Berichtigung wurde wiederum auf die wie für das Steuerjahr 2019 gleichlautende Verfügung der EStV vom 3. Februar 2023 verwiesen.
1.3 Mit identischem Entscheid vom 9. Februar 2023 betreffend das Steuerjahr 2021 verlangte das Steueramt von X den zu viel vergüteten Betrag von CHF 837. Zur Begründung der Berichtigung wurde erneut auf die wie für die Steuerjahre 2019 und 2020 gleichlautende Verfügung der EStV vom 3. Februar 2023 verwiesen.
2.1 Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (Postaufgabe) gegen die Verfügungen vom 9. Februar 2023 gelangte X (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Kantonale Steuergericht. Er macht geltend, für die Steuerjahre 2019-2021 definitive Veranlagungen erhalten zu haben; diese seien bindend. Auf seine Y Aktien sei ihm eine Verrechnungssteuer von 15 % erhoben worden. Er sei in den USA gemeldet als Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Z, wo er seine Steuern bezahle. Er sei somit in den USA nicht steuerpflichtig. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ihm von der Y Dividende 15 % Quellensteuer abgezogen werde. Es sei falsch, dass der Dividendenbetrag für in den USA liegende Aktien um 15 % reduziert werde und nur dieser als Einkommen versteuert werden müsse. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA stehe dem Beschwerdeführer dieser Steuerrückbehalt zu. Anhand des Transaktionsdokuments von E-trade sei für das Jahr 2021 bei der Auszahlung der Y Dividende jedes Mal die Quellensteuer von 15 % erhoben worden. Damit habe er in den USA 15 % Quellensteuer für die Dividenden bezahlt. Daher sei die angefochtene Verfügung nichtig. Der Beschwerdeführer behält sich für die Vorjahre nachträgliche Rückforderungen vor.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 6. April 2023 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung erfolge nicht fristgerecht. Es wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Aufgrund der rechtlichen Ausführungen der EStV vom 3. Februar 2023 habe das Steueramt die Rückerstattung der zu hohen Gutschriften verfügt.
2.3 Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 beantragte die EStV die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des DBA-USA sei dem Beschwerdeführer auf den Bruttoerträgen seiner Aktien der Y in den USA eine Quellensteuer von 15 % abgezogen worden. Da den USA gemäss DBA-USA dieses Besteuerungsrecht zustehe, habe der Beschwerdeführer entgegen seiner Annahme kein Rückerstattungsrecht für diese sog. Sockelsteuer. Damit durch die gleichzeitige Besteuerung der fraglichen Dividende in der Schweiz keine Doppelbesteuerung erfolge, kenne die Schweiz die sog. pauschale Steueranrechnung. Diese habe der Beschwerdeführer denn auch beantragt. Damit werde wie erwähnt eine Doppelbesteuerung vermieden. Weiter sei dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein zusätzlicher Steuerrückbehalt USA vom Bruttoertrag der betreffenden Aktien abgezogen worden. Dem Beschwerdeführer sei auch keine entsprechende Abrechnung ausgestellt worden. Da die umstrittene Dividende nicht um einen zusätzlichen Steuerrückbehalt USA gekürzt worden sei, sei keine Rückerstattung bzw. Verrechnung eines solchen Rückbehalts möglich. Daher sei dem Beschwerdeführer die ungerechtfertigte Rückerstattung des nicht erhobenen zusätzlichen Steuerrückbehalts USA zurecht nachträglich in Rechnung gestellt worden.
Dazu ist vom Beschwerdeführer beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte grundsätzlich form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 Verrechnungssteuergesetz, VStG, SR 642.21; § 56 Abs. 1 lit. c Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Unter dem Titel "Abrechnung zwischen Bund und Kantonen" ist die Rechnungstellung, Überprüfung und Kürzung der Verrechnungssteuer in Art. 57 VStG geregelt: Die Kantone stellen dem Bund Rechnung über die von ihnen zurückerstatteten Verrechnungssteuern (Abs. 1). Die EStV überprüft die Abrechnungen der Kantone; sie kann dabei in alle massgebenden Unterlagen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden Einsicht nehmen, im Einzelfall weitere Untersuchungsmassnahmen anordnen oder von den Untersuchungsbefugnissen eines Verrechnungssteueramts selber Gebrauch machen (Abs. 2). Ergibt die Überprüfung, dass die vom Verrechnungssteueramt gewährte Rückerstattung zu Unrecht erfolgt ist, so ordnet die EStV vorsorglich eine entsprechende Kürzung des Betrags an, den der Kanton mit einer der nächsten Abrechnungen beansprucht (Abs. 3). Nach Ablauf von drei Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid des Verrechnungssteueramts über die Rückerstattung rechtskräftig geworden ist, kann die Kürzung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren angeordnet werden (Abs. 4). Ist gemäss Art. 57 Abs. 3 VStG vorsorglich eine Kürzung angeordnet worden, so kann das kantonale Verrechnungssteueramt von demjenigen, der in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt ist, deren Rückleistung verlangen; der Rückleistungsanspruch des Kantons erlischt, wenn er nicht innert sechs Monaten seit Eröffnung der vorsorglichen Kürzung durch Entscheid geltend gemacht wird (Art. 58 Abs. 1 VStG). Das kantonale Steueramt ist somit befugt, die Rückleistung einer im Veranlagungsverfahren anerkannten Rückerstattung zu verlangen, sofern sich diese als ungerechtfertigt erweist (vgl. auch Bruno Knüsel, in Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Art. 58 N 1).
2.2 Nach dem Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA; SR 0.672.933.61) können Dividenden einer amerikanischen Gesellschaft, die eine in der Schweiz ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, grundsätzlich in der Schweiz besteuert werden (vgl. Art. 10 Ziff. 1 DBA-USA). Diese Dividenden können jedoch auch in den USA als Quellenstaat nach deren Recht besteuert werden, wobei diese Steuer 15 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen darf (vgl. Art. 10 Ziff. 2 lit. b DBA-USA). Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird in der Schweiz als Ansässigkeitsstaat eine Entlastung nach dem Anrechnungsprinzip durch die pauschale Steueranrechnung vorgenommen. Empfänger von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren können für die auf diesen Erträgnissen in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Vertragsstaat erhobene und nicht zurückzuerstattende Steuer eine Entlastung von der schweizerischen Steuer in Form einer pauschalen Steueranrechnung beantragen (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern, SR 672.201; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.559/2006 vom 2.8.2007, E. 2.1 f.; Art. 23 Abs. 1 DBA-USA).
2.3 Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von amerikanischen Gesellschaften oder deren Zahlstellen amerikanische Dividenden zu 85 oder 95 Prozent ihres Bruttobetrags entgegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 15 Prozent (bei Entgegennahme von 85 Prozent des Bruttobetrags) oder 25 Prozent (bei Entgegennahme von 95 Prozent des Bruttobetrags) der Bruttodividende zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die EStV (Konto 30-4120-3) abführen (Art. 11 Abs. 1 Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996, VO DBA-USA, SR 672.933.61). Die zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete Person muss der Empfängerin oder dem Empfänger des gekürzten Dividenden- oder Zinsbetreffnisses eine datierte Abrechnung ausstellen mit entsprechenden Angaben (Art. 12 VO DBA-USA). Die Person, deren Einkünfte aus amerikanischen Dividenden oder Zinsen nach Art. 11 durch den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzt worden sind, kann dessen Rückerstattung oder Verrechnung in Schweizerfranken (Art. 12 Abs. 1 lit. e) unter bestimmten Bedingungen verlangen (Art. 14 Abs. 1 VO DBA-USA). Stellt sich heraus, dass ein nach Art. 11 abgezogener zusätzlicher Steuerrückbehalt zu Unrecht zurückerstattet oder verrechnet worden ist, so ist er wieder an die EStV (Konto 30-4120-3) einzuzahlen. Der Wiedereinzug ist Sache der Stelle, welche die ungerechtfertigte Rückerstattung oder Verrechnung angeordnet hat (Art. 16 VO DBA-USA).
3.1 im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer über die amerikanische Plattform E-trade 4567 Aktien der Y besessen (Vorakten Nrn. 6, 12 und 18, DA-1 Anträge auf pauschale Steueranrechnung und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA 2019, 2020 und 2021). Aufgrund der Angaben und Unterlagen verlangte er in den Steuererklärungen 2019-2021 die pauschale Steueranrechnung und die Rückerstattung des Steuerrückbehalts. Beides wurde von der kantonalen Steuerverwaltung gewährt. Indessen bemerkte die EStV bei einer Kontrolle, dass der Steuerrückbehalt zu Unrecht zurückbezahlt worden sei. In der Folge verlangte das kantonale Steueramt die Rückzahlung des Steuerrückbehalts. Der Beschwerdeführer hält vor allem fest, dass er Schweizer Staatsbürger sei und ihm der Steuerrückbehalt über das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA zustehe.
3.2 Die USA sind berechtigt, auf den Dividenden der Y Aktien eine Quellensteuer von 15 % zu erheben (oben, E. 2.2). Damit keine Doppelbesteuerung entsteht, kann in der Schweiz die pauschale Steueranrechnung verlangt werden mit dem Formular DA-1. Die Schweizer Banken ziehen zusätzlich den Steuerrückbehalt der USA von 15 % ab. Da der Beschwerdeführer die Aktien aber nicht über eine Schweizer Bank hielt, wurde ihm der Steuerrückbehalt nicht abgezogen. Eine entsprechende Abrechnung gemäss Art. 12 VO DBA-USA konnte deshalb nicht vorgewiesen werden (vgl. oben, E. 2.3). Eine Rückerstattung dieser Beträge ist daher zu Unrecht erfolgt. Folglich muss das kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer diese Beträge in Rechnung stellen. Die umstrittenen Beträge wurden nach dem Ausgeführten entgegen den Angaben und Unterlagen des Beschwerdeführers (E-trade Transaktionen 2021, Beschwerdebeilagen) auch nicht zweimal bezahlt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist demnach abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Diese sind auf CHF 607 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 107; §§ 3 und 150 des Gebührentarifs, BGS 615.11).
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Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 607 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- KStA, Rechtsdienst, mit Beilagen
- KStA, Wertschriften
- Finanzdepartement
- EStV, Abt. VSt, Bern
Expediert am: