Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. März 2017
Es wirken mit:
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe / Ausrichtung von Taschengeld
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 ersuchte der Leiter der Bewährungshilfe die Sozialregion Thal-Gäu im Namen von A.___ um Kostengutsprache für Taschengeld von CHF 300.00 im Monat und Reisekosten für zwei bis drei Termine pro Monat in Bern für CHF 60.00. A.___ befinde sich in einer stationären Massnahme. Im Hinblick auf eine bedingte Entlassung sei ihm eine Vollzugsöffnung in Form eines Wohn- und Arbeitsexternats bewilligt worden. Zurzeit befinde er sich im Wohnheim der Stiftung [...]. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen von A.___ sei es diesem nur möglich, ein durchschnittliches Einkommen von CHF 50.00 pro Monat zu verdienen. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug bezahle zwar den Aufenthalt sowie Reisekosten für die gerichtlich angeordnete Therapie, nicht aber das Taschengeld und die Reisekosten für die Arztbesuche im Inselspital in Bern.
2. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wurden zwar die Anträge durch den Zweckverband der Sozialregion Thal-Gäu rückwirkend per 1. April 2016 bewilligt, jedoch wurde erwähnt, dass sämtliche Einnahmen von A.___ mit den Sozialhilfeleistungen verrechnet würden.
3. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 22. Juli 2016 Beschwerde an das Departement des Innern und beantragte unter anderem sinngemäss, dass der Verdienst, den er in der Stiftung [...] erziele, bis zu einer Höhe von CHF 200.00 nicht mit dem Taschengeld zu verrechnen sei. Er arbeite zwar zu einem Pensum von 90 %, doch erhalte er nach Definition der Stiftung [...] keinen Lohn sondern eine Motivationszulage. Es gehe um die Reintegration in den Arbeitsprozess. Nach den SKOS-Richtlinien bestehe keine Rückerstattungspflicht für Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration gewährt worden seien.
4. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit der sozialhilferechtlichen Integrationszulage würden Leistungen anerkannt, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten würden. Die Sozialhilfe wolle damit einen Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schaffen. Die SKOS-Richtlinien würden einen Einkommensfreibetrag auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt und Integrationszulagen für nichterwerbstätige Personen, welche sich um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühten, vorsehen. Die Integrationszulagen würden zwischen CHF 100.00 und CHF 300.00 pro Monat betragen. Ausgeschlossen von diesem Anreizsystem der Sozialhilfe bleibe der Straf- und Massnahmenvollzug und alle Beschäftigungs- und Arbeitseinsätze in diesem Kontext (Art. 3 Abs. 2 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG, SR 851.1], § 2 Abs. 2 lit. d Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Im Straf- und Massnahmenvollzug seien durch die Sozialhilfe allenfalls die Kosten für die medizinische Grundversorgung inkl. nötige Zahnbehandlungen zu übernehmen. Die Frage der Kostenübernahme eines Taschengeldes werde vom Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie der Kostgeldliste nicht beantwortet. Nach der Sozialgesetzgebung des Kantons Solothurn (insb. § 93 lit. n Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]: Pauschale für Personen in stationären Einrichtungen) sei bei nachgewiesener Bedürftigkeit die Finanzierung von ungedeckten Ausgabenpositionen für Personen im Massnahmenvollzug über die Sozialhilfe grundsätzlich möglich. Die Taschengeldpauschale stehe vorliegend im Einklang mit den Vollzugszielen.
5. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2016 wies das Departement des Innern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Nach dem Subsidiaritätsprinzip werde Sozialhilfe nur gewährt, wenn sich die Person nicht selber helfen könne und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sei. Nach den SKOS-Richtlinien sei bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfeleistungen prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einzubeziehen. Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt werde auf ein volles Arbeitspensum ein monatlicher Freibetrag von CHF 400.00 gewährt. Damit solle die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt attraktiv gemacht werden. Bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen, therapeutischen Wohngemeinschaften oder Pensionen sei an Stelle des Grundbedarfs eine Pauschale zur Deckung der nicht im Arrangement enthaltenen Ausgabepositionen zu gewähren. Nach § 93 Abs. 1 lit. n SV betrage die Pauschale für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen im Kanton Solothurn CHF 300.00. Integrationszulagen für Nicht-Erwerbstätige würden nur denjenigen Personen gewährt, die an einem qualifizierenden Programm teilnehmen würden. Die Integrationszulage könne maximal CHF 200.00 betragen. Als qualifizierend würden dabei alle Integrationsprogramme gelten, die einen unmittelbaren Anschluss an den ersten Arbeitsmarkt gewährleisten wollten bzw. bei denen nachgewiesen sei, dass regelmässig Ablösungen infolge Aufnahme einer bezahlten Arbeit erfolgten. Zwar bezwecke das Wohn- und Arbeitsexternat durchaus die schrittweise Reintegration in die Gesellschaft, doch sei dieses als Schritt des Massnahmenvollzugs und nicht als freiwilliger Beitrag zur Integration zu verstehen. Die Arbeit in der Stiftung [...] sei deshalb nicht vergleichbar mit denjenigen Leistungen, die eine Integrationszulage rechtfertigten. Im Übrigen hätten Abklärungen des Departements bei der Stiftung [...] ergeben, dass das Geld durchaus einem Lohn entspreche. Wenn der Beschwerdeführer arbeite, erhalte er Geld, sonst nicht. Das Geld sei als Lohn und nicht als Integrationszulage gedacht und müsse deshalb aufgrund des Subsidiaritätsprinzips an die Pauschale von CHF 300.00 angerechnet werden. Da es sich nicht um ein Einkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt handle, könne auch kein Einkommensfreibetrag gewährt werden.
6. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2016, welche am 21. November 2016 ergänzend begründet wurde, gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte, das durch ihn im Atelier der Stiftung [...] erzielte Einkommen sei als Motivationszulage anzuerkennen und gleich wie eine Integrationszulage zu behandeln und als solche nicht vom Taschengeld von CHF 300.00 abzuziehen. Falls dies aus formellen Gründen nicht möglich sei, werde beantragt, ihm dieses Einkommen als situationsbedingte Leistung, welche nach den Umständen des Einzelfalls bemessen würden und zur materiellen Grundsicherung hinzukomme, zu überlassen.
Die Sozialregion solle ihre internen Richtlinien bekanntgeben, damit der Entscheid nachvollzogen werden könne. Es sei vom Verwaltungsgericht die Behauptung der Sozialregion zu klären, «Die Kleidung sei Bestandteil des Kostgelds und somit in den mit der Massnahme verbundenen Vollzugskosten integriert». Das Verwaltungsgericht solle dafür sorgen, dass sich negative Kompetenzkonflikte zwischen den verschiedenen kantonalen und kommunalen Behörden und Diensten nicht zu Lasten des betroffenen Bürgers auswirkten. Zu den Zielen des Strafvollzugs gehöre die Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Es sei willkürlich, wenn einfach gesagt werde, vom Anreizsystem der Integrationszulage sei der Straf- und Massnahmenvollzug ausgenommen, ohne dass dies weiter begründet werde. Auch in anderen Fällen würden Leistungen, die zu einer Integrationszulage führten, meist durch den Sozialdienst verfügt und bei Nichtbefolgung würden Kürzungen der Sozialhilfe angedroht. Somit könne auch dort nicht von Freiwilligkeit gesprochen werden. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Im Rahmen seiner Möglichkeiten leiste er aber sehr wohl einen grossen freiwilligen Beitrag zu einer möglichen sozialen Reintegration. Er sei zu 90 % in diesem Atelier tätig, bringe eigene Ideen ein, schlage neue Produkte vor und verhalte sich ganz allgemein tadellos. Die 10 %, die er nicht arbeite, seien für Therapien und Termine mit der Bewährungshilfe reserviert. Er sei im Wohn- und Arbeitsexternat massiv schlechter gestellt als im Massnahmenvollzug in St. Johannsen. Dort habe er am Tag ca. CHF 26.00 verdienen können, womit auch ein Sperrkonto geäufnet worden sei. Zu Beginn des Wohn- und Arbeitsexternats habe er vom Straf- und Massnahmenvollzug noch ein Taschengeld von CHF 350.00 erhalten und habe die Motivationszulage bzw. den Lohn zusätzlich behalten können. Es sei die Frage erlaubt, ob nicht der durch Arbeit eines im Massnahmenvollzug stehenden Menschen erarbeitete Lohn als Pekulium angesehen werden müsse. Er habe Auflagen erhalten (Urlaub, Ausgänge, Teilnahme an Aktivitäten in Vereinen), die er erfüllen müsse. Wenn der Lohn weder als Einkommensfreibetrag noch als Integrationszulage betrachtet werde, dann müsse er zumindest bedarfsbezogene situationsbedingte Leistungen zugute haben, da er völlig unverschuldet in einer Situation sei, in welcher ihm von einer Behörde Auflagen gemacht würden, die seinen Lebensunterhalt verteuerten und ihm gleichzeitig vom Sozialdienst die einzig mögliche bescheidene Einnahmequelle beschlagnahmt werde. Weder die Bewährungshilfe noch der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) oder die Stiftung [...] bezahlten Kleider- und Schuhgeld. Der Vertrag zwischen dem SMV und der Stiftung [...] betreffe die Aufenthaltskosten im Wohn- und Arbeitsbereich sowie die Verpflegung. Konkret müsste er also vom Taschengeld auch noch Kleider und Schuhe finanzieren, was nicht möglich sei.
7. Sowohl das Departement des Innern als auch der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu beantragten die Abweisung der Beschwerde und verzichteten auf weitere Ausführungen.
8. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 wurde das Amt für Justizvollzug zur Stellungnahme aufgefordert. Am 3. Februar 2017 beantragte dieses die Abweisung der Beschwerde. Vollzugskosten und vollzugsbedingte Nebenkosten würden durch die einweisende Behörde oder die Vollzugseinrichtungen getragen. Für die nicht vollzugsbedingten Kosten müsse die inhaftierte Person selber aus ihren eigenen Mitteln aufkommen. Aus Sozialhilfemitteln könnten nur Leistungen bewilligt werden, für welche kein Dritter aufkommen müsse und zu deren Begleichung die inhaftierte Person aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sei. Es sei zu bestimmen, ob die Ausführungen im Strafgesetzbuch oder die Bestimmungen und Gesetze der Sozialhilfe höher zu gewichten seien. Je nach dem könnte die Justiz vor der Sozialhilfe eine Beteiligung an ihren Auslagen geltend machen. Nach Art. 380 StGB werde nämlich der Verurteilte in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt, unter anderem durch Abzug eines Teils des Einkommens aus dem Arbeitsexternat. Grundsätzlich werde während des Wohn- und Arbeitsexternats von einem Lohn ausgegangen. Beim Beschwerdeführer habe die Invalidenversicherung zum zweiten Mal eine Zuständigkeit abgelehnt, womit dieser aus Sicht der IV als arbeitsfähig zu betrachten sei. Mit der aktuellen Beschäftigung sollte somit eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt angestrebt werden. Damit würde es sich bei der aktuellen Tätigkeit nicht «nur» um eine Beschäftigung, sondern um eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt handeln, woraus ein Motivationszuschlag abgeleitet werden könnte.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement des Innern in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.1 Laut § 2 Abs. 2 lit. d SG bezieht sich das Sozialgesetz grundsätzlich nicht auf die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Straf- und Massnahmenvollzug. Nach Art. 380 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) tragen die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. Der Verurteilte wird laut Abs. 2 in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt, durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug (lit. a); nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt (lit. b); oder durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt (lit. c). § 37 des kantonalen Gesetzes über den Justizvollzug (JUVG, BGS 331.11) hält ebenfalls fest, dass der Kanton die Kosten des Justizvollzugs trägt und die Gefangenen sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen haben. Nach § 32 der kantonalen Justizvollzugsverordnung (JUVV, BGS 331.12) tragen die Gefangenen jene Kosten, welche nicht durch Kostgelder abgegolten werden. Für die Kosten, die durch das Befolgen von Weisungen während der Probezeit entstehen, und für die Kosten von ambulanten Massnahmen hat die verurteilte Person aufzukommen. Der Kanton kann Beiträge ausrichten, sofern die finanzielle Situation der verurteilten Person dies erfordert und kein anderer Kostenträger die Kosten übernimmt. Das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz enthält einen «Schlussbericht Schnittstelle Justizvollzug und Sozialhilfe (Dezember 2015)». Gemäss diesem kann unter Offenlegung der finanziellen Verhältnisse und der finanziellen Verpflichtungen gemäss Vollzugsplan ein begründetes Gesuch um Finanzierung notwendiger Ausgaben durch die Sozialhilfe gestellt werden, wenn die betroffene Person diese nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dabei kann, nebenbei gesagt, unter anderem auch um Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Kleidern und Schuhen ersucht werden.
3.2 Die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist im Kanton Solothurn grundsätzlich im Sozialgesetz geregelt. In dessen §§ 9 und 10 ist das Subsidiaritätsprinzip festgehalten, wonach Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden können, wenn sich die bedürftige Person nicht selber helfen kann und Hilfe von Dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich gemacht werden kann. Nach § 152 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen. Gemäss Kapitel B.2.5 dieser SKOS-Richtlinien ist bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen (Heimen, Kliniken usw.), in therapeutischen Wohngemeinschaften oder in Pensionen an Stelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen zu gewähren. Die Höhe der Pauschale ist nach der körperlichen und geistigen Mobilität abzustufen. Die Pauschale beträgt 255 bis 510 Franken pro Monat, falls nicht anderweitige kantonale Regelungen gelten. Der Kanton Solothurn hat eine abweichende Bestimmung getroffen und in § 93 Abs. 1 lit. n SV festgelegt, dass die Pauschale für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen CHF 300.00 beträgt. Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer denn auch zugesprochen. Jedoch erfolgt eine Verrechnung mit den (übrigen) Einnahmen des Beschwerdeführers, womit dieser nicht einverstanden ist.
4. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist es grundsätzlich richtig, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers verrechnet werden. Soweit er sich nämlich selber helfen kann, hat er keinen Anspruch auf Sozialhilfegelder. Es ist jedoch zu prüfen, ob ein Ausnahmegrund besteht, aus welchem beim Beschwerdeführer von einer Verrechnung abgesehen werden sollte. Er beruft sich auf eine Integrationszulage, einen Einkommensfreibetrag oder auf eine situationsbedingte Leistung, die er zugute habe.
4.1 Klar ist, dass das Einkommen des Beschwerdeführers, das er in der Stiftung [...] verdient, nicht als situationsbedingte Leistung betrachtet und verbucht werden kann. Nach den SKOS-Richtlinien ermöglichen es situationsbedingte Leistungen einerseits, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits, das Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen (SKOS-Richtlinien Ziff. C.1). Situationsbedingte Leistungen beziehen sich also auf einen bestimmten Bedarf, der ausgewiesen sein muss. Es geht dabei nicht um die Einnahmen, wie beim Beschwerdeführer, sondern um die Ausgaben. Wenn ein bestimmter Bedarf besteht, können dafür situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden. Der Beschwerdeführer macht einen generellen Bedarf geltend, wonach er in der Strafanstalt mehr verdient habe und er jetzt wesentlich schlechter gestellt sei. Dafür sind situationsbedingte Leistungen nicht bestimmt.
4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Einnahmen dem Beschwerdeführer als Einkommensfreibetrag belassen werden sollten. Auch dies ist klar zu verneinen. Die SKOS-Richtlinien bestimmen in Ziffer E.1.2, dass es sich beim Einkommensfreibetrag um einen Betrag handelt, der auf dem Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt gewährt wird. Der Beschwerdeführer verrichtet Arbeit im Atelier der Stiftung [...], wobei es sich nicht um den ersten Arbeitsmarkt handelt.
4.3.1 Letztlich ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer seine Einnahmen als Integrationszulagen zu belassen sind. Diesbezüglich halten die SKOS-Richtlinien unter Ziffer C.2 fest, mit der Integrationszulage würden Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt. Sie betrage je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung in der Regel CHF 100.00 bis CHF 300.00 pro Person und Monat. Als anerkannte Leistungen würden solche gelten, welche die Chance auf eine erfolgreiche Integration erhöhten oder erhielten. Sie seien überprüfbar und setzten eine individuelle Anstrengung voraus.
4.3.2 Die Vorinstanz verneinte die Anrechnung als Integrationszulage mit der Begründung, dass das Wohn- und Arbeitsexternat als Schritt des Massnahmevollzugs und nicht als freiwilliger Beitrag zur Integration zu verstehen sei. Bei der Integrationszulage gehe es darum, dass sich die bedürftige Person aus freien Stücken bemühe. Die Sozialregion gab an, sämtliche Beschäftigungs- und Arbeitseinsätze im Kontext des Straf- und Massnahmenvollzugs fielen nicht unter dieses Anreizsystem der Sozialhilfe. Diese Argumentation ist einleuchtend. Die Sozialhilfe ist im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht für die Förderung und Wiedereingliederung der Häftlinge zuständig und deshalb auch nicht gehalten, entsprechende Anreizsysteme zu schaffen.
4.3.3 Es ist jedoch nicht so, dass die Sozialhilfe die Integrationszulage zusätzlich ausrichten müsste. Es geht um die Frage, ob die Sozialregion dem Beschwerdeführer ein volles Taschengeld von CHF 300.00 ausrichten müsste (zusätzlich zu seinen Einnahmen aus der Arbeit im Atelier der Stiftung [...]), oder ob sie dessen Verdienst aus der Ateliertätigkeit im Sinne des Subsidiaritätsprinzips als Einnahme anrechnen darf und ihm nur die Differenz zum vollen Taschengeld von CHF 300.00 ausbezahlen muss.
4.3.3.1 Auch wenn klar ist, dass die Sozialhilfe im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht für die Förderung und Wiedereingliederung der Häftlinge zuständig ist, so wäre es mit dieser Argumentation auch von Seiten des Straf- und Massnahmenvollzugs her nicht möglich, ein entsprechendes Anreizsystem zu schaffen und dem Beschwerdeführer das Geld als Integrationszulage auszubezahlen, da die Sozialregion die Einnahmen ohnehin mit dem Taschengeld verrechnen würde.
4.3.3.2 Sind die Voraussetzungen nach den SKOS-Richtlinien für eine Integrationszulage erfüllt, so muss es darauf ankommen, ob der Verdienst des Beschwerdeführers von Seiten des Straf- und Massnahmenvollzugs als Motivations- oder Integrationszulage gemeint ist oder nicht. Falls ja, darf keine Verrechnung seitens der Sozialhilfe erfolgen.
4.3.3.3 Das Amt für Justizvollzug beantragt zwar in seiner Vernehmlassung namens des Departements des Innern in Übereinstimmung mit dem Rechtsdienst des Departements des Innern, die Abweisung der Beschwerde, doch widerspricht sich das Amt für Justizvollzug selber (wie auch dem anderen Vertreter des Departements des Innern), wenn es ausführt, es handle sich bei der aktuellen Tätigkeit um eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt, woraus ein Motivationszuschlag abgeleitet werden könne.
4.3.3.4 Prüft man die Voraussetzungen der SKOS-Richtlinien, welche für eine Integrationszulage gelten, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht als erwerbstätige Person gilt und seine Arbeit im Atelier der Stiftung [...] eine Leistung zur Erhöhung oder Erhaltung der Chance auf eine erfolgreiche berufliche Integration bildet. Der Einsatz des Beschwerdeführers wird täglich durch die Stiftung [...] überprüft. Fraglich ist jedoch, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als individuelle Anstrengung zu bewerten ist oder nicht.
4.3.3.5 Auch wenn sich der Beschwerdeführer nun im Wohn- und Arbeitsexternat befindet, untersteht er weiterhin der Strafvollzugsbehörde (Art. 77a Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Art. 380 Abs. 2 lit. b StGB sieht vor, dass der Verurteilte nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt wird, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Arbeit nicht freiwillig im Sinn einer individuellen Anstrengung, wie sie die SKOS-Richtlinien für die Gewährung einer Integrationszulage voraussetzen, leistet, sondern dass er unter dem Druck der Vollzugsbestimmungen vielmehr dazu verpflichtet ist. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Verdienst, den er im Atelier der Stiftung [...] erzielt, nicht als Integrationszulage angerechnet werden kann. Dabei ist es nicht so, dass der Beschwerdeführer seinen Verdienst an die Sozialregion abtreten müsste, was nach Art. 83 Abs. 2 StGB nichtig wäre, sondern kann er sein Arbeitsentgelt behalten und die Sozialhilfe bezahlt ihm die Differenz zum vollen Taschengeld von CHF 300.00 für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. In Verfahren betreffend Sozialhilfe sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6. 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann