Urteil vom 24. Januar 2017
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,
Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Beendigung Anstellungsverhältnis und Lohnfortzahlung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ wurde am 16. August 1999 als Mitarbeiterin des Heilpädagogischen Schulzentrums Olten angestellt. Vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 war A.___ wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 1. August 2015 arbeitete sie wieder zu 100 % bis sie am 25. April 2016 aufgrund einer Operation erneut zu 100 % krankgeschrieben wurde.
2. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 stellte das Personalamt die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit A.___ am 24. April 2016 fest. Das Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 25. April 2016 bescheinige die seit dem 25. April 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Gemäss Krankentaggeld-Versicherer VISANA handle es sich um die gleiche Diagnose wie beim ursprünglichen Fall. Mit Schreiben zur Genesungsmeldung vom 30. Juli 2015 sei A.___ bestätigt worden, dass der Lohnfortzahlungsanspruch für diese Krankheit erschöpft sei. Die Rückfallfrist von einem Jahr werde in § 184 des Gesamtarbeitsvertrags (GAV, BGS 126.3) festgehalten.
3. Die mit Schreiben vom 19. Mai 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss Nr. [...] vom 23. August 2016 ab. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, aufgrund der vorhandenen Akten sei eine Beurteilung der Frage, ob der erneuten Arbeitsunfähigkeit dieselbe Ursache wie bisher zugrunde liege, nicht möglich. Für einen Einblick in die Krankengeschichte von A.___ werde ihr Einverständnis benötigt, welches jedoch abgelehnt worden sei. Die Folgen der Beweislosigkeit habe A.___ zu tragen, denn ihr obliege die Beweislast. Da es ihr nicht gelungen sei, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Aussage, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei dieselbe gewesen, zu entkräften, und weil auch die Voraussetzungen besonderer Verhältnisse für eine Lohnfortzahlung gemäss § 174 Abs. 1bis GAV nicht gegeben seien, müsse die Beschwerde abgewiesen werden.
4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger, mit Schreiben vom 5. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis und der Anspruch auf Lohnfortzahlung der Beschwerdeführerin weiter bestünden bzw. das Anstellungsverhältnis und die Lohnfortzahlung an die Beschwerdeführerin weiter zu führen seien. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Begründung vom 26. September 2016 wurde zusammenfassend festgehalten, § 174 Abs. 1 lit. b und § 184 GAV seien einerseits widersprüchlich, andererseits unklar, wobei das Gesetz über das Staatspersonal (StPG, BGS 126.1) dem GAV vorgehe. Nach § 30 i.V.m. § 47 Abs. 1 lit. b StPG ende das Anstellungsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer 12 Monate krank sei. In diesem Zeitpunkt erlösche der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das würde eigentlich bedeuten, dass das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2015 – nach 12 monatiger Krankheit – geendet hätte. Entgegen dieser gesetzlichen Regelung sei jedoch das Arbeitsverhältnis ab 1. August 2015 fortgesetzt worden und die Beschwerdeführerin habe wieder rund neun Monate zu 100 % gearbeitet. Mit dieser Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätten die Fristen von § 30 und § 47 StPG neu zu laufen begonnen, sodass das Anstellungsverhältnis schon aus diesem Grund weiter andauere. Der GAV enthalte in dieser Beziehung eine andere Regelung. Nach § 174 Abs. 1 GAV ende das Arbeitsverhältnis nach einer Arbeitsunfähigkeit von 12 Monaten (Dauer der Lohnfortzahlung) nicht automatisch. Wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit von 12 Monaten das Arbeitsverhältnis fortsetze, laufe das Anstellungsverhältnis weiter. Zudem enthalte der GAV in § 184 eine Bestimmung zum «Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit», die völlig unklar sei. Wahrscheinlich habe man damit Fälle regeln wollen, in denen der Arbeitnehmer beispielsweise vier Monate krank sei, dann kurze Zeit arbeite, dann wieder drei Monate krank sei, dann wieder kurze Zeit arbeite, dann wieder sieben Monate krank sei etc. Diese Bestimmung sei auf die Beschwerdeführerin nicht anzuwenden, da bei ihr der Anspruch auf Lohnfortzahlung am 1. August 2015, als sie wieder zu arbeiten begonnen habe, wieder aufgelebt sei. Zudem seien die Bestimmungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit und einer fairen Behandlung auszulegen. Die gesetzlichen Bestimmungen des StPG würden zudem vorgehen. Nachdem dieses keine entsprechende Bestimmung enthalte, die Bestimmung von § 184 GAV völlig unklar sei, sei es schon deshalb nicht zumutbar, wenn das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin von einem Tag auf den anderen ende, nachdem diese vom 1. August 2015 bis zum Eintritt der Krankheit am 25. April 2016 voll gearbeitet habe. Es handle sich vorliegend nicht um einen «Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit», sondern die Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitsverhältnis nach der Arbeitsunfähigkeit von 12 Monaten ganz fortgesetzt, sodass die Grundsätze von §§ 33/47 StPG bzw. §§ 48/174 GAV gälten.
Weiter ergebe sich aus den vorhandenen Akten klar, dass es sich bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit nicht um einen «Rückfall» im Sinne von § 184 GAV handle, sondern um eine Arbeitsunfähigkeit mit anderer Ursache. Zudem liege die Beweislast nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern beim Arbeitsgeber. Indem das Personalamt der Beschwerdeführerin die rückwirkende Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ohne Möglichkeit zur Stellungnahme mitgeteilt habe, sei zudem auch das rechtliche Gehör verletzt worden.
5. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2016 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 7. November 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
7. Mit Schreiben vom 11. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Vernehmlassung des Regierungsrates ein. Am 15. und 18. November 2016 reichten die Parteien eine Replik und Duplik ein.
8. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 53 Abs. 1 StPG). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, führt doch deren Gutheissung unter Umständen zu einer sofortigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
2.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) wie durch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht oder die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272, 229 E. 5.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweis).
2.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).
2.3 Tatsächlich wurde der Beschwerdeführerin vor der Mitteilung der rückwirkenden Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 4. Mai 2016 keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Zwar war ihr mit Schreiben vom 30. Juli 2015, nachdem sie beinahe ein Jahr krank geschrieben war, mitgeteilt worden, dass die Lohnfortzahlung von 12 Monaten am 31. Juli 2015 ablaufe, bei einem Rückfall ein Restanspruch auf Lohnfortzahlung von 0 Tagen bestünde und das Anstellungsverhältnis demzufolge umgehend im Ausmass der Arbeitsunfähigkeit enden würde. Das war jedoch bloss das gebotene Aufmerksammachen auf die gesetzlichen Bestimmungen des Anstellungsverhältnisses. Nach der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit und vor dem Erlass der Feststellungsverfügung vom 4. Mai 2016, in welcher das Personalamt erklärte, aufgrund eines Rückfalls sei das Anstellungsverhältnis erloschen, hatte die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit, ihre Ansicht darzulegen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit auf eine andere Ursache zurückzuführen sei und es sich nicht um einen Rückfall handle. Angesichts der überaus schwerwiegenden Folgen – es geht um die berufliche und wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin – handelt es sich ganz offensichtlich um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs, welche jedenfalls zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen muss.
3. Der Entscheid erweist sich aber auch inhaltlich als falsch. Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin untersteht dem Staatspersonalgesetz (StPG, BGS 126.1) und dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3).
3.1 Gemäss § 30 StPG endet das Dienstverhältnis, «wenn der oder die Angestellte längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist, mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung (§ 47 Absätze 1 und 2)». Diese Regelung gilt seit der Überführung der (meisten) Dienstverhältnisse vom Beamtenstatus ins Angestelltenverhältnis per 1. August 2001. Vorher galt nach § 47 Abs. 1 unter dem Titel « Fürsorge bei Krankheit und Unfall» ein Besoldungsfortzahlungsanspruch von zwölf Monaten, der vom Regierungsrat bei langer Dienstzeit oder besonderen Verhältnissen angemessen, längstens für ein weiteres Jahr, erstreckt werden konnte (§ 47 Abs. 2).
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krankheit und Unfall nach Ablauf der Probezeit nach heutigem Recht Anspruch auf den vollen Lohn für die Dauer von zwölf Monaten (§ 47 Abs. 1 lit. b StPG). Nach § 47 Abs. 2 StPG besteht während krankheits- und unfallbedingten Absenzen kein Anspruch auf Zulagen, und der Anspruch auf Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde. In §§ 47bis ff. wird der auf die Lohnfortzahlung folgende Anspruch auf Taggeldleistungen geregelt. Dieser beträgt während zwölf Monaten 80 Prozent des Lohnes. Vom Inkrafttreten des GAV bis Ende 2013 betrug das Krankentaggeld 70 Prozent des letzten Jahreslohnes.
Seit 1. Juni 2016 (GS 2016, 3) gilt nach § 47quinquies StPG, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber bzw. mit dem Unfall- oder Krankentaggeldversicherer verpflichtet sind. Insbesondere sind sie verpflichtet, sich von einem Vertrauensarzt oder einer Vertrauensärztin untersuchen zu lassen bzw. ihren Arzt oder ihre Ärztin im Einzelfall zu ermächtigen, dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Unfall- oder Krankentaggeldversicherers Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Zudem wird gemäss § 47sexies StPG insbesondere bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die voraussichtlich längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind, ein Case Management geprüft.
3.2 Der Gesamtarbeitsvertrag enthält in § 48 die gleiche Bestimmung wie § 30 StPG. § 174 Abs. 1 lit. b GAV bestimmt zudem wie § 47 Abs. 1 lit. b StPG, dass die Lohnfortzahlung 12 Monate dauert. Zusätzlich wird dort festgehalten, dass wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von 12 Monaten ganz oder teilweise fort-dauert, das Anstellungsverhältnis in diesem Umfang aufgelöst wird. § 174 Abs. 1bis GAV schliesslich regelt, dass der Regierungsrat bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Lohnfortzahlung angemessen, jedoch längstens um die in Absatz 1 genannte Dauer erstrecken kann, was der früheren Regelung in § 47 des StPG entspricht. Gemäss § 184 GAV «Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit» lebt der Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder auf, wenn der oder die Arbeitnehmende während 12 Monaten zu mindestens 50% arbeitsfähig war. Bei einer kürzeren Arbeitsleistung lebt er wieder auf, wenn die erneute Arbeitsverhinderung eine andere Ursache hat.
Die Pflichten gemäss § 47quinquies StPG sind im GAV heute (seit 1. Januar 2016) in § 177bis aufgeführt. Vorher waren sie (seit 1. Januar 2014) in § 179bis Abs. 3 geregelt.
3.3 Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war, am 1. August 2015 ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnahm und gemäss Arztzeugnis seit dem 25. April 2016 erneut zu 100 % arbeitsunfähig wurde. Nach Auffassung der Vorinstanz lebt der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 184 GAV dann wieder auf, wenn der oder die Arbeitnehmende nach der Wiederaufnahme der Arbeit infolge Genesung während 12 Monaten keinen Rückfall erleidet. Die Beschwerdeführerin hingegen vertritt die Meinung, dass die Bestimmung von § 184 GAV unklar sei und mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am 1. August 2015 die Fristen von § 30 und § 47 StPG neu zu laufen beginnen.
3.3.1 Die Bestimmungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Krankheit und Unfall sind tatsächlich seit ihrer Einführung nicht klar und eindeutig, weil das Ende des Arbeitsverhältnisses von der Dauer der Lohnfortzahlung abhängig gemacht wurde und diese vom Regierungsrat nach Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist angemessen verlängert werden konnte. Damit stand im Grunde seit Beginn der Geltung dieser Regelung nach Ablauf der Jahresfrist nie mit Sicherheit fest, ob das Dienstverhältnis noch bestand, wenn der Regierungsrat noch nicht über eine Verlängerung der Lohnfortzahlung entschieden hatte. Die Regelungen erfuhren auch seit ihrer Einführung zahlreiche Änderungen, insbesondere mit der Errichtung einer Krankentaggeldversicherung. Der Grundwiderspruch blieb aber bestehen. Besonders unklar ist § 184 GAV. Diese Bestimmung regelt wohl den Fall, in welchem Arbeitnehmende die Lohnfortzahlung zeitlich teilweise ausgeschöpft hatten. Diese Arbeitnehmende sollten, so wohl der Sinn der Vorschrift von § 184 GAV, erst nach einer Karenzfrist von 12 Monaten wieder Anspruch auf die volle Leistungsdauer von 12 Monaten haben. Die genaue Bedeutung kann jedoch hier offen bleiben. Unbestrittenermassen wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Juli 2015 nicht beendet, sondern dauerte fort, obwohl die Lohnfortzahlung bereits zwölf Monate gedauert hatte. Ob das, wie die Beschwerdeführerin meint, zum sofortigen Wiederaufleben eines Lohnfortzahlungsanspruchs führen könnte, muss hier nicht entschieden werden. Denn selbst wenn man im vorliegenden Fall einen Anwendungsfall von § 184 GAV sehen will, so würde der Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder aufleben, da es sich bei der erneuten Arbeitsverhinderung – entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht um einen Rückfall, sondern um eine andere Ursache handelt (vgl. Operationsbestätigung Possover International Medical Center vom 5. Juli 2016; Bestätigung Dr. med. C.__ vom 26. September 2016). Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis auch, ob die Auslegung, welche das Personalamt der Bestimmung von § 184 GAV gibt, dass nämlich Arbeitnehmende, die während 12 Monaten Lohnfortzahlungen, in welcher Höhe auch immer, bezogen haben, während eines Karenzjahres zum Mindestgrad von 50 % arbeiten müssen, bevor ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder auflebt, tatsächlich dem Gesetz und der Verfassung entsprächen, müssten doch, solange dieser Anspruch nicht wieder auflebt, Arbeitnehmende unter der ständigen Gefahr arbeiten, auch bei einer Kürzestabsenz infolge Krankheit – z.B. wegen einer notwendigen Folgeoperation - ihre Stelle umgehend zu verlieren, was zu willkürlichen Ergebnissen führen könnte.
3.3.2 Zudem hat die Beschwerdeführerin Recht mit dem Vorbringen, dass sie ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat. Sie hat weder eine Einwilligung zur Auskunftserteilung ihrer behandelnden Ärztinnen oder Ärzte verweigert noch sich geweigert, sich von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Das Personalamt hat vielmehr seine Abklärungspflicht hinsichtlich der Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht genügend wahrgenommen. Und das gerade für solche Krankheitsfälle neu vorgesehene Case Management wurde nach den Akten nie in Betracht gezogen, obwohl die entsprechenden Bestimmungen schon länger bekannt sind und vor dem angefochtenen Entscheid in Kraft traten.
4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Beschwerde als begründet erweist und der Regierungsratsbeschluss Nr. [...] vom 23. August 2016 bzw. die Verfügung des Personalamtes vom 12. Juli 2016 aufzuheben ist.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2‘000.00 zu tragen. Er hat zudem der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote in der Höhe von CHF 2‘790.40 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Regierungsratsbeschluss Nr. [...]vom 23. August 2016 bzw. die Verfügung des Personalamtes vom 12. Juli 2016 aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2‘790.40 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser