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Urteil vom 14. September 2016
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Psychiatrische Dienste des Kantons Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Zwangsmedikation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 18. Juni 2016 hatte die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) gestützt auf Art. 427 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Zurückbehaltung von A.___ (geb. [...]1941) verfügt. Die seitens der Klinik am 20. Juni 2016 beantragte Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung (nachfolgend FU genannt) wurde mit Präsidialentscheid vom 20. Juni 2016 verfügt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die mit diesem präsidialen Entscheid angeordnete Verlängerung der FU von Gesetzes wegen dahinfällt, sofern nicht bis zum 30. Juli 2016 ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
2. Am 18. Juli 2016 beantragte die Klinik die weitere Verlängerung der FU. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin wahnhaft, jedoch auf der Station besser führbar sei. Man sei auf der Suche nach einem Altersheimplatz; bis zum Übertritt in ein Altersheim sei die Notwendigkeit der Fortsetzung der FU in der Klinik gegeben. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die 3. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend KESB genannt) am 19. Juli 2016 die Verlängerung der FU und beliess die Zuständigkeit für die Entlassung bei der Klinik.
3. Am 29. August 2016 ordneten der zuständige Arzt, Dr. [...], und die zuständige Oberärztin, Dr. [...], eine geplante Behandlung ohne Zustimmung mit Abilify Inj. Lös. 7.5 mg/ml 1xd, Applikationsart: intramuskulär, an. Zur Begründung wurde Folgendes angegeben: «Ablehnung der Behandlung und Krankheitsuneinsichtigkeit bei schwerer wahnhafter Symptomatik mit zunehmender Verwahrlosung und Selbstgefährdung.» Die vorgesehene medizinische Massnahme werde unter Bezugnahme auf den Behandlungsplan vom 15. Juli 2016 gestützt auf Art. 434 ZGB angeordnet.
4. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 29. August 2016 an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der vorgesehenen Zwangsmedikation.
5. Das Verwaltungsgericht führte am 31. August 2016 in der Klinik eine Instruktionsverhandlung durch. Anlässlich der Anhörung führte die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass sie keine Medikamente brauche. Man habe ihr gesagt, sie bekomme eine Spritze. Sie habe daraufhin gesagt, dass dies nicht in Frage komme. Sie sei von ihrem Mann, ihrem Sohn und ihrer Tochter unter Zwang hierhergebracht worden. Sie hätten sie angelogen und gesagt, sie würden mit ihr einen Kaffee trinken gehen. Ihr Mann sei dann einfach hierher gefahren. (Auf Frage) Sie sei schon neun Wochen hier. Zu Hause habe sie auch nie Medikamente gebraucht. Sie habe mehrere Seelen in ihrer Brust und sei mit Mutter Gottes, Vater Gottes und sogar mit Griechenland, mit dem Gott Zeus, verbunden. (Auf Frage) Sie wohne mit ihrem Mann an der [...]strasse, dort sei es auch rollstuhlgängig. Ihr Mann sei nicht mehr so mobil. Vorher hätten sie an der [...]strasse gewohnt. Weil das Noro-Virus hier ausgebrochen sei, habe sie die neue Wohnung vorgängig nie anschauen können. Sie sei mit Mutter Maria in Verbindung. Als Jesus geboren worden sei, sei dies den Schafhirten mitgeteilt worden. Sie habe die Verkündigung erhalten, dass sie hier bleiben müsse. Es sei ihre Aufgabe, hier zu bleiben. Sie sei in einem Dreier-Zimmer die vierte Person, daher sei sie ja quasi gratis hier.
Die zuständige Oberärztin, Dr. [...], führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass eine komplexe Situation vorliege. Man sei an einem Punkt, wo man nicht mehr wisse, wie es weitergehen solle. Die Beschwerdeführerin sei bereits letztes Jahr im Oktober hier gewesen aufgrund eines psychotischen, deliranten Zustandsbildes. Mit der Abgabe von Medikamenten habe sich der Zustand schnell wieder stabilisiert, sodass die Beschwerdeführerin habe nach Hause gehen können. Gewisse Untersuchungen seien später im Ambulatorium in [...] durchgeführt worden. Sie habe Haldol und später Risperdal verabreicht bekommen. Daraufhin seien gewisse Nebenwirkungen festgestellt worden, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihnen gemeldet. Man habe deshalb neurologische Untersuchungen vorgenommen, weil nicht klar gewesen sei, ob diese Symptome medikamentös bedingt gewesen seien. Sie sei mit 5 mg Abilify nach Hause entlassen worden. Das Medikament habe sie kurz nach ihrem Austritt wieder abgesetzt. Beim aktuellen Eintritt sei die Beschwerdeführerin wahnhaft gewesen, habe nichts gegessen und getrunken. Das Zusammenleben mit ihrem Mann habe sich schwierig gestaltet, es habe viel Stress und Überforderung gegeben. Ihr Mann leide an Demenz, sorge aber dennoch für sie. Der Umzug in eine kleinere Wohnung habe sich nicht bewährt. Beim Eintritt sei die Beschwerdeführerin laut, aggressiv und ruhelos gewesen. Daher habe man intervenieren müssen und verdeckt Medikamente abgegeben. Ihr Zustand habe sich dadurch deutlich gebessert. Als sie die verdeckte Abgabe wegen einer Mitpatientin mitbekommen habe, habe sie die Medikamente wieder abgesetzt. Momentan sei sie gepflegt, esse und trinke wieder. Sie wolle die Klinik nicht verlassen. Alltägliche Abläufe würden sich zunehmend schwieriger gestalten und sie nehme auch nicht am Tagesgeschehen teil. Ein Schreiben der Krankenkasse sei gekommen, worin gefragt werde, weshalb die Beschwerdeführerin noch hier sei. Man schaffe es nicht, sie ins Altersheim zu verlegen. Sie werde wohl nach Hause entlassen. Seit vier Wochen nehme die Beschwerdeführerin keine Medikamente mehr. Man habe die Erfahrung gemacht, dass sie von der Behandlung profitiere.
6. Am 1. September 2016 gab die Präsidentin ein unabhängiges Gutachten in Auftrag. Dieses erstellte [...] am 12. September 2016.
Das Gutachten wurde den Parteien mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen.
II.
1.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die geplante Behandlung ohne Zustimmung und nicht gegen die Anordnung der FU vom 19. Juli 2016. Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden, zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210, i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn die Zustimmung der betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1); die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziffer 2); und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Ziffer 3). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Abs. 2).
Die Behandlung ohne Zustimmung ist nur möglich im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung, wie sie vorliegend mit Entscheid der KESB vom 19. Juli 2016 angeordnet wurde. Dieser Entscheid ist inzwischen rechtskräftig und aufgrund des Gutachtens ist klar, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen erübrigt sich demnach.
2.2 Bei Prüfung der formellen Anforderungen an die Massnahme ergibt sich, dass der vorliegend angefochtene Entscheid über die Zwangsbehandlung durch die zuständige Oberärztin der Abteilung, Dr. [...], in Vertretung des Chefarztes schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen angeordnet wurde. Nicht ersichtlich ist, ob der Entscheid über die Zwangsbehandlung auch an die Vertrauenspersonen der Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihre Tochter, abgegeben wurde, wie in Art. 434 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorgesehen ist. Sollte der Entscheid den Vertrauenspersonen nicht zugestellt worden sein, würde dieser Formfehler aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, sondern die Mitteilung an den Ehemann und die Tochter der Beschwerdeführerin wäre nachzuholen und die Klinik darauf hinzuweisen, diese Vorschrift künftig zu beachten.
2.3 Für die materiellen Voraussetzungen der medikamentösen Zwangsbehandlung kann auf das Gutachten von [...] vom 12. September 2016 abgestellt werden. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung vorliege. Es handle sich dabei um eine organische wahnhafte (schizophreniforme) Störung (ICD-10 F06.2). Da es zwar Hinweise gebe, jedoch offenbar nicht abschliessend geklärt sei, ob eine Demenz vorliege, müsse weiterhin auch die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass es sich um eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) ohne organischen Zusammenhang handle. Es bestehe ein Behandlungs- und Betreuungsbedarf, hingegen bestehe keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht. Die Beschwerdeführerin erkläre, sie sei gesund, es gehe ihr gut und sie brauche keinerlei Medikamente oder andere Behandlung. Eine stationäre Behandlung und Betreuung sei zurzeit weiterhin unerlässlich. Wenn die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt entlassen bzw. zwangsweise aus der Klinik ausgeschlossen würde, wäre eine unmittelbare Verwahrlosung vorauszusehen. Es wäre unberechenbar, was die Beschwerdeführerin in ihrem Wahn unternehmen würde, es könnte nicht davon ausgegangen werden, dass sie in ihrer früheren Wohnung leben oder übernachten würde. Die Beschwerdeführerin würde voraussichtlich wieder umherirren, ihr offenbar ebenfalls an einer Demenz leidender Ehemann könnte nicht zu ihr schauen und sie nicht zurückhalten. Es wären Konflikte zu erwarten, es wäre unklar, wie die Beschwerdeführerin zu einer regelmässigen Ernährung käme. Die erwachsenen Kinder der Beschwerdeführerin wären ebenfalls überfordert, die Mutter zu beschützen und zu bewachen, ähnlich wie sie dies bereits vor Eintritt gewesen seien. In diesem Sinne würde die Beschwerdeführerin sich selbst gefährden, sobald sie nicht mehr in die Klinik eingelassen würde. Es käme erneut zu einer akuten Belastung, sobald die Beschwerdeführerin aus der Klinik ausgeschlossen würde, in dem Sinne, dass die Angehörigen überfordert wären und die Beschwerdeführerin nicht den nötigen Schutz und die nötige Fürsorge bieten könnten.
Was die Zwangsmedikation betrifft, führt der Gutachter im Wesentlichen aus, es wäre wünschenswert und psychiatrisch indiziert, dass die Beschwerdeführerin antipsychotische Medikamente einnehmen würde. Eine Medikation gegen den Willen der Beschwerdeführerin sei hingegen zum jetzigen Zeitpunkt psychiatrisch-medizinisch nicht indiziert. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig nicht akut, es bestehe kein akuter Erregungszustand, keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Beschwerdeführerin sei höflich, freundlich, äussere sich zufrieden, lache, interagiere auf freundliche Art und Weise mit ihren Mitpatientinnen und mit dem behandelnden Personal. Es sei trotz ihrer wahnhaften Gedankeninhalte nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit subjektiv unerträglich leiden würde, so dass sie unbedingt durch eine Medikation gegen ihren Willen davon erlöst oder das Leiden gemindert werden müsste. Die vorliegende gutachterliche Untersuchung habe ergeben, dass die Gründe, eine Medikation gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchführen zu wollen, nicht psychiatrischer, sondern versicherungstechnischer Natur seien. Man könne der Krankenversicherung gegenüber ein weiteres Verbleiben der Beschwerdeführerin in der Klinik nicht rechtfertigen, wenn man ihr keine Medikamente gebe. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die von den behandelnden Ärzten geplante Medikation mit Abilify (Aripiprozol) eine im Rahmen einer Demenz ausdrücklich nicht zugelassene Behandlung sei. Die Klinik sei zur Zeit die geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin.
Die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin sei eine sehr spezielle, da sich die Wahnvorstellungen der Patientin im Verlauf ihres Klinikaufenthalts dahingehend verändert hätten, dass diese sich nun im Wahn darauf versteift, in der Klinik bleiben zu müssen. Durch die Betreuung in der professionellen Umgebung der Klinik werde erreicht, dass es der Beschwerdeführerin gegenwärtig subjektiv gut gehe, dass sie weder verwahrlost noch sich oder andere gefährde und dass sie sogar eine gute Bewegungsfreiheit habe und selbständig spazieren gehen könne. Auch ohne eine Medikation müsse dies als eine erfolgreiche Behandlung und Betreuung angesehen werden.
Eine andere Einrichtung, in der die Beschwerdeführerin grundsätzlich betreut werden könnte, wäre ein Alters- oder Pflegeheim, wenn es ähnlich gut und professionell eingerichtet wäre wie die gerontopsychiatrische Abteilung der Klinik. Ein solches Alters- oder Pflegeheim müsste über eine schliessbare Abteilung verfügen sowie über ausreichend psychiatrisch geschultes Personal, dass mit der wahnhaften Störung der Beschwerdeführerin in adäquater und würdiger Weise umgehen könnte. Um einen Umzug in ein solches Alters- oder Pflegeheim zu realisieren, müsste jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Zwangsverlegung durchgeführt werden. Dafür bestehe zurzeit keine psychiatrisch-medizinische Indikation, da die Beschwerdeführerin in der Klinik optimal betreut und behandelt werde. Ein Grund für eine zwangsweise Verlegung der Beschwerdeführerin wäre zurzeit wiederum nur versicherungstechnischer Natur oder im Interesse der Bettenbelegung in der Klinik.
2.4 Das aktuelle, vollständige, in sich stimmige und nachvollziehbare Gutachten von [...] bejaht zwar die Voraussetzungen der mit Entscheid vom 19. Juli 2016 angeordneten FU, weshalb grundsätzlich eine Behandlung ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig wäre. Eine Medikation gegen den Willen der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Ausführungen des Gutachters im jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht indiziert. Problematisch ist im Übrigen, dass der Behandlungsplan eine Medikation mit 2x 0.5 mg Risperdal pro Tag sowie Temesta in Reserve vorsieht, während die verfügte Behandlung ohne Zustimmung eine Medikation mit Abilify 7.5 mg pro Tag vorsieht. Gemäss dem Wortlaut von Art. 434 ZGB ist eine Zwangsmedikation nur betreffend die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen möglich. Somit sind die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung nicht erfüllt, auch wenn aus psychiatrischer Sicht eine antipsychotische Medikation wünschenswert ist.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, weshalb der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für das Erstellen des Gutachtens in der Höhe von CHF 2‘233.00) zu tragen hat (§ 77 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 107 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verordnung einer Behandlung der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung vom 29. August 2016 aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für das Erstellen des Gutachtens in Höhe von CHF 2‘233.00).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman